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Document 32022R1008

Verordnung (EU) 2022/1008 des Rates vom 17. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs ür bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

ST/8942/2022/INIT

ABl. L 170 vom 28.6.2022, pp. 1–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1008/oj

28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/1


VERORDNUNG (EU) 2022/1008 DES RATES

vom 17. Juni 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs ür bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates (1) die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Art (im Folgenden „Zollsätze des GZT“) für diese Waren ausgesetzt. Die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführten Waren können daher zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2)

Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den spezifischen Bedarf der verwendenden Wirtschaftszweige in der Union zu decken. Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

(3)

Zur Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2018„Europa in Bewegung – Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich“ sollte für bestimmte mit der Herstellung von Batterien im Zusammenhang stehende Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, eine teilweise Aussetzung der Zollsätze des GZT gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2022 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die kurzfristige Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt.

(4)

Die Warenbezeichnungen und die Einreihung für bestimmte Aussetzungen der autonomen Zollsätze des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(5)

Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zollsätzen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für diese Waren sollten daher mit Wirkung vom 1. Juli 2022 gestrichen werden.

(6)

Die Verordnung (EU) 2021/2278 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2022 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 (ABl. L 466 vom 29.12.2021, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 wird wie folgt geändert:

1.

die Einträge mit den folgenden Seriennummern werden gestrichen: 0.3965, 0.4050, 0.4890, 0.4934, 0.5487, 0.7369, 0.8088 und 0.8210;

2.

die folgenden Einträge ersetzen die Einträge mit denselben Seriennummern:

Seriennummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

„0.7284

ex 2106 90 92

ex 3504 00 90

50

10

Caseinproteinhydrolysat, bestehend aus

20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT freien Aminosäuren und

Peptonen, von denen mehr als 90 GHT eine Molekularmasse von nicht mehr als 2 000  Da haben

0 %

-

31.12.2022

0.2542

ex 2903 47 00

20

1,1,1,3,3-Pentafluorpropan (HFC-245fa) (CAS RN 460-73-1)

0 %

-

31.12.2023

0.3616

ex 2922 19 00

53

2-(2-Methoxyphenoxy)ethylamin (CAS RN 1836-62-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2024

0.8137

ex 3208 90 19

ex 3911 90 99

13

63

Gemisch, mit einem Gehalt von:

einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT,

einem Copolymer aus Methylvinylether und Monoethylmaleat (CAS RN 25087-06-3) von 7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT,

Ethanol (CAS RN 64-17-5) von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT,

1-Butanol (CAS RN 71-36-3) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.5560

ex 3904 69 80

85

Copolymer aus Ethylen und Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, auch mit Füllstoffen

0 %

-

31.12.2022

0.2759

ex 3907 30 00

40

Epoxidharz, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 70 GHT oder mehr, zum Verkapseln von Waren der Positionen 8504 , 8533 , 8535 , 8536 , 8541 , 8542 oder 8548  (1)

0 %

-

31.12.2023

0.5172

ex 3912 39 85

40

Hypromellose (INN) (CAS RN 9004-65-3)

0 %

-

31.12.2022

0.4844

ex 3921 90 55

25

Prepregplatten oder -rollen, Polyimidharz enthaltend

0 %

-

31.12.2024

0.8024

ex 5603 14 10

30

Vliesstoffe, bestehend aus Spinnvliesmedien aus Poly(ethylenterephthalat):

mit einem Gewicht von 160 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 g/m2

mit einem Filterwirkungsgrad mindestens der Filterklasse M (gemäß DIN 60335-2-69: 2008)

plissierfähig

die mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

Bestreichen oder Überziehen mit Polytetrafluorethylen (PTFE)

