Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022R1321

Verordnung (EU) 2022/1321 der Kommission vom 25. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fluorid-Ion, Oxyfluorfen, Pyroxsulam, Quinmerac und Sulfurylfluorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/5133

ABl. L 200 vom 29.7.2022, p. 1–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1321/oj

29.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/1


VERORDNUNG (EU) 2022/1321 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2022

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fluorid-Ion, Oxyfluorfen, Pyroxsulam, Quinmerac und Sulfurylfluorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Fluorid-Ion, Oxyfluorfen, Pyroxsulam, Quinmerac und Sulfurylfluorid wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)

Für Oxyfluorfen legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (2) vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Zitrusfrüchte, Schalenfrüchte, Kernobst, Steinobst, Trauben, Tafeloliven, Kakis/Japanische Persimonen, Granatäpfel, Zwiebeln, Kopfkohle und Sonnenblumenkerne. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.

(3)

Für Pyroxsulam legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (3) vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG, die auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder den Standardwert festgesetzt sind. Für bestimmte Waren sind bei den spezifischen Bestimmungsgrenzen aufgrund der analytischen Machbarkeit Anpassungen an höhere Werte erforderlich. Diese Bestimmungsgrenzen sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.

(4)

Für Quinmerac legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (4) vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Pflanzenerzeugnisse und Honig in die Summe aus Quinmerac und seinen Metaboliten BH 518-2 und BH 518-4, ausgedrückt als Quinmerac, zu ändern. Zudem empfahl die Behörde eine Senkung der RHG für Zuckerrübenwurzeln, Muskel (Schwein, Rind, Schaf, Ziege, Einhufer, Geflügel), Fett (Schwein, Rind, Schaf, Ziege, Einhufer, Geflügel), Leber (Schwein, Geflügel), Nieren (Schwein), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten diese RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Leber und Nieren von Wiederkäuern und Einhufern nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(5)

Für Sulfurylfluorid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (5) vor. Sie schlug vor, die bisherigen beiden Rückstandsdefinitionen (Sulfurylfluorid und Fluorid-Ion) als vorläufig beizubehalten, da zu ihrer Bestätigung weitere Daten benötigt werden. Des Weiteren zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Sulfurylfluorid und Fluorid-Ion bei allen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Waren nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung zusätzlicher von den Lebensmittelunternehmern vorgelegter Überwachungsdaten und da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für Fluorid-Ion bei Kräutertees, Hagebutten, Holunderbeeren und „Basilikum und essbaren Blüten“ in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(6)

Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(7)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(8)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(9)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(12)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 21. Februar 2023 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Februar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2022.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for oxyfluorfen according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(10):6269.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for pyroxsulam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(10):6260.

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for quinmerac according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(10):6257.

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for sulfuryl fluoride according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(1):6390.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden folgende Spalten für Fluorid-Ion, Oxyfluorfen, Pyroxsulam, Quinmerac und Sulfurylfluorid eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (1)

Fluorid-Ion

Oxyfluorfen (F)

Pyroxsulam

Quinmerac (Summe aus Quinmerac und seinen Metaboliten BH 518-2 und BH 518-4, ausgedrückt als Quinmerac) (R)

Sulfurylfluorid

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,2 (+)

 

 

0,1  (*1)

0,01  (*1)

0110010

Grapefruits

(+)

 

 

 

 

0110020

Orangen

(+)

 

 

 

 

0110030

Zitronen

(+)

 

 

 

 

0110040

Limetten

(+)

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

(+)

 

 

 

 

0110990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

 

 

0,15  (*1)

 

0120010

Mandeln

30 (+)

 

 

 

10 (+)

0120020

Paranüsse

30 (+)

 

 

 

10 (+)

0120030

Kaschunüsse

30 (+)

 

 

 

10 (+)

0120040

Esskastanien

30 (+)

 

 

 

10 (+)

0120050

Kokosnüsse

15 (+)

 

 

 

3 (+)

0120060

Haselnüsse

30 (+)

 

 

 

10 (+)

0120070

Macadamia-Nüsse

30 (+)

 

 

 

10 (+)

0120080

Pekannüsse

30 (+)

 

 

 

10 (+)

0120090

Pinienkerne

30 (+)

 

 

 

10 (+)

0120100

Pistazien

30 (+)

 

 

 

10 (+)

0120110

Walnüsse

30 (+)

 

 

 

10 (+)

0120990

Sonstige (2)

