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Document 02024R1309-20240508

Consolidated text: Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1309/2024-05-08

02024R1309 — DE — 08.05.2024 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2024/1309 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2024

über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 1309 vom 8.5.2024, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 90315 vom 24.5.2024, S.  1 (2024/1309)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2024/1309 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2024

über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  
Diese Verordnung soll den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (im Folgenden „VHC-Netze“) erleichtern und anregen, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Aufbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze schneller und zu geringeren Kosten aufgebaut werden können.
(2)  
Sofern eine Bestimmung dieser Verordnung mit einer Bestimmung der Richtlinie 2002/77/EG, der Richtlinie (EU) 2018/1972 oder der Richtlinie (EU) 2022/2555 kollidiert, ist die einschlägige Bestimmung der genannten Richtlinien maßgebend.
(3)  
Mit dieser Verordnung werden Mindestanforderungen für die Verwirklichung der in Absatz 1 festgelegten Ziele festgelegt. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht beibehalten oder einführen, die strenger oder ausführlicher als diese Mindestanforderungen sind, soweit die Maßnahmen dazu dienen, die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen zu fördern oder einen effizienteren Aufbau neuer physischer Infrastrukturen zu ermöglichen.
(4)  
Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels dürfen die Mitgliedstaaten die in jenem Absatz genannten Maßnahmen in Bezug auf Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e, Artikel 3 Absätze 7 und 10, Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10 Absätze 7 und 8 weder beibehalten noch einführen.
(5)  
Diese Verordnung lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis, andere wesentliche staatliche Funktionen zu schützen, einschließlich der Gewährleistung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972, insbesondere die Begriffsbestimmungen für „elektronisches Kommunikationsnetz“, „Netz mit sehr hoher Kapazität“ oder „VHC-Netz“, „öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“, „Netzabschlusspunkt“, „zugehörige Einrichtungen“, „Endnutzer“, „Sicherheit von Netzen und Diensten“, „Zugang“, „Betreiber“ und „elektronische Kommunikationsdienste“.

Es gelten zudem folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„Netzbetreiber“ ist

a) 

ein Betreiber im Sinne des Artikels 2, Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

b) 

ein Unternehmen, das eine physische Infrastruktur betreibt, die dazu bestimmt ist, Folgendes bereitzustellen:

i) 

Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für

— 
Gas;
— 
Strom, einschließlich öffentlicher Beleuchtung;
— 
Wärme;
— 
Wasser, einschließlich Abwasserentsorgung oder -behandlung und Kanalisationssysteme;
ii) 

Verkehrsdienste, darunter Schienen, Straßen einschließlich Stadtstraßen, Tunnel, Häfen und Flughäfen;

2. 

„Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:

a) 

Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht industrieller oder gewerblicher Art zu erfüllen;

b) 

sie besitzen Rechtspersönlichkeit;

c) 

sie werden ganz oder überwiegend von staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt wurden;

3. 

„öffentliche Stelle“ ist eine staatliche, regionale oder lokale Behörde, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht;

4. 

„physische Infrastrukturen“ sind

a) 

Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Antennenanlagen, Türme und Pfähle sowie Gebäude einschließlich Dächern und Fassadenteilen oder Gebäudeeingänge und sonstige Objekte, einschließlich Straßenmobiliar wie etwa Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln und Mautstellen sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen sowie U-Bahn-Stationen und Bahnhöfe;

b) 

— soweit sie nicht Teil eines Netzes sind und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden — Gebäude einschließlich Dächern und Fassadenteilen oder Gebäudeeingänge und sonstige Objekte, einschließlich Straßenmobiliar wie etwa Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln und Mautstellen sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen sowie U-Bahn-Stationen und Bahnhöfe.

Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserleitungen, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung;

5. 

„Bauarbeiten“ sind jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;

6. 

„gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers — einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen —, die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene und/oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;

7. 

„gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen“ sind Glasfaserleitungen am Standort des Endnutzers — einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen —, die dazu bestimmt sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen, und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt verbinden;

8. 

„glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Glasfaserkomponenten aufzunehmen;

9. 

„umfangreiche Renovierungen“ sind Bauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und gemäß nationalem Recht eine Baugenehmigung erfordern;

10. 

„Genehmigung“ ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung oder eine Reihe gleichzeitig oder nacheinander ergehender Entscheidungen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, die gemäß nationalem Recht erforderlich ist, damit ein Unternehmen Bauarbeiten durchführen kann, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen erforderlich sind;

11. 

„Zugangspunkt“ ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;

12. 

„Wegerechte“ sind Rechte im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, die einem Betreiber für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz im Hinblick auf den Aufbau von VHC-Netzen und zugehörigen Einrichtungen erteilt werden.

Artikel 3

Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen

(1)  
Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, geben allen von einem Betreiber schriftlich gestellten zumutbaren Anträgen auf Zugang zu den betreffenden physischen Infrastrukturen im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen zu fairen und angemessenen Bedingungen, einschließlich des Preises, statt. Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, geben ferner allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu nichtdiskriminierenden Bedingungen statt. In solchen schriftlichen Anträgen müssen die Komponenten der physischen Infrastrukturen, zu denen der Zugang beantragt wird, sowie ein genauer Zeitplan angegeben sein. Die Mitgliedstaaten können detaillierte Anforderungen in Bezug auf die verwaltungstechnischen Aspekte der Anträge festlegen.
(2)  
Auf Antrag eines Betreibers verhandeln juristische Personen, die in erster Linie als Mieter von Grundstücken oder als Inhaber von Rechten — mit Ausnahme von Eigentumsrechten — an Grundstücken, auf denen Einrichtungen im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen installiert werden sollen oder installiert wurden, tätig sind oder die Miet- oder Pachtverträge für Grundbesitzer verwalten, und Betreiber in gutem Glauben nach nationalem Vertragsrecht über den Zugang zu diesen Grundstücken, einschließlich über den Preis, der — falls zweckmäßig — Marktbedingungen entspricht.

Die Betreiber und die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten juristischen Personen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde über den Abschluss der gemäß Unterabsatz 1 getroffenen Vereinbarungen, einschließlich des vereinbarten Preises.

Die Mitgliedstaaten können Orientierungshilfen zu den Bedingungen, einschließlich des Preises, bereitstellen, um den Abschluss solcher Vereinbarungen zu erleichtern.

(3)  

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Eigentümer privater gewerblicher Gebäude, die sich nicht im Eigentum von Netzbetreibern befinden oder von ihnen kontrolliert werden, zumutbaren schriftlich gestellten Anträgen eines Betreibers auf Zugang zu diesen Gebäuden, einschließlich ihrer Dächer, im Hinblick auf die Installation von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen zu fairen und angemessenen Bedingungen und zu einem den Marktbedingungen entsprechenden Preis stattgeben müssen. Vor einem solchen Antrag des Zugangsnachfragers müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a) 

Das Gebäude befindet sich in einem von den Mitgliedstaaten als solches definierten ländlichen oder abgelegenen Gebiet;

b) 

es gibt in dem Gebiet, für das der Zugang beantragt wird, kein VHC-Netz derselben Art — Festnetz oder Mobilfunknetz — wie dasjenige, das der Zugangsnachfrager aufzubauen beabsichtigt, und der Aufbau eines solchen Netzes ist laut den zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügbaren Informationen, die über die zentrale Informationsstelle erfasst wurden, nicht geplant;

c) 

es gibt in dem Gebiet, für das der Zugang beantragt wird, keine physischen Infrastrukturen, die sich im Eigentum von Netzbetreibern oder öffentlichen Stellen befinden oder von ihnen kontrolliert werden und technisch geeignet sind, Komponenten von VHC-Netzen aufzunehmen.

