This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02024R1309-20240508
Regulation (EU) 2024/1309 of the European Parliament and of the Council of 29 April 2024 on measures to reduce the cost of deploying gigabit electronic communications networks, amending Regulation (EU) 2015/2120 and repealing Directive 2014/61/EU (Gigabit Infrastructure Act) (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
02024R1309 — DE — 08.05.2024 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
VERORDNUNG (EU) 2024/1309 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1309 vom 8.5.2024, S. 1) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2024/1309 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 29. April 2024
über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972, insbesondere die Begriffsbestimmungen für „elektronisches Kommunikationsnetz“, „Netz mit sehr hoher Kapazität“ oder „VHC-Netz“, „öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“, „Netzabschlusspunkt“, „zugehörige Einrichtungen“, „Endnutzer“, „Sicherheit von Netzen und Diensten“, „Zugang“, „Betreiber“ und „elektronische Kommunikationsdienste“.
Es gelten zudem folgende Begriffsbestimmungen:
„Netzbetreiber“ ist
ein Betreiber im Sinne des Artikels 2, Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
ein Unternehmen, das eine physische Infrastruktur betreibt, die dazu bestimmt ist, Folgendes bereitzustellen:
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
Verkehrsdienste, darunter Schienen, Straßen einschließlich Stadtstraßen, Tunnel, Häfen und Flughäfen;
„Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:
Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht industrieller oder gewerblicher Art zu erfüllen;
sie besitzen Rechtspersönlichkeit;
sie werden ganz oder überwiegend von staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt wurden;
„öffentliche Stelle“ ist eine staatliche, regionale oder lokale Behörde, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht;
„physische Infrastrukturen“ sind
Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Antennenanlagen, Türme und Pfähle sowie Gebäude einschließlich Dächern und Fassadenteilen oder Gebäudeeingänge und sonstige Objekte, einschließlich Straßenmobiliar wie etwa Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln und Mautstellen sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen sowie U-Bahn-Stationen und Bahnhöfe;
— soweit sie nicht Teil eines Netzes sind und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden — Gebäude einschließlich Dächern und Fassadenteilen oder Gebäudeeingänge und sonstige Objekte, einschließlich Straßenmobiliar wie etwa Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln und Mautstellen sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen sowie U-Bahn-Stationen und Bahnhöfe.
Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserleitungen, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung;
„Bauarbeiten“ sind jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;
„gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers — einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen —, die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene und/oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
„gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen“ sind Glasfaserleitungen am Standort des Endnutzers — einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen —, die dazu bestimmt sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen, und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt verbinden;
„glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Glasfaserkomponenten aufzunehmen;
„umfangreiche Renovierungen“ sind Bauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und gemäß nationalem Recht eine Baugenehmigung erfordern;
„Genehmigung“ ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung oder eine Reihe gleichzeitig oder nacheinander ergehender Entscheidungen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, die gemäß nationalem Recht erforderlich ist, damit ein Unternehmen Bauarbeiten durchführen kann, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen erforderlich sind;
„Zugangspunkt“ ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;
„Wegerechte“ sind Rechte im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, die einem Betreiber für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz im Hinblick auf den Aufbau von VHC-Netzen und zugehörigen Einrichtungen erteilt werden.
Artikel 3
Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
Die Betreiber und die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten juristischen Personen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde über den Abschluss der gemäß Unterabsatz 1 getroffenen Vereinbarungen, einschließlich des vereinbarten Preises.
Die Mitgliedstaaten können Orientierungshilfen zu den Bedingungen, einschließlich des Preises, bereitstellen, um den Abschluss solcher Vereinbarungen zu erleichtern.
