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Document 32021R0821
Regulation (EU) 2021/821 of the European Parliament and of the Council of 20 May 2021 setting up a Union regime for the control of exports, brokering, technical assistance, transit and transfer of dual-use items (recast)
Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)
Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)
PE/54/2020/REV/2
ABl. L 206 vom 11.6.2021, p. 1–461
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/12/2023
11.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/821 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2021
über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (2) wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit, der Wirksamkeit und der Effizienz empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen. |
(2) |
Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck allen einschlägigen Erwägungen in vollem Umfang Rechnung tragen. Zu den einschlägigen Erwägungen gehören internationale Verpflichtungen und Zusagen, Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger Sanktionen, Erwägungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich derjenigen, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (3), unter anderem in Bezug auf die Menschenrechte, enthalten sind, sowie Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und zur Gefahr einer Umlenkung. Mit dieser Verordnung zeigt die Union, dass sie entschlossen ist, solide rechtliche Vorgaben in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufrechtzuhalten sowie den Austausch einschlägiger Informationen zu stärken und für mehr Transparenz zu sorgen. Bei Gütern für digitale Überwachung sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere das Risiko berücksichtigen, dass sie im Zusammenhang mit interner Repression oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verwendet werden. |
(3) |
Mit dieser Verordnung sollen auch die den Ausführern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zur Verfügung zu stellenden Leitlinien in Bezug auf verantwortungsvolle Verfahren gestärkt werden, ohne jedoch die globale Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder anderer verbundener Wirtschaftszweige oder Forschungseinrichtungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, zu beeinträchtigen. |
(4) |
In der Resolution 1540 (2004), die am 28. April 2004 angenommen wurde, hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, dass alle Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen und durchsetzen müssen, um einzelstaatliche Kontrollen zur Verhütung der Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen einzurichten, einschließlich angemessener Kontrollen über verwandtes Material, verwandte Ausrüstungen und Technologie. Auch die einschlägigen internationalen Übereinkommen wie das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen („Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen“ oder CWÜ) und das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen („Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen“ oder BWÜ) fordern solche Kontrollen, welche auch den im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen eingegangenen Verpflichtungen entsprechen. |
(5) |
Ein wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist daher erforderlich, um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Union, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung sowie des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in der jeweiligen Region und der Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, eingehalten werden. |
(6) |
In der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vom 12. Dezember 2003 (MVW-Strategie der EU) wird das Engagement der Union für strenge nationale und international koordinierte Ausfuhrkontrollen hervorgehoben. |
(7) |
Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung oder andere einschlägige Interessenträger leisten einen entscheidenden Beitrag zum übergeordneten Ziel von Handelskontrollen. Damit sie im Einklang mit dieser Verordnung handeln können, muss als Teil eines internen Programms für rechtskonformes Verhalten („internal compliance programme“ – ICP) die Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen, die unter diese Verordnung fallen, im Rahmen von transaktionsbezogenen Screening-Maßnahmen, auch bekannt als Grundsatz der Sorgfaltspflicht, durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sind bei der Entwicklung und Umsetzung der ICP insbesondere Größe und Organisationsstruktur des jeweiligen Ausführers zu berücksichtigen. |
(8) |
Um dem Risiko zu begegnen, dass gewisse aus dem Zollgebiet der Union ausgeführte nicht gelistete Güter für digitale Überwachung durch Personen missbraucht werden könnten, die an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder dafür verantwortlich sind, ist es angezeigt, die Ausfuhr solcher Güter zu kontrollieren. Die damit verbundenen Risiken beziehen sich insbesondere auf Fälle, in denen Güter für digitale Überwachung speziell so konstruiert sind, dass sie das Eindringen in Informations- und Telekommunikationssysteme oder eine entsprechende tiefgreifende Datenpaketanalyse („deep-packet inspection“) ermöglichen, um natürliche Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten, einschließlich biometrischer Daten, aus diesen Systemen verdeckt zu überwachen. Güter, die für eine rein kommerzielle Anwendung verwendet werden, etwa Rechnungsstellung, Marketing, Qualitätsdienste, Nutzerzufriedenheit oder Netzsicherheit, gelten im Allgemeinen als nicht mit derartigen Risiken behaftet. |
(9) |
Im Hinblick auf eine wirksamere Kontrolle der Ausfuhr nicht gelisteter Güter für digitale Überwachung ist es von wesentlicher Bedeutung, die Anwendung von „Catch-all-Kontrollen“ in diesem Bereich weiter zu harmonisieren. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, derartige Kontrollen zu unterstützen, indem sie untereinander und mit der Kommission Informationen austauschen, insbesondere über technologische Entwicklungen von Gütern für digitale Überwachung, und indem sie bei der Anwendung derartiger Kontrollen Wachsamkeit walten lassen, um einen Austausch auf Unionsebene zu fördern. |
(10) |
Um die Union in die Lage zu versetzen, rasch auf den schwerwiegenden Missbrauch bestehender Technologien oder auf neue Risiken im Zusammenhang mit neu entstehenden Technologien zu reagieren, sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Reaktionen zu koordinieren, wenn ein neues Risiko ermittelt wird. Im Anschluss an diese Koordinierung sollten Initiativen zur Einführung gleichwertiger Kontrollen auf multilateraler Ebene ergriffen werden, um die Reaktion auf das festgestellte Risiko auszuweiten. |
(11) |
Die Übertragung von Software und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck mittels elektronischer Medien, Telefax und Telefon nach Bestimmungszielen außerhalb des Zollgebiets der Union sollte ebenfalls kontrolliert werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes für die Ausführer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten für bestimmte Transaktionen, etwa Übertragungen in eine Cloud, Allgemein- oder Globalgenehmigungen oder harmonisierte Auslegungen der jeweiligen Bestimmungen vorgesehen werden. |
(12) |
Angesichts der wichtigen Rolle der Zollbehörden bei der Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen sollten die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe soweit wie möglich mit den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Zollkodex der Union“) übereinstimmen. |
(13) |
An der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck können verschiedene Personenkategorien beteiligt sein, darunter natürliche Personen wie Dienstleister, Forscher, Berater und Personen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck elektronisch übertragen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sich all diese Personen der Risiken bewusst sind, die mit der Ausfuhr und der Bereitstellung technischer Unterstützung in Bezug auf sensible Güter verbunden sind. Insbesondere wissenschaftliche Einrichtungen und Forschungseinrichtungen sind im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle mit besonderen Herausforderungen konfrontiert, unter anderem im Zusammenhang mit ihrem allgemeinen Engagement für den freien Austausch von Ideen, dem Umstand, dass ihre Forschungsarbeit häufig mit Spitzentechnologien verbunden ist, ihren Organisationsstrukturen und dem internationalen Charakter ihres wissenschaftlichen Austauschs. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten erforderlichenfalls die Wissenschafts- und Forschungsgemeinschaft sensibilisieren und ihnen maßgeschneiderte Leitlinien für die Bewältigung dieser besonderen Herausforderungen zur Verfügung stellen. Im Einklang mit multilateralen Ausfuhrkontrollregelungen sollte bei der Durchführung von Kontrollen soweit wie möglich ein gemeinsamer Ansatz in Bezug auf bestimmte Bestimmungen vorgesehen werden, insbesondere in Bezug auf die wissenschaftsbezogenen Ausnahmebereiche für „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und „allgemein zugängliche“ Informationen. |
(14) |
Die Definition des Begriffs des "Vermittlers" sollte dahingehend überarbeitet werden, dass auch juristische Personen und Personenvereinigungen erfasst werden, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind und Vermittlungstätigkeiten vom Zollgebiet der Union aus erbringen. |
(15) |
Im Vertrag von Lissabon wird präzisiert, dass die Erbringung von technischer Unterstützung unter die Zuständigkeit der Union fällt, wenn sie Grenzüberschreitungen umfasst. Es ist daher angezeigt, eine Definition des Begriffs „technische Unterstützung“ einzuführen und zu präzisieren, welche Kontrollen für ihre Erbringung gelten. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten die Kontrollen der Erbringung von technischer Unterstützung darüber hinaus vereinheitlicht werden. |
(16) |
Wie in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte es möglich sein, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck unter bestimmten Umständen verbieten können, wenn sie aufgrund nachrichtendienstlicher Erkenntnisse oder von Erkenntnissen aus anderen Quellen den begründeten Verdacht hegen, dass die Güter ganz oder teilweise für die militärische Endverwendung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo verhängt wurde, oder für die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen bestimmt sind oder bestimmt sein können. |
(17) |
Die Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für Genehmigungen sollten gegebenenfalls vereinheitlicht werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union kohärent und wirksam angewandt werden. Hierfür muss auch sichergestellt sein, dass in allen Kontrollsituationen eindeutig feststeht, welche Behörde der Mitgliedstaaten zuständig ist. Für Entscheidungen über Einzelgenehmigungen, Globalgenehmigungen oder nationale Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr, über Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung, über die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck und über Genehmigungen für die Verbringung von in Anhang IV aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union sind die nationalen Behörden zuständig. |
(18) |
Als Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer und im Interesse einer wirksameren Anwendung der Kontrollen sollten Leitlinien für interne Programme für rechtskonformes Verhalten eingeführt werden. In diesen Leitlinien sollte den Unterschieden in Größe, Ressourcen, Tätigkeitsbereichen und anderen Merkmalen und Bedingungen von Ausführern und ihren Tochtergesellschaften, etwa konzerninternen Strukturen und Standards für die Einhaltung der Vorschriften, Rechnung getragen werden, um so einem „Einheitsmodellansatz“ vorzubeugen und jeden Ausführer dabei zu unterstützen, seine eigenen Lösungen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften und die Wettbewerbsfähigkeit zu finden. Ausführer, die auf Globalgenehmigungen für die Ausfuhr zurückgreifen, sollten ein ICP anwenden, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet dies aufgrund anderer Umstände, die sie bei der Bearbeitung des vom jeweiligen Ausführer eingereichten Antrags auf Erteilung einer Globalgenehmigung für die Ausfuhr berücksichtigt hat, für nicht notwendig. |
(19) |
Es sollten zusätzliche allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, und Behörden zu verringern und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Kontrollen der betreffenden Güter mit den entsprechenden Bestimmungszielen sicherzustellen. Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten Ausführern Leitlinien für die Anwendung von Allgemeingenehmigungen zur Verfügung stellen. Außerdem können die Mitgliedstaaten auch nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen für Ausfuhren mit geringem Risiko einführen, wenn sie dies für erforderlich erachten. Eine Genehmigung für Großprojekte sollte ebenfalls eingeführt werden, um die Genehmigungsbedingungen an die besonderen Bedürfnisse der Industrie anzupassen. |
(20) |
Die Kommission sollte in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Leitlinien und/oder Empfehlungen für bewährte Verfahren zur Unterstützung der praktischen Anwendung der Kontrollen ausarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Leitlinien und/oder Empfehlungen sollte die Kommission dem Informationsbedarf von KMU gebührend Rechnung tragen. |