Die Mitgliedstaaten können eine Liste von Kategorien gewerblicher Gebäude festlegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Verteidigung, Sicherheit und Gesundheit von der Verpflichtung, einem solchen Zugangsantrag stattzugeben, ausgenommen werden können. Diese Liste und die für die Ausweisung dieser Kategorien anzuwendenden Kriterien werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.

(4)  

Bei der Festlegung fairer und angemessener Bedingungen, einschließlich der Preise, für die Zugangsgewährung und zur Vermeidung überhöhter Preise berücksichtigen Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, gegebenenfalls mindestens Folgendes:

a) 

bestehende Verträge und vereinbarte Geschäftsbedingungen zwischen Betreibern, die Zugang nachfragen, und Netzbetreibern oder öffentlichen Stellen, die Zugang zu physischen Infrastrukturen gewähren;

b) 

die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass der Zugangsanbieter eine faire Chance hat, die ihm durch die Gewährung des Zugangs zu seinen physischen Infrastrukturen entstehenden Kosten zu decken, wobei besonderen nationalen Bedingungen, Geschäftsmodellen und etwaigen Tarifstrukturen, die eingerichtet wurden, um eine faire Chance zur Kostendeckung zu bieten, Rechnung zu tragen ist; bei elektronischen Kommunikationsnetzen sind auch alle von einer nationalen Regulierungsbehörde auferlegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen;

c) 

etwaige zusätzliche Wartungs- und Anpassungskosten, die sich aus der Gewährung des Zugangs zu der betreffenden Infrastruktur ergeben;

d) 

die Folgen des beantragten Zugangs für den Geschäftsplan des Zugangsanbieters, einschließlich Investitionen in die physischen Infrastrukturen, zu denen der Zugang beantragt wurde;

e) 

im besonderen Fall des Zugangs zu physischen Infrastrukturen von Betreibern etwaige einschlägige Orientierungshilfen gemäß Absatz 13, insbesondere:

i) 

die Wirtschaftlichkeit solcher Investitionen, ausgehend von ihrem Risikoprofil,

ii) 

die Notwendigkeit einer angemessenen Rendite und eines etwaigen Zeitplans für eine solche Rendite,

iii) 

etwaige Auswirkungen des Zugangs auf den nachgelagerten Wettbewerb und folglich auf Preise und Rendite,

iv) 

eine etwaige Abschreibung der Netzanlagen zum Zeitpunkt des Zugangsantrags,

v) 

etwaige wirtschaftliche Analysen, die der Investition zum Zeitpunkt ihrer Tätigung zugrunde lagen, insbesondere bei Investitionen in die physischen Infrastrukturen, die zur Netzanbindung genutzt werden, und

vi) 

etwaige dem Zugangsnachfrager zuvor angebotene Möglichkeiten der gemeinsamen Investition in den Aufbau physischer Infrastrukturen, insbesondere gemäß Artikel 76 der Richtlinie (EU) 2018/1972, oder eines parallelen gemeinsamen Aufbaus;

f) 

bei der Berücksichtigung der Notwendigkeit einer angemessenen, den Marktbedingungen entsprechenden Rendite für die Betreiber ihre unterschiedlichen Geschäftsmodelle, insbesondere im Fall von Unternehmen, die in erster Linie zugehörige Einrichtungen bereitstellen und die mehr als einem Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, einen physischen Zugang anbieten.

(5)  

Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, können den Zugang zu bestimmten physischen Infrastrukturen unter Berufung auf einen oder mehrere der folgenden Gründe verweigern:

a) 

die physischen Infrastrukturen, zu denen Zugang beantragt wurde, sind für die Aufnahme einer der in Absatz 1 genannten Komponenten von VHC-Netzen technisch ungeeignet;

b) 

mangelnder verfügbarer Platz für die Aufnahme der in Absatz 1 genannten Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen, auch unter Berücksichtigung des künftigen Platzbedarfs des Zugangsanbieters, der etwa durch Verweis auf öffentlich verfügbare Investitionspläne oder auf einen konsequent angewandten Prozentsatz für die im Hinblick auf künftige Bedürfnisse freigehaltene Kapazität im Vergleich zur gesamten Kapazität der physischen Infrastrukturen hinreichend nachgewiesen ist;

c) 

das Vorliegen gerechtfertigter Gründe hinsichtlich der Sicherheit, der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit;

d) 

das Vorliegen hinreichend gerechtfertigter Gründe hinsichtlich der Integrität und Sicherheit bereits bestehender Netze, insbesondere nationaler kritischer Infrastrukturen;

e) 

das Vorliegen eines hinreichend gerechtfertigten Risikos, dass die geplanten elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen ernsthaft stören könnten;

f) 

die Verfügbarkeit tragfähiger, für die Bereitstellung von VHC-Netzen geeigneter Alternativen für den passiven physischen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen auf der Vorleistungsebene, die derselbe Netzbetreiber zu fairen und angemessenen Bedingungen anbietet oder — im besonderen Fall ländlicher oder abgelegener Gebiete, in denen ein Netz ausschließlich auf Vorleistungsebene betrieben wird und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befindet — die durch den Betreiber dieses Netzes bereitgestellt werden.

(6)  

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Netzbetreiber und öffentlichen Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, den Zugang zu bestimmten physischen Infrastrukturen verweigern können, wenn vom selben Netzbetreiber oder derselben öffentlichen Stelle tragfähige Alternativen für den diskriminierungsfreien offenen aktiven Zugang zu VHC-Netzen auf der Vorleistungsebene bereitgestellt werden, sofern beide folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Diese tragfähigen Alternativen für den Zugang auf der Vorleistungsebene werden zu fairen und angemessenen Bedingungen, einschließlich des Preises, angeboten;

b) 

das Aufbauprojekt des antragstellenden Betreibers betrifft das gleiche Abdeckungsgebiet und es gibt in dem Abdeckungsgebiet kein anderes Glasfasernetz für den Anschluss an Räume von Endnutzern.

Dieser Absatz gilt nur für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen diese oder eine gleichwertige Verweigerungsmöglichkeit am 11. Mai 2024 nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts angewandt wird.