30 (+)

 

 

 

0,01  (*1) (+)

0130000

Kernobst

0,2 (+)

 

 

0,1  (*1)

0,01  (*1)

0130010

Äpfel

(+)

 

 

 

 

0130020

Birnen

(+)

 

 

 

 

0130030

Quitten

(+)

 

 

 

 

0130040

Mispeln

(+)

 

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

(+)

 

 

 

 

0130990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0140000

Steinobst

0,2 (+)

 

 

0,1  (*1)

0,01  (*1)

0140010

Aprikosen

(+)

 

 

 

 

0140020

Kirschen (süß)

(+)

 

 

 

 

0140030

Pfirsiche

(+)

 

 

 

 

0140040

Pflaumen

(+)

 

 

 

 

0140990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

(+)

 

 

0,1  (*1)

0,01  (*1)

0151000

a)

Trauben

0,2 (+)

 

 

 

(+)

0151010

Tafeltrauben

(+)

 

 

 

(+)

0151020

Keltertrauben

(+)

 

 

 

(+)

0152000

b)

Erdbeeren

0,2 (+)

 

 

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,2 (+)

 

 

 

 

0153010

Brombeeren

(+)

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

(+)

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

(+)

 

 

 

 

0153990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

 

 

0154010

Heidelbeeren

0,2 (+)

 

 

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0,2 (+)

 

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0,2 (+)

 

 

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0,2 (+)

 

 

 

 

0154050

Hagebutten

2 (+)

 

 

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,2 (+)

 

 

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,2 (+)

 

 

 

 

0154080

Holunderbeeren

2 (+)

 

 

 

 

0154990

Sonstige (2)

0,2 (+)

 

 

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,2 (+)

 

 

 

0,01  (*1)

0161000

a)

genießbarer Schale

(+)

 

 

 

 

0161010

Datteln

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0161020

Feigen

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0161030

Tafeloliven

(+)

 

 

0,15  (*1)

 

0161040

Kumquats

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0161050

Karambolen

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0161070

Jambolans

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0161990

Sonstige (2)

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

(+)

 

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

(+)

 

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

(+)

 

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

(+)

 

 

 

 

0162050

Sternäpfel

(+)

 

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

(+)

 

 

 

 

0162990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

(+)

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

(+)

 

 

0,15  (*1)

 

0163020

Bananen

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0163030

Mangos

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0163040

Papayas

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0163050

Granatäpfel

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0163060

Cherimoyas

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0163070

Guaven

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0163080

Ananas

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0163090

Brotfrüchte

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0163100

Durianfrüchte

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0163990

Sonstige (2)

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

(+)

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

(+)

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

(+)

 

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

(+)

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

(+)

 

 

 

 

0212990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

(+)

 

 

 

 

0213010

Rote Rüben

(+)

 

 

0,15  (*1)

 

0213020

Karotten

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0213030

Knollensellerie

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0213040

Meerrettiche/Kren

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0213050

Erdartischocken

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0213060

Pastinaken

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0213070

Petersilienwurzeln

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0213080

Rettiche

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0213100

Kohlrüben

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0213110

Weiße Rüben

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0213990

Sonstige (2)

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,1  (*1)

0,01  (*1)

0220010

Knoblauch

(+)

 

 

 

 

0220020

Zwiebeln

(+)

 

 

 

 

0220030

Schalotten

(+)

 

 

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

(+)

 

 

 

 

0220990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0230000

Fruchtgemüse

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,1  (*1)

0,01  (*1)

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

(+)

 

 

 

 

0231010

Tomaten

(+)

 

 

 

 

0231020

Paprikas

(+)

 

 

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

(+)

 

 

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

(+)

 

 

 

 

0231990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

(+)

 

 

 

 

0232010

Schlangengurken

(+)

 

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

(+)

 

 

 

 

0232030

Zucchinis

(+)

 

 

 

 

0232990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

(+)

 

 

 

 

0233010

Melonen

(+)

 

 

 

 

0233020

Kürbisse

(+)

 

 

 

 

0233030

Wassermelonen

(+)

 

 

 

 

0233990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

(+)

 

 

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

(+)

 

 

 

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,1  (*1)

0,01  (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

(+)

 

 

 

 

0241010

Broccoli

(+)

 

 

 

 

0241020

Blumenkohle

(+)

 

 

 

 

0241990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

(+)

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

(+)

 

 

 

 

0242020

Kopfkohle

(+)