Bestreichen mit Aluminiumpartikeln

Bestreichen mit phosphorbasierenden Flammschutzmitteln

Nanofaserüberzug aus einem Polyamid, Polyurethan oder florhaltigen Polymer

0 %

m2

31.12.2023

0.5987

ex 5603 14 90

60

Vliesstoffe, bestehend aus Spinnvliesmedien aus Poly(ethylenterephthalat):

mit einem Gewicht von 160 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 g/m2,

mit einem Filterwirkungsgrad mindestens der Filterklasse M (gemäß DIN 60335-2-69)

plissierfähig

auch mit einer Membran aus expandiertem Polytetrafluorethylen (ePTFE)

0 %

m2

31.12.2023

0.4476

ex 7019 61 00

ex 7019 61 00

ex 7019 65 00

ex 7019 65 00

ex 7019 65 00

ex 7019 65 00

ex 7019 65 00

ex 7019 65 00

ex 7019 65 00

ex 7019 66 00

ex 7019 66 00

ex 7019 66 00

ex 7019 66 00

ex 7019 66 00

ex 7019 66 00

ex 7019 66 00

ex 7019 90 00

ex 7019 90 00

11

19

11

12

13

14

15

18

19

11

12

13

14

15

18

19

11

19

Gewebe aus Glasseidensträngen, mit Epoxidharz getränkt, mit einem Wärmeausdehnungskoeffizient zwischen 30° C und 120° C (gemessen nach IPC-TM-650) von:

10 ppm pro °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 ppm pro °C in der Länge und Breite und

20 ppm pro °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 ppm pro °C in der Dicke, mit einer Glasübergangstemperatur von 152°C oder mehr, jedoch nicht mehr als 153°C (gemessen nach IPC-TM-650)

0 %

-

31.12.2023

0.7996

ex 8418 99 90

20

Anschlussblock aus Aluminium für den Anschluss an einen Kondensatorverteiler im Schweißprozess:

gehärtet auf T6 oder T5 Härtegrad,

mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g,

mit einer Länge von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm,

mit einteiliger Befestigungsschiene

0 %

p/st

31.12.2025

0.8004

ex 8418 99 90

30

Sammler-Trockner-Profil für den Anschluss an einen Kondensatorverteiler im Schweißprozess mit:

einer Ebenheit der gelöteten Stelle von nicht mehr als 0,2 mm,

einem Gewicht von 100 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 g,

einer einteiligen Befestigungsschiene

0 %

p/st

31.12.2025

0.7375

ex 8481 10 19

ex 8481 10 99

30

20

Elektromagnetisches Druckminderventil mit

einem Kolben,

mit einem Betriebsdruck von nicht mehr als 325 MPa,

einem Kunststoffverbinder mit zwei Stiften aus Silber oder Zinn, oder silberbeschichtet oder zinnbeschichtet oder silber- und zinnbeschichtet

0 %

-

31.12.2022

0.7029

ex 8505 11 00

47

Waren in Form von Dreiecken, Quadraten, Rechtecken oder Trapezen, auch gebogen, mit abgerundeten Ecken oder schiefwinklig, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, und Neodym, Eisen und Bor enthalten, mit den folgenden Abmessungen:

einer Länge von 9 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 105 mm,

einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 105 mm,

einer Höhe von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 mm

0 %

-

31.12.2026

0.5548

ex 8507 60 00

50

Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 298 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm,

einer Breite von 33,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 mm,

einer Höhe von 75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 228 mm,

einem Gewicht von 3,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 kg und

einer Leistungvon 458 Wh oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 900  Wh

1,3 %

-

31.12.2022

0.7489

ex 8529 90 92

78

OLED-Module, bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glas- oder Kunststoffzellen,

mit einer Bildschirmdiagonale von 121 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 224 cm,

mit einer Dicke von nicht mehr als 55 mm,

organisches Material enthaltend,

mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung

mit V-by-One-Schnittstelle, auch mit Stecker für die Stromversorgung,

mit rückseitiger Abdeckung

von der für die Herstellung von Fernsehgeräten und Monitoren verwendeten Art

0 %

-

31.12.2023

0.3959

ex 8540 71 00

20

Magnetron mit kontinuierlicher Welle mit

einer Festfrequenz von 2 460  MHz,

angebautem Magnet,

einer Prüfsondenausgabe,

einer Ausgangsleistung von 960 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500  W