(7)  
Im Falle einer Zugangsverweigerung gemäß den Absätzen 5 und 6 teilt der Netzbetreiber oder die öffentliche Stelle, die Eigentümer der physischen Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, dem Zugangsnachfrager spätestens einen Monat nach dem Tag des Eingangs des vollständigen Zugangsantrags schriftlich die besonderen und ausführlichen Gründe für diese Verweigerung mit, außer bei nationalen kritischen Infrastrukturen im Sinne des nationalen Rechts, für die dem Zugangsnachfrager in der Mitteilung über die Verweigerung keine besonderen und ausführlichen Gründe angegeben werden müssen.
(8)  
Die Mitgliedstaaten können eine Stelle einrichten oder benennen, die Anträge auf Zugang zu physischen Infrastrukturen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, koordiniert, rechtliche und technische Beratung beim Aushandeln von Zugangsbedingungen leistet und die Bereitstellung von Informationen über eine zentrale Informationsstelle gemäß Artikel 12 erleichtert.
(9)  
Für physische Infrastrukturen, die bereits Zugangsverpflichtungen unterliegen, die von nationalen Regulierungsbehörden gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 auferlegt wurden oder die sich aus der Anwendung der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen ergeben, gelten die in den Absätzen 1, 4 und 5 festgelegten Verpflichtungen nicht, solange solche Zugangsverpflichtungen bestehen.
(10)  
Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen oder bestimmter Kategorien physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, können aus Gründen des architektonischen, historischen, religiösen oder ökologischen Wertes oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Verteidigung, Sicherheit und Gesundheit von der Anwendung der Absätze 1, 4 und 5 auf diese physischen Infrastrukturen oder Kategorien physischer Infrastrukturen absehen. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls regionale und lokale Behörden weisen solche physischen Infrastrukturen oder Kategorien physischer Infrastrukturen in ihrem Hoheitsgebiet gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe aus. Die Liste der Kategorien physischer Infrastrukturen und die für ihre Ausweisung angewandten Kriterien werden über eine zentrale Informationsstelle zugänglich gemacht.
(11)  
Betreiber haben das Recht, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zum Zwecke des Aufbaus anderer Netze als elektronischer Kommunikationsnetze oder zugehöriger Einrichtungen anzubieten.
(12)  
Ungeachtet des Absatzes 3 berührt dieser Artikel weder das Eigentumsrecht des Eigentümers der physischen Infrastrukturen, falls der Netzbetreiber oder die öffentliche Stelle nicht der Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht von Dritten, wie z. B. Grund- und Gebäudeeigentümern, noch gegebenenfalls die Rechte von Mietern.
(13)  
Nach Anhörung der Interessenträger, der nationalen Streitbeilegungsstellen bzw. anderer zuständiger Einrichtungen oder Stellen der Union in den betreffenden Wirtschaftszweigen und unter Berücksichtigung bewährter Grundsätze und der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten kann die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK Orientierungshilfen für die Anwendung dieses Artikels bereitstellen.

Artikel 4

Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen

(1)  

Um den Zugang zu physischen Infrastrukturen gemäß Artikel 3 beantragen zu können, ist jeder Betreiber berechtigt, auf Antrag über eine zentrale Informationsstelle Zugang zu den folgenden Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen in elektronischer Form zu erhalten:

a) 

Standort und Leitungswege mit geografischer Kodierung;

b) 

Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen;

c) 

einen Ansprechpartner.

Diese Mindestinformationen sind zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen und in jedem Fall spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Zugang zu Informationen zugänglich zu machen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist einmal um fünf Arbeitstage verlängert werden. Betreiber, die Zugang beantragen, werden über eine zentrale Informationsstelle über jede Verlängerung der Frist unterrichtet.

Ein Betreiber, der nach diesem Artikel Zugang zu Informationen beantragt, muss angeben, in welchem geografischen Gebiet er beabsichtigt, Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörige Einrichtungen aufzubauen.

Der Zugang zu den Mindestinformationen darf beschränkt oder verweigert werden, sofern dies für die Sicherheit bestimmter Gebäude, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die Sicherheit nationaler kritischer Infrastrukturen, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit oder aus Gründen der Vertraulichkeit oder des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

(2)  
Zusätzlich zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mindestinformationen können die Mitgliedstaaten Informationen über bestehende physische Infrastrukturen verlangen, z. B. Informationen über den Auslastungsgrad der physischen Infrastrukturen.
(3)  
Netzbetreiber und öffentliche Stellen stellen mindestens die Mindestinformationen gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls die zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 2 über eine zentrale Informationsstelle und in elektronischer Form zur Verfügung und machen jede Aktualisierung dieser Informationen umgehend verfügbar. Kommen Netzbetreiber oder öffentliche Stellen dem vorliegenden Absatz nicht nach, so können die zuständigen Behörden verlangen, dass innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingang dieses Antrags die fehlenden Informationen gemäß Absatz 1 in elektronischer Form über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden, unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Sanktionen wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gegen Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, zu verhängen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können Gemeinden mit weniger als 3 500 Einwohnern während eines Übergangszeitraums von möglichst kurzer Dauer und von höchstens zwölf Monaten von der Verpflichtung gemäß Absatz 3 ausnehmen. Die Mitgliedstaaten legen einen Fahrplan mit Fristen für die Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Mindestinformationen über eine zentrale Informationsstelle in elektronischer Form fest. Diese Ausnahmen und die Fahrpläne werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht. Während dieses Übergangszeitraums stellen diese Gemeinden sicher, dass die verfügbaren Informationen den Betreibern zugänglich sind.
(5)  
Netzbetreiber und öffentliche Stellen geben zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchungen bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen auf konkreten schriftlichen Antrag eines Betreibers statt. Aus solchen Anträgen muss hervorgehen, welche Komponenten der physischen Infrastrukturen im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchungen der angegebenen Komponenten der physischen Infrastrukturen werden im Rahmen der in Absatz 1 Unterabsatz 4 festgelegten Einschränkungen innerhalb eines Monats nach dem Tag des Antragseingangs unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt. Die Mitgliedstaaten können detaillierte Anforderungen in Bezug auf die verwaltungstechnischen Aspekte der Anträge festlegen.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe nationale kritische Infrastrukturen im Sinne des nationalen Rechts oder Teile solcher Infrastrukturen ausweisen, die den in den Absätzen 1, 3 und 5 festgelegten Verpflichtungen nicht unterliegen.
(7)  

Die Absätze 1, 3 und 5 finden keine Anwendung, wenn

a) 

physische Infrastrukturen für den Aufbau von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen technisch ungeeignet sind,

b) 

die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über bestimmte Arten bestehender physischer Infrastrukturen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gemäß einer von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse und einer Konsultation der Interessenträger unverhältnismäßig wäre, oder

c) 

physische Infrastrukturen keinen Zugangsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 10 unterliegen.

Die Begründung, die Kriterien und die Bedingungen für die Anwendung solcher Ausnahmen werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt.

(8)  
Betreiber, die nach diesem Artikel Zugang zu Informationen erhalten, müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck behandeln sie die Informationen vertraulich und verwenden sie nur für den Aufbau ihrer Netze.

Artikel 5

Koordinierung von Bauarbeiten

(1)  
Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber haben das Recht, im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen mit Betreibern Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten, einschließlich der Umlegung der Kosten, auszuhandeln.
(2)  
Wenn sie direkt oder indirekt Bauarbeiten ausführen oder auszuführen planen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, kommen öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber allen zumutbaren schriftlichen Anträgen von Betreibern nach, diese Bauarbeiten im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen zu transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu koordinieren. Die Mitgliedstaaten können detaillierte Anforderungen in Bezug auf die verwaltungstechnischen Aspekte des Antrags festlegen.