 

 

 

 

0242990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

(+)

 

 

 

 

0243010

Chinakohle

(+)

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

(+)

 

 

 

 

0243990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

(+)

 

 

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0251010

Feldsalate

(+)

 

 

 

 

0251020

Grüne Salate

(+)

 

 

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

(+)

 

 

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

(+)

 

 

 

 

0251050

Barbarakraut

(+)

 

 

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

(+)

 

 

 

 

0251070

Roter Senf

(+)

 

 

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

(+)

 

 

 

 

0251990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0252010

Spinat

(+)

 

 

 

 

0252020

Portulak

(+)

 

 

 

 

0252030

Mangold

(+)

 

 

 

 

0252990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0,02  (*1)

0,02  (*1)

 

0,02  (*1)

0256010

Kerbel

0,2 (+)

 

 

 

 

0256020

Schnittlauch

0,2 (+)

 

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

0,2 (+)

 

 

 

 

0256040

Petersilie

0,2 (+)

 

 

 

 

0256050

Salbei

0,2 (+)

 

 

 

 

0256060

Rosmarin

0,2 (+)

 

 

 

 

0256070

Thymian

0,2 (+)

 

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

2 (+)

 

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

0,2 (+)

 

 

 

 

0256100

Estragon

0,2 (+)

 

 

 

 

0256990

Sonstige (2)

0,2 (+)

 

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,1  (*1)

0,01  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

(+)

 

 

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

(+)

 

 

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

(+)

 

 

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

(+)

 

 

 

 

0260050

Linsen

(+)

 

 

 

 

0260990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0270000

Stängelgemüse

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,1  (*1)

0,01  (*1)

0270010

Spargel

(+)

 

 

 

 

0270020

Kardonen

(+)

 

 

 

 

0270030

Stangensellerie

(+)

 

 

 

 

0270040

Fenchel

(+)

 

 

 

 

0270050

Artischocken

(+)

 

 

 

 

0270060

Porree

(+)

 

 

 

 

0270070

Rhabarber

(+)

 

 

 

 

0270080

Bambussprossen

(+)

 

 

 

 

0270090

Palmherzen

(+)

 

 

 

 

0270990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,1  (*1)

0,01  (*1)

0280010

Kulturpilze

(+)

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

(+)

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

(+)

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,1  (*1)

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,1  (*1)

0,01  (*1)

0300010

Bohnen

(+)

 

 

 

 

0300020

Linsen

(+)

 

 

 

 

0300030

Erbsen

(+)

 

 

 

 

0300040

Lupinen

(+)

 

 

 

 

0300990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

2 (+)

 

0,01  (*1)

0,15  (*1)

0,01  (*1)

0401000

Ölsaaten

(+)

0,01  (*1)

 

 

 

0401010

Leinsamen

(+)

 

 

 

 

0401020

Erdnüsse

(+)

 

 

 

 

0401030

Mohnsamen

(+)

 

 

 

 

0401040

Sesamsamen

(+)

 

 

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

(+)

 

 

 

 

0401060

Rapssamen

(+)

 

 

 

 

0401070

Sojabohnen

(+)

 

 

 

 

0401080

Senfkörner

(+)

 

 

 

 

0401090

Baumwollsamen

(+)

 

 

 

 

0401100

Kürbiskerne

(+)

 

 

 

 

0401110

Saflorsamen

(+)

 

 

 

 

0401120

Borretschsamen

(+)

 

 

 

 

0401130

Leindottersamen

(+)

 

 

 

 

0401140

Hanfsamen

(+)

 

 

 

 

0401150

Rizinusbohnen

(+)

 

 

 

 

0401990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0402000

Ölfrüchte

(+)

 

 

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

1

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

(+)

0,01  (*1)

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

(+)

0,01  (*1)

 

 

 

0402040

Kapok

(+)

0,01  (*1)

 

 

 

0402990

Sonstige (2)

(+)

0,01  (*1)

 

 

 

0500000

GETREIDE

2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,1  (*1)

0,01  (*1)

0500010

Gerste

(+)

 

 

 

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

(+)

 

 

 

 

0500030

Mais

(+)

 

 

 

 

0500040

Hirse

(+)

 

 

 

 

0500050

Hafer

(+)

 

 

 

 

0500060

Reis

(+)

 

 

 

 

0500070

Roggen

(+)

 

 

 

 

0500080

Sorghum

(+)

 

 

 

 

0500090

Weizen

(+)