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Eigentümer privater gewerblicher Gebäude, die sich nicht im Eigentum von Netzbetreibern befinden oder von ihnen kontrolliert werden, zumutbaren schriftlich gestellten Anträgen eines Betreibers auf Zugang zu diesen Gebäuden, einschließlich ihrer Dächer, im Hinblick auf die Installation von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen zu fairen und angemessenen Bedingungen und zu einem den Marktbedingungen entsprechenden Preis stattgeben müssen. Vor einem solchen Antrag des Zugangsnachfragers müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Das Gebäude befindet sich in einem von den Mitgliedstaaten als solches definierten ländlichen oder abgelegenen Gebiet;
es gibt in dem Gebiet, für das der Zugang beantragt wird, kein VHC-Netz derselben Art — Festnetz oder Mobilfunknetz — wie dasjenige, das der Zugangsnachfrager aufzubauen beabsichtigt, und der Aufbau eines solchen Netzes ist laut den zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügbaren Informationen, die über die zentrale Informationsstelle erfasst wurden, nicht geplant;
es gibt in dem Gebiet, für das der Zugang beantragt wird, keine physischen Infrastrukturen, die sich im Eigentum von Netzbetreibern oder öffentlichen Stellen befinden oder von ihnen kontrolliert werden und technisch geeignet sind, Komponenten von VHC-Netzen aufzunehmen.
Die Mitgliedstaaten können eine Liste von Kategorien gewerblicher Gebäude festlegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Verteidigung, Sicherheit und Gesundheit von der Verpflichtung, einem solchen Zugangsantrag stattzugeben, ausgenommen werden können. Diese Liste und die für die Ausweisung dieser Kategorien anzuwendenden Kriterien werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.
Bei der Festlegung fairer und angemessener Bedingungen, einschließlich der Preise, für die Zugangsgewährung und zur Vermeidung überhöhter Preise berücksichtigen Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, gegebenenfalls mindestens Folgendes:
bestehende Verträge und vereinbarte Geschäftsbedingungen zwischen Betreibern, die Zugang nachfragen, und Netzbetreibern oder öffentlichen Stellen, die Zugang zu physischen Infrastrukturen gewähren;
die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass der Zugangsanbieter eine faire Chance hat, die ihm durch die Gewährung des Zugangs zu seinen physischen Infrastrukturen entstehenden Kosten zu decken, wobei besonderen nationalen Bedingungen, Geschäftsmodellen und etwaigen Tarifstrukturen, die eingerichtet wurden, um eine faire Chance zur Kostendeckung zu bieten, Rechnung zu tragen ist; bei elektronischen Kommunikationsnetzen sind auch alle von einer nationalen Regulierungsbehörde auferlegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen;
etwaige zusätzliche Wartungs- und Anpassungskosten, die sich aus der Gewährung des Zugangs zu der betreffenden Infrastruktur ergeben;
die Folgen des beantragten Zugangs für den Geschäftsplan des Zugangsanbieters, einschließlich Investitionen in die physischen Infrastrukturen, zu denen der Zugang beantragt wurde;
im besonderen Fall des Zugangs zu physischen Infrastrukturen von Betreibern etwaige einschlägige Orientierungshilfen gemäß Absatz 13, insbesondere:
die Wirtschaftlichkeit solcher Investitionen, ausgehend von ihrem Risikoprofil,
die Notwendigkeit einer angemessenen Rendite und eines etwaigen Zeitplans für eine solche Rendite,
etwaige Auswirkungen des Zugangs auf den nachgelagerten Wettbewerb und folglich auf Preise und Rendite,
eine etwaige Abschreibung der Netzanlagen zum Zeitpunkt des Zugangsantrags,
etwaige wirtschaftliche Analysen, die der Investition zum Zeitpunkt ihrer Tätigung zugrunde lagen, insbesondere bei Investitionen in die physischen Infrastrukturen, die zur Netzanbindung genutzt werden, und
etwaige dem Zugangsnachfrager zuvor angebotene Möglichkeiten der gemeinsamen Investition in den Aufbau physischer Infrastrukturen, insbesondere gemäß Artikel 76 der Richtlinie (EU) 2018/1972, oder eines parallelen gemeinsamen Aufbaus;
bei der Berücksichtigung der Notwendigkeit einer angemessenen, den Marktbedingungen entsprechenden Rendite für die Betreiber ihre unterschiedlichen Geschäftsmodelle, insbesondere im Fall von Unternehmen, die in erster Linie zugehörige Einrichtungen bereitstellen und die mehr als einem Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, einen physischen Zugang anbieten.
Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, können den Zugang zu bestimmten physischen Infrastrukturen unter Berufung auf einen oder mehrere der folgenden Gründe verweigern:
die physischen Infrastrukturen, zu denen Zugang beantragt wurde, sind für die Aufnahme einer der in Absatz 1 genannten Komponenten von VHC-Netzen technisch ungeeignet;
mangelnder verfügbarer Platz für die Aufnahme der in Absatz 1 genannten Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen, auch unter Berücksichtigung des künftigen Platzbedarfs des Zugangsanbieters, der etwa durch Verweis auf öffentlich verfügbare Investitionspläne oder auf einen konsequent angewandten Prozentsatz für die im Hinblick auf künftige Bedürfnisse freigehaltene Kapazität im Vergleich zur gesamten Kapazität der physischen Infrastrukturen hinreichend nachgewiesen ist;
das Vorliegen gerechtfertigter Gründe hinsichtlich der Sicherheit, der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit;
das Vorliegen hinreichend gerechtfertigter Gründe hinsichtlich der Integrität und Sicherheit bereits bestehender Netze, insbesondere nationaler kritischer Infrastrukturen;
das Vorliegen eines hinreichend gerechtfertigten Risikos, dass die geplanten elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen ernsthaft stören könnten;
die Verfügbarkeit tragfähiger, für die Bereitstellung von VHC-Netzen geeigneter Alternativen für den passiven physischen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen auf der Vorleistungsebene, die derselbe Netzbetreiber zu fairen und angemessenen Bedingungen anbietet oder — im besonderen Fall ländlicher oder abgelegener Gebiete, in denen ein Netz ausschließlich auf Vorleistungsebene betrieben wird und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befindet — die durch den Betreiber dieses Netzes bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Netzbetreiber und öffentlichen Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, den Zugang zu bestimmten physischen Infrastrukturen verweigern können, wenn vom selben Netzbetreiber oder derselben öffentlichen Stelle tragfähige Alternativen für den diskriminierungsfreien offenen aktiven Zugang zu VHC-Netzen auf der Vorleistungsebene bereitgestellt werden, sofern beide folgende Bedingungen erfüllt sind:
Diese tragfähigen Alternativen für den Zugang auf der Vorleistungsebene werden zu fairen und angemessenen Bedingungen, einschließlich des Preises, angeboten;
das Aufbauprojekt des antragstellenden Betreibers betrifft das gleiche Abdeckungsgebiet und es gibt in dem Abdeckungsgebiet kein anderes Glasfasernetz für den Anschluss an Räume von Endnutzern.
Dieser Absatz gilt nur für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen diese oder eine gleichwertige Verweigerungsmöglichkeit am 11. Mai 2024 nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts angewandt wird.
Artikel 4
Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen
Um den Zugang zu physischen Infrastrukturen gemäß Artikel 3 beantragen zu können, ist jeder Betreiber berechtigt, auf Antrag über eine zentrale Informationsstelle Zugang zu den folgenden Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen in elektronischer Form zu erhalten:
Standort und Leitungswege mit geografischer Kodierung;
Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen;
einen Ansprechpartner.
Diese Mindestinformationen sind zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen und in jedem Fall spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Zugang zu Informationen zugänglich zu machen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist einmal um fünf Arbeitstage verlängert werden. Betreiber, die Zugang beantragen, werden über eine zentrale Informationsstelle über jede Verlängerung der Frist unterrichtet.
Ein Betreiber, der nach diesem Artikel Zugang zu Informationen beantragt, muss angeben, in welchem geografischen Gebiet er beabsichtigt, Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörige Einrichtungen aufzubauen.
Der Zugang zu den Mindestinformationen darf beschränkt oder verweigert werden, sofern dies für die Sicherheit bestimmter Gebäude, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die Sicherheit nationaler kritischer Infrastrukturen, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit oder aus Gründen der Vertraulichkeit oder des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.
Die Absätze 1, 3 und 5 finden keine Anwendung, wenn
physische Infrastrukturen für den Aufbau von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen technisch ungeeignet sind,
die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über bestimmte Arten bestehender physischer Infrastrukturen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gemäß einer von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse und einer Konsultation der Interessenträger unverhältnismäßig wäre, oder
physische Infrastrukturen keinen Zugangsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 10 unterliegen.
