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Document 31998D0527
98/527/EC, Euratom: Commission Decision of 24 July 1998 on the treatment for national accounts purposes of VAT fraud (the discrepancies between theoretical VAT receipts and actual VAT receipts) (notified under document number C(1998) 2202) (Text with EEA relevance)
98/527/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1998 über die Behandlung der Hinterziehung von Mehrwertsteuer (der Differenz zwischen dem theoretischen und dem tatsächlichen Mehrwertsteueraufkommen) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2202) (Text von Bedeutung für den EWR)
98/527/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1998 über die Behandlung der Hinterziehung von Mehrwertsteuer (der Differenz zwischen dem theoretischen und dem tatsächlichen Mehrwertsteueraufkommen) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2202) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 234 vom 21.8.1998, p. 39–42
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 05/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2493
98/527/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1998 über die Behandlung der Hinterziehung von Mehrwertsteuer (der Differenz zwischen dem theoretischen und dem tatsächlichen Mehrwertsteueraufkommen) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2202) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 234 vom 21/08/1998 S. 0039 - 0042
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juli 1998 über die Behandlung der Hinterziehung von Mehrwertsteuer (der Differenz zwischen dem theoretischen und dem tatsächlichen Mehrwertsteueraufkommen) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2202) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/527/EG, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Entscheidung 94/168/EG, Euratom der Kommission vom 22. Februar 1994 über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (2) behandelt insbesondere die Steuerhinterziehung, ohne jedoch ausdrücklich auf die Behandlung der MwSt.-Hinterziehung einzugehen. Es ist daher angezeigt, die Behandlung der MwSt.-Hinterziehung zu präzisieren. Zur Sicherstellung der Vollständigkeit ihrer BIP- und BSP-Angaben im Rahmen der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom müssen die Mitgliedstaaten Anpassungen dieser Angaben zur Abdeckung der MwSt.-Hinterziehung vornehmen. Diese Anpassungen betreffen den Teil der Differenz zwischen theoretischem und tatsächlichem MwSt.-Aufkommen, der sich aus der Steuerhinterziehung ohne Einverständnis der Käufer ergibt. Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten berechnen mit Hilfe der im Anhang zu dieser Entscheidung dargelegten Methode die Höhe des ohne Einverständnis der Käufer hinterzogenen MwSt.-Betrags. Für die Berechnung bestimmen die Mitgliedstaaten das theoretische und das tatsächliche MwSt.-Aufkommen sowie die Differenz zwischen beiden Beträgen. Dabei verwenden sie folgende Formel: Hinterziehung "ohne Einverständnis" = theoretisches MwSt.-Aufkommen minus tatsächliches MwSt.-Aufkommen minus zeitliche Abweichungen minus Konkurse minus fehlendes MwSt.-Aufkommen (Hinterziehung mit Einverständnis) Die Mitgliedstaaten korrigieren erforderlichenfalls den Betrag der in ihren BIP- und BSP-Berechnungen gemäß der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom enthaltenen Wertschöpfung, indem sie den wie oben berechneten Betrag der ohne Einverständnis hinterzogenen Mehrwertsteuer hinzurechnen. Artikel 2 Zur Durchführung der in Artikel 1 beschriebenen Anpassung können die Mitgliedstaaten auch ein anderes Verfahren anwenden, sofern es der in Artikel 1 Unterabsatz 1 dargelegten Methode gleichwertig ist und vergleichbare Ergebnisse liefert. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten teilen vor dem 1. Oktober 1998 mit, welche Quellen und Methoden verwendet wurden und beziffern die durchgeführten Anpassungen. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates (3) prüft die Kommission die verwendeten Quellen und Methoden, die Richtigkeit der vorgenommenen Anpassungen und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse, insbesondere wenn gemäß Artikel 2 eine andere als die in Artikel 1 Unterabsatz 1 dargelegte Methode verwendet wurde. Für die neuen Mitgliedstaaten (Österreich, Finnland und Schweden) wird obengenannte Frist auf den 1. Oktober 1999 festgelegt. Artikel 4 Wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachweisen kann, daß die gleichwertige Berechnung bereits implizit in seinen Ergebnissen enthalten ist, tritt Artikel 1 außer Kraft. Jeder Mitgliedstaat, der diesen Weg gehen will, muß der Kommission eine vollständige Dokumentation bis 1. Oktober 1998 (für Österreich, Finnland und Schweden: 1. Oktober 1999) vorlegen. Die Kommission wird den BSP-Ausschuß über die Ergebnisse der Umsetzung dieser Entscheidung und insbesondere über die von den Mitgliedstaaten genutzten Methoden informieren. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. Juli 1998 Für die Kommission Yves-Thibault DE SILGUY Mitglied der Kommission (1) ABl. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26. (2) ABl. L 77 vom 19. 3. 1994, S. 51. (3) ABl. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 1. ANHANG Die Berechnung der MwSt.