(21) |
Gemeinsame Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, von Bestimmungszielen und Leitlinien sind wesentliche Bestandteile einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung. |
(22) |
Mitgliedstaaten, die nationale Kontrolllisten gemäß der vorliegenden Verordnung erstellen, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Listen in Kenntnis setzen. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede Entscheidung unterrichten, eine Genehmigung für eine Ausfuhr zu verweigern, für die auf der Grundlage einer nationalen Kontrollliste eine Genehmigung erforderlich ist. |
(23) |
Damit die Union auf veränderte Umstände bei der Bewertung der Sensitivität von Ausfuhren im Rahmen von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union sowie auf Entwicklungen in Technologie und Handel rasch reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung zu erlassen. Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I sollten im Einklang mit den Auflagen und Verpflichtungen stehen, die Mitgliedstaaten oder die Union als Mitglieder der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und als Mitglieder multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben. Wenn die Änderung von Anhang I Güter mit doppeltem Verwendungszweck betrifft, die auch in Anhang II oder IV aufgeführt sind, sollten diese Anhänge entsprechend geändert werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern und Bestimmungszielen in Anhang II Abschnitte A bis H sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bewertungskriterien berücksichtigt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(24) |
Die Kommission sollte die Aktualisierungen des Anhangs I mittels delegierter Rechtsakte in allen Amtssprachen der Union veröffentlichen. |
(25) |
Die Kommission sollte eine Zusammenstellung der in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Kontrolllisten in allen Amtssprachen der Union veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten. |
(26) |
Einzelstaatliche Vorschriften und Beschlüsse, die Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, sollten im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erlassen werden. Durch einen angemessenen Informationsaustausch und Konsultationen zu einzelstaatlichen Vorschriften und Beschlüssen sollte sichergestellt werden, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union wirksam und kohärent angewandt werden. |
(27) |
Das Bestehen eines gemeinsamen Kontrollsystems ist eine Voraussetzung für den freien Verkehr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union. |
(28) |
Gemäß Artikel 36 AEUV und gemäß den eingegangenen internationalen Verpflichtungen behalten die Mitgliedstaaten das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Die Liste der Güter, deren Verbringung innerhalb der Union Kontrollen unterliegt, in Anhang IV sollte regelmäßig unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der zugrunde liegenden internationalen Verpflichtungen und der Entwicklung in Technologie und Handel im Hinblick auf die Bedenklichkeit der Verbringungen überprüft werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang IV sollten die Interessen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Artikel 36 AEUV berücksichtigt werden. |
(29) |
Am 22. September 1998 haben die Mitgliedstaaten und die Kommission Zusatzprotokolle zu den jeweiligen Übereinkünften über Sicherungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation unterzeichnet, in denen die Mitgliedstaaten unter anderem verpflichtet werden, Informationen in Bezug auf genau festgelegte Ausrüstung und nichtnukleares Material bereitzustellen. Kontrollen der Verbringungen innerhalb der Union sollten es der Union und ihren Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Übereinkommen zu erfüllen. |
(30) |
Um eine unionsweit einheitliche und kohärente Durchführung der Kontrollen zu erreichen, ist es angezeigt, den Umfang der Konsultation und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auszuweiten und Instrumente zur Unterstützung der Entwicklung eines gemeinsamen Ausfuhrkontrollnetzwerks in der gesamten Union zu schaffen, etwa elektronische Genehmigungsverfahren, technische Sachverständigengruppen und einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung. Es ist besonders wichtig sicherzustellen, dass Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung und andere relevante Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, einschließlich der Industrie und Organisationen der Zivilgesellschaft, soweit angemessen von der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ und den technischen Sachverständigengruppen konsultiert werden. |
(31) |
Auch wenn die Zollbehörden im Einklang mit den Zollvorschriften der Union über ein Risikomanagementsystem bestimmte Informationen mit anderen Zollbehörden austauschen, ist es außerdem angezeigt, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Genehmigungs- und den Zollbehörden sicherzustellen. |
(32) |
Es ist angezeigt, klarzustellen, dass die Verarbeitung und der Austausch von Informationen, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, den geltenden Regeln zum Schutz natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr derartiger Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 (7) und (EU) 2018/1725 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen sollten. |
(33) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen geschützt werden, insbesondere gemäß den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (9) und (EU, Euratom) 2015/444 (10) der Kommission und dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (11). Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, den Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabzustufen noch aufzuheben. Alle sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, oder Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sollten von den Behörden entsprechend behandelt werden. |
(34) |
Die Einbindung des Privatsektors, insbesondere von KMU, und Transparenz sind wesentliche Elemente einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung. Es ist daher angezeigt, dafür zu sorgen, dass die Anwendung dieser Verordnung durch erforderlichenfalls ständig weiterentwickelte Leitlinien unterstützt und ein Jahresbericht der Union über die Anwendung der Kontrollen veröffentlicht wird. |
(35) |
Der Jahresbericht der Union über die Anwendung der Kontrollen sollte einschlägige Informationen über die Erteilung von Genehmigungen und die Durchsetzung der Kontrollen gemäß dieser Verordnung enthalten, wobei der Notwendigkeit, den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Daten zu gewährleisten, gebührend Rechnung getragen werden sollte, insbesondere wenn die Veröffentlichung von Daten zu den Genehmigungen von den Mitgliedstaaten vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit betreffen könnte oder Geschäftsgeheimnisse gefährden könnte und es Anbietern aus Drittländern ermöglichen könnte, von den Mitgliedstaaten getroffene restriktive Entscheidungen über Genehmigungen zu unterlaufen. |
(36) |
Um sicherzustellen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollte jeder Mitgliedstaat Maßnahmen treffen, um den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einzuräumen. |
(37) |
Im Einklang mit der MVW-Strategie der EU sollte jeder Mitgliedstaat wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind. Es ist ebenfalls angezeigt, Bestimmungen zur Unterstützung einer wirksamen Durchsetzung der Kontrollen einzuführen, unter anderem durch einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung. |
(38) |
Der Zollkodex der Union enthält unter anderem Bestimmungen über die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren. Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Union und seiner Durchführungsbestimmungen in keiner Weise eingeschränkt. |
(39) |
Ausfuhrkontrollen tragen zur internationalen Sicherheit bei und wirken sich auf den Handel mit Drittländern aus. Es ist daher angezeigt, den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern auszubauen, um zur Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen und die internationale Sicherheit zu erhöhen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission ihren Beitrag zu den Tätigkeiten multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen verstärken. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten diese Regelungen auch dabei unterstützen, effektive Ausfuhrkontrollen als globales Fundament und Modell für international bewährte Verfahren und als wichtiges Instrument zur Gewährleistung von Frieden und Stabilität auf internationaler Ebene zu entwickeln. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen auf multilateraler Ebene zu gewährleisten, sollten Beiträge geleistet werden, wenn alle Mitgliedstaaten ein neues Risiko im Bereich der Cybersicherheit festgestellt haben. |
(40) |
Diese Verordnung gilt unbeschadet des Delegierten Beschlusses der Kommission vom 15. September 2015 zur Ergänzung des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12), in dem besondere Regeln für die Kontrolle der Ausfuhren von Gütern für den öffentlich regulierten Dienst (Public Regulated Service, PRS) im Rahmen des Programms Galileo festgelegt werden. |
(41) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Mit dieser Verordnung wird eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ Güter einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Güter, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können; |
2. |
„Ausfuhr“
|
3. |
‚Ausführer‘
|
4. |
„Ausfuhranmeldung“ eine Rechtshandlung, durch die eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Nummer 1 zu einem Ausfuhrverfahren anzumelden; |
5. |
„Wiederausfuhranmeldung“ eine Rechtshandlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 13 des Zollkodex der Union; |
6. |
„summarischen Ausgangsanmeldung“ eine Rechtshandlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 10 des Zollkodex der Union; |
7. |
„Vermittlungstätigkeiten“
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfeleistungen von dieser Definition ausgeschlossen. Als Hilfsleistung gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung; |
8. |
„Vermittler“ jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die vom Zollgebiet der Union aus Vermittlungstätigkeiten bezüglich des Gebiets eines Drittlandes erbringt; |
9. |
„technische Unterstützung“ jede technische Hilfe im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Unterstützung kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Unterstützung mittels elektronischer Träger, telefonische Unterstützung sowie jede Form von Unterstützung in verbaler Form ein; |
10. |
„Erbringer technischer Unterstützung“
|
11. |
„Durchfuhr“ die Beförderung von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck in und durch das Zollgebiet der Union zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union, wenn:
|
12. |
„Einzelausfuhrgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer erteilte Genehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland; |
13. |
„Globalausfuhrgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer erteilte Genehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann; |
14. |
„Genehmigung für Großprojekte“ die einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilte Einzelausfuhrgenehmigung oder Globalausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer zum Zweck der Durchführung eines genau bestimmten Großprojekts gültig sein kann; |
15. |
„allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union“ eine Ausfuhrgenehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausführern zur Verfügung steht, die die in Anhang II Abschnitte A bis H aufgeführten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen; |
16. |
„nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung“ eine Ausfuhrgenehmigung, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 und Anhang III Abschnitt C festgelegt ist; |
17. |
„Zollgebiet der Union“ das Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 des Zollkodex der Union; |
18. |
„Nicht-Unionsgüter mit doppeltem Verwendungszweck“ Güter, die den Status von Nicht-Unionswaren im Sinne des Artikels 5 Nummer 24 des Zollkodex der Union haben; |
19. |
„Waffenembargo“ ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; |
20. |
„Güter für digitale Überwachung“ Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen zu ermöglichen; |
21. |
„internes Programm für rechtskonformes Verhalten“ oder „ICP“ ("internal compliance programme") laufende wirksame, geeignete und verhältnismäßige Strategien und Verfahren, die von Ausführern angenommen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Bedingungen der gemäß dieser Verordnung erteilten Genehmigungen zu fördern, unter anderem Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Ausfuhr der Güter zu Endverwendern und Endverwendungen; |
22. |
„im Wesentlichen identischer Vorgang“ einen Vorgang, der Güter mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften wie ein anderer Vorgang betrifft und an dem dieselben Endverwender oder Empfänger wie an diesem anderen Vorgang beteiligt sind. |
KAPITEL II
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 3
(1) Die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.