0 %

-

31.12.2023

0.6687

ex 8708 95 10

ex 8708 95 99

30

40

Aufblasbare genähte Sicherheits-Luftsäcke aus hochfestem Polyamidgewebe

in dreidimensionale Paketform gefaltet, thermisch fixiert, mit speziellen Fixierungsnähten, durch Stoffbezug oder Kunststoffklammern fixiert, oder

flache Sicherheits-Luftsäcke mit oder ohne thermische Fixierung

0 %

p/st

31.12.2025

3.

die folgenden Einträge werden entsprechend der numerischen Reihenfolge des in der zweiten und dritten Spalte angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:

Seriennummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

„0.8296

ex 2826 90 80

30

Lithiumhexafluorphosphat (CAS RN 21324-40-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

2,7 %

-

31.12.2022

0.8237

ex 2845 90 10

10

4-(tert-Butyl)-2-(2-(methyl-d3)propan-2-yl-1,1,1,3,3,3-d6)phenol (CAS RN 2342594-40-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8282

ex 2903 19 00

20

1,3-Dichlorpropan (CAS RN 142-28-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8241

ex 2909 49 80

30

3,4-Dimethoxybenzylalkohol (CAS RN 93-03-8) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8288

ex 2914 40 90

10

Benzoin (CAS RN 119-53-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8311

ex 2915 90 70

38

Pelargonsäure (CAS RN 112-05-0) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8302

ex 2917 19 80

55

Maleinsäure (CAS RN 110-16-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

3,2 %

-

31.12.2022

0.8255

ex 2917 39 95

45

3-(4-Chlorphenyl)glutarsäure (CAS RN 35271-74-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8256

ex 2918 30 00

55

Methyl-3-oxopentanoat (CAS RN 30414-53-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8297

ex 2920 90 10

45

Ethylencarbonat (CAS RN 96-49-1) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

3,2 %

-

31.12.2022

0.8298

ex 2920 90 10

55

Vinylencarbonat (CAS RN 872-36-6) mit einer Reinheit von 99,9 GHT oder mehr

3,2 %

-

31.12.2022

0.8299

ex 2920 90 10

65

Vinylethylencarbonat (CAS RN 4427-96-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

3,2 %

-

31.12.2022

0.8234

ex 2922 49 85

33

4-Amino-2-chlorbenzoesäure (CAS RN 2457-76-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8236

ex 2922 49 85

43

(E)-Ethyl 4-(dimethylamino)but-2-enoatmaleat (CAS RN 1690340-79-4) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8283

ex 2924 19 00

48

N,N-Dimethylcarbamoylchlorid (CAS RN 79-44-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8235

ex 2924 29 70

32

N-(4-Amino-2-ethoxyphenyl)acetamid (CAS RN 848655-78-7) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8258

ex 2924 29 70

36

N,N'-(2-Chlor-5-methyl-1,4-phenylen)bis[3-oxobutyramid] (CAS RN 41131-65-1) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8272

ex 2931 90 00

30

tert-Butylchlordimethylsilan (CAS RN 18162-48-6) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8252

ex 2932 19 00

55

(3S)-3-[4-[(5-Brom-2-chlorphenyl)methyl]phenoxy]tetrahydrofuran (CAS RN 915095-89-5) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8257

ex 2932 99 00

28

1,4,7,10,13-Pentaoxacyclopentadecan (CAS RN 33100-27-5) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr, wobei der Rest hauptsächlich aus linearen Vorläufern besteht