Anträgen auf Koordinierung von Bauarbeiten muss stattgegeben werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Dem Netzbetreiber oder der öffentlichen Stelle, die Eigentümer physischer Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, der bzw. die die betreffenden Bauarbeiten ursprünglich beabsichtigte, entstehen durch die Koordinierung von Bauarbeiten keine nicht erstattungsfähigen Zusatzkosten, auch nicht infolge zusätzlicher Verzögerungen, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Beteiligten eine Umlegung der Kosten vereinbaren;

b) 

der Netzbetreiber oder die öffentliche Stelle, die Eigentümer physischer Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, der bzw. die die Bauarbeiten ursprünglich beabsichtigten, behalten die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten;

c) 

der Antrag wird so früh wie möglich und, falls eine Genehmigung für die Bauarbeiten erforderlich ist, spätestens einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei den Genehmigungsbehörden eingereicht.

(3)  
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Anträge auf Koordinierung von Bauarbeiten, die von einem Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, an ein Unternehmen gerichtet werden, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befindet und öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist als unzumutbar als unzumutbar angesehen werden können, wenn die Bauarbeiten zum Aufbau von VHC-Netzen beitragen, sofern sich diese VHC-Netze in ländlichen oder abgelegenen Gebieten und im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden und ausschließlich auf Vorleistungsebene betrieben werden.
(4)  

Ein Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten, den ein Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, an ein Unternehmen richtet, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, kann als unzumutbar betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

a) 

Der Antrag betrifft ein Gebiet, das Gegenstand eines der folgenden Verfahren war:

i) 

Vorausschau bezüglich der Reichweite der Breitbandnetze einschließlich der VHC-Netze gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

ii) 

Ersuchen um Bekundung der Absicht, VHC-Netze aufzubauen, gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

iii) 

öffentliche Konsultation im Zuge der Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen;

b) 

das antragstellende Unternehmen hat in keinem der jüngsten unter Buchstabe a genannten Verfahren für den Zeitraum, in dem der Koordinierungsantrag gestellt wird, seine Absicht bekundet, VHC-Netze in dem unter Buchstabe a genannten Gebiet aufzubauen.

Wird ein Koordinierungsantrag auf der Grundlage des Unterabsatzes 1 als unzumutbar betrachtet, so baut das Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist und die Koordinierung der Bauarbeiten ablehnte, physische Infrastrukturen mit ausreichenden Kapazitäten auf, damit einem möglichen künftigen angemessenen Zugangsbedarf Dritter entsprochen werden kann.

(5)  
Die Mitgliedstaaten können gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe die Arten von Bauarbeiten ausweisen, die als von begrenzter Tragweite, z. B. in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer, oder als mit nationalen kritischen Infrastrukturen verbunden gelten und von der Verpflichtung zur Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Absatz 2 ausgenommen werden könnten. Die Begründung, die Kriterien und die Bedingungen für die Anwendung von Ausnahmen bei solchen Arten von Bauarbeiten werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber auf Arten von Bauarbeiten, die mit nationalen kritischen Infrastrukturen verbunden sind, oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewiesen wurden, die Absätze 2 und 4 nicht anwenden.

Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber können beschließen, die Absätze 2 und 4 nicht auf Arten von Arbeiten anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes als von begrenzter Tragweite ausgewiesen werden.

(6)  

Nach Anhörung der Interessenträger, der nationalen Streitbeilegungsstellen bzw. anderer zuständiger Einrichtungen oder Stellen der Union in den betreffenden Wirtschaftszweigen und nach Berücksichtigung bewährter Grundsätze und der unterschiedlichen Gegebenheiten in jedem Mitgliedstaat stellt der GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 12. November 2025 Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels bereit, insbesondere zu

a) 

der Umlegung der mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten gemäß Absatz 1,

b) 

den Kriterien, die die Streitbeilegungsstellen bei der Beilegung von Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, einhalten sollten, und

c) 

den Kriterien für die Gewährleistung ausreichender Kapazitäten zur Deckung eines absehbaren künftigen angemessenen Bedarfs, wenn die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Absatz 4 abgelehnt wird.

Artikel 6

Transparenz in Bezug auf geplante Bauarbeiten

(1)  

Um die Aushandlung von Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 zu ermöglichen, stellen Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, über eine zentrale Informationsstelle die folgenden Mindestinformationen in elektronischer Form zur Verfügung:

a) 

geografisch kodierter Standort und Art der Arbeiten;

b) 

betroffene Komponenten physischer Infrastrukturen;

c) 

geschätzter Beginn und Dauer der Arbeiten;

d) 

voraussichtliches Tag der Einreichung des endgültigen Projektantrags bei den zuständigen Genehmigungsbehörden, falls zutreffend;

e) 

einen Ansprechpartner.

Der Netzbetreiber und die öffentliche Stelle, die Eigentümer physischer Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für geplante Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen korrekt und auf dem neuesten Stand sind und umgehend über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden, sobald die Informationen über die in den nächsten sechs Monaten vorgesehenen Bauarbeiten dem Netzbetreiber zur Verfügung stehen, in jedem Fall aber, wenn eine Genehmigung angestrebt wird, spätestens zwei Monate vor Einreichung des ersten Genehmigungsantrags bei den zuständigen Behörden.

Betreiber haben das Recht, auf mit Begründung versehenen Antrag über eine zentrale Informationsstelle Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten Mindestinformationen in elektronischer Form zu erhalten, wobei in dem Antrag anzugeben ist, in welchem Gebiet der antragstellende Betreiber beabsichtigt, Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörige Einrichtungen aufzubauen. Die verlangten Informationen sind innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags auf Zugang zu Informationen zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist einmal um fünf Arbeitstage verlängert werden. Der Zugang zu den Mindestinformationen darf nur beschränkt oder verweigert werden, soweit dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die Sicherheit kritischer Infrastrukturen, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit oder aus Gründen der Vertraulichkeit oder des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe die Arten von Bauarbeiten, die als von begrenzter Tragweite, z. B. in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer, oder als mit nationalen kritischen Infrastrukturen verbunden gelten, sowie die Notfälle oder die Gründe der nationalen Sicherheit ausweisen, die eine Ausnahme von der Pflicht zur Bereitstellung der Mindestinformationen nach Absatz 1 rechtfertigen würden. Die Begründung, die Kriterien und die Bedingungen für die Anwendung von Ausnahmen bei solchen Arten von Bauarbeiten werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber auf Arten von Bauarbeiten, die mit nationalen kritischen Infrastrukturen verbunden sind, oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewiesen wurden, Absatz 1 nicht anwenden.

Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber können beschließen, Absatz 1 auf Informationen über Arten von Bauarbeiten, die von begrenzter Tragweite sind, sowie aufgrund der durch die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewiesenen Notfälle nicht anzuwenden.