 

 

 

 

0500990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,1  (*1)

 

0610000

Tees

400 (+)

 

 

 

0,05  (*1)

0620000

Kaffeebohnen

5 (+)

 

 

 

0,05  (*1)

0630000

Kräutertees aus

10 (+)

 

 

 

0,05  (*1)

0631000

a)

Blüten

(+)

 

 

 

 

0631010

Kamille

(+)

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

(+)

 

 

 

 

0631030

Rose

(+)

 

 

 

 

0631040

Jasmin

(+)

 

 

 

 

0631050

Linde

(+)

 

 

 

 

0631990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

(+)

 

 

 

 

0632010

Erdbeere

(+)

 

 

 

 

0632020

Rooibos

(+)

 

 

 

 

0632030

Mate

(+)

 

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

(+)

 

 

 

 

0633010

Baldrian

(+)

 

 

 

 

0633020

Ginseng

(+)

 

 

 

 

0633990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

(+)

 

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

5 (+)

 

 

 

0,03 (+)

0650000

Johannisbrote/Karuben

10 (+)

 

 

 

0,05  (*1)

0700000

HOPFEN

10 (+)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0800000

GEWÜRZE

5 (+)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0810000

Samengewürze

(+)

 

 

 

 

0810010

Anis/Anissamen

(+)

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

(+)

 

 

 

 

0810030

Sellerie

(+)

 

 

 

 

0810040

Koriander

(+)

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

(+)

 

 

 

 

0810060

Dill

(+)

 

 

 

 

0810070

Fenchel

(+)

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

(+)

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

(+)

 

 

 

 

0810990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

(+)

 

 

 

 

0820010

Nelkenpfeffer

(+)

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

(+)

 

 

 

 

0820030

Kümmel

(+)

 

 

 

 

0820040

Kardamom

(+)

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

(+)

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

(+)

 

 

 

 

0820070

Vanille

(+)

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

(+)

 

 

 

 

0820990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

(+)

 

 

 

 

0830010

Zimt

(+)

 

 

 

 

0830990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

(+)

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

(+)

 

 

 

 

0840020

Ingwer (10)

(+)

 

 

 

 

0840030

Kurkuma

(+)

 

 

 

 

0840040

Meerrettich/Kren (11)

(+)

 

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0850000

Knospengewürze

(+)

 

 

 

 

0850010

Nelken

(+)

 

 

 

 

0850020

Kapern

(+)

 

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

(+)

 

 

 

 

0860010

Safran

(+)

 

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

(+)

 

 

 

 

0870010

Muskatblüte

(+)

 

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

(+)

 

 

0,15  (*1)

 

0900020

Zuckerrohre

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

0900990

Sonstige (2)

(+)

 

 

0,1  (*1)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

 

 

 

1010000

Waren von

0,3 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

1011000

a)

Schweinen

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1011010

Muskel

(+)

 

 

 

 

1011020

Fett

(+)

 

 

 

 

1011030

Leber

(+)

 

 

 

 

1011040

Nieren

(+)

 

 

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

(+)

 

 

 

 

1011990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

1012000

b)

Rindern

(+)

 

 

 

 

1012010

Muskel

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1012020

Fett

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1012030

Leber

(+)

 

 

0,07 (+)

 

1012040

Nieren

(+)

 

 

0,05 (+)

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

(+)

 

 

0,07 (+)

 

1012990

Sonstige (2)

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1013000

c)

Schafen

(+)

 

 

 

 

1013010

Muskel

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1013020

Fett

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1013030

Leber

(+)

 

 

0,05 (+)

 

1013040

Nieren

(+)

 

 

0,05 (+)

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

(+)

 

 

0,05 (+)

 

1013990

Sonstige (2)

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1014000

d)

Ziegen

(+)

 

 

 

 

1014010

Muskel

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1014020

Fett

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1014030

Leber

(+)

 

 

0,05 (+)

 

1014040

Nieren

(+)

 

 

0,05 (+)

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

(+)

 

 

0,05 (+)

 

1014990

Sonstige (2)

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1015000

e)

Einhufern

(+)

 

 

 

 

1015010

Muskel

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1015020

Fett

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1015030

Leber

(+)

 

 

0,07 (+)

 

1015040

Nieren

(+)

 

 

0,05 (+)

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

(+)

 

 

0,07 (+)

 

1015990

Sonstige (2)

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1016000

f)

Geflügel

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1016010

Muskel

(+)