0 %

-

31.12.2026

0.8240

ex 2933 19 90

53

3-[2-(Dispiro[2.0.24.13]heptan-7-yl)ethoxy]-1H-pyrazol-4-carbonsäure (CAS RN 2608048-67-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8312

ex 2933 21 00

45

Natrium (5S,8S)-8-Methoxy-2,4-dioxo-1,3-diazaspiro[4.5]decan-3-id (CAS RN 1400584-86-2) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8238

ex 2933 39 99

15

(S)-6-Brom-2-(4-(3-(1,3-dioxoisoindolin-2-yl)propyl)-2,2-dimethylpyrrolidin-1-yl)nicotinamid (CAS RN 2606972-45-4) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8239

ex 2933 39 99

18

Perfluorphenyl 6-fluorpyridin-2-sulfonat (CAS RN 2608048-81-1) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8266

ex 2933 39 99

42

Glasdegib maleat (INN) (CAS RN 2030410-25-2) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8248

ex 2933 59 95

38

5-(5-Chlorsulfonyl-2-ethoxyphenyl)-1-methyl-3-propyl-1,6-dihydro-7H-pyrazol[4,3-d]pyrimidin-7-on (CAS RN 139756-22-2) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8243

ex 2933 59 95

41

2-(4-Phenoxyphenyl)-7-(piperidin-4-yl)-4,5,6,7-tetrahydropyrazol[1,5-a]pyrimidin-3-carbonitril (CAS RN 2190506-57-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8290

ex 2933 99 80

18

2-(2-Ethoxyphenyl)-5-methyl-7-propylimidazol[5,1-f][1,2,4]-triazin-4(3H)-on (CAS RN 224789-21-3) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8249

ex 2933 99 80

22

5H-Dibenzo[b,f]azepin-5-carbonylchlorid (CAS RN 33948-22-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8284

ex 2933 99 80

32

1H-1,2,3-Triazol (CAS RN 288-36-8) oder 2H-1,2,3-Triazol (CAS RN 288-35-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8250

ex 2934 99 90

18

Methyl-(1R,3R)-1-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-(2-chloracetyl)-1,3,4,9-tetrahydropyrido[5,4-b]indol-3-carboxylat (CAS RN 171489-59-1) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8253

ex 2934 99 90

22

4-(Oxiran-2-ylmethoxy)-9H-carbazol (CAS RN 51997-51-4) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8267

ex 2934 99 90

35

Nusinersen (INN) (CAS RN 1258984-36-9) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8289

ex 2934 99 90

71

3,4-Dichlor-1,2,5-thiadiazol (CAS RN 5728-20-1) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8276

ex 2935 90 90

22

Methyl-2-(chlorsulfonyl)-4-(methylsulfonamidomethyl)benzoat (CAS RN 393509-79-0) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8277

ex 2935 90 90

24

3-({[(4-Methylphenyl)sulfonyl]carbamoyl}amino)phenyl-4-methylbenzolsulfonat (CAS RN 232938-43-1) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8273

ex 3812 39 90

45

2-Aminoethanol-Reaktionsprodukte mit Cyclohexan und peroxidierten N-Butyl-2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinamin-2,4,6-trichlor-1,3,5-triazin-Reaktionsprodukten (CAS RN 191743-75-6) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8278

ex 3824 99 92

94

({[2-(Trifluormethyl)phenyl]carbonyl}amino)methylacetat (CAS RN 895525-72-1) mit einem Gehalt von 45 GHT oder mehr, gelöst in N,N-Dimethylacetamid (CAS RN 127-19-5)

0 %

-

31.12.2026

0.8287

ex 3824 99 92

95

Lösung aus Methyl-cis-1-{[(2,5-dimethylphenyl)acetyl]amino}-4-methoxycyclohexancarboxylat (CAS RN 203313-47-7) in N,N-Dimethylacetamid (CAS RN 127-19-5), mit einem Gehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT an Carboxylat

0 %

-

31.12.2026

0.8268

ex 3917 32 00

30

Wärmeschrumpfschlauch mit:

einem Polymergehalt von 80 GHT oder mehr

einem Isolationswiderstand von 90 MW oder mehr

einer Durchschlagfestigkeit von 35 kV/mm oder mehr

einer Wandstärke von 0,04 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 mm

einer Flachbreite von 18 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 156 mm;

zur Verwendung bei der Herstellung von Aluminium-Elektrolytkondensatoren (2)