Artikel 7

Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten

(1)  
Die zuständigen Behörden dürfen den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen nicht in unangemessener Weise beschränken oder behindern. Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle Vorschriften über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen erforderlich sind, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet kohärent sind.
(2)  
Die zuständigen Behörden stellen über eine zentrale Informationsstelle in elektronischer Form alle Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten, die im Wege von Verwaltungsverfahren erteilt werden, einschließlich aller Informationen über Ausnahmen von einzelnen oder allen Genehmigungen oder Wegerechten, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, sowie Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen in elektronischer Form und des Abrufs von Informationen zum Stand des Antrags, zur Verfügung.
(3)  
Betreiber haben das Recht, über eine zentrale Informationsstelle in elektronischer Form Anträge auf alle notwendigen Genehmigungen oder Verlängerungen davon oder auf Wegerechte zu stellen und Informationen über den Stand ihrer Anträge abzurufen. Die Mitgliedstaaten können detaillierte Verfahren für den Abruf dieser Informationen festlegen.
(4)  
Die zuständigen Behörden können innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang Anträge auf Genehmigungen, einschließlich auf Wegerechte, ablehnen, für die der Betreiber, der diese Genehmigung beantragt, die Mindestinformationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt hat.
(5)  
Die zuständigen Behörden erteilen oder verweigern Genehmigungen, mit Ausnahme von Wegerechten, innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs eines vollständigen Genehmigungsantrags.

Die zuständigen Behörden stellen die Vollständigkeit des Antrags auf Genehmigungen oder Wegerechte innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags fest. Die zuständigen Behörden fordern den Antragsteller auf, fehlende Informationen innerhalb dieser Frist nachzureichen. Die Feststellung durch die zuständige Behörde, dass der Genehmigungsantrag vollständig ist, führt nicht zu einer Aussetzung oder Unterbrechung der Gesamtfrist von vier Monaten für die Prüfung des Genehmigungsantrags ab dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die für die ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung festgelegt wurden und für das Genehmigungsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, nach Maßgabe des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts gelten, und unbeschadet der Vorschriften, mit denen dem Antragsteller zusätzliche Rechte gewährt werden oder darauf abgezielt wird, die schnellstmögliche Erteilung der Genehmigung sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten legen die Gründe fest, aus denen die zuständige Behörde in hinreichend gerechtfertigten Ausnahmefällen von Amts wegen die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes und in Absatz 6 genannten Fristen verlängern kann, und veröffentlichen diese Gründe vorab über eine zentrale Informationsstelle.

Jede Verlängerung muss so kurz wie möglich sein und darf vier Monate nicht überschreiten, es sei denn, dies ist erforderlich, um andere besondere Fristen oder Verpflichtungen einzuhalten, die für die ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung festgelegt wurden und für das Genehmigungsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, nach Maßgabe des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts gelten.

Eine Verlängerung kann nicht beantragt werden, um fehlende Informationen einzuholen, die die zuständige Behörde vom Antragsteller nicht gemäß Unterabsatz 2 angefordert hat.

Verweigerungen von Genehmigungen oder Wegerechten müssen anhand objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend gerechtfertigt werden.

(6)  
Abweichend von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/1972 erteilen die zuständigen Behörden Wegerechte innerhalb der Frist von vier Monaten oder der im nationalem Recht festgelegten Frist, je nachdem, welche kürzer ist, nach dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags, wenn für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen zusätzlich zu den Genehmigungen diese Wegerechte für Nutzungen auf, über oder unter öffentlichem oder gegebenenfalls privatem Grundbesitz mit im Voraus erteilter Genehmigung durch den Eigentümer oder im Einklang mit dem nationalen Recht erforderlich sind; dies gilt nicht im Fall einer Enteignung.
(7)  
Die zuständigen Behörden können die einem Betreiber erteilte Genehmigung für Bauarbeiten, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen erforderlich sind, erneuern, wenn die Bauarbeiten aus objektiv gerechtfertigten Gründen nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigung begonnen oder abgeschlossen werden konnten. Die Verlängerung der Genehmigung wird ohne zusätzliche Verfahrensanforderungen für die Betreiber erteilt.
(8)  
Die Mitgliedstaaten können unter anderem für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen auf Gebäuden oder an Orten von architektonischem, historischem, religiösem oder ökologischem Wert, die nach nationalem Recht geschützt sind, oder wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit kritischer Infrastrukturen oder des Umweltschutzes erforderlich ist, Genehmigungen verlangen.
(9)  
Für Genehmigungen, mit Ausnahme von Wegerechten, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen erforderlich sind, werden keine Gebühren oder Entgelte verlangt, die über die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechend vorgesehenen Verwaltungskosten hinausgehen.
(10)  
Die Kommission überwacht die Anwendung des vorliegenden Artikels in den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre Bericht über den Stand der Durchführung dieses Artikels und darüber, ob die darin aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
(11)  
Das in diesem Artikel festgelegte Verfahren gilt unbeschadet des Artikels 57 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
(12)  
Der vorliegende Artikel lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, weitere Bestimmungen zwecks Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens seitens der zuständigen Behörden einzuführen.

Artikel 8

Ausbleiben einer Entscheidung über den Genehmigungsantrag

(1)  
Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der anwendbaren in Artikel 7 Absatz 5 genannten Frist, so gilt die Genehmigung nach Ablauf dieser Frist als erteilt.

Unterabsatz 1 findet Anwendung, sofern das Genehmigungsverfahren keine Wegerechte betrifft. Der Betreiber oder jede betroffene Partei ist berechtigt, von der zuständigen Behörde auf Antrag eine schriftliche Bestätigung darüber zu erhalten, dass die Genehmigung — falls zutreffend — implizit erteilt wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Dritte das Recht hat, in das Verwaltungsverfahren einzugreifen und die Entscheidung zur Erteilung der Genehmigung anzufechten.

(2)  

Die Mitgliedstaaten können von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, wenn für das betreffende Genehmigungsverfahren mindestens einer der folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung steht:

a) 

Der Betreiber, dem infolge einer Nichteinhaltung der gemäß Artikel 7 Absatz 5 festgelegten anwendbaren Frist durch die zuständige Behörde ein Schaden entstanden ist, ist nach nationalem Recht berechtigt, Schadensersatz zu verlangen;

b) 

der Betreiber kann den Fall an ein Gericht oder an eine Aufsichtsbehörde verweisen.

(3)  
Im Falle einer Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 dieses Artikels stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die zuständige Behörde oder eine andere von dem Mitgliedstaat bestimmte Stelle den Antragsteller auf Ersuchen des Betreibers oder von Amts wegen nach Ablauf der gemäß Artikel 7 Absatz 5 gesetzten Frist und unbeschadet des Rechts des Betreibers auf sofortige Einlegung von Rechtsbehelfen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels unverzüglich zu einer auf das Herbeiführen einer Entscheidung über den Genehmigungsantrag zielenden Sitzung einlädt. Die Sitzung wird von der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags einberufen. Unverzüglich nach der Sitzung übermittelt die zuständige Behörde den schriftlichen Bericht über das Gespräch, einschließlich der Ansichten der beteiligten Parteien, und teilt dem Betreiber das Datum mit, an dem eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu treffen ist.

Artikel 9

Ausnahmen von Genehmigungsverfahren

(1)  

Bauarbeiten, die eines der Folgenden umfassen, unterliegen keinem Genehmigungsverfahren im Sinne des Artikels 7, es sei denn, eine solche Genehmigung ist nach anderen Rechtsakten der Union erforderlich:

a) 

Reparatur- und Wartungsarbeiten, die in ihrem Umfang begrenzt sind, z. B. in Bezug auf Wert, Umfang, Auswirkung und Dauer,

b) 

begrenzte technische Aktualisierungen bei bestehenden Arbeiten oder Installationen mit begrenzter Wirkung,

c) 

kleinere Bauarbeiten, deren Umfang begrenzt ist, z. B. in Bezug auf Wert, Umfang, Auswirkung oder Dauer, die für den Aufbau von VHC-Netzen notwendig sind.