 

 

 

 

1016020

Fett

(+)

 

 

 

 

1016030

Leber

(+)

 

 

 

 

1016040

Nieren

(+)

 

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

(+)

 

 

 

 

1016990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

(+)

 

 

0,02  (*1)

 

1017010

Muskel

(+)

 

 

 

 

1017020

Fett

(+)

 

 

 

 

1017030

Leber

(+)

 

 

 

 

1017040

Nieren

(+)

 

 

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

(+)

 

 

 

 

1017990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

1020000

Milch

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

1020010

Rinder

(+)

 

 

 

 

1020020

Schafe

(+)

 

 

 

 

1020030

Ziegen

(+)

 

 

 

 

1020040

Pferde

(+)

 

 

 

 

1020990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,2 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

1030010

Huhn

(+)

 

 

 

 

1030020

Ente

(+)

 

 

 

 

1030030

Gans

(+)

 

 

 

 

1030040

Wachtel

(+)

 

 

 

 

1030990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,5  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,3 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,3 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,3 (+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

 

 

Fluorid-Ion

A)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 0,2 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen. B) Ein Rückstandshöchstgehalt von 3 mg/kg wurde festgelegt, um der zugelassenen Anwendung von Fluorid-Ion zur Begasung von Rosinen Rechnung zu tragen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Untersuchungen zur Art der Rückstände in Lebensmittelmatrices bei Begasung sowie zur allgemeinen Toxizität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0151000 a) Trauben

0151010 Tafeltrauben

0151020 Keltertrauben

A)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Feldversuchen, zur Art der Rückstände in Lebensmittelmatrices bei Begasung sowie zum allgemeinen Toxizitätsprofil nicht vorliegen. Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 2 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen. B) Ein Rückstandshöchstgehalt von 0,5 mg/kg, 2 mg/kg bzw. 4 mg/kg wurde festgelegt, um der zugelassenen Anwendung von Fluorid-Ion zur Begasung von poliertem Reis, Getreidemehl bzw. Getreidekleie Rechnung zu tragen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Untersuchungen zur Art der Rückstände in Lebensmittelmatrices bei Begasung sowie zur allgemeinen Toxizität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500060 Reis

A)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Feldversuchen, zur Art der Rückstände in Lebensmittelmatrices bei Begasung sowie zum allgemeinen Toxizitätsprofil nicht vorliegen. Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 2 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen. B) Ein Rückstandshöchstgehalt von 1 mg/kg, 2 mg/kg bzw. 4 mg/kg wurde festgelegt, um der zugelassenen Anwendung von Fluorid-Ion zur Begasung von Maisstärke, Getreidemehl bzw. Getreidekleie Rechnung zu tragen. Ein Rückstandshöchstgehalt von 0,5 mg/kg wurde festgelegt, um der zugelassenen Anwendung von Fluorid-Ion zur Begasung von Maisgrieß, Maisöl und Maismehl Rechnung zu tragen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Untersuchungen zur Art der Rückstände in Lebensmittelmatrices bei Begasung sowie zur allgemeinen Toxizität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500030 Mais

A)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Feldversuchen, zur Art der Rückstände in Lebensmittelmatrices bei Begasung sowie zum allgemeinen Toxizitätsprofil nicht vorliegen. Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 2 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen. B) Ein Rückstandshöchstgehalt von 1 mg/kg, 2 mg/kg bzw. 4 mg/kg wurde festgelegt, um der zugelassenen Anwendung von Fluorid-Ion zur Begasung von Weizenkeimen, Getreidemehl bzw. Getreidekleie Rechnung zu tragen. Ein Rückstandshöchstgehalt von 0,5 mg/kg wurde festgelegt, um der zugelassenen Anwendung von Fluorid-Ion zur Begasung von Grieß und Weizenfuttermehl Rechnung zu tragen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Untersuchungen zur Art der Rückstände in Lebensmittelmatrices bei Begasung sowie zur allgemeinen Toxizität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500090 Weizen

A)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Feldversuchen, zur Art der Rückstände in Lebensmittelmatrices bei Begasung sowie zum allgemeinen Toxizitätsprofil nicht vorliegen. Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 2 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen. B) Ein Rückstandshöchstgehalt von 2 mg/kg bzw. 4 mg/kg wurde festgelegt, um der zugelassenen Anwendung von Fluorid-Ion zur Begasung von Getreidemehl bzw. Getreidekleie Rechnung zu tragen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Untersuchungen zur Art der Rückstände in Lebensmittelmatrices bei Begasung sowie zur allgemeinen Toxizität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500000 GETREIDE