0 %

-

31.12.2022

0.8274

ex 3920 61 00

50

Coextrudierte Folie aus Polycarbonat (Hauptschicht) und Polymethylmethacrylat (Deckschicht) mit

einer Gesamtdicke von mehr als 230 μm, jedoch nicht mehr als 270 μm

einer Dicke der Deckschicht von mehr als 40 μm, jedoch nicht mehr als 55 μm

einer definierten Oberflächenrauheit der Deckschicht von 0,5 μm oder weniger (gemäß ISO 4287)

einer UV-stabilisierten Deckschicht

0 %

-

31.12.2026

0.8291

ex 3921 90 55

60

Membran mit einer Polyamid- und einer Polysulfonschicht auf einer Trägerschicht aus Cellulose mit:

einer Gesamtdicke von 0,25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,40 mm

einem Gesamtgewicht von 109 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 114 g/m2,

0 %

-

31.12.2026

0.8265

ex 7007 11 10

10

Speziell geformtes und vorgespanntes Sicherheitsglas:

mit einer Breite von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm

mit einer Höhe von 150 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Glasscheiben in Kraftfahrzeugen (2)

0 %

-

31.12.2026

0.8247

ex 8302 10 00

20

Scharnier für Armlehne aus Magnesium mit

einer Länge von 255 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 265 mm,

einer Breite von 155 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 165 mm,

einer Höhe von 115 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 mm,

Montagelöchern für einen Verriegelungsmechanismus

0 %

-

31.12.2026

0.8304

ex 8302 30 00

20

Zwei Stützen aus kaltgeformtem Stahl

mit einer Länge von 160 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 mm,

mit einer Breite von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm,

mit einer Höhe von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm,

mit beweglicher Nietverbindung,

auch mit Elastomer-Stoßfänger,

einen Mechanismus zur indirekten Bewegung des Mechanismus des Längspositionierers von Autositzen bildend, der mit der Sicherheitsverriegelung interagiert,

durch lösbare Verschraubung, Nietung, Schweißung oder Punktschweißung am Mechanismus des Längspositionierers befestigt

0 %

-

31.12.2026

0.8260

ex 8407 34 10

10

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung mit

einem Hubvolumen von 1 200  cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 000 cm3,

einer Leistung von 95 kW, jedoch nicht mehr als 135 kW,

einem Gewicht von höchstens 120 kg

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen der Position 8703  (2)

0 %

-

31.12.2026

0.8300

ex 8408 90 65

ex 8408 90 67

ex 8408 90 81

20

20

20

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung

in Reihenmotorbauweise,

mit einem Hubraum von 7 100  cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 000  cm3,

mit einer Leistung von 205 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 597 kW,

mit einem Abgasnachbehandlungsmodul,

mit maximalen Außenabmessungen von nicht mehr als 1 310 /1 300 /1 040  mm oder 2 005 /1 505 /1 300  mm oder 2 005 /1 505 /1 800  mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Zerkleinerungs-, Sieb-, oder Separationsmaschinen, (2)

0 %

-

31.12.2026

0.8244

ex 8409 91 00

85

Zylinderkopf für einen Vier-Zylinder-Motor mit 10 Bohrungen, aus der Aluminiumlegierung EN AC-45500

ohne sonstige Bestandteile,

mit einer Härte von 52 HRB oder mehr,

mit einer Gussfehlergröße von nicht mehr als 0,4 mm und nicht mehr als 10 Fehlern pro cm2,

mit einem Dendritenarmabstand im Brennraum von nicht mehr als 25 μm,

mit doppeltem Kühlmantel,

mit einem Gewicht von 18 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 19 kg,

mit einer Länge von 506 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 510 mm,