Die Begründung, die Kriterien und die Bedingungen für die Anwendung solcher Ausnahmen werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt.
Artikel 5
Koordinierung von Bauarbeiten
Anträgen auf Koordinierung von Bauarbeiten muss stattgegeben werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Dem Netzbetreiber oder der öffentlichen Stelle, die Eigentümer physischer Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, der bzw. die die betreffenden Bauarbeiten ursprünglich beabsichtigte, entstehen durch die Koordinierung von Bauarbeiten keine nicht erstattungsfähigen Zusatzkosten, auch nicht infolge zusätzlicher Verzögerungen, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Beteiligten eine Umlegung der Kosten vereinbaren;
der Netzbetreiber oder die öffentliche Stelle, die Eigentümer physischer Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, der bzw. die die Bauarbeiten ursprünglich beabsichtigten, behalten die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten;
der Antrag wird so früh wie möglich und, falls eine Genehmigung für die Bauarbeiten erforderlich ist, spätestens einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei den Genehmigungsbehörden eingereicht.
Ein Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten, den ein Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, an ein Unternehmen richtet, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, kann als unzumutbar betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Der Antrag betrifft ein Gebiet, das Gegenstand eines der folgenden Verfahren war:
Vorausschau bezüglich der Reichweite der Breitbandnetze einschließlich der VHC-Netze gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
Ersuchen um Bekundung der Absicht, VHC-Netze aufzubauen, gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
öffentliche Konsultation im Zuge der Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen;
das antragstellende Unternehmen hat in keinem der jüngsten unter Buchstabe a genannten Verfahren für den Zeitraum, in dem der Koordinierungsantrag gestellt wird, seine Absicht bekundet, VHC-Netze in dem unter Buchstabe a genannten Gebiet aufzubauen.
Wird ein Koordinierungsantrag auf der Grundlage des Unterabsatzes 1 als unzumutbar betrachtet, so baut das Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist und die Koordinierung der Bauarbeiten ablehnte, physische Infrastrukturen mit ausreichenden Kapazitäten auf, damit einem möglichen künftigen angemessenen Zugangsbedarf Dritter entsprochen werden kann.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber auf Arten von Bauarbeiten, die mit nationalen kritischen Infrastrukturen verbunden sind, oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewiesen wurden, die Absätze 2 und 4 nicht anwenden.
Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber können beschließen, die Absätze 2 und 4 nicht auf Arten von Arbeiten anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes als von begrenzter Tragweite ausgewiesen werden.
Nach Anhörung der Interessenträger, der nationalen Streitbeilegungsstellen bzw. anderer zuständiger Einrichtungen oder Stellen der Union in den betreffenden Wirtschaftszweigen und nach Berücksichtigung bewährter Grundsätze und der unterschiedlichen Gegebenheiten in jedem Mitgliedstaat stellt der GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 12. November 2025 Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels bereit, insbesondere zu
der Umlegung der mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten gemäß Absatz 1,
den Kriterien, die die Streitbeilegungsstellen bei der Beilegung von Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, einhalten sollten, und
den Kriterien für die Gewährleistung ausreichender Kapazitäten zur Deckung eines absehbaren künftigen angemessenen Bedarfs, wenn die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Absatz 4 abgelehnt wird.
Artikel 6
Transparenz in Bezug auf geplante Bauarbeiten
Um die Aushandlung von Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 zu ermöglichen, stellen Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, über eine zentrale Informationsstelle die folgenden Mindestinformationen in elektronischer Form zur Verfügung:
geografisch kodierter Standort und Art der Arbeiten;
betroffene Komponenten physischer Infrastrukturen;
geschätzter Beginn und Dauer der Arbeiten;
voraussichtliches Tag der Einreichung des endgültigen Projektantrags bei den zuständigen Genehmigungsbehörden, falls zutreffend;
einen Ansprechpartner.
Der Netzbetreiber und die öffentliche Stelle, die Eigentümer physischer Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für geplante Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen korrekt und auf dem neuesten Stand sind und umgehend über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden, sobald die Informationen über die in den nächsten sechs Monaten vorgesehenen Bauarbeiten dem Netzbetreiber zur Verfügung stehen, in jedem Fall aber, wenn eine Genehmigung angestrebt wird, spätestens zwei Monate vor Einreichung des ersten Genehmigungsantrags bei den zuständigen Behörden.
