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Document 32021R1891

Verordnung (EU) 2021/1891 der Kommission vom 26. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Einfuhr in und der Durchfuhr durch die Union von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/7567

ABl. L 384 vom 29.10.2021, p. 84–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1891/oj

29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/84


VERORDNUNG (EU) 2021/1891 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2021

zur Änderung der Anhänge XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Einfuhr in und der Durchfuhr durch die Union von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a, b und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich Muster-Veterinärbescheinigungen und einer Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zugelassen ist.

(2)

In Anhang XIV Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die spezifischen Anforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, festgelegt. Solche Sendungen müssen unter anderem den Bestimmungen in Abschnitt 1 Tabelle 2 jenes Kapitels genügen.

(3)

Tabelle 2 Zeile 14 enthält unter anderem eine Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette, einschließlich Sendungen mit Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten (Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) zugelassen ist. Einige Mitgliedstaaten haben gefordert, Tabelle 2 Zeile 14 um eine Liste der Drittländer zu ergänzen, aus denen Pelze zur Herstellung von Folgeprodukten in die Union eingeführt werden dürfen. Eine Liste von Drittländern, aus denen Produkte von Pelztieren in die Union eingeführt werden dürfen, gibt es nicht; die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) enthält jedoch eine Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen mit frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist. Nach einer Bewertung des Ersuchens der Mitgliedstaaten scheint es angemessen, in Tabelle 2 Zeile 14 eine Liste der Drittländer aufzunehmen, aus denen Pelze zur Herstellung von Folgeprodukten in die Union eingeführt werden dürfen. Da die Drittländer, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist, ein hohes Maß an amtlichen Kontrollen und Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, ist es angezeigt, auch die Einfuhr von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten aus diesen Drittländern zuzulassen.

(4)

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Kapitel 3 Buchstabe F und Kapitel 8 des Anhangs XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthalten darüber hinaus Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von tierischen Nebenprodukten zur Herstellung von Heimtierfutter bzw. zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster. In diesen Muster-Veterinärbescheinigungen ist unter anderem die Anforderung festgelegt, dass die Tiere, aus denen tierische Nebenprodukte gewonnen werden, in den 40 Tagen vor der Schlachtung in einem einzigen Betrieb gehalten worden sein müssen. Aus tiergesundheitlicher Sicht wird durch einen solchen 40-tägigen Haltungszeitraum vor der Schlachtung die Sicherheit unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte bei ihrer Einfuhr in die Union sichergestellt. Frei von Maul- und Klauenseuche ohne Impfung ist der günstigste Tiergesundheitsstatus gemäß den Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), und Drittländern mit diesem Tiergesundheitsstatus ist es gestattet, Sendungen mit frischem Fleisch ohne die Einhaltung eines solchen 40-tägigen Haltungszeitraums in die Union einzuführen und durch sie hindurchzuführen, sofern sie alle anderen Tiergesundheitsanforderungen erfüllen. Einige Drittländer, die auch ohne Impfen frei von Maul- und Klauenseuche sind, haben die Kommission um die Genehmigung ersucht, unverarbeitete tierische Nebenprodukte in die Union einführen zu dürfen, ohne dass der 40-tägige Haltungszeitraum vor der Schlachtung eingehalten werden muss. Die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten sollten mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission festgelegten Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von frischem Fleisch in die Union in Einklang gebracht werden.

(6)

Die Muster-Veterinärbescheinigung für tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter in Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe F der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie die Muster-Veterinärbescheinigung für tierische Nebenprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster in Anhang XV Kapitel 8 jener Verordnung sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Des Weiteren sieht Anhang VIII Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vor, dass Folgeprodukte aus Material der Kategorien 1 oder 2 dauerhaft mit einem chemischen Marker gekennzeichnet werden sollten, um ihren Eintritt in die Futtermittelkette zu verhindern und amtliche Futtermittelkontrollen zu gewährleisten. Für ausgeschmolzene Fette der Kategorie 3 ist die Kennzeichnung mit einem chemischen Marker nicht erforderlich. Der falsche Wortlaut in der in Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe B jener Verordnung enthaltenen Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette muss deshalb berichtigt werden.

(8)

Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt, sollte mit der vorliegenden Verordnung eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der die Waren, die von den Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 durch die vorliegende Verordnung betroffen sind, weiterhin zur Einfuhr in und Durchfuhr durch die Union zugelassen sind, sofern diese Waren den in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen vor deren Änderung durch die vorliegende Verordnung genügen.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2022 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten weiterhin zur Einfuhr in oder Durchfuhr durch die Union zugelassen, wenn ihnen eine vorschriftsmäßig ausgefüllte und unterzeichnete Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern in Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe F, Kapitel 8 und Kapitel 10 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der vor den Änderungen gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung beiliegt, sofern diese Veterinärbescheinigungen vor dem 31. März 2022 vorschriftsmäßig ausgefüllt und unterzeichnet wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Zeile 14 Spalte „Listen der Drittländer“ wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

im Fall von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (*1), aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).“"

2.

Anhang XV wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel 3 Buchstabe F erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 3(F)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten (3) für die Herstellung von Heimtierfutter

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“;

b)

Kapitel 8 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 8

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster (2)

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c)

Kapitel 10 Buchstabe B erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 10(B)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette

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“.


(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).““


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