(2)  
Gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe weisen die Mitgliedstaaten die Arten von Bauarbeiten aus, auf die Absatz 1 Anwendung findet. Informationen über solche Arten von Bauarbeiten werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.
(3)  

Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des in Absatz 2 festgelegten Verfahrens können die zuständigen Behörden in folgenden Fällen Genehmigungen für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen verlangen:

a) 

für physische Infrastrukturen oder bestimmte Kategorien physischer Infrastrukturen, die aus Gründen des architektonischen, historischen, religiösen oder ökologischen Wertes geschützt sind oder die anderweitig nach nationalem Recht geschützt sind, oder

b) 

wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Verteidigung oder Sicherheit oder aus Gründen der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastrukturen erforderlich ist.

(4)  
Die Mitgliedstaaten können von Betreibern, die die Durchführung von Bauarbeiten im Sinne dieses Artikels planen, verlangen, dass sie den zuständigen Behörden vor Beginn der Arbeiten ihre Absicht mitteilen, mit den Bauarbeiten zu beginnen.

Diese Mitteilung umfasst nicht mehr als eine Erklärung seitens des Betreibers über seine Absicht, die Bauarbeiten zu beginnen, und die Vorlage von Mindestinformationen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob diese Arbeiten unter die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 fallen. Diese Mindestinformationen umfassen mindestens das Datum des voraussichtlichen Beginns der Bauarbeiten, ihre Dauer, die Kontaktdaten der für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Person und das von den Arbeiten betroffene Gebiet.

Artikel 10

Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen

(1)  
Alle neuen Gebäude und Gebäude, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen, für die Baugenehmigungen nach dem 12. Februar 2026 beantragt wurden, müssen mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, ausgestattet werden.
(2)  
Alle neuen Mehrfamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, für die Baugenehmigungen nach dem 12. Februar 2026 beantragt werden, müssen mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden.
(3)  
Ab dem 12. Februar 2026 müssen alle Gebäude — einschließlich deren Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen —, die größeren Renovierungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden, mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, ausgestattet werden, sofern dies die Kosten der Renovierungsarbeiten nicht unverhältnismäßig erhöht und technisch durchführbar ist. Alle Mehrfamilienhäuser, die solchen größeren Renovierungen unterzogen werden, müssen ebenfalls mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden.
(4)  

Bis zum 12. November 2025 erlassen die Mitgliedstaaten in Konsultation mit interessierten Parteien und auf der Grundlage bewährter Verfahren der Industrie die einschlägigen Normen oder technischen Spezifikationen, die für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 erforderlich sind. Mit diesen Normen oder technischen Spezifikationen wird das einfache Durchführen von normalen Instandhaltungstätigkeiten für die einzelnen Glasfaserkabel, die von jedem Betreiber zur Erbringung von VHC-Netz-Diensten verwendet werden, ermöglicht und mindestens Folgendes festgelegt:

a) 

die Spezifikationen für Zugangspunkte von Gebäuden und die Spezifikationen für Glasfaserschnittstellen;

b) 

Spezifikationen für Kabel;

c) 

Spezifikationen für Steckdosen/Buchsen;

d) 

Spezifikationen für Leerrohre oder Mikrokanäle;

e) 

technische Spezifikationen, die erforderlich sind, um Störungen der elektrischen Verkabelungen zu verhindern;

f) 

der Mindestbiegeradius;

g) 

technische Spezifikationen für die Verkabelung.

(5)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannten Normen oder technischen Spezifikationen eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten legen Verfahren zum Nachweis dieser Einhaltung fest, wozu die Vor-Ort-Überprüfung der Gebäude oder einer repräsentativen Auswahl der Gebäude gehören könnte.
(6)  
Gebäude, die gemäß diesem Artikel ausgestattet sind, können auf freiwilliger Basis und gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren das Zeichen „glasfaserfähig“ erhalten, sofern die Mitgliedstaaten ein derartiges Zeichen eingeführt haben.
(7)  
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für bestimmte Kategorien von Gebäuden, bei denen die Einhaltung jener Absätze bezüglich der Kosten für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wäre. Die Mitgliedstaaten weisen solche Gebäudekategorien gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe aus.
(8)  
Die Mitgliedstaaten weisen gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe die Arten von Gebäuden, z. B. bestimmte Kategorien von Denkmälern, historischen Gebäuden, Militärgebäuden und für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzten Gebäuden, im Sinne des nationalen Rechts aus, die von den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen werden oder für welche diese Verpflichtungen mit geeigneten technischen Anpassungen gelten. Informationen über solche Gebäudekategorien werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.

Artikel 11

Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen

(1)  
Vorbehaltlich des Absatzes 3 und unbeschadet der Eigentumsrechte haben Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze das Recht, ihr Netz auf eigene Kosten bis zum Zugangspunkt aufzubauen.
(2)  
Vorbehaltlich des Absatzes 3 haben Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen das Recht auf Zugang zu bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.
(3)  
Jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen muss allen zumutbaren schriftlichen Anträgen auf Zugang zum Zugangspunkt und zu den gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, die von Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze gestellt werden, zu fairen, zumutbaren und nichtdiskriminierenden Bedingungen, gegebenenfalls einschließlich des Preises, stattgeben. Die Mitgliedstaaten können detaillierte Anforderungen in Bezug auf verwaltungstechnische Aspekte des Antrags festlegen.
(4)  
Bei Fehlen verfügbarer glasfaserfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen haben Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze das Recht, ihre Netze vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers und/oder des Teilnehmers gemäß nationalem Recht bis in die Räume des Teilnehmers unter Verwendung der bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastruktur auszulegen, sofern sie verfügbar und gemäß Absatz 3 zugänglich ist und sofern dabei der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimal gehalten wird.
(5)  
Dieser Artikel berührt weder das Eigentumsrecht des Eigentümers des Zugangspunkts oder der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn der Inhaber eines Rechts auf Nutzung dieser Infrastrukturen oder dieses Zugangspunkts nicht deren bzw. dessen Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht anderer Dritter wie etwa Grund- und Gebäudeeigentümer.
(6)  
Nach Anhörung der Interessenträger, der nationalen Streitbeilegungsstellen bzw. anderer zuständiger Einrichtungen oder Stellen der Union in den betreffenden Wirtschaftszweigen und nach Berücksichtigung bewährter Grundsätze und der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten veröffentlicht das GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 12. November 2025 Leitlinien zu den Bedingungen für den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, die unter anderem die Anwendung fairer und angemessener Bedingungen und die von den nationalen Streitbeilegungsstellen bei der Streitbeilegung zu beachtenden Kriterien umfassen.