Betreiber haben das Recht, auf mit Begründung versehenen Antrag über eine zentrale Informationsstelle Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten Mindestinformationen in elektronischer Form zu erhalten, wobei in dem Antrag anzugeben ist, in welchem Gebiet der antragstellende Betreiber beabsichtigt, Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörige Einrichtungen aufzubauen. Die verlangten Informationen sind innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags auf Zugang zu Informationen zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist einmal um fünf Arbeitstage verlängert werden. Der Zugang zu den Mindestinformationen darf nur beschränkt oder verweigert werden, soweit dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die Sicherheit kritischer Infrastrukturen, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit oder aus Gründen der Vertraulichkeit oder des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber auf Arten von Bauarbeiten, die mit nationalen kritischen Infrastrukturen verbunden sind, oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewiesen wurden, Absatz 1 nicht anwenden.
Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber können beschließen, Absatz 1 auf Informationen über Arten von Bauarbeiten, die von begrenzter Tragweite sind, sowie aufgrund der durch die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewiesenen Notfälle nicht anzuwenden.
Artikel 7
Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten
Die zuständigen Behörden stellen die Vollständigkeit des Antrags auf Genehmigungen oder Wegerechte innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags fest. Die zuständigen Behörden fordern den Antragsteller auf, fehlende Informationen innerhalb dieser Frist nachzureichen. Die Feststellung durch die zuständige Behörde, dass der Genehmigungsantrag vollständig ist, führt nicht zu einer Aussetzung oder Unterbrechung der Gesamtfrist von vier Monaten für die Prüfung des Genehmigungsantrags ab dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die für die ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung festgelegt wurden und für das Genehmigungsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, nach Maßgabe des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts gelten, und unbeschadet der Vorschriften, mit denen dem Antragsteller zusätzliche Rechte gewährt werden oder darauf abgezielt wird, die schnellstmögliche Erteilung der Genehmigung sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten legen die Gründe fest, aus denen die zuständige Behörde in hinreichend gerechtfertigten Ausnahmefällen von Amts wegen die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes und in Absatz 6 genannten Fristen verlängern kann, und veröffentlichen diese Gründe vorab über eine zentrale Informationsstelle.
Jede Verlängerung muss so kurz wie möglich sein und darf vier Monate nicht überschreiten, es sei denn, dies ist erforderlich, um andere besondere Fristen oder Verpflichtungen einzuhalten, die für die ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung festgelegt wurden und für das Genehmigungsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, nach Maßgabe des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts gelten.
Eine Verlängerung kann nicht beantragt werden, um fehlende Informationen einzuholen, die die zuständige Behörde vom Antragsteller nicht gemäß Unterabsatz 2 angefordert hat.
Verweigerungen von Genehmigungen oder Wegerechten müssen anhand objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend gerechtfertigt werden.
Artikel 8
Ausbleiben einer Entscheidung über den Genehmigungsantrag
Unterabsatz 1 findet Anwendung, sofern das Genehmigungsverfahren keine Wegerechte betrifft. Der Betreiber oder jede betroffene Partei ist berechtigt, von der zuständigen Behörde auf Antrag eine schriftliche Bestätigung darüber zu erhalten, dass die Genehmigung — falls zutreffend — implizit erteilt wurde.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Dritte das Recht hat, in das Verwaltungsverfahren einzugreifen und die Entscheidung zur Erteilung der Genehmigung anzufechten.
Die Mitgliedstaaten können von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, wenn für das betreffende Genehmigungsverfahren mindestens einer der folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung steht:
Der Betreiber, dem infolge einer Nichteinhaltung der gemäß Artikel 7 Absatz 5 festgelegten anwendbaren Frist durch die zuständige Behörde ein Schaden entstanden ist, ist nach nationalem Recht berechtigt, Schadensersatz zu verlangen;
der Betreiber kann den Fall an ein Gericht oder an eine Aufsichtsbehörde verweisen.
