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Document 32016R0698

Delegierte Verordnung (EU) 2016/698 der Kommission vom 8. April 2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

C/2016/2002

ABl. L 121 vom 11.5.2016, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/698/oj

11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/698 DER KOMMISSION

vom 8. April 2016

zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 279,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (2) wurden in dem die Vereinfachungen betreffenden Teil des Anhangs 12 der Delegierten Verordnung in drei Vordrucken einige Unstimmigkeiten mit den Systemen, die mit dem Zollkodex der Union eingeführt wurden, sowie Bezugnahmen auf Verfahren, die nicht mehr bestehen, festgestellt. Diese Unstimmigkeiten beeinträchtigen die Rechtsklarheit und sollten berichtigt werden.

(2)

Außerdem wurde festgestellt, dass in dem die Vereinfachungen betreffenden Teil des Anhangs 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 irrtümlicherweise bestimmte Vordrucke weggelassen wurden.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, damit der Zollkodex vollumfänglich angewendet werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341

Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 wird wie folgt berichtigt:

(1)

Die Vordrucke „Antrag auf Bewilligung der vereinfachten Anmeldung und der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders“, „Antrag auf Bewilligung von Vereinfachungen, Zusatzblatt — EINFUHR“ und „Erläuterungen zu den einzelnen Feldern des Antragsvordrucks“ erhalten die Fassung der Vordrucke des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

(2)

Die Vordrucke in Anhang II der vorliegenden Verordnung werden angefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).


ANHANG I

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Erläuterungen zu den einzelnen Feldern des Antragsvordrucks

Allgemeine Bemerkung:

Gegebenenfalls können die verlangten Angaben in einer gesonderten Anlage zum Antragsvordruck aufgeführt werden, die mit einem Verweis auf das entsprechende Feld des Antragsvordrucks zu versehen ist.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

1.

Geben Sie Namen und EORI-Nummer des Antragstellers an. Der Antragsteller ist die Person, der eine Bewilligung erteilt werden soll.

1.a

Geben Sie die Kennnummer des Unternehmens an.

1.b

Gegebenenfalls sind interne Referenznummern anzugeben, mit denen in der Bewilligung auf diesen Antrag verwiesen werden kann.

1.c

Geben Sie Namen, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson an.

1.d

Geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes die Art der bei der Anmeldung wahrgenommenen Vertretung an.

2.

Geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes an, welche Vereinfachung (Anschreibung in der Buchführung, vereinfachtes Anmeldeverfahren oder zentrale Zollabwicklung) und welches Zollverfahren (bei der Einfuhr und/oder Ausfuhr) beantragt werden.

3.

Tragen Sie den entsprechenden Code ein:

1.

erstmaliger Antrag auf Bewilligung

2.

Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung (geben Sie auch die entsprechende Bewilligungsnummer an)

4.a

Geben Sie an, ob der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bescheinigt wurde; wenn „JA“, geben Sie bitte die entsprechende Bewilligungsnummer an.

4.b

Geben Sie die Art, die Referenznummer und gegebenenfalls das Datum des Endes der Geltungsdauer der jeweiligen Bewilligung(en) an, für die die beantragte(n) Vereinfachung(en) genutzt werden soll(en); wurde(n) die Bewilligung(en) gerade erst beantragt, so geben Sie bitte die Art der beantragten Bewilligung(en) und das Antragsdatum an.

5.

Angaben zur Haupt-, Geschäfts-, Steuer- oder sonstigen Buchhaltung

5.a

Geben Sie die vollständige Anschrift des Ortes an, an dem sich die Hauptbuchhaltung befindet.

5.b

Geben Sie an, wie die Buchhaltung geführt wird (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch verwendetes System und Software).

6.

Anzugeben ist die Anzahl der dem Antrag beigefügten Zusatzblätter.

7.

Angaben zu den Aufzeichnungen (zollrelevante Aufzeichnungen).

7.a

Geben Sie die vollständige Anschrift des Ortes an, an dem die Aufzeichnungen geführt werden.

7.b

Geben Sie an, wie die Aufzeichnungen geführt werden (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch System und Software).

7.c

Geben Sie gegebenenfalls weitere relevante Informationen zu den Aufzeichnungen an.

8.

Angaben zur Art der Waren und Vorgänge.

8.a

Geben Sie, sofern zutreffend, den maßgeblichen KN-Code oder zumindest die KN-Kapitel und die Warenbezeichnung ein.

8.b

Geben Sie die relevanten Informationen auf Monatsbasis an.

8.c

Geben Sie die relevanten Informationen auf Monatsbasis an.

9.

Angaben zum bewilligten Warenort und zur zuständigen Zollstelle.

9.a + b

Geben Sie die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und die Kontaktinformationen an.

10.

Geben Sie die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der Zollstellen an, bei denen die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden.

11.

Geben Sie, sofern zutreffend, die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der Überwachungszollstelle an.

12.

Kreuzen Sie das entsprechende Feld für die Art der vereinfachten Anmeldung an; bei Verwendung von Handelspapieren oder sonstigen Verwaltungspapieren ist anzugeben, um welches Papier es sich genau handelt.


ANHANG II

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