mit einer Höhe von 282 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 286 mm,

mit einer Breite von 143,7 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 144,3 mm

in einer einzelnen Sendung von 1 000 Stück oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8303

ex 8483 40 25

20

Schneckengetriebe

in einem Gehäuse aus Aluminiumlegierung,

mit Kunststoff- oder Stahlschnecke,

mit Montagelöchern,

mit um 90° umkehrbarer Antriebsrichtung,

mit einem Übersetzungsverhältnis von 4:19,

ausgestattet mit einer Leitspindel von 333 mm Länge und einer in die Montagevorrichtung eingebauten Führungsmutter, auch mit Leitspindelstütze

für den indirekten Anschluss an den Antriebsmotor für das Führungssystem eines Fahrzeugsitzes (2)

0 %

-

31.12.2026

0.8285

ex 8501 53 50

40

Permanentmagnet-Wechselstrom-Fahrmotor mit

einer Dauerleistung von 110 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 kW,

einem Flüssig-Kühlsystem,

einer Gesamtlänge von 460 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 590 mm,

einer Gesamtbreite von 450 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 580 mm,

einer Gesamthöhe von 490 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 590 mm,

einem Gewicht von nicht mehr als 310 kg,

vier Befestigungspunkten

0 %

-

31.12.2026

0.8259

ex 8507 60 00

73

Elektrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren aus 3 Modulen mit insgesamt 102 Zellen mit

einer Nennkapazität von 51 Ah pro Zelle,

einer Nennspannung von 285 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 426 V,

einem Gewicht von 33 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 kg pro Modul,

mit einer Länge von 1 400  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 600  mm

einer Höhe von 340 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 395 mm

einer Breite von 220 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 420 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen der Unterpositionen 8703 60 und 8703 80  (2)

1,3 %

-

31.12.2022

0.8275

ex 8507 60 00

83

Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 570 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 610 mm,

einer Breite von 210 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 mm,

einer Höhe von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 mm,

einem Gewicht von 28 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 kg und

einer Kapazität von nicht mehr als 2 500 Ah und einer Nennenergie von weniger als 7,5 kWh

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Unterpositionen 8703 60 , 8703 70 , 8703 80 und 8704 60  (2)

1,3 %

-

31.12.2022

0.8286

ex 8507 60 00

88

Aufladbare Lithium-Ionen-Batterie

eine Sicherung enthaltend,

im „Cell-to-pack“-Design,

mit einer Länge von 1 050  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 070  mm,

mit einer Breite von 624 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 636 mm,

mit einer Höhe von 235 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 245 mm,

mit einer Masse von 214,4 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 227,6 kg,

mit einer Kapazität von 228 Ah,

mit einem oberen äußeren Batteriegehäuse aus einem Verbundwerkstoff,

der Schutzklasse IP 68,

mit einer volumetrischen Energie von 220 Wh/l oder mehr,

mit einer gravimetrischen Energie von 159 Wh/kg oder mehr,

ohne Kontaktstücke

für die Herstellung von Batterien für Elektrobusse (2)

1,3 %

-

31.12.2022

0.8279

ex 8708 40 20

80

Getriebe ohne Drehmomentwandler

mit Doppelkupplung,

mit 7 oder mehr Vorwärtsgängen,

mit 1 Rückwärtsgang,

mit einem maximalen Drehmoment von 390 Nm,

auch mit eingebautem Elektromotor,

mit einer Höhe von 480 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm,

mit einer Breite von 350 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 450 m,

mit einem Gewicht von 80 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 110 kg

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen der Position 8703  (2)

0 %

-

31.12.2026

0.8292

ex 8708 95 99

50

Airbag-Gasgenerator, der sowohl Pyrotechnik als auch Kaltgas als Treibstoff für Sicherheitsairbags in Fahrzeugen enthält, in Einzelsendungen mit 1 000  Stück oder mehr

0 %

-

31.12.2026


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.“

(2)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.“


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