Artikel 9
Ausnahmen von Genehmigungsverfahren
Bauarbeiten, die eines der Folgenden umfassen, unterliegen keinem Genehmigungsverfahren im Sinne des Artikels 7, es sei denn, eine solche Genehmigung ist nach anderen Rechtsakten der Union erforderlich:
Reparatur- und Wartungsarbeiten, die in ihrem Umfang begrenzt sind, z. B. in Bezug auf Wert, Umfang, Auswirkung und Dauer,
begrenzte technische Aktualisierungen bei bestehenden Arbeiten oder Installationen mit begrenzter Wirkung,
kleinere Bauarbeiten, deren Umfang begrenzt ist, z. B. in Bezug auf Wert, Umfang, Auswirkung oder Dauer, die für den Aufbau von VHC-Netzen notwendig sind.
Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des in Absatz 2 festgelegten Verfahrens können die zuständigen Behörden in folgenden Fällen Genehmigungen für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen verlangen:
für physische Infrastrukturen oder bestimmte Kategorien physischer Infrastrukturen, die aus Gründen des architektonischen, historischen, religiösen oder ökologischen Wertes geschützt sind oder die anderweitig nach nationalem Recht geschützt sind, oder
wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Verteidigung oder Sicherheit oder aus Gründen der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastrukturen erforderlich ist.
Diese Mitteilung umfasst nicht mehr als eine Erklärung seitens des Betreibers über seine Absicht, die Bauarbeiten zu beginnen, und die Vorlage von Mindestinformationen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob diese Arbeiten unter die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 fallen. Diese Mindestinformationen umfassen mindestens das Datum des voraussichtlichen Beginns der Bauarbeiten, ihre Dauer, die Kontaktdaten der für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Person und das von den Arbeiten betroffene Gebiet.
Artikel 10
Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen
Bis zum 12. November 2025 erlassen die Mitgliedstaaten in Konsultation mit interessierten Parteien und auf der Grundlage bewährter Verfahren der Industrie die einschlägigen Normen oder technischen Spezifikationen, die für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 erforderlich sind. Mit diesen Normen oder technischen Spezifikationen wird das einfache Durchführen von normalen Instandhaltungstätigkeiten für die einzelnen Glasfaserkabel, die von jedem Betreiber zur Erbringung von VHC-Netz-Diensten verwendet werden, ermöglicht und mindestens Folgendes festgelegt:
die Spezifikationen für Zugangspunkte von Gebäuden und die Spezifikationen für Glasfaserschnittstellen;
Spezifikationen für Kabel;
Spezifikationen für Steckdosen/Buchsen;
Spezifikationen für Leerrohre oder Mikrokanäle;
technische Spezifikationen, die erforderlich sind, um Störungen der elektrischen Verkabelungen zu verhindern;
der Mindestbiegeradius;
technische Spezifikationen für die Verkabelung.
Artikel 11
Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen
Artikel 12
Digitalisierung der zentralen Informationsstellen
Artikel 13
Streitbeilegung
Unbeschadet der Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, hat jede Partei das Recht, die nach Artikel 14 eingerichtete zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit Streitigkeiten zu befassen, die in folgenden Fällen entstehen können:
wenn der Zugang zu bestehenden Infrastrukturen verweigert wird oder innerhalb eines Monats nach Eingang des Zugangsantrags gemäß Artikel 3 keine Einigung über konkrete Bedingungen, einschließlich des Preises, erzielt wird,
im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten gemäß den Artikeln 4 und 6, auch wenn die verlangten Informationen nicht innerhalb der entsprechenden Fristen zur Verfügung gestellt werden,
wenn innerhalb eines Monats nach Eingang des förmlichen Antrags auf Koordinierung von Bauarbeiten keine Einigung über die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 erzielt wird oder
wenn innerhalb eines Monats nach Eingang des förmlichen Zugangsantrags keine Einigung über den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder 3 erzielt wird.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Streitigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und d die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle auch Streitigkeiten über das Wegerecht beilegen kann, wenn die Stelle, bei der der Betreiber den Zugang beantragt hat, gleichzeitig die Stelle ist, die zur Erteilung des Wegerechts an dem Grundbesitz, auf, in oder unter dem sich der Gegenstand des Zugangsantrags befindet, befugt ist.
Unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der in den einschlägigen Orientierungshilfen der Kommission oder in den Leitlinien des GEREK festgelegten Grundsätze trifft die in Absatz 1 genannte nationale Streitbeilegungsstelle eine verbindliche Entscheidung zur Beilegung der Streitigkeit, und zwar
innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs des Streitbeilegungsantrags in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Streitigkeiten;
innerhalb eines Monats nach dem Tag des Eingangs des Streitbeilegungsantrags in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Streitigkeiten.
Diese Fristen dürfen nur unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen verlängert werden.
Betrifft die Streitigkeit den Zugang zu Infrastrukturen eines Betreibers und ist die nationale Streitbeilegungsstelle zugleich die nationale Regulierungsbehörde, so sind gegebenenfalls die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Ziele zu berücksichtigen.
Artikel 14
Zuständige Stellen
Die nationalen Streitbeilegungsstellen handeln unabhängig und objektiv und holen weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen, wenn sie über bei ihnen anhängige Streitigkeiten entscheiden. Dies steht einer Aufsicht gemäß nationalem Recht nicht entgegen. Nur zuständige Beschwerdestellen sind befugt, Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstellen auszusetzen oder aufzuheben.
Das Beschwerderecht nach Unterabsatz 1 lässt das Recht der Parteien unberührt, die Streitigkeit vor das zuständige nationale Gericht zu bringen.
Artikel 15
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen rechtsverbindliche Entscheidungen, die die in Artikel 14 genannten zuständigen Stellen gemäß dieser Verordnung treffen, zu verhängen sind, und ergreifen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 16
Berichterstattung und Überwachung
Der Bericht muss Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung umfassen, die sich auf die Fortschritte in Richtung eines schnellen und umfassenden Aufbaus von VHC-Netzen in ländlichen Gebieten, Inselgebieten und abgelegenen Gebieten, wie etwa Inseln, Berggebieten und dünn besiedelten Regionen, sowie auf die Entwicklung des Marktes für Sendemastinfrastrukturen und die Einführung verschiedener Backhaul-Lösungen einschließlich des Backhauls über Satelliten für die digitale Hochgeschwindigkeitsanbindung auswirken können.
Artikel 17
Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120
Die Verordnung (EU) 2015/2120 wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
‚nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst‘: ein nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 );
‚inländische Kommunikation‘: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans desselben Mitgliedstaats;
‚Intra-EU-Kommunikation‘: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans eines anderen Mitgliedstaats.
In Artikel 5a werden folgende Absätze angefügt:
Die in Absatz 9 genannte Bewertung umfasst Folgendes:
die Entwicklung der Großkundenkosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Intra-EU-Kommunikation;
die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt für die Bereitstellung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste und die Entwicklung der Endkundenpreise für Intra-EU-Kommunikation in den verschiedenen Mitgliedstaaten;
die Entwicklung der Verbraucherpräferenzen und die Auswahl an Sonderangeboten und Paketen, die nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs von Intra-EU-Kommunikation berechnet werden;
die möglichen Auswirkungen auf die nationalen Märkte für die Bereitstellung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste und insbesondere auf die Endkundenpreise, die Verbrauchern im Allgemeinen in Rechnung gestellt werden, unter Berücksichtigung der Kosten für die Bereitstellung von Intra-EU-Kommunikation, und die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einnahmen der Anbieter und, wenn möglich, auf die Investitionskapazität der Anbieter, insbesondere im Hinblick auf den künftigen Netzaufbau im Einklang mit den im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Konnektivitätszielen, sofern keine zusätzlichen Entgelte für Intra-EU-Kommunikation erhoben werden;
das Ausmaß der Nutzung, die Verfügbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste oder etwaiger Alternativen zu Intra-EU-Kommunikation;
die Entwicklung von Tarifen für Intra-EU-Kommunikation und insbesondere das Ausmaß, in dem die Umsetzung der in Absatz 8 vorgesehenen Maßnahmen Ergebnisse in Richtung der Beseitigung von Endkundenpreisunterschieden zwischen inländischer Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation für Verbraucher gezeitigt hat.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 5b
Ausschussverfahren
In Artikel 10 Absatz 5 wird das Datum „14. Mai 2024“ durch das Datum „30. Juni 2032“ ersetzt.