0500010 Gerste

0500020 Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0500040 Hirse

0500050 Hafer

0500070 Roggen

0500080 Sorghum

0500990 Sonstige (2)

Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 0,2 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0161030 Tafeloliven

0163010 Avocadofrüchte

1020000 Milch

1020010 Rinder

1020020 Schafe

1020030 Ziegen

1020040 Pferde

1020990 Sonstige (2)

1030000 Vogeleier

1030010 Huhn

1030020 Ente

1030030 Gans

1030040 Wachtel

1030990 Sonstige (2)

Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 0,3 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1010000 Waren von

1011000 a) Schweinen

1011010 Muskel

1011020 Fett

1011030 Leber

1011040 Nieren

1011050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990 Sonstige (2)

1012000 b) Rindern

1012010 Muskel

1012020 Fett

1012030 Leber

1012040 Nieren

1012050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990 Sonstige (2)

1013000 c) Schafen

1013010 Muskel

1013020 Fett

1013030 Leber

1013040 Nieren

1013050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990 Sonstige (2)

1014000 d) Ziegen

1014010 Muskel

1014020 Fett

1014030 Leber

1014040 Nieren

1014050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990 Sonstige (2)

1015000 e) Einhufern

1015010 Muskel

1015020 Fett

1015030 Leber

1015040 Nieren

1015050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1015990 Sonstige (2)

1016000 f) Geflügel

1016010 Muskel

1016020 Fett

1016030 Leber

1016040 Nieren

1016050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1016990 Sonstige (2)

1017000 g) Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

1017010 Muskel

1017020 Fett

1017030 Leber

1017040 Nieren

1017050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1017990 Sonstige (2)

1050000 Amphibien und Reptilien

1060000 Wirbellose Landtiere

1070000 Wildlebende Landwirbeltiere

Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 10 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0650000 Johannisbrote/Karuben

0700000 HOPFEN

Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 2 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0300000 HÜLSENFRÜCHTE

0300010 Bohnen

0300020 Linsen

0300030 Erbsen

0300040 Lupinen

0300990 Sonstige (2)

0400000 ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0401000 Ölsaaten

0401010 Leinsamen

0401020 Erdnüsse

0401030 Mohnsamen

0401040 Sesamsamen

0401050 Sonnenblumenkerne

0401060 Rapssamen

0401070 Sojabohnen

0401080 Senfkörner

0401090 Baumwollsamen

0401100 Kürbiskerne

0401110 Saflorsamen

0401120 Borretschsamen

0401130 Leindottersamen

0401140 Hanfsamen

0401150 Rizinusbohnen

0401990 Sonstige (2)

0402000 Ölfrüchte

0402010 Oliven für die Gewinnung von Öl

0402020 Ölpalmenkerne

0402030 Ölpalmenfrüchte

0402040 Kapok

0402990 Sonstige (2)

Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 2 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0900000 ZUCKERPFLANZEN

0900010 Zuckerrübenwurzeln

0900020 Zuckerrohre

0900030 Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0900990 Sonstige (2)

Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 400 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0610000 Tees

Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 5 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0620000 Kaffeebohnen

0800000 GEWÜRZE

0810000 Samengewürze

0810010 Anis/Anissamen

0810020 Schwarzkümmel

0810030 Sellerie

0810040 Koriander

0810050 Kreuzkümmel

0810060 Dill

0810070 Fenchel

0810080 Bockshornklee

0810090 Muskatnuss

0810990 Sonstige (2)

0820000 Fruchtgewürze

0820010 Nelkenpfeffer

0820020 Szechuanpfeffer

0820030 Kümmel

0820040 Kardamom

0820050 Wacholderbeere

0820060 Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

0820070 Vanille

0820080 Tamarinde

0820990 Sonstige (2)

0830000 Rindengewürze

0830010 Zimt

0830990 Sonstige (2)

0840000 Wurzel- und Rhizomgewürze

0840010 Süßholzwurzeln

0840020 Ingwer (10)

0840030 Kurkuma

0840040 Meerrettich/Kren (11)

0840990 Sonstige (2)

0850000 Knospengewürze

0850010 Nelken

0850020 Kapern

0850990 Sonstige (2)

0860000 Blütenstempelgewürze

0860010 Safran

0860990 Sonstige (2)

0870000 Samenmantelgewürze

0870010 Muskatblüte

0870990 Sonstige (2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zum allgemeinen Toxizitätsprofil nicht vorliegen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse belegen nicht schlüssig, dass Fluorid-Ion in den betroffenen Kulturen auf natürliche Weise vorkommt und wie es sich bildet. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0150000 Beeren und Kleinobst