(2) Gemäß Artikel 4, 5, 9 oder 10 kann auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden.
Artikel 4
(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können:
a) |
zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen; |
b) |
für eine militärische Endverwendung, wenn gegen das Käuferland oder Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde; für die Zwecke dieses Buchstaben bezeichnet "militärische Endverwendung":
|
c) |
für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden. |
(2) Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind, so unterrichtet der Ausführer die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.
(3) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
(4) Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1, 2 oder 3 eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies unverzüglich seinen Zollbehörden und anderen relevanten nationalen Behörden mit und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die einschlägigen Informationen zu der jeweiligen Genehmigungspflicht, insbesondere zu den betroffenen Gütern und Endverwendern, es sei denn, er erachtet es angesichts der Art des Vorgangs oder der Sensibilität der betreffenden Informationen als nicht angezeigt, dies zu tun.
(5) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die gemäß Absatz 4 erhaltenen Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden entsprechend.
(6) Um eine Prüfung aller geltenden Ablehnungen durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, gelten Artikel 16 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 für Fälle im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.
(7) Jeder nach diesem Artikel erforderliche Informationsaustausch erfolgt im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen. Ein derartiger Informationsaustausch erfolgt über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 23 Absatz 6 genannten System.
(8) Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/479 zu ergreifen.
Artikel 5
(1) Die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(2) Ist einem Ausführer aufgrund von im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht erlangten Erkenntnissen bekannt, dass Güter für digitale Überwachung, die der Ausführer ausführen möchte, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind, so unterrichtet der Ausführer die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll. Die Kommission und der Rat stellen den Ausführern Leitlinien gemäß Artikel 26 Absatz 1 zur Verfügung.
(3) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
(4) Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1, 2 oder 3 eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies unverzüglich seinen Zollbehörden und anderen relevanten nationalen Behörden mit und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die einschlägigen Informationen zu der jeweiligen Genehmigungspflicht, insbesondere zu den betroffenen Gütern und Einrichtungen, es sei denn, er erachtet es angesichts der Art des Vorgangs oder der Sensibilität der betreffenden Informationen als nicht angezeigt, dies zu tun.
(5) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die gemäß Absatz 4 erhaltenen Information gebührend und überprüfen sie innerhalb von 30 Arbeitstagen anhand der in Absatz 1 genannten Kriterien. Sie unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden entsprechend. In Ausnahmefällen kann jeder Mitgliedstaat die Verlängerung der 30-tägigen Frist beantragen. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.
(6) Teilen alle Mitgliedstaaten einander und der Kommission mit, dass für im Wesentlichen identische Vorgänge eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden sollte, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Informationen über die Güter für digitale Überwachung und gegebenenfalls die Bestimmungsziele, für die Genehmigungspflichten gelten, wie von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck mitgeteilt.
(7) Die Mitgliedstaaten überprüfen die gemäß Absatz 6 veröffentlichten Informationen mindestens jährlich auf der Grundlage der von der Kommission bereitgestellten einschlägigen Informationen und Analysen. Teilen sich alle Mitgliedstaaten untereinander und der Kommission mit, dass die Veröffentlichung einer Genehmigungspflicht geändert oder erneuert werden sollte, so ändert oder erneuert die Kommission die gemäß Absatz 6 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Informationen unverzüglich entsprechend.
(8) Um eine Prüfung aller geltenden Ablehnungen durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, gelten Artikel 16 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 für Fälle im Zusammenhang mit Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.
(9) Jeder nach diesem Artikel erforderliche Informationsaustausch erfolgt im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen. Ein derartiger Informationsaustausch erfolgt über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 23 Absatz 6 genannten Systems.
(10) Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, die Aufnahme von nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Gütern in die geeigneten internationalen Nichtverbreitungsregime oder Ausfuhrkontrollregelungen zu unterstützen, um die Kontrollen auszuweiten. Die Kommission legt Analysen der gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 erhobenen einschlägigen Daten vor.
(11) Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/479 zu ergreifen.
Artikel 6
(1) Die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(2) Möchte ein Vermittler Vermittlungstätigkeiten für in Anhang I aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck erbringen und ist ihm bekannt, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind, so unterrichtet der Vermittler die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten genehmigungspflichtig sein soll.
(3) Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung von Absatz 1 auf nicht in der Liste aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausweiten.
(4) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
(5) Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gelten für die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.
Artikel 7
(1) Die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Güter befinden, jederzeit verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(2) Bevor sie eine Entscheidung über ein Durchfuhrverbot trifft, kann die zuständige Behörde in Einzelfällen eine Genehmigungspflicht für die betreffende Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, vorschreiben, wenn die Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Erfolgt die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so kann die zuständige Behörde jedes einzelnen betroffenen Mitgliedstaats die Durchfuhr durch sein Hoheitsgebiet untersagen.
Die zuständige Behörde kann für die natürliche oder juristische Person oder die Personenvereinigung, die Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter, die durch das Zollgebiet der Union befördert werden, bestimmt, eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
Ist die natürliche oder juristische Person oder die Personenvereinigung nicht im Zollgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, kann die zuständige Behörde die Genehmigungspflicht für folgende Akteure vorschreiben:
a) |
den Anmelder im Sinne von Artikel 5 Nummer 15 des Zollkodex der Union; |
b) |
den Beförderer im Sinne von Artikel 5 Nummer 40 des Zollkodex der Union; oder |
c) |
die natürliche Person, die die durchgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck befördert, wenn sich diese Güter mit doppeltem Verwendungszweck im persönlichen Gepäck dieser Person befinden. |
(3) Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung von Absatz 1 auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausweiten.
(4) Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gelten für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.
Artikel 8
(1) Die Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(2) Möchte ein Erbringer technischer Unterstützung technische Unterstützung für in Anhang I aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck erbringen, und ist ihm bekannt, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind, so unterrichtet der Erbringer von technischer Unterstützung die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob diese technische Unterstützung genehmigungspflichtig sein soll.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung
a) |
innerhalb des Gebiets eines der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 aufgeführten Länder oder in das jeweilige Gebiet oder für eine in einem der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 aufgeführten Länder ansässige Person erbracht wird; |
b) |
in Form einer Weitergabe von allgemein zugänglichen Informationen oder Informationen aus dem Bereich der wissenschaftlichen Grundlagenforschung im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung oder der Nukleartechnologie-Anmerkung in Anhang I erfolgt; |
c) |
von Behörden oder Dienststellen eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben erbracht wird; |
d) |
für die Streitkräfte eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der ihnen übertragenen Aufgaben erbracht wird; |
e) |
für einen Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR-Technologie) in Anhang IV genannt ist; oder |
f) |
das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. |
(4) Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung von Absatz 1 auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausweiten.
(5) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Erbringung technischer Unterstützung eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Erbringer technischer Unterstützung, der technische Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erbringen möchte, Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(6) Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gelten für die in den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.
Artikel 9
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen und geben dabei die genauen Gründe für diese Maßnahmen an. Handelt es sich bei der Maßnahme um die Erstellung einer nationalen Kontrollliste, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten auch über die Beschreibung der kontrollierten Güter.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Änderungen der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen, einschließlich aller Änderungen ihrer nationalen Kontrolllisten.
(4) Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Die Kommission veröffentlicht gesondert, unverzüglich und in allen Amtssprachen der Union eine Zusammenstellung der in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Kontrolllisten. Sobald ein Mitgliedstaat Änderungen seiner nationalen Kontrollliste mitgeteilt hat, veröffentlicht die Kommission unverzüglich und in allen Amtssprachen der Union eine Aktualisierung der Zusammenstellung der in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Kontrolllisten.
Artikel 10
(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Ausfuhr dieser Güter auf der Grundlage einer nationalen Kontrollliste von Gütern, die dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 erlassen hat und die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 veröffentlicht wurde, eine Genehmigungspflicht vorschreibt und wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für Verwendungen bestimmt sind oder bestimmt sein können, die im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, einschließlich der Verhütung terroristischer Handlungen, oder aus Menschenrechtserwägungen bedenklich sind.
(2) Lehnt ein Mitgliedstaat eine nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung ab, so teilt er diese Entscheidung auch der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.
(3) Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels für die Ausfuhr eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, eine Genehmigungspflicht vorschreibt, unterrichtet seine Zollbehörden und anderen relevanten nationalen Behörden unverzüglich über diese Genehmigungspflicht und teilt gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission einschlägige Informationen insbesondere zu den betroffenen Gütern und Endverwendern mit. Die anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden entsprechend.
Artikel 11
(1) Die Verbringung innerhalb der Union der in Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig. Für die in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Güter darf keine Allgemeingenehmigung erteilt werden.
(2) Ein Mitgliedstaat kann für die Verbringung von anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus seinem Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat in den Fällen eine Genehmigungspflicht vorschreiben, in denen zum Zeitpunkt der Verbringung:
a) |
dem Verbringer oder der zuständigen Behörde bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der betreffenden Güter außerhalb des Zollgebiets der Union liegt; |
b) |
die Ausfuhr dieser Güter nach diesem endgültigen Bestimmungsziel einer Genehmigungspflicht gemäß Artikel 3, 4, 5, 9 oder 10 in dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, unterliegt und für eine derartige Ausfuhr unmittelbar von seinem Hoheitsgebiet aus keine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt; und |
c) |
die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, keiner Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 60 Absatz 2 des Zollkodex der Union unterzogen werden sollen. |
(3) Die Genehmigung für die Verbringung gemäß den Absätzen 1 und 2 wird in dem Mitgliedstaat beantragt, aus dem die Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbracht werden sollen.
(4) In den Fällen, in denen die nachfolgende Ausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen der Konsultationsverfahren gemäß Artikel 14 von dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, bereits befürwortet wurde, wird die Genehmigung für die Verbringung dem Verbringer unverzüglich ausgestellt, es sei denn, die Umstände haben sich wesentlich geändert.
(5) Ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschriften erlässt, in denen eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2 vorgeschrieben wird, unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die von ihm getroffenen Maßnahmen. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
(6) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 beinhaltet keine Durchführung von Kontrollen an den Binnengrenzen des Zollgebiets der Union, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kontrollverfahren in nichtdiskriminierender Weise im gesamten Zollgebiet der Union durchgeführt werden.
(7) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 darf nicht dazu, dass die Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat strengeren Bedingungen unterliegt als die Ausfuhren der gleichen Güter nach Drittländern.
(8) Ein Mitgliedstaat kann in seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bei einer aus diesem Mitgliedstaat erfolgenden Verbringung von Gütern, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV aufgeführt sind, innerhalb der Union der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zusätzliche Angaben zu diesen Gütern vorzulegen sind.
(9) In den einschlägigen Geschäftspapieren in Bezug auf die Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union ist ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union einer Kontrolle unterliegen. Zu diesen Papieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen.