Artikel 18
Aufhebung
Wenn die Bestimmungen dieser Verordnung, die die Bestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU ersetzen, erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten, so bleiben die folgenden entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU abweichend von Absatz 1 des vorliegenden bis zu jenem Zeitpunkt in Kraft:
Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absätze 1, 2, 3 und 5 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie bleiben bis zum 12. Mai 2026 in Kraft;
Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der genannten Richtlinie bleiben bis zum 12. Februar 2026 in Kraft.
Artikel 19
Inkrafttreten und Anwendung
Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels
gelten Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 6 ab dem 11. Mai 2024;
gilt Artikel 17 ab dem 15. Mai 2024;
gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 ab dem 12. Februar 2026;
gelten Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 2 und 3 und Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 ab dem 12. Mai 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Entsprechungstabelle
|
Richtlinie 2014/61/EU |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
|
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 |
|
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 |
|
Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 1Absatz 2 |
|
— |
Artikel 1 Absatz 4 |
|
— |
Artikel 1 Absatz 5 |
|
Artikel 2 |
Artikel 2 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 11 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3Absatz 1 |
|
— |
Artikel 3Absatz 2 |
|
— |
Artikel 3 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 3 Absatz 4 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 5 |
|
— |
Artikel 3 Absatz 6 |
|
Artikel 3 Absatz 3, Unterabsatz 2 |
Artikel 3 Absatz 7 |
|
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 13Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 13 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 3 Artikel 13 Absatz 4, Unterabsatz 2 |
|
— |
Artikel 3 Absatz 8 |
|
— |
Artikel 3 Absatz 9 |
|
— |
Artikel 3 Absatz 10 |
|
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 3 Absatz 12 |
|
— |
Artikel 3 Absatz 13 |
|
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
|
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4Absatz 1 Artikel 4 Absatz 3 |
|
Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 |
Artikel 4 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 4 Absatz 4 |
|
Artikel 4 Absatz 4 Sätze 2 und 3 |
Artikel 4 Absatz 1, Unterabsätze 2 und 3 |
|
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 4 Absatz 5 |
|
Artikel 4 Absatz 6 |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 4(7) |
Artikel 4 Absatz 6 Artikel 4 Absatz 7 |
|
Artikel 4 Absatz 8 |
Artikel 4 Absatz 8 |
|
Artikel 5Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 5 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 5 Absatz 4 |
|
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c |
|
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 13 Absatz 3 |
|
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 5 Absatz 5 |
|
— |
Artikel 5 Absatz 6 |
|
Artikel 6Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 7Absatz 1 |
|
Artikel 7Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 |
|
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 7 Absatz 4 |
|
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 5 |
|
— |
Artikel 7 Absatz 6 Artikel 7 Absatz 7 Artikel 7 Absatz 8 Artikel 7 Absatz 9 Artikel 7 Absatz 10 Artikel 7 Absatz 11 Artikel 7 Absatz 12 |
|
Artikel 7 Absatz 4 |
— |
|
— |
Artikel 8 |
|
— |
Artikel 9 |
|
Artikel 8Absatz 1 |
Artikel 10Absatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 6 |
|
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 7 Artikel 10 Absatz 8 |
|
Artikel 9Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 3 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 13 Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 3 |
|
Artikel 9 Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 4 |
|
Artikel 9 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 5 |
|
— |
Artikel 11 Absatz 6 |
|
— |
Artikel 12 |
|
— |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
— |
Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
— |
Artikel 13 Absatz 5 |
|
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 1 |
|
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 |
|
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 4 |
|
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 14 Absatz 5 |
|
— |
Artikel 14 Absatz 6 |
|
— |
Artikel 14 Absatz 7 |
|
Artikel 10 Absatz 5 |
Artikel 14 Absatz 9 |
|
Artikel 10 Absatz 6 |
Artikel 14 Absatz 10 |
|
Artikel 11 |
Artikel 15 |
|
Artikel 12 |
Artikel 16 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 16 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 17 |
|
— |
Artikel 18 |
|
Artikel 13 |
— |
|
Artikel 14 |
Artikel 19 |
|
Artikel 15 |
— |
( ) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
( *1 ) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).“