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Document 32020R2102

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2102 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Anerkennung der vom Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

C/2020/8930

ABl. L 425 vom 16.12.2020, p. 84–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/11/2021; Aufgehoben durch 32021R1926

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2102/oj

16.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 425/84


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2102 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2020

zur Anerkennung der vom Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 91 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 (2) kann die Kommission auf Antrag eines Drittlands bei Vermarktungsnormen die Konformitätskontrollen, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die EU durchführt, anerkennen.

(2)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am 1. Februar 2020 und im Hinblick auf den Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) am 31. Dezember 2020 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen Antrag auf Anerkennung von Kontrollen auf Konformität mit bestimmten Vermarktungsnormen übermittelt, die das Vereinigte Königreich vor der Einfuhr in die Union durchführt. Das Vereinigte Königreich hat sich insbesondere verpflichtet, nach Ablauf des Übergangszeitraums die Anforderungen an die Vermarktung von Obst und Gemüse zu erfüllen, und hat die amtliche Behörde und die Kontrollstellen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 benannt.

(3)

Nach Auffassung der Kommission kann diese Anerkennung gewährt werden, da die am 1. Januar 2021 für Obst und Gemüse geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs weiterhin Vermarktungsnormen beinhalten, die denen der Union gleichwertig sind.

(4)

Die vom Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse sollten daher anerkannt werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollten in der vorliegenden Verordnung die amtliche Behörde in dem Drittland, unter deren Verantwortung diese Kontrollen durchgeführt werden, sowie die mit der Durchführung der Kontrollen als solchen beauftragten Kontrollstellen benannt werden. Unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls sollte das Vereinigte Königreich infolge dieser Anerkennung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgeführt werden.

(5)

Da für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 Anwendung findet, gilt für die vom Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen, dass sie sich nur auf Großbritannien beziehen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und einen reibungslosen Übergang der Handelsströme in den betreffenden Sektoren zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anerkennung von Konformitätskontrollen

Die vom Vereinigten Königreich vor der Einfuhr in die Union durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse werden anerkannt.

Artikel 2

Amtliche Behörde und Kontrollstellen

(1)   Die in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte amtliche Behörde des Vereinigten Königreichs, unter deren Verantwortung die Kontrollen gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, ist der Secretary of State for the Department for Environment, Food & Rural Affairs (Minister für Umwelt, Ernährung und ländliche Angelegenheiten).

(2)   Die Kontrollstellen des Vereinigten Königreichs, die mit der Durchführung der Kontrollen als solchen im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 beauftragt sind, sind für England und Wales das Horticulture Marketing Inspectorate (HMI, Aufsichtsbehörde für die Vermarktung von Gartenbauerzeugnissen) und für Schottland die Horticulture and Marketing Unit (HMU, Gartenbau- und Vermarktungsabteilung der schottischen Regierung).

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).


ANHANG

„ANHANG IV

Drittländer, deren Konformitätskontrollen gemäß Artikel 15 anerkannt wurden, mit den betreffenden Erzeugnissen

Land

Erzeugnisse

Schweiz

Frisches Obst und Gemüse

Marokko

Frisches Obst und Gemüse

Südafrika

Frisches Obst und Gemüse

Israel  (1)

Frisches Obst und Gemüse

Indien

Frisches Obst und Gemüse

Neuseeland

Äpfel, Birnen und Kiwis

Senegal

Frisches Obst und Gemüse

Kenia

Frisches Obst und Gemüse

Türkei

Frisches Obst und Gemüse

Vereinigtes Königreich  (2)

Frisches Obst und Gemüse


(1)  Die Anerkennung der Kommission gemäß Artikel 15 wird Obst und Gemüse mit Ursprung im Staat Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) gewährt.

(2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gilt für die Zwecke dieses Anhangs, dass Verweise auf das Vereinigte Königreich Nordirland nicht einschließen.


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