Artikel 12

Digitalisierung der zentralen Informationsstellen

(1)  
Zentrale Informationsstellen stellen geeignete digitale Instrumente zur Verfügung, z. B. in Form von Webportalen, Datenbanken, digitalen Plattformen oder digitalen Anwendungen, um zu ermöglichen, dass alle in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten ausgeübt bzw. eingehalten werden können.
(2)  
Um Überschneidungen im Bereich der digitalen Instrumente zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten mehrere bestehende oder neu entwickelte digitale Instrumente, die die Arbeit der in Absatz 1 genannten zentralen Informationsstellen unterstützen, miteinander verbinden bzw. ganz oder teilweise integrieren.
(3)  
Die Mitgliedstaaten richten eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle ein, die eine gemeinsame Benutzerschnittstelle umfasst, um einen nahtlosen Zugang zu den digitalisierten zentralen Informationsstellen zu gewährleisten.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausreichende technische, finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden, um die Einrichtung und Digitalisierung der zentralen Informationsstellen zu unterstützen.

Artikel 13

Streitbeilegung

(1)  

Unbeschadet der Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, hat jede Partei das Recht, die nach Artikel 14 eingerichtete zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit Streitigkeiten zu befassen, die in folgenden Fällen entstehen können:

a) 

wenn der Zugang zu bestehenden Infrastrukturen verweigert wird oder innerhalb eines Monats nach Eingang des Zugangsantrags gemäß Artikel 3 keine Einigung über konkrete Bedingungen, einschließlich des Preises, erzielt wird,

b) 

im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten gemäß den Artikeln 4 und 6, auch wenn die verlangten Informationen nicht innerhalb der entsprechenden Fristen zur Verfügung gestellt werden,

c) 

wenn innerhalb eines Monats nach Eingang des förmlichen Antrags auf Koordinierung von Bauarbeiten keine Einigung über die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 erzielt wird oder

d) 

wenn innerhalb eines Monats nach Eingang des förmlichen Zugangsantrags keine Einigung über den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder 3 erzielt wird.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Streitigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und d die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle auch Streitigkeiten über das Wegerecht beilegen kann, wenn die Stelle, bei der der Betreiber den Zugang beantragt hat, gleichzeitig die Stelle ist, die zur Erteilung des Wegerechts an dem Grundbesitz, auf, in oder unter dem sich der Gegenstand des Zugangsantrags befindet, befugt ist.

(2)  

Unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der in den einschlägigen Orientierungshilfen der Kommission oder in den Leitlinien des GEREK festgelegten Grundsätze trifft die in Absatz 1 genannte nationale Streitbeilegungsstelle eine verbindliche Entscheidung zur Beilegung der Streitigkeit, und zwar

a) 

innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs des Streitbeilegungsantrags in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Streitigkeiten;

b) 

innerhalb eines Monats nach dem Tag des Eingangs des Streitbeilegungsantrags in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Streitigkeiten.

Diese Fristen dürfen nur unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen verlängert werden.

(3)  
Die Entscheidung der nationalen Streitbeilegungsstelle kann in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Streitigkeiten darin bestehen, faire und angemessene Bedingungen, gegebenenfalls einschließlich des Preises, festzulegen.
(4)  
Die Streitbeilegungsstellen veröffentlichen ihre Entscheidungen unter Wahrung der Grundsätze der Vertraulichkeit und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Die zentrale Informationsstelle gewährleistet den Zugang zu den von den Streitbeilegungsstellen veröffentlichten Entscheidungen.

Betrifft die Streitigkeit den Zugang zu Infrastrukturen eines Betreibers und ist die nationale Streitbeilegungsstelle zugleich die nationale Regulierungsbehörde, so sind gegebenenfalls die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Ziele zu berücksichtigen.

(5)  
Der vorliegende Artikel gilt unbeschadet der Rechtsmittel und Verfahren, die im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen, und ergänzt diese.

Artikel 14

Zuständige Stellen

(1)  
Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere zuständige Stellen zur Wahrnehmung der Aufgaben, die der nationalen Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 übertragen werden (im Folgenden „nationale Streitbeilegungsstelle“).
(2)  
Die nationale Streitbeilegungsstelle muss von allen Netzbetreibern und allen öffentlichen Stellen, die Eigentümer der von der Streitigkeit betroffenen physischen Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, rechtlich getrennt und funktional unabhängig sein. Mitgliedstaaten, die Eigentumsrechte an Netzbetreibern haben oder diese kontrollieren, sorgen für eine wirksame strukturelle Trennung der Aufgaben im Zusammenhang mit den nationalen Streitbeilegungsverfahren und denjenigen der zentralen Informationsstelle von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum oder Kontrolle.

Die nationalen Streitbeilegungsstellen handeln unabhängig und objektiv und holen weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen, wenn sie über bei ihnen anhängige Streitigkeiten entscheiden. Dies steht einer Aufsicht gemäß nationalem Recht nicht entgegen. Nur zuständige Beschwerdestellen sind befugt, Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstellen auszusetzen oder aufzuheben.

(3)  
Die nationale Streitbeilegungsstelle kann Gebühren zur Deckung der Kosten erheben, die durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen.
(4)  
Alle von einer Streitigkeit betroffenen Parteien arbeiten uneingeschränkt mit der nationalen Streitbeilegungsstelle zusammen.
(5)  
Die Aufgaben einer zentralen Informationsstelle gemäß den Artikeln 3 bis 10, 12 und 13 werden von einer oder mehreren zuständigen Stellen wahrgenommen, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler bzw. lokaler Ebene benannt werden. Zur Deckung der Kosten, die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen, können Gebühren für die Nutzung der zentralen Informationsstellen erhoben werden.
(6)  
Für zuständige Stellen, die die Aufgaben einer zentralen Informationsstelle wahrnehmen, gilt Absatz 2 Unterabsatz 1 entsprechend.
(7)  
Die zuständigen Stellen üben ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und zeitnah aus. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diesen Stellen angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.
(8)  
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Aufgaben jeder zuständigen Stelle über eine zentrale Informationsstelle, insbesondere wenn solche Aufgaben mehr als einer zuständigen Stelle zugewiesen werden oder wenn sich die Aufgabenzuweisung ändert. Die zuständigen Stellen konsultieren einander und arbeiten in Fragen von gemeinsamem Interesse zusammen, sofern dies zweckmäßig ist.
(9)  
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Namen aller nach diesem Artikel zuständigen Stellen, die im Rahmen dieser Verordnung Aufgaben wahrnehmen, und deren jeweilige Zuständigkeiten sowie alle diesbezüglichen Änderungen, bevor die betreffenden Benennungen oder Änderungen wirksam werden.
(10)  
Gegen jede Entscheidung einer zuständigen Stelle kann nach nationalem Recht bei einer vollständig unabhängigen Beschwerdestelle, einschließlich einer Stelle mit gerichtlichem Charakter, Beschwerde eingelegt werden. Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gilt für Beschwerden nach diesem Absatz entsprechend.

Das Beschwerderecht nach Unterabsatz 1 lässt das Recht der Parteien unberührt, die Streitigkeit vor das zuständige nationale Gericht zu bringen.

Artikel 15

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen rechtsverbindliche Entscheidungen, die die in Artikel 14 genannten zuständigen Stellen gemäß dieser Verordnung treffen, zu verhängen sind, und ergreifen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 16

Berichterstattung und Überwachung

(1)  
Bis zum 12. Mai 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht muss eine Zusammenfassung der Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und eine Bewertung der Fortschritte, die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erreicht wurden, enthalten; dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob und wie diese Verordnung weiter dazu beitragen könnte, die im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Konnektivitätsziele zu verwirklichen.

