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Document 31991R0128
Commission Regulation (EEC) No 128/91 of 18 January 1991 amending Regulation (EEC) No 3792/90 on special conditions for the granting of private storage aid for pigmeat
Verordnung (EWG) Nr. 128/91 der Kommission vom 18. Januar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3792/90 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor
Verordnung (EWG) Nr. 128/91 der Kommission vom 18. Januar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3792/90 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor
ABl. L 14 vom 19.1.1991, pp. 29–30
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Verordnung (EWG) Nr. 128/91 der Kommission vom 18. Januar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3792/90 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor
Amtsblatt Nr. L 014 vom 19/01/1991 S. 0029 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0093
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0093
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 128/91 DER KOMMISSION vom 18 . Januar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3792/90 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2759/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1249/89 ( 2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3792/90 der Kommission ( 3 ) wurden Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch eingeführt . Die Erzeugnisse, für welche diese Beihilfen gewährt werden können, sind im Anhang der genannten Verordnung aufgelistet . Da in dieser Liste bestimmte, häufig angebotene Teilstücke nicht berücksichtigt sind, sollte sie, damit diese Interventionsmaßnahme ihren Zweck besser erfuellt, vervollständigt werden . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3792/90 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt für die ab 21 . Januar 1991 gestellten Beihilfeanträge . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 18 . Januar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 282 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 129 vom 11 . 5 . 1989, S. 12 . ( 3 ) ABl . Nr . L 365 vom 28 . 12 . 1990, S . 5 . ANHANG ( ECU/Tonne ) KN-Code Beihilfefähige Erzeugnisse Beihilfe für eine Lagerzeit von Zuschläge oder Abzuege 4 Monaten 5 Monaten 6 Monaten 7 Monaten je Monat je Tag 1 2 3 4 5 6 7 8 ex 0203 Fleisch von Hausschweinen, frisch oder gekühlt : ex 0203 11 10 Halbe Tierkörper, ohne Kopf, Vorderpfote, Schwanz, Flomen, Nieren, Saum - und Stichfleisch und Rückenmark ( 1 ) 261 292 323 354 31 1,03 ex 0203 12 11 Schinken 314 349 384 419 35 1,17 ex 0203 12 19 Schultern 314 349 384 419 35 1,17 ex 0203 19 11 Vorderteile 314 349 384 419 35 1,17 ex 0203 19 13 Kotelettstränge, mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte ( 2 ) ( 3 ) 314 349 384 419 35 1,17 ex 0203 19 15 Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten 163 190 217 244 27 0,90 ex 0203 19 55 Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten, ohne Schwarte und Rippen 163 190 217 244 27 0,90 ex 0203 19 55 Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte, ohne Knochen ( 2 ) ( 3 ) 314 349 384 419 35 1,17 ex 0203 19 55 Teilstücke im Zuschnitt "middles", mit oder ohne Schwarte oder Speck, ohne Knochen ( 4 ) 240 269 298 327 29 0,97 ex 0203 19 59 Teilstücke im Zuschnitt "middles", mit oder ohne Schwarte oder Speck, mit Knochen ( 4 ) 240 269 298 327 29 0,97 ( 1 ) Die Beihilfe kann auch halben Tierkörpern mit dem "Wiltshire-Schnitt", d . h . ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell, zugute kommen . ( 2 ) Die Kotelettstränge und Nacken verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen . ( 3 ) Die vertraglich festgelegte Menge kann sich auf jegliche Zusammensetzung der genannten Teilstücke beziehen . ( 4 ) Gleiche Angebotsform wie Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 20 .