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 0,2 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0110000 Zitrusfrüchte

0110010 Grapefruits

0110020 Orangen

0110030 Zitronen

0110040 Limetten

0110050 Mandarinen

0110990 Sonstige (2)

0130000 Kernobst

0130010 Äpfel

0130020 Birnen

0130030 Quitten

0130040 Mispeln

0130050 Japanische Wollmispeln

0130990 Sonstige (2)

0140000 Steinobst

0140010 Aprikosen

0140020 Kirschen (süß)

0140030 Pfirsiche

0140040 Pflaumen

0140990 Sonstige (2)

0152000 b) Erdbeeren

0153000 c) Strauchbeerenobst

0153010 Brombeeren

0153020 Kratzbeeren

0153030 Himbeeren (rot und gelb)

0153990 Sonstige (2)

0154000 d) Anderes Kleinobst und Beeren

0154010 Heidelbeeren

0154020 Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0154030 Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0154040 Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0154060 Maulbeeren (schwarz und weiß)

0154070 Azarole/Mittelmeermispel

0154990 Sonstige (2)

0160000 Sonstige Früchte mit

0161000 a) genießbarer Schale

0161010 Datteln

0161020 Feigen

0161040 Kumquats

0161050 Karambolen

0161060 Kakis/Japanische Persimonen

0161070 Jambolans

0161990 Sonstige (2)

0162000 b) nicht genießbarer Schale, klein

0162010 Kiwis (grün, rot, gelb)

0162020 Lychees (Litschis)

0162030 Passionsfrüchte/Maracujas

0162040 Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0162050 Sternäpfel

0162060 Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0162990 Sonstige (2)

0163000 c) nicht genießbarer Schale, groß

0163020 Bananen

0163030 Mangos

0163040 Papayas

0163050 Granatäpfel

0163060 Cherimoyas

0163070 Guaven

0163080 Ananas

0163090 Brotfrüchte

0163100 Durianfrüchte

0163110 Saure Annonen/Guanabanas

0163990 Sonstige (2)

0200000 GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

0210000 Wurzel- und Knollengemüse

0211000 a) Kartoffeln

0212000 b) Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0212010 Kassawas/Kassaven/Manioks

0212020 Süßkartoffeln

0212030 Yamswurzeln

0212040 Pfeilwurz

0212990 Sonstige (2)

0213000 c) Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0213010 Rote Rüben

0213020 Karotten

0213030 Knollensellerie

0213040 Meerrettiche/Kren

0213050 Erdartischocken

0213060 Pastinaken

0213070 Petersilienwurzeln

0213080 Rettiche

0213090 Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100 Kohlrüben

0213110 Weiße Rüben

0213990 Sonstige (2)

0220000 Zwiebelgemüse

0220010 Knoblauch

0220020 Zwiebeln

0220030 Schalotten

0220040 Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0220990 Sonstige (2)

0230000 Fruchtgemüse

0231000 a) Solanaceae und Malvaceae

0231010 Tomaten

0231020 Paprikas

0231030 Auberginen/Eierfrüchte

0231040 Okras/Griechische Hörnchen

0231990 Sonstige (2)

0232000 b) Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0232010 Schlangengurken

0232020 Gewürzgurken

0232030 Zucchinis

0232990 Sonstige (2)

0233000 c) Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0233010 Melonen

0233020 Kürbisse

0233030 Wassermelonen

0233990 Sonstige (2)

0234000 d) Zuckermais

0239000 e) Sonstiges Fruchtgemüse

0240000 Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0241000 a) Blumenkohle

0241010 Broccoli

0241020 Blumenkohle

0241990 Sonstige (2)

0242000 b) Kopfkohle

0242010 Rosenkohle/Kohlsprossen

0242020 Kopfkohle

0242990 Sonstige (2)

0243000 c) Blattkohle

0243010 Chinakohle

0243020 Grünkohle

0243990 Sonstige (2)

0244000 d) Kohlrabi

0250000 Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

0251000 a) Kopfsalate und andere Salatarten

0251010  Feldsalate

0251020 Grüne Salate

0251030 Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251040 Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050 Barbarakraut