Der Bericht muss Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung umfassen, die sich auf die Fortschritte in Richtung eines schnellen und umfassenden Aufbaus von VHC-Netzen in ländlichen Gebieten, Inselgebieten und abgelegenen Gebieten, wie etwa Inseln, Berggebieten und dünn besiedelten Regionen, sowie auf die Entwicklung des Marktes für Sendemastinfrastrukturen und die Einführung verschiedener Backhaul-Lösungen einschließlich des Backhauls über Satelliten für die digitale Hochgeschwindigkeitsanbindung auswirken können.

(2)  
Hierzu kann die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ihr unverzüglich zu übermitteln sind. Insbesondere legen die Mitgliedstaaten bis zum … 12. November 2025 in enger Zusammenarbeit mit der Kommission über den gemäß Artikel 118 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eingesetzten Kommunikationsausschuss Indikatoren für eine angemessene Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und den Mechanismus zur Gewährleistung einer regelmäßigen Datenerhebung und Berichterstattung darüber an die Kommission vor.

Artikel 17

Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120

Die Verordnung (EU) 2015/2120 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

„5. 

‚nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst‘: ein nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 );

6. 

‚inländische Kommunikation‘: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans desselben Mitgliedstaats;

7. 

‚Intra-EU-Kommunikation‘: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans eines anderen Mitgliedstaats.

2. 

In Artikel 5a werden folgende Absätze angefügt:

„(7)  
Ab dem 1. Januar 2029 berechnen Anbieter für inländische Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation keine unterschiedlichen Endkundenpreise für Verbraucher, sofern technische Vorschriften über Schutzvorkehrungen wie etwa Nachhaltigkeit, angemessene Nutzung und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen erlassen werden. Bis zum 30. Juni 2028 erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK einen Durchführungsrechtsakt, in dem diese technischen Vorschriften gemäß dem in Artikel 5b genannten Prüfverfahren festgelegt werden.
(8)  
Ab dem 1. Januar 2025 können Anbieter freiwillig der Verpflichtung gemäß Absatz 7 nachkommen, keine unterschiedlichen Endkundenpreise anzuwenden. Vorbehaltlich einer Regelung der angemessenen Nutzung sind diese Anbieter von den in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen ausgenommen, damit Verbraucher früher von den Vorteilen gleicher Endkundenpreise für inländische Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation profitieren können. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK bis zum 31. Dezember 2024 einen Durchführungsrechtsakt über die angemessene Nutzung auf der Grundlage typischer Nutzungsmuster und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 5b Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.
(9)  
Bis zum 30. Juni 2027 überprüft die Kommission nach Anhörung des GEREK den vorliegenden Artikel, und auf der Grundlage der Bewertung seiner Auswirkungen kann die Kommission gegebenenfalls beschließen, einen Gesetzgebungsvorschlag zu seiner Änderung vorzulegen.
(10)  

Die in Absatz 9 genannte Bewertung umfasst Folgendes:

a) 

die Entwicklung der Großkundenkosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Intra-EU-Kommunikation;

b) 

die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt für die Bereitstellung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste und die Entwicklung der Endkundenpreise für Intra-EU-Kommunikation in den verschiedenen Mitgliedstaaten;

c) 

die Entwicklung der Verbraucherpräferenzen und die Auswahl an Sonderangeboten und Paketen, die nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs von Intra-EU-Kommunikation berechnet werden;

d) 

die möglichen Auswirkungen auf die nationalen Märkte für die Bereitstellung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste und insbesondere auf die Endkundenpreise, die Verbrauchern im Allgemeinen in Rechnung gestellt werden, unter Berücksichtigung der Kosten für die Bereitstellung von Intra-EU-Kommunikation, und die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einnahmen der Anbieter und, wenn möglich, auf die Investitionskapazität der Anbieter, insbesondere im Hinblick auf den künftigen Netzaufbau im Einklang mit den im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Konnektivitätszielen, sofern keine zusätzlichen Entgelte für Intra-EU-Kommunikation erhoben werden;

e) 

das Ausmaß der Nutzung, die Verfügbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste oder etwaiger Alternativen zu Intra-EU-Kommunikation;

f) 

die Entwicklung von Tarifen für Intra-EU-Kommunikation und insbesondere das Ausmaß, in dem die Umsetzung der in Absatz 8 vorgesehenen Maßnahmen Ergebnisse in Richtung der Beseitigung von Endkundenpreisunterschieden zwischen inländischer Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation für Verbraucher gezeitigt hat.

(11)  
Zur Durchführung der in Absatz 9 genannten Bewertung erhebt das GEREK regelmäßig einschlägige Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden. Gegebenenfalls können die nationalen Regulierungsbehörden diese Daten in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden bereitstellen. Die vom GEREK gemäß diesem Absatz erhobenen Daten werden der Kommission mindestens einmal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten. Um sicherzustellen, dass das GEREK seinen Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nachkommen kann, sind Anbieter verpflichtet zusammenzuarbeiten, indem sie den zuständigen nationalen Behörden die angeforderten Daten, einschließlich vertraulicher Daten, zur Verfügung stellen.“
3. 

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5b

Ausschussverfahren

(1)  
Zwecks Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5a der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem durch Artikel 118 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“
4. 

In Artikel 10 Absatz 5 wird das Datum „14. Mai 2024“ durch das Datum „30. Juni 2032“ ersetzt.

Artikel 18

Aufhebung

(1)  
Die Richtlinie 2014/61/EU wird mit Wirkung vom ►C1  12. November 2025 ◄ aufgehoben.
(2)  

Wenn die Bestimmungen dieser Verordnung, die die Bestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU ersetzen, erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten, so bleiben die folgenden entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU abweichend von Absatz 1 des vorliegenden bis zu jenem Zeitpunkt in Kraft:

a) 

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absätze 1, 2, 3 und 5 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie bleiben bis zum 12. Mai 2026 in Kraft;

b) 

Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der genannten Richtlinie bleiben bis zum 12. Februar 2026 in Kraft.

(3)  
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendung

(1)  
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  
Sie gilt ab dem 12. November 2025.
(3)  

Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels

a) 

gelten Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 6 ab dem 11. Mai 2024;

b) 

gilt Artikel 17 ab dem 15. Mai 2024;

c) 

gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 ab dem 12. Februar 2026;

d) 

gelten Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 2 und 3 und Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 ab dem 12. Mai 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Entsprechungstabelle



Richtlinie 2014/61/EU

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1Absatz 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 11

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3Absatz 1

Artikel 3Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 3, Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 13Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4, Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 3 Absatz 10

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 12

Artikel 3 Absatz 13

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4 Satz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4 Sätze 2 und 3

Artikel 4 Absatz 1, Unterabsätze 2 und 3

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 4(7)

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 5Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 6Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7Absatz 1

Artikel 7Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 8

Artikel 7 Absatz 9

Artikel 7 Absatz 10

Artikel 7 Absatz 11

Artikel 7 Absatz 12

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 8Absatz 1

Artikel 10Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 8

Artikel 9Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 9

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 10

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15



( ) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).

( *1 ) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).“

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