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Document 62017CA0516

Rechtssache C-516/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Spiegel Online GmbH/Volker Beck (Vorlage zur Vorabentscheidung — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2001/29/EG — Informationsgesellschaft — Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — Art. 5 Abs. 3 — Ausnahmen und Beschränkungen — Reichweite — Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d — Berichterstattung über Tagesereignisse — Zitate — Verwendung von Hyperlinks — Rechtmäßige öffentliche Zugänglichmachung — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 11 — Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit)

ABl. C 319 vom 23.9.2019, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Spiegel Online GmbH/Volker Beck

(Rechtssache C-516/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 5 Abs. 3 - Ausnahmen und Beschränkungen - Reichweite - Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d - Berichterstattung über Tagesereignisse - Zitate - Verwendung von Hyperlinks - Rechtmäßige öffentliche Zugänglichmachung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 11 - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit)

(2019/C 319/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Spiegel Online GmbH

Beklagter: Volker Beck

Tenor

1.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.

2.

Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen.

3.

Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.

4.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung auf die Fälle begrenzt wird, in denen ein vorheriges Ersuchen um Erlaubnis zur Nutzung eines geschützten Werks für die Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich ist.

5.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei umfasst.

6.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass ein Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wenn es der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.


(1)  ABl. C 392 vom 20.11.2017.


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