-Hinterziehung ohne Einverständnis der Käufer basiert auf zwei Elementen: 1. der Berechnung des theoretischen MwSt.-Aufkommens, 2. der Analyse der Differenz zwischen dem theoretischen und dem tatsächlichen MwSt.-Aufkommen im gleichen Zeitraum. Die Berechnung des theoretischen MwSt.-Aufkommens Das theoretische MwSt.-Aufkommen ist das MwSt.-Aufkommen, das entstanden wäre, wenn alle mehrwertsteuerpflichtigen Einheiten die Steuer entsprechend den geltenden Gesetzen abgeführt hätten. Zur Berechnung des theoretischen MwSt.-Aufkommens wird zunächst die Bemessungsgrundlage für die gesetzliche MwSt. festgelegt. Mit anderen Worten: Es werden alle der nichtabzugsfähigen MwSt. unterliegenden Transaktionen erfaßt. Ferner wird davon ausgegangen, daß der letzte Verbrauch der privaten Haushalte vollständig der nichtabzugsfähigen MwSt. unterliegt, während andere Verwendungskategorien aufgeschlüsselt werden müssen, um festzulegen, welche Kategorien der nichtabzugsfähigen MwSt. unterliegen. Die Berechnung erfolgt mit Hilfe der Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf der niedrigsten verfügbaren Gliederungsebene. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind alle geltenden mehrwertsteuerrelevanten Gesetze und Vorschriften maßgebend. Im zweiten Schritt wird jeder Transaktion, die Bestandteil der im vorstehenden Absatz definierten Bemessungsgrundlage ist, der für sie geltende gesetzliche MwSt.-Satz zugeordnet. Die MwSt.-Sätze müssen den Sätzen des Jahres entsprechen, das bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurde. Für die Berechnung des theoretischen MwSt.-Aufkommens sind alle geltenden mehrwertsteuerrelevanten Gesetze und Vorschriften maßgebend. Die Analyse der Differenz zwischen dem theoretischen und dem tatsächlichen MwSt.-Aufkommen im gleichen Zeitraum Das theoretische MwSt.-Aufkommen wird unter Berücksichtigung aller geltenden mehrwertsteuerrelevanten Gesetze und Vorschriften berechnet; die Differenz zwischen diesem theoretischen und dem tatsächlichen MwSt.-Aufkommen kann von vier Faktoren beeinflußt werden: 1. der zeitlichen Abweichung zwischen den Angaben der Finanzbehörden über die tatsächlichen Steuereinnahmen und den Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, 2. den Ad-hoc-Aufhebungen einiger MwSt.-Forderungen durch den Fiskus bei Konkurs des Steuerpflichtigen, 3. der Hinterziehung mit Einverständnis des Käufers (der Käufer zahlt dem Verkäufer keine MwSt.), 4. der Hinterziehung ohne Einverständnis des Käufers (die vom Käufer an den Verkäufer gezahlte MwSt. wird von letzterem nicht an die Finanzbehörden abgeführt). Infolgedessen muß man, um den Betrag der ohne Einverständnis des Käufers hinterzogenen MwSt. zu erhalten, von der Differenz zwischen theoretischem und tatsächlichen MwSt.-Aufkommen den Betrag der mit Einverständnis des Käufers hinterzogenen MwSt. und die aufgrund von Konkursen aufgehobenen Steuerforderungen abziehen sowie die zeitlichen Abweichungen zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und dem tatsächlichen Steuereingang bei den Finanzbehörden berücksichtigen. Hinterziehung "ohne Absprache" = theoretisches MwSt.-Aufkommen minus tatsächliches MwSt.-Aufkommen minus zeitliche Abweichungen minus Konkurse minus fehlendes MwSt.-Aufkommen (Hinterziehung mit Absprache) Das tatsächliche MwSt.-Aufkommen entspricht den tatsächlichen Steuereinnahmen der Finanzbehörden in dem Jahr, das der Berechnung des theoretischen MwSt.-Aufkommens zugrunde liegt. Mit der Berichtigung des MwSt.-Aufkommens im Hinblick auf die zeitlichen Abweichungen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, daß einige MwSt.-Zahlungen des laufenden Jahres (n) sich auf das Vorjahr (n-1) beziehen und ein Teil der MwSt.-Aufkommens des Jahres n tatsächlich erst im folgenden Jahr (n+1) vereinnahmt wird. Lassen die geltenden Gesetze eine Ad-hoc-Aufhebung einiger MwSt.-Forderungen durch den Fiskus bei Konkurs des Steuerpflichtigen zu, müssen die Aufhebungen von der Differenz zwischen theoretischem und tatsächlichem MwSt.-Aufkommen abgezogen werden (es sei denn, sie wurden bereits bei der Berechnung des theoretischen MwSt.-Aufkommens berücksichtigt). Bei der Berechnung der mit Einverständnis des Käufers hinterzogenen MwSt. werden lediglich die Tätigkeiten berücksichtigt, für die eine Bereinigung im Hinblick auf nichtgemeldete Tätigkeiten (Nichterfassung in den statistischen Angaben der Wirtschaftseinheiten) vorgenommen wurde. Unter dieser Hypothese und ausgehend von den zuvor im Hinblick auf nichtgemeldete Tätigkeiten korrigierten Werten für die Produktion der Wirtschaftszweige läßt sich der auf die "Hinterziehung mit Einverständnis des Käufers" zurückzuführende Einnahmenverlust des Fiskus (fehlendes Steueraufkommen) dadurch schätzen, daß die Beträge des entsprechenden zusätzlichen Umsatzes ("nicht angemeldeter Umsatz") mit den geltenden MwSt.-Sätzen multipliziert werden. Wurde beispielsweise aufgrund der Berichtigung im Hinblick auf nichtgemeldete Tätigkeiten die Schätzung des Wertes (ohne MwSt.) des Verbrauchs der privaten Haushalte in bezug auf ein gegebenes Produkt um 15 % erhöht und beträgt der für den Kauf dieses Produkts geltende MwSt.-Satz 18,6 %, beträgt der Einnahmenverlust des Fiskus: Fehlendes Steueraufkommen wegen Hinterziehung mit Einverständnis = Umsatz des Produktes vor Berichtigung×15 %×18,6 %.