0251060 Salatrauken/Rucola

0251070 Roter Senf

0251080 Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0251990 Sonstige (2)

0252000 b) Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0252010 Spinat

0252020 Portulak

0252030 Mangold

0252990 Sonstige (2)

0253000 c) Traubenblätter und ähnliche Arten

0254000 d) Brunnenkresse

0255000 e) Chicorée

0256000 f) Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010 Kerbel

0256020 Schnittlauch

0256030 Sellerieblätter

0256040 Petersilie

0256050 Salbei

0256060 Rosmarin

0256070 Thymian

0256090 Lorbeerblätter

0256100 Estragon

0256990 Sonstige (2)

0260000 Hülsengemüse

0260010 Bohnen (mit Hülsen)

0260020 Bohnen (ohne Hülsen)

0260030 Erbsen (mit Hülsen)

0260040 Erbsen (ohne Hülsen)

0260050 Linsen

0260990 Sonstige (2)

0270000 Stängelgemüse

0270010 Spargel

0270020 Kardonen

0270030 Stangensellerie

0270040 Fenchel

0270050 Artischocken

0270060 Porree

0270070 Rhabarber

0270080 Bambussprossen

0270090 Palmherzen

0270990 Sonstige (2)

0280000 Pilze, Moose und Flechten

0280010 Kulturpilze

0280020 Wilde Pilze

0280990 Moose und Flechten

0290000 Algen und Prokaryonten

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 10 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0630000 Kräutertees aus

0631000 a) Blüten

0631010 Kamille

0631020 Hibiskus

0631030 Rose

0631040 Jasmin

0631050 Linde

0631990 Sonstige (2)

0632000 b) Blättern und Kräutern

0632010 Erdbeere

0632020 Rooibos

0632030 Mate

0632990 Sonstige (2)

0633000 c) Wurzeln

0633010 Baldrian

0633020 Ginseng

0633990 Sonstige (2)

0639000 d) anderen Pflanzenteilen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein Rückstandshöchstgehalt unter 2 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0154050 Hagebutten

0154080 Holunderbeeren

0256080 Basilikum und essbare Blüten

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen, zur Art der Rückstände in Lebensmittelmatrices bei Begasung, zu den Analysemethoden sowie zum allgemeinen Toxizitätsprofil nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0640000 Kakaobohnen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in Lebensmittelmatrices bei Begasung sowie zum allgemeinen Toxizitätsprofil nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0120000 Schalenfrüchte

0120010 Mandeln

0120020 Paranüsse

0120030 Kaschunüsse

0120040 Esskastanien

0120050 Kokosnüsse

0120060 Haselnüsse

0120070 Macadamia-Nüsse

0120080 Pekannüsse

0120090 Pinienkerne

0120100 Pistazien

0120110 Walnüsse

0120990 Sonstige (2)

Oxyfluorfen (F)

(F)

Fettlöslich

Quinmerac (Summe aus Quinmerac und seinen Metaboliten BH 518-2 und BH 518-4, ausgedrückt als Quinmerac) (R)

(R)

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Code 1000000 , ausgenommen 1040000 : Quinmerac

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen bei Zuckerrüben und Futterrüben nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1012030 Leber

1012040 Nieren

1012050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013030 Leber

1013040 Nieren

1013050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014030 Leber

1014040 Nieren

1014050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1015030 Leber

1015040 Nieren

1015050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

Sulfurylfluorid

Ein Rückstandshöchstgehalt von 0,06 mg/kg wurde festgelegt, um der zugelassenen Anwendung von Sulfurylfluorid zur Begasung von Rosinen Rechnung zu tragen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0151000 a) Trauben

0151010 Tafeltrauben

0151020 Keltertrauben

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in Lebensmittelmatrices bei Begasung sowie zur Toxizität von Fluorid-Ion nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juli 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0120000 Schalenfrüchte

0120010 Mandeln

0120020 Paranüsse

0120030 Kaschunüsse

0120040 Esskastanien

0120050 Kokosnüsse

0120060 Haselnüsse

0120070 Macadamia-Nüsse

0120080 Pekannüsse

0120090 Pinienkerne

0120100 Pistazien

0120110 Walnüsse

0120990 Sonstige (2)

0640000 Kakaobohnen“

2.

In Anhang III Teil A werden die Spalten für Fluorid-Ion, Oxyfluorfen, Pyroxsulam, Quinmerac und Sulfurylfluorid gestrichen.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


Top