KAPITEL III
AUSFUHRGENEHMIGUNG UND GENEHMIGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN UND TECHNISCHER UNTERSTÜTZUNG
Artikel 12
(1) Folgende Ausfuhrgenehmigungen werden mit dieser Verordnung geschaffen oder können gemäß dieser Verordnung erteilt werden:
a) |
Einzelausfuhrgenehmigungen; |
b) |
Globalausfuhrgenehmigungen; |
c) |
nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen; |
d) |
allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren bestimmter Güter nach bestimmten Bestimmungszielen unter spezifischen Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung gemäß Anhang II Abschnitte A bis H. |
Die mit dieser Verordnung geschaffenen oder gemäß dieser Verordnung erteilten Genehmigungen gelten im gesamten Zollgebiet der Union.
(2) Einzelausfuhrgenehmigungen und Globalausfuhrgenehmigungen gemäß dieser Verordnung werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist.
Ist der Ausführer nicht im Zollgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, so werden unbeschadet von Artikel 2 Nummer 3 Einzelausfuhrgenehmigungen gemäß dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck befinden.
Alle Einzelgenehmigungen und Globalgenehmigungen für die Ausfuhr werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang III Abschnitt A in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
(3) Einzelausfuhrgenehmigungen und Globalausfuhrgenehmigungen sind vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung der zuständigen Behörde bis zu zwei Jahre gültig.
Die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Großprojekte wird von der zuständigen Behörde festgelegt; sie beträgt jedoch nicht mehr als vier Jahre, außer in hinreichend begründeten Fällen, die sich aus der Laufzeit des Projekts ergeben.
(4) Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle einschlägigen Angaben zu ihren Anträgen auf Erteilung von Einzelausfuhrgenehmigungen oder Globalausfuhrgenehmigungen, um diesen vollständige Angaben insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter zukommen zu lassen.
Einzelausfuhrgenehmigungen sind von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig. Die zuständige Behörde kann bestimmte Anträge von der Verpflichtung zur Vorlage einer Endverbleibserklärung ausnehmen. Globalausfuhrgenehmigungen können gegebenenfalls von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig sein.
Ausführer, die Globalausfuhrgenehmigungen nutzen, haben über ein ICP zu verfügen, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet dies aufgrund anderer Informationen, die sie bei der Bearbeitung des vom Ausführer eingereichten Antrags auf Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung berücksichtigt hat, für nicht notwendig.
Die Melde- und ICP-Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Globalausfuhrgenehmigungen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Auf Antrag des Ausführers werden Globalgenehmigungen für die Ausfuhr, die mengenmäßige Beschränkungen enthalten, aufgeteilt.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzelgenehmigungen oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.
(6) Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen:
a) |
gelten nicht für Güter, die in Anhang II Abschnitt I aufgeführt sind; |
b) |
werden entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten bestimmt; sie können von allen Ausführern genutzt werden, die in dem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, der diese Genehmigungen erteilt, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung und der ergänzenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllen; sie werden gemäß den Angaben in Anhang III Abschnitt C ausgestellt; |
c) |
werden nicht verwendet, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für solche Verwendungszwecke bestimmt sind. |
Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen können auch für Güter und Bestimmungsorte gelten, die Anhang II Abschnitte A bis H aufgeführt sind.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle erteilten oder geänderten nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen. Die Kommission veröffentlicht derartige Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
(7) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann die Verwendung von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union durch den Ausführer untersagen, wenn es berechtigte Zweifel in Bezug auf die Fähigkeit des Ausführers gibt, sich an eine solche Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über Ausführer aus, denen verboten wurde, eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, stellt fest, dass der Ausführer nicht versuchen wird, Güter mit doppeltem Verwendungszweck über einen anderen Mitgliedstaat auszuführen. Für den Informationsaustausch wird das in Artikel 23 Absatz 6 genannte elektronische System genutzt.
Artikel 13
(1) Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß Verordnung werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler oder der Erbringer der technischen Unterstützung ansässig oder niedergelassen ist. Ist der Vermittler oder der Erbringer der technischen Unterstützung nicht im Zollgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, werden Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem aus die Vermittlertätigkeiten oder die technische Unterstützung erbracht werden sollen, erteilt.
(2) Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten werden für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter erteilt und geben den Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, den Endverwender und den genauen Standort des Endverwenders unzweideutig an.
In den Genehmigungen für technische Unterstützung werden der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders unzweideutig angegeben.
Die Genehmigungen sind im gesamten Zollgebiet der Union gültig.
(3) Die Vermittler und die Erbringer von technischer Unterstützung übermitteln der zuständigen Behörde alle einschlägigen Informationen zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß dieser Verordnung; dazu zählen insbesondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, die betreffende Menge, die an der Transaktion beteiligten Dritte, das Bestimmungsland, der Endverwender in diesem Land und sein genauer Standort.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten oder technischer Unterstützung innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.
(5) Alle Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang III Abschnitt B in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
Artikel 14
(1) Wenn sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine Einzelausfuhrgenehmigung beantragt wird, für ein in Anhang II Abschnitt A Teil 2 nicht aufgeführtes Bestimmungsziel oder – im Fall der im Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck – für alle Bestimmungsziele in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem oder denjenigen, in dem bzw. denen der Antrag gestellt wurde, befinden oder befinden werden, ist dies in dem Antrag anzugeben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung beantragt wurde, konsultiert unverzüglich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Übermittlung der einschlägigen Informationen. Für diese Konsultation wird das in Artikel 23 Absatz 6 genannte elektronische System genutzt. Die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, binden.
Wenn innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände eingehen, so wird davon ausgegangen, dass die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben.
In Ausnahmefällen kann jeder konsultierte Mitgliedstaat die Verlängerung der Zehntagesfrist beantragen. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.
(2) Wenn eine Ausfuhr den wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats schaden könnte, kann dieser einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, keine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen oder, wenn eine derartige Genehmigung bereits erteilt worden ist, um deren Ungültigkeitserklärung, Aussetzung, Abänderung, Rücknahme oder Widerruf ersuchen. Der Mitgliedstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird, nimmt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unverbindliche Konsultationen auf, die innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein müssen. Entschließt sich der ersuchte Mitgliedstaat, die Genehmigung zu erteilen, hat er dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 23 Absatz 6 genannte elektronische System mitzuteilen.
Artikel 15
(1) Bei der Entscheidung, ob eine Genehmigung erteilt oder eine Durchfuhr gemäß dieser Verordnung verboten wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Erwägungen, darunter:
a) |
die internationalen Verpflichtungen und Bindungen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat; |
b) |
ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt wurden; |
c) |
Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP erfasst werden; |
d) |
Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung. |
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung die Implementierung eines ICP durch den Ausführer.
Artikel 16
(1) Die zuständige Behörde kann in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ablehnen und eine von ihr bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen. Im Fall der Ablehnung, der Ungültigkeitserklärung, der Aussetzung, der wesentlichen Einschränkung, der Rücknahme oder des Widerrufs einer Ausfuhrgenehmigung oder der Entscheidung, die geplante Ausfuhr nicht zu genehmigen, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend und gibt die sachdienlichen Informationen an sie weiter. Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so wird die abschließende Bewertung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaten und der Kommission am Ende der Aussetzungsfrist mitgeteilt.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen abgelehnte Genehmigungen, die gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden, binnen drei Jahren nach Mitteilung und widerrufen, ändern oder bestätigen sie. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse der Überprüfung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission so rasch wie möglich mit. Wird eine Ablehnung nicht widerrufen, behält sie ihre Gültigkeit und wird alle drei Jahre überprüft. Bei der dritten Überprüfung ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, die Gründe für die Beibehaltung der jeweiligen Ablehnung zu erläutern.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über von ihnen verhängte Verbote der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Artikel 7. Diese Mitteilungen enthalten alle einschlägigen Informationen, einschließlich der Einstufung der Güter, ihrer technischen Parameter, des Bestimmungslandes und des Endverwenders.
(4) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten auch für Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß Artikel 13.
(5) Bevor die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung über die Erteilung einer Genehmigung oder über das Verbot einer Durchfuhr befindet, prüft sie alle gemäß dieser Verordnung erlassenen geltenden Ablehnungen oder Verbote der Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um sich zu vergewissern, ob eine Genehmigung oder eine Durchfuhr von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats für einen im Wesentlichen identischen Vorgang verweigert wurde. Dann konsultiert sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die derartige Ablehnungen oder Durchfuhrverbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 dieses Artikels erlassen haben.
Die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie den fraglichen Vorgang als einen im Wesentlichen identischen Vorgang erachten. Geht innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Antwort ein, wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten den fraglichen Vorgang nicht als einen im Wesentlichen identischen Vorgang erachten.
Sind für die ordnungsgemäße Bewertung des fraglichen Vorgangs weitere Informationen erforderlich, so vereinbaren die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Zehntagesfrist. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.
Beschließt die zuständige Behörde nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen oder die Durchfuhr zu gestatten, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und machen dabei alle einschlägigen Informationen zur Begründung der Entscheidung.
(6) Alle gemäß diesem Artikel erforderlichen Mitteilungen erfolgen über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 23 Absatz 6 genannten Systems.
(7) Die Weitergabe von Informationen gemäß diesem Artikel erfolgt in Einklang mit den Vorschriften des Artikels 23 Absatz 5 über die Vertraulichkeit dieser Informationen.
KAPITEL IV
ÄNDERUNG DER LISTEN VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK UND DER BESTIMMUNGSZIELE
Artikel 17
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungsweck in den Anhängen I und IV folgendermaßen zu ändern:
a) |
die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I wird im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen geändert, die die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind; |
b) |
betrifft die Änderung von Anhang I Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in Anhang II oder IV aufgeführt sind, werden diese Anhänge entsprechend geändert. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II zu ändern, indem – in Absprache mit der gemäß Artikel 24 eingesetzten Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Bindungen im Rahmen der einschlägigen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen, etwa Änderungen der Kontrolllisten, sowie der einschlägigen geopolitischen Entwicklungen – Güter aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herauszunehmen oder Bestimmungsziele hinzugefügt oder aus ihm herausgenommen werden. Wird es aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, bestimmte Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union herauszunehmen, so findet das Verfahren nach Artikel 19 auf die nach dem vorliegenden Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.
Artikel 18
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. September 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13 April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 19
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 20
Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang IV, bei der es sich um eine Teilmenge von Anhang I handelt, wird unter Berücksichtigung des Artikels 36 AEUV, namentlich der Interessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aktualisiert.
KAPITEL V
ZOLLVERFAHREN
Artikel 21
(1) Bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, dass die erforderliche Ausfuhrgenehmigung eingeholt worden ist.
(2) Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller Belege in eine Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird.
(3) Ein Mitgliedstaat kann außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihm in Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Union übertragen wurden, während eines Zeitraums, der die in Absatz 4 genannten Zeiträume nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder erforderlichenfalls auf andere Weise verhindern, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt oder nicht, die Union von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn:
a) |
er Grund zu der Annahme hat, dass
|
b) |
ihm einschlägige Informationen im Hinblick auf die mögliche Anwendung von Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorliegen. |
(4) In den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Fällen konsultiert der in jenem Absatz genannte Mitgliedstaat unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat oder der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 ergreifen kann, damit die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 ergreifen kann. Wenn diese zuständige Behörde beschließt, die Genehmigung aufrechtzuerhalten oder keine Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu ergreifen, ergeht ihre Antwort innerhalb von zehn Arbeitstagen, wobei diese Frist auf ihren Antrag hin unter außergewöhnlichen Umständen auf 30 Arbeitstage verlängert werden kann. Wird die Genehmigung aufrechterhalten oder wenn innerhalb von zehn bzw. 30 Arbeitstagen keine Antwort eingegangen ist, so werden die Güter mit doppeltem Verwendungszweck unverzüglich freigegeben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
(5) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden entwickeln.
Artikel 22
(1) Die Mitgliedstaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können.
(2) Nehmen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
KAPITEL VI
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN, DURCHFÜHRUNG UND DURCHSETZUNG
Artikel 23
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, einschließlich
a) |
einer Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die befugt sind,
|
b) |
der Maßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 1. |
Die Kommission leitet die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union zu verbessern und sicherzustellen, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union kohärent und wirksam durchgeführt und durchgesetzt werden. Der Informationsaustausch kann Folgendes betreffen:
a) |
relevante Daten zu den Genehmigungen, die für jede erteilte Genehmigung vorgelegt werden (z. B. Wert und Art der Genehmigungen sowie die dazugehörigen Bestimmungsziele, Anzahl der Nutzer von allgemeinen Genehmigungen); |
b) |
zusätzliche Angaben zur Anwendung der Kontrollen, dies umfasst auch Angaben zur Anwendung der in Artikel 15 Absatz 1 festgelegten Kriterien, die Anzahl der Akteure mit ICP und, soweit verfügbar, Daten über Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus anderen Mitgliedstaaten; |
c) |
Angaben zu der Analyse, die den Ergänzungen oder geplanten Ergänzungen der nationalen Kontrolllisten gemäß Artikel 9 zugrunde liegt; |
d) |
Angaben zur Durchsetzung der Kontrollen, dies umfasst auch risikobasierte Prüfungen, Angaben zu Ausführern, die nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union in Anspruch zu nehmen, und gegebenenfalls Anzahl der Verstöße, Beschlagnahmen und die Anwendung sonstiger Sanktionen; |
e) |
Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen. |
(3) Der Austausch von Daten zu Genehmigungen erfolgt mindestens einmal jährlich im Einklang mit Leitlinien, die von der gemäß Artikel 24 eingesetzten Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ zu erstellen sind, und unter gebührender Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission überprüfen regelmäßig die Durchführung von Artikel 15 auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen und der Analysen dieser Daten. Alle an diesem Austausch Beteiligten wahren die Vertraulichkeit der Gespräche.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (14) und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit von Informationen gelten entsprechend.
(6) Die Kommission entwickelt im Benehmen mit der nach Artikel 24 eingesetzten Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen, um die direkte Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission zu unterstützen. Das System ist, sofern möglich, von der Kommission mit den elektronischen Genehmigungssystemen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verknüpfen, soweit dies zur Erleichterung dieser direkten Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs erforderlich ist. Das Europäische Parlament wird über die Haushaltsmittel für dieses System, über dessen Entwicklung und Funktionsweise unterrichtet.
(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.
Artikel 24
(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe. Sie prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
(2) Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ konsultiert Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, wann immer sie dies für erforderlich hält.
(3) Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet gegebenenfalls technische Sachverständigengruppen, bestehend aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, ein, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollen zu untersuchen; hierzu gehören auch Fragen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kontrolllisten der Union in Anhang I. Die technischen Sachverständigengruppen konsultieren gegebenenfalls Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung und sonstige maßgebliche, von dieser Verordnung betroffene Interessenträger.
(4) Die Kommission unterstützt ein Unionsprogramm zum Aufbau von Genehmigungs- und Durchsetzungskapazitäten, unter anderem durch die Entwicklung gemeinsamer Schulungsprogramme für Amtsträger der Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“.
Artikel 25
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet zur Unterstützung eines Informationsaustauschs und einer direkten Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung ein (im Folgenden „Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung“). Im Rahmen des Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission, soweit verfügbar, einschlägige Informationen aus, auch über die Anwendung, die Art und die Auswirkungen der gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen zur Durchsetzung bewährter Verfahren und zu nicht genehmigten Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und/oder Verstöße gegen diese Verordnung und/oder einschlägige nationale Rechtsvorschriften.
Im Rahmen des Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch einschlägige Informationen über bewährte Verfahren der nationalen Durchsetzungsbehörden im Hinblick auf risikobasierte Prüfungen, die Aufdeckung und Verfolgung von nicht genehmigten Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und/oder Verstöße gegen diese Verordnung und/oder einschlägige nationale Rechtsvorschriften aus.
Der Informationsaustausch im Rahmen des Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung erfolgt vertraulich.
KAPITEL VII
TRANSPARENZ, KOMMUNIKATION, ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG
Artikel 26
(1) Die Kommission und der Rat stellen, soweit erforderlich, Leitlinien und/oder Empfehlungen in Bezug auf bewährte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur Verfügung, um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union und ihre kohärente Durchführung zu gewährleisten. Die Bereitstellung von Leitlinien und/oder Empfehlungen für bewährte Verfahren für Ausführer, Vermittler und Erbringer technischer Unterstützung obliegt den Mitgliedstaaten, in denen sie ansässig oder niedergelassen sind. In diesen Leitlinien und/oder Empfehlungen für bewährte Verfahren wird dem Informationsbedarf von KMU besonders Rechnung getragen.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung und über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ vor. Dieser Jahresbericht wird veröffentlicht.
Der Jahresbericht enthält Informationen über Genehmigungen (insbesondere Anzahl und Wert nach Arten von Gütern und Bestimmungszielen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten) Ablehnungen und Verbote gemäß dieser Verordnung. Der Jahresbericht enthält auch Informationen über die Verwaltung (insbesondere über Personal, Maßnahmen in den Bereichen Einhaltung der Vorschriften (compliance) und Öffentlichkeitsarbeit (outreach), spezifische Instrumente für die Genehmigungserteilung oder Gütereinstufung) und die Durchsetzung von Kontrollen (insbesondere über die Zahl der Verstöße und Sanktionen).
Was Güter für digitale Überwachung betrifft, enthält der Jahresbericht spezifische Informationen über Genehmigungen, insbesondere über die Zahl der eingegangenen Anträge nach Gütern, den ausstellenden Mitgliedstaat und die von diesen Anträgen betroffenen Bestimmungsziele sowie über die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen.
Die im Jahresbericht enthaltenen Informationen werden gemäß den in Absatz 3 genannten Grundsätzen vorgelegt.
Die Kommission und der Rat stellen Leitlinien für die Methodik der Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Erstellung des Jahresberichts bereit, einschließlich der Festlegung der Arten von Gütern und der Verfügbarkeit von Durchsetzungsdaten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung, wobei den rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen gebührend Rechnung getragen wird. Für die im Rahmen dieses Artikels ausgetauschten oder veröffentlichten Informationen gilt die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (15).
(4) Zwischen dem 10. September 2026 und dem 10. September 2028 führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Nach dem 10. September 2024 führt die Kommission eine Bewertung des Artikels 5 durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die wichtigsten Ergebnisse.
KAPITEL VIII
KONTROLLMASSNAHMEN
Artikel 27
(1) Die Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck führen entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Register oder Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren. Diese Register oder Aufzeichnungen müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, anhand deren Folgendes festgestellt werden kann:
a) |
eine Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, |
b) |
die Menge dieser Güter mit doppeltem Verwendungszweck, |
c) |
Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers, |
d) |
soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck. |
(2) In Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats führen die Vermittler und Erbringer von technischer Unterstützung Register oder Aufzeichnungen über Vermittlungstätigkeiten oder technische Unterstützung, damit sie auf Verlangen Nachweise zur Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die Gegenstand der Vermittlungstätigkeiten oder der technischen Unterstützung waren, zum Zeitraum, in dem solche Tätigkeiten für diese Güter erbracht wurden, zum Bestimmungsziel dieser Güter und Tätigkeiten sowie zu den Ländern, auf die sich die Tätigkeiten erstreckt haben, vorlegen können.
(3) Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach den Absätzen 1 und 2 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist oder die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Unterstützung erbracht wurden, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Die Papiere und Aufzeichnungen zur Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung stattgefunden hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem diese Güter verbracht wurden, auf Verlangen vorzulegen.
Artikel 28
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden
a) |
Auskünfte über jede Bestellung oder jedes Geschäft im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck einholen können; |
b) |
die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an Ausfuhrgeschäften beteiligten Personen oder von Vermittlern, die unter den in Artikel 6 beschriebenen Umständen an der Erbringung von Vermittlungstätigkeiten beteiligt sind oder von Erbringern technischer Unterstützung gemäß Artikel 8, zu verschaffen. |
KAPITEL IX
ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN
Artikel 29
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für einen Informationsaustausch mit Drittländern, um die globale Konvergenz der Kontrollen zu fördern.
Mit den Dialogen können die regelmäßige und gegenseitige Zusammenarbeit mit Drittländern, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, sowie der Aufbau von Kapazitäten und die Kontaktaufnahme mit Drittländern unterstützt werden. Die Dialoge können auch dazu beitragen, dass Drittländer effektive Ausfuhrkontrollen einhalten, die im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen als Vorbild für international bewährte Verfahren entwickelt wurden.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen über zolltechnische Amtshilfevereinbarungen oder -protokolle, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, kann der Rat die Kommission ermächtigen, Vereinbarungen mit Drittländern zur gegenseitigen Anerkennung von Ausfuhrkontrollen für unter diese Verordnung fallende Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuhandeln.
Diese Verhandlungen werden im Einklang mit den Verfahren des Artikels 207 Absatz 3 AEUV und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), je nachdem, was angemessen ist, geführt.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Diese Verordnung gilt unbeschadet des delegierten Beschlusses der Kommission vom 15. September 2015 zur Ergänzung des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU.
Artikel 31
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird aufgehoben.
Für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem 9. September 2021 gestellt wurden, gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 32
Diese Verordnung tritt am neunzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel, 20. Mai 2021
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Mai 2021.
(2) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
(3) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
(4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(6) Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34).
(7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(9) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(10) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(11) ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13.
(12) Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).
(13) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(14) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
(15) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
ANHANG I
LISTE DER GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK GEMÄSS ARTIKEL 3 DIESER VERORDNUNG
Mit der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im vorliegenden Anhang werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter – einschließlich der Australischen Gruppe (1), des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) (2), der Nuclear Suppliers Group (NSG) (3), des Wassenaar-Arrangements (4) und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) (5) – umgesetzt.
INHALT
Teil I - |
Allgemeine Anmerkungen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen |
Teil II - Kategorie 0 |
Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung |
Teil III - Kategorie 1 |
Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung |
Teil IV - Kategorie 2 |
Werkstoffbearbeitung |
Teil V - Kategorie 3 |
Allgemeine Elektronik |
Teil VI - Kategorie 4 |
Rechner |
Teil VII - Kategorie 5 |
Telekommunikation und „Informationssicherheit“ |
Teil VIII - Kategorie 6 |
Sensoren und Laser |
Teil IX - Kategorie 7 |
Luftfahrtelektronik und Navigation |
Teil X - Kategorie 8 |
Meeres- und Schiffstechnik |
Teil XI - Kategorie 9 |
Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe |
TEIL I - Allgemeine Anmerkungen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU ANHANG I
1. |
Für die Kontrolle von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert sind, gelten die entsprechenden Kontrolllisten für militärische Güter, die von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten geführt werden. Bei den in Anhang I verwendeten Verweisen mit dem Hinweis „SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL“ sind die genannten Listen gemeint. |
2. |
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
|
3. |
Die von diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
4. |
Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln (einschließlich Hydraten) unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können. |
NUKLEARTECHNOLOGIE-ANMERKUNG (NTA)
(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorie 0)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die direkt mit den von Kategorie 0 erfassten Gütern in Verbindung steht, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorie 0.
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der „Technologie“ an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen oder „wissenschaftliche Grundlagenforschung“.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Anmerkung: |
Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002e, 1E002f, 8E002a und 8E002b erfassten Reparatur-„Technologien“ nicht freigestellt. |
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
NUKLEARSOFTWARE-ANMERKUNG (NSA)
(Soweit in Gattung D der Kategorie 0 „Software“ erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.)
Gattung D der Kategorie 0 erfasst nicht „Software“, die den unbedingt notwendigen „Objektcode“ für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr des „Objektcodes“, der für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist, an denselben Endverwender genehmigt.
Anmerkung: |
Die Nuklearsoftware-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“) erfasst wird. |
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(Soweit in Gattung D der Kategorien 1 bis 9 „Software“ erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.)
Die Gattungen der Kategorien 1 bis 9 dieser Liste erfassen keine „Software“, auf die eines der Folgenden zutrifft:
a. |
sie ist frei erhältlich und
|
b. |
sie ist „allgemein zugänglich“ oder |
c. |
der „Objektcode“ stellt das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen Güter dar, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. |
Anmerkung: |
Buchstabe c der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“) erfasst wird. |
ALLGEMEINE ANMERKUNG „INFORMATIONSSICHERHEIT“ (AAI)
Güter oder Funktionen der „Informationssicherheit“ sollten vor dem Hintergrund der Vorschriften in Kategorie 5, Teil 2 betrachtet werden, selbst wenn es sich um Komponenten, „Software“ oder Funktionen anderer Güter handelt.
REDAKTIONELLE GEPFLOGENHEITEN IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN UNION
Gemäß den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen gilt für deutsche Texte im Amtsblatt:
— |
Vielstellige Dezimalzahlen sollten vom Dezimalkomma aus der besseren Übersicht wegen in Dreiergruppen mittels halbem Festabstand gegliedert werden.
|
Der in diesem Anhang enthaltene Text folgt den oben beschriebenen Gepflogenheiten.
VERZEICHNIS DER VERWENDETEN ABKÜRZUNGEN
Für Abkürzungen, die als definierte Begriffe verwendet werden, siehe "Begriffsbestimmungen"
ABKÜRZUNGEN
ABEC |
Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Wälzlagerhersteller (Annular Bearing Engineers Committee) |
ABMA |
Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Lagerhersteller (American Bearing Manufacturers Association) |
ADC |
Analog-Digital-Wandler (Analogue-to-Digital Converter) |
AGMA |
Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Getriebehersteller (American Gear Manufacturers’ Association) |
AHRS |
Lage- und Kurs-Referenzsystem (Attitude and Heading Reference Systems) |
AISI |
American Iron and Steel Institute |
ALE |
Atomlagenepitaxie (Atomic Layer Epitaxy) |
ALU |
Arithmetisch-logische Einheit (Arithmetic Logic Unit) |
ANSI |
American National Standards Institute |
APP |
Angepasste Spitzenleistung (Adjusted Peak Performance) |
APU |
Hilfstriebwerk (Auxiliary Power Unit) |
ASTM |
American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung) |
ATC |
Flugsicherung (Air Traffic Control) |
BJT |
Bipolartransistor (Bipolar Junction Transistors) |
BPP |
Strahlparameterprodukt (Beam Parameter Product) |
BSC |
Base Station Controller |
CAD |
Rechnergestützter Entwurf (Computer-Aided-Design) |
CAS |
Chemical Abstracts Service |
CCD |
Ladungsgekoppeltes Bauelement (Charge Coupled Device) |
CDU |
Control and Display Unit |
CEP |
CEP-Wert (Circular Error Probable) |
CMM |
Koordinatenmessmaschine (Coordinate Measuring Machine) |
CMOS |
Komplementärer Metall-Oxid-Halbleiter (Complementary Metal Oxide Semiconductor) |
CNTD |
Thermische Zersetzung mit geregelter Keimbildung (Controlled Nucleation Thermal Deposition) |
CPLD |
Komplexer programmierbarer Logikschaltkreis (Complex Programmable Logic Device) |
CPU |
Zentraleinheit (Central Processing Unit) |
CVD |
Chemische Beschichtung aus der Gasphase (Chemical Vapour Deposition) |
CW |
Chemische Kampfstoffe (Chemical Warfare) |
CW (für Laser) |
Dauerstrich (Continuous Wave) |
DAC |
Digital-Analog-Wandler (Digital-to-Analogue Converter) |
DANL |
Angezeigter mittlerer Rauschpegel (Displayed Average Noise Level) |
DBRN |
Datenbankgestütztes Navigationssystem (Data-Base Referenced Navigation) |
DDS |
Direkter digitaler Synthesizer (Direct Digital Synthesizer) |
DMA |
Dynamisch-mechanische Analyse |
DME |
Entfernungsmesseinrichtung (Distance Measuring Equipment) |
DMOSFET |
Diffundierter Metall-Oxid-Halbleiter-Feldeffekttransistor (Diffused Metal Oxide Semiconductor Field Effect Transistor) |
DS |
Gerichtete Erstarrung (Directionally Solidified) |
EB |
Brückenzünder (Exploding Bridge) |
EB-PVD |
Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (Electron Beam Physical Vapour Deposition) |
EBW |
Brückenzünderdraht (Exploding bridge wire) |
ECM |
Elektrochemisches Abtragen (Electro-chemical machining) |
EDM |
Funkenerosionsmaschinen (Electrical Discharge Machines) |
EFI |
Folienzünder (Exploding Foil Initiators) |
EIRP |
Äquivalente isotrope Strahlungsleistung (Effective Isotropic Radiated Power) |
EMP |
Elektromagnetischer Impuls (Electromagnetic Pulse) |
ENOB |
Effektive Anzahl von Bits (Effective Number of Bits) |
ERF |
Elektrorheologische Endbearbeitung (Electrorheological Finishing) |
ERP |
Effektive Strahlungsleistung (Effective Radiated Power) |
ESD |
Elektrostatische Entladung (Electrostatic Discharge) |
ETO |
ETO-Thyristor (Emitter-Turn-Off-Thyristor) |
ETT |
Elektrisch gesteuerter Thyristor (Electrical Triggering Thyristor) |
EU |
Europäische Union (European Union) |
EUV |
Extrem-Ultraviolett |
FADEC |
Volldigitale Triebwerksregelung (Full Authority Digital Engine Control) |
FFT |
Schnelle Fouriertransformation (Fast Fourier Transform) |
FPGA |
Field Programmable Gate Array |
FPIC |
Field Programmable Interconnect |
FPLA |
Field Programmable Logic Array |
FPO |
Gleitkomma-Operation (Floating Point Operation) |
FWHM |
Halbwertsbreite (Full-Width Half-Maximum) |
GLONASS |
Globales Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System) |
GNSS |
Globales Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System) |
GPS |
Globales Positionierungssystem (Global Positioning System) |
GSM |
Global System for Mobile Communications |
GTO |
GTO-Thyristor (Gate Turn-off Thyristor) |
HBT |
Hetero-Bipolartransistor (Hetero-Bipolar Transistors) |
HDMI |
High-Definition Multimedia Interface |
HEMT |
Transistor auf der Basis hoher Elektronenbeweglichkeit (High Electron Mobility Transistors) |
ICAO |
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization) |
IEC |
Internationale Elektrotechnische Kommission (International Electrotechnical Commission) |
IED |
Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (Improvised Explosive Device) |
IEEE |
Institute of Electrical and Electronic Engineers |
IFOV |
Momentaner Bildfeldwinkel (Instantaneous-Field-Of-View) |
IGBT |
Bipolartransistor mit isolierter Gate-Elektrode (Insulated Gate Bipolar Transistor) |
IGCT |
IGC-Thyristor (Integrated Gate Commutated Thyristor) |
IHO |
Internationale Hydrografische Organisation |
ILS |
Instrumentenlandesystem (Instrument Landing System) |
IMU |
Trägheitsmessgerät (Inertial Measurement Unit) |
INS |
Trägheitsnavigationssystem (Inertial Navigation System) |
IP |
Internetprotokoll |
IRS |
Trägheitsreferenzsystem (Inertial Reference System) |
IRU |
Trägheitsreferenzgerät (Inertial Reference Unit) |
ISA |
Internationale Normatmosphäre (International Standard Atmosphere) |
ISAR |
Radar mit inverser künstlicher Apertur (Inverse Synthetic Aperture Radar) |
ISO |
Internationale Organisation für Normung (International Organization for Standardization) |
ITU |
Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union) |
JT |
Joule-Thomson |
KAS |
kleinste auflösbare Strukturbreite (Minimum Resolvable Feature size) |
LIDAR |
Laser- oder Lichtradar (light detection and ranging) |
LIDT |
Laserinduzierte Zerstörschwelle (Laser Induced Damage Threshold) |
LOA |
Länge über alles (Length Overall) |
LRU |
Auswechselbare Einheit (Line Replaceable Unit) |
LTT |
Fotothyristor (Light Triggering Thyristor) |
MLS |
Mikrowellenlandesystem (Microwave Landing Systems) |
MMIC |
Monolithisch integrierte Mikrowellenschaltung (Monolithic Microwave Integrated Circuit) |
MOCVD |
CVD-Verfahren auf der Basis metallorganischer Verbindungen (Metal Organic Chemical Vapour Deposition) |
MOSFET |
Metall-Oxid-Halbleiter-Feldeffekttransistor (Metal-Oxide-Semiconductor Field Effect Transistor) |
MPM |
Mikrowellenleistungsmodul (Microwave Power Module) |
MRF |
Magnetorheologische Endbearbeitung (Magnetorheological Finishing) |
MRI |
Magnetresonanzbildgebung (Magnetic Resonance Imaging) |
MTBF |
Mittlere ausfallfreie Zeit (Mean-Time-Between-Failures) |
MTTF |
Mittlere Zeit bis zum beobachteten Fehler (Mean-Time-to-Failure) |
NA |
Numerische Apertur (Numerical Aperture) |
NEQ |
Nettoexplosivstoffmasse (Net Explosive Quantity) |
NIJ |
Nationales Justizinstitut (National Institute of Justice) |
OAM |
Betrieb, Verwaltung oder Wartung (Operations, Administration or Maintenance) |
OSI |
Open Systems Interconnection |
PAI |
Polyamidimide (Polyamide-imides) |
PAR |
Präzisionsanflugradar (Precision Approach Radar) |
PCL |
Passives Lokalisierungssystem (Passive Coherent Location) |
PDK |
Process Design Kit |
PIN |
Persönliche Identifikationsnummer (Personal Identification Number) |
PMR |
Privater mobiler Sprechfunk (Private Mobile Radio) |
ppm |
Entspricht 1 × 10–6 (parts per million) |
PVD |
Physikalische Beschichtung aus der Gasphase (Physical Vapour Deposition) |
QAM |
Quadratur-Amplituden-Modulation (Quadrature-Amplitude-Modulation) |
QE |
Quantenausbeute (Quantum Efficiency) |
RAP |
Reaktives Atomplasma (Reactive Atom Plasmas) |
RF |
Hochfrequenz (Radio Frequency) |
rms |
Quadratisches Mittel (Root Mean Square) |
RNC |
Radio Network Controller |
RNSS |
Regionales Satellitennavigationssystem (Regional Navigation Satellite System) |
ROIC |
Integrierte Ausleseschaltung (Read-out Integrated Circuit) |
S-FIL |
Nano-Imprint-Lithografie im Step-and-Flash-Imprint-Verfahren (Step and Flash Imprint Lithography) |
SAR |
Radar mit künstlicher Apertur (Synthetic Aperture Radar) |
SAS |
Sonar mit künstlicher Apertur (Synthetic Aperture Sonar) |
SC |
Einkristall [monokristallin] (Single Crystal) |
SCR |
Gesteuerter Silizium-Gleichrichter (Silicon Controlled Rectifier) |
SFDR |
Störungsfreier Dynamikbereich (Spurious Free Dynamic Range) |
SHPL |
Höchstleistungslaser (Super High Powered Laser) |
SLAR |
Seitensicht-Luftfahrzeug-Bordradarsystem (Sidelooking Airborne Radar) |
SOI |
Silizium-auf-Isolator (Silicon-on-Insulator) |
SQUID |
Supraleitende Quanteninterferenzeinheit (Superconducting Quantum Interference Device) |
SRA |
Auswechselbare Baugruppe (Shop Replaceable Assembly) |
SRAM |
Statischer Schreib-Lese-Speicher (Static Random Access Memory) |
SSB |
Einseitenband (Single Sideband) |
SSR |
Sekundärüberwachungsradar (Secondary Surveillance Radar) |
SSS |
Sonar mit seitlicher Abtastung (Side Scan Sonar) |
TIR |
Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading) |
TVR |
Maximale Nennempfindlichkeit für Spannungsspeisung (Transmitting Voltage Response) |
u |
Atomare Masseneinheit (Atomic mass unit) |
UPR |
Einseitige Wiederholgenauigkeit der Positionierung (Unidirectional Positioning Repeatability) |
UTS |
Zugfestigkeit (Ultimate Tensile Strength) |
UV |
Ultraviolett |
VJFET |
Vertikal-Sperrschicht-Feldeffekttransistor (Vertical Junction Field Effect Transistor) |
VOR |
UKW-Drehfunkfeuer (Very High Frequency Omni-directional Range) |
WHO |
Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization) |
WLAN |
Wireless Local Area Network |
ZfP |
Zerstörungsfreie Prüfung (Non-Destructive Test) |
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
TEIL II – Kategorie 0
KATEGORIE 0 – KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG
0A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
0A001 |
„Kernreaktoren” und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
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0B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
0B001 |
Anlagen für die Isotopentrennung von „natürlichem Uran“, „abgereichertem Uran“ oder „besonderem spaltbaren Material“ sowie besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
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0B002 |
Zusatzsysteme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für von Nummer 0B001 erfasste Anlagen zur Isotopentrennung, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, wie folgt:
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0B003 |
Anlagen zur Konversion von Uran und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
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0B004 |
Anlagen zur Herstellung oder Konzentration von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
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0B005 |
Anlagen, besonders konstruiert für die Herstellung von „Kernreaktor“-Brennelementen, und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür.
Technische Anmerkung: Ausrüstung, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Herstellung von „Kernreaktor“-Brennelementen schließt Ausrüstung ein, die
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0B006 |
Anlagen für die Wiederaufarbeitung bestrahlter „Kernreaktor“-Brennelemente und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür.
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0B007 |
Anlagen zur Konversion von Plutonium und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
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0C Werkstoffe und Materialien
0C001 |
„Natürliches Uran“ oder „abgereichertes Uran“ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält.
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0C002 |
„Besonderes spaltbares Material“.
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0C003 |
Deuterium, Schweres Wasser (Deuteriumoxid), andere Deuteriumverbindungen sowie Mischungen und Lösungen, in denen das Isotopenverhältnis von Deuterium zu Wasserstoff 1:5 000 überschreitet. |
0C004 |
Grafit mit einem Reinheitsgrad, der einem ‚Boräquivalent‘ kleiner als 5 ppm entspricht, mit einer Dichte von über 1,50 g/cm3 zur Verwendung in einem „Kernreaktor“, in Mengen von mehr als 1 kg.
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0C005 |
Besonders hergerichtete Verbindungen oder Pulver zur Herstellung von Gasdiffusionstrennwänden, resistent gegen UF6 (z. B. Nickel oder Nickellegierungen, die 60 Gew.-% oder mehr Nickel enthalten, Aluminiumoxid und vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere), mit einer Reinheit von größer/gleich 99,9 Gew.-% und einer Korngröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Standard B 330 sowie einer engen Kornverteilung. |
0D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
0D001 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von dieser Kategorie erfasst werden. |
0E Technologie
0E001 |
„Technologie“ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von dieser Kategorie erfasst werden. |
TEIL III – Kategorie 1
KATEGORIE 1 — BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
1A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
1A001 |
Bauteile aus fluorierten Verbindungen wie folgt:
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1A002 |
„Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminate wie folgt:
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1A003 |
Erzeugnisse aus nicht „schmelzbaren“ aromatischen Polyimiden, in Form von Folien, Planen, Bändern oder Streifen, mit einer der folgenden Eigenschaften:
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1A004 |
Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
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1A005 |
Körperpanzer und Bestandteile hierfür, wie folgt:
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1A006 |
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für das Unschädlichmachen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür:
Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer 1A006b sind ‚Disrupter‘ Geräte, besonders konstruiert, um Sprengkörper mittels Beschuss mit einem flüssigen, festen oder zerbrechlichen Projektil funktionsunfähig zu machen.
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1A007 |
Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert, um Ladungen und Vorrichtungen, die „energetische Materialien“ enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt:
Technische Anmerkungen:
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1A008 |
Ladungen, Vorrichtungen und Bestandteile, wie folgt:
Technische Anmerkung: ‚Hohlladungen‘ sind Sprengladungen, speziell geformt, um die Wirkung einer Explosivstoffdetonation zu konzentrieren und zu richten. |
1A102 |
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. |
1A202 |
„Verbundwerkstoff“-Strukturen, soweit nicht erfasst von Nummer 1A002, in Rohrform und mit allen folgenden Eigenschaften:
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1A225 |
Platinierte Katalysatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. |
1A226 |
Besonders hergerichtete Füllstoffe, die zur Trennung von Schwerem Wasser aus Wasser verwendet werden können, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
1A227 |
Strahlenschutzfenster hoher Dichte (z. B. Bleiglas) mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Rahmen hierfür:
Technische Anmerkung: ‚Aktivitätsfreie Seite‘ im Sinne der Nummer 1A227 bezeichnet die Sichtfläche des Fensters, die bei der Soll-Anwendung der niedrigsten Strahlung ausgesetzt ist. |
1B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
1B001 |
Ausrüstung für die Herstellung oder Prüfung der von Nummer 1A002 erfassten „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminate oder der von Nummer 1C010 erfassten „faser- oder fadenförmigen Materialien“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Technische Anmerkungen:
|
1B002 |
Ausrüstung zur Herstellung von Metalllegierungspulver oder feine Materialpartikel und mit allen folgenden Eigenschaften:
|
1B003 |
Werkzeuge, Matrizen, Formen oder Spannvorrichtungen für das „superplastische Umformen“ oder „Diffusionsschweißen“ von Titan oder Aluminium oder deren Legierungen, besonders konstruiert zur Fertigung eines der folgenden Güter:
|
1B101 |
Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B001 erfasst wird, für die „Herstellung“ von Struktur-„Verbundwerkstoffen“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
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1B102 |
„Herstellungsausrüstung“ für Metallpulver, die nicht von Nummer 1B002 erfasst wird, und Bestandteile wie folgt:
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1B115 |
Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B002 oder 1B102 erfasst wird, für die „Herstellung“ von Treibstoffen oder Treibstoffzusätzen, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
1B116 |
Düsen, besonders konstruiert zur Fertigung pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) und bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen. |
1B117 |
Chargenmischer mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
1B118 |
Durchlaufmischer mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
1B119 |
Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
1B201 |
Faserwickelmaschinen, soweit nicht erfasst von Nummer 1B001 oder 1B101, und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
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1B225 |
Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 250 g Fluor je Stunde. |
1B226 |
Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.
|
1B228 |
Wasserstoff-Tieftemperaturdestillationskolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ‚Effektive Länge‘ im Sinne der Nummer 1B228 bedeutet die aktive Höhe des Füllstoffmaterials in einer Packungskolonne oder die aktive Höhe der internen Kontaktorenplatten in einer Plattenkolonne. |
1B230 |
Umwälzpumpen, geeignet für Lösungen von konzentrierten oder verdünnten Kaliumamid-Katalysatoren (Kontaktmittel) in flüssigem Ammoniak (KNH2/NH3) mit allen folgenden Eigenschaften:
|
1B231 |
Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
|
1B232 |
Expansionsturbinen oder Expansions-Kompressionsturbinen-Sätze, mit allen folgenden Eigenschaften:
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1B233 |
Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Systeme und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
|
1B234 |
Sprengstoff-Aufnahmebehälter, -kammern, -gefäße und ähnliche Aufnahmevorrichtungen, konstruiert für das Testen von Sprengstoffen oder Sprengkörpern, mit beiden folgenden Eigenschaften:
|
1B235 |
Targeteinheiten und -bestandteile für die Herstellung von Tritium wie folgt:
Technische Anmerkung: Bestandteile, besonders konstruiert für Targeteinheiten zur Herstellung von Tritium, können Lithium-Pellets, Tritium-Getter und besonders beschichtete Oberflächen umfassen. |
1C Werkstoffe und Materialien
Technische Anmerkung:
Metalle und Legierungen:
Soweit in einzelnen Nummern nichts Gegenteiliges angegeben ist, umfassen im Sinne der Nummern 1C001 bis 1C012 die Begriffe ‚Metalle‘ und ‚Legierungen‘ folgende Roh- und Halbzeugformen:
Rohformen:
|
Anoden, Kugeln, Barren (einschließlich Kerbbarren und Drahtbarren), Knüppel, Blöcke, Walzplatten, Briketts, Klumpen, Kathoden, Kristalle, Würfel, Kokillen, Körner, Granalien, Brammen, Kügelchen, Masseln, Pulver, Ronden, Schrot, Platten, Rohlinge, Schwamm, Stangen. |
Halbzeugformen (auch überzogen, plattiert, gebohrt oder gestanzt):
a. |
Geformte oder bearbeitete Materialien, hergestellt durch Walzen, Ziehen, Strangpressen, Schmieden, Schlagstrangpressen, Pressen, Granulieren, Pulverisieren und Mahlen, wie folgt: Winkel, U-Profile, Ronden, Scheiben, Staub, Schuppen, Folien und Blattmetall, Schmiedestücke, Platten, Pulver, Press- und Stanzstücke, Bänder, Ringe, Stäbe (einschließlich nicht umhüllter Schweißstäbe, Drahtstangen und Walzdraht), Profile aller Art, Formstücke, Bleche, Streifen, Rohre und Röhren (einschließlich solcher mit runden, quadratischen oder sonstigen Querschnitten), gezogener oder stranggepresster Draht. |
b. |
Gussmaterialien, hergestellt durch Gießen in Sand, Kokillen, Formen aus Metall, Gips oder anderen Materialien, einschließlich Druckguss, Sintererzeugnissen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen. |
Der Kontrollzweck darf nicht unterlaufen werden durch die Ausfuhr von nicht gelisteten, angeblich fertigen Formen, die in Wirklichkeit aber Roh- oder Halbzeugformen darstellen.
1C001 |
Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zur Absorption elektromagnetischer Strahlung, oder eigenleitfähige Polymere wie folgt:
|
1C002 |
Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe wie folgt:
Technische Anmerkungen:
|
1C003 |
Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
1C004 |
Uran-Titanlegierungen oder Wolframlegierungen mit einer „Matrix“ auf Eisen-, Nickel- oder Kupferbasis mit allen folgenden Eigenschaften:
|
1C005 |
„Supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors) mit einer Länge größer als 100 m oder einer Masse größer als 100 g wie folgt:
Technische Anmerkung: Für die Zwecke der Nummer 1C005 können die ‚Filamente‘ in Form von Drähten, Zylindern, Folien, Bändern oder Streifen vorliegen. |
1C006 |
Flüssigkeiten und Schmiermittel wie folgt:
|
1C007 |
Keramikpulver, „Verbundwerkstoffe“ mit keramischer „Matrix“ und ‚Vormaterialien‘ wie folgt:
|
1C008 |
Nichtfluorierte Polymere wie folgt:
Technische Anmerkungen:
|
1C009 |
Unverarbeitete fluorierte Verbindungen wie folgt:
|
1C010 |
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ wie folgt:
Technische Anmerkungen:
|
1C011 |
Metalle und Verbindungen, wie folgt:
|
1C012 |
Materialien, wie folgt:
Technische Anmerkung: Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet.
|
1C101 |
Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe, Materialien und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für ‚Flugkörper‘, „Flugkörper“-Subsysteme oder von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
1C102 |
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Materialien, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. |
1C107 |
Keramik- oder Grafitmaterialien, die nicht von Nummer 1C007 erfasst werden, wie folgt:
|
1C111 |
Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, die nicht von Nummer 1C011 erfasst werden, wie folgt:
|
1C116 |
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), geeignet für ‚Flugkörper‘, mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung 1: Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die:
Technische Anmerkung 2: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer 1C116 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
1C117 |
Werkstoffe für die Herstellung von ‚Flugkörper‘-Bauteilen wie folgt:
Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer 1C117 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
1C118 |
Titan-stabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS) mit allen folgenden Eigenschaften:
|
1C202 |
Legierungen, die nicht von Unternummer 1C002b3 oder 1C002b4 erfasst werden, wie folgt:
Technische Anmerkung: Die ‚erreichbare‘ Zugfestigkeit bezieht sich auf Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C210 |
‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010e erfasst werden, wie folgt:
|
1C216 |
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), der nicht von Nummer 1C116 erfasst wird, mit einer ‚erreichbaren‘ Zugfestigkeit größer/gleich 1 950 MPa bei 293 K (20 °C).
Technische Anmerkung: Die ‚erreichbare‘ Zugfestigkeit bezieht sich auf martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C225 |
Bor, angereichert mit dem Bor-10 (10B)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, wie folgt: elementares Bor, Verbindungen, borhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Technische Anmerkung: Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Bor-10 beträgt etwa 18,5 Gew.-% (20 Atom-%). |
1C226 |
Wolfram, Wolframcarbid und Legierungen mit einem Wolframanteil von mehr als 90 Gew.-%, soweit nicht von Nummer 1C117 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
1C227 |
Calcium mit allen folgenden Eigenschaften:
|
1C228 |
Magnesium mit allen folgenden Eigenschaften:
|
1C229 |
Wismut mit allen folgenden Eigenschaften:
|
1C230 |
Beryllium-Metall, Legierungen mit einem Berylliumanteil von mehr als 50 Gew.-%, Berylliumverbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden.
|
1C231 |
Hafnium-Metall, Legierungen und Verbindungen mit einem Hafniumanteil von mehr als 60 Gew.-%, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten. |
1C232 |
Helium-3 (3He), Mischungen, die Helium-3 enthalten, und Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorstehenden Stoffe enthalten.
|
1C233 |
Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li) -Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Technische Anmerkung: Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.-% (7,5 Atom-%). |
1C234 |
Zirkonium mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkonium, wie folgt: Metall, Legierungen mit einem Zirkoniumanteil größer als 50 Gew.-%, Verbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten, die nicht von Unternummer 0A001f erfasst werden.
|
1C235 |
Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1 000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.
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1C236 |
‚Radionuklide‘, geeignet zur Verwendung in Neutronenquellen auf der Grundlage der Alpha-Neutron-Reaktion, die nicht von Nummer 0C001 und Unternummer 1C012a erfasst werden, in folgenden Formen:
Technische Anmerkung: ‚Radionuklide‘ im Sinne der Nummer 1C236 sind: Actinium-225 (225Ac) Actinium-227 (227Ac) Californium-253 (253Cf) Curium-240 (240Cm) Curium-241 (241Cm) Curium-242 (242Cm) Curium-243 (243Cm) Curium-244 (244Cm) Einsteinium-253 (253Es) Einsteinium-254 (254Es) Gadolinium-148 (148Gd) Plutonium-236 (236Pu) Plutonium-238 (238Pu) Polonium-208 ( 208Po) Polonium-209 (209Po) Polonium-210 (210Po) Radium-223 (223Ra) Thorium-227 (227Th) Thorium-228 (228Th) Uran-230 (230U) Uran-232 (232U) |
1C237 |
Radium-226 (226Ra), Radium-226-Legierungen, Radium-226-Verbindungen, Mischungen, die Radium-226 enthalten, Erzeugnisse hieraus und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.
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1C238 |
Chlortrifluorid (ClF3). |
1C239 |
Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten. |
1C240 |
Nickelpulver und poröses Nickelmetall, soweit nicht von Nummer 0C005 erfasst, wie folgt:
Technische Anmerkung: Unternummer 1C240b erstreckt sich auf das poröse Metall, das durch Verdichten und Sintern der von Unternummer 1C240a erfassten Materialien zu einem Metallmaterial mit feinen, über die ganze Struktur miteinander verbundenen Poren gewonnen wird. |
1C241 |
Rhenium und Legierungen mit einem Rheniumgehalt von größer/gleich 90 Gew.-% und Legierungen aus Rhenium und Wolfram mit einem Anteil jeder beliebigen Kombination von Rhenium und Wolfram von größer/gleich 90 Gew.-%, soweit nicht von Nummer 1C226 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
1C350 |
Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
|
1C351 |
Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“, wie folgt:
|
1C353 |
‚Genetische Elemente‘ und ‚genetisch modifizierte Organismen‘ wie folgt:
Technische Anmerkungen:
|
1C354 |
Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:
|
1C450 |
Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
|
1D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
1D001 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 1B001, 1B002 oder 1B003 erfassten Ausrüstung. |
1D002 |
„Software“ für die „Entwicklung“ von Laminaten oder „Verbundwerkstoffen“ mit einer „Matrix“ aus organischen Stoffen, Metallen oder Kohlenstoff. |
1D003 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
1D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb oder die Wartung der von Nummer 1B101, 1B102, 1B115, 1B117, 1B118 oder 1B119 erfassten Ausrüstung. |
1D103 |
„Software“, besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur. |
1D201 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von Nummer 1B201 erfassten Ausrüstung. |
1E Technologie
1E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 1A002 bis 1A005, Unternummer 1A006b oder Nummer 1A007, 1B oder 1C erfasst werden. |
1E002 |
„Technologie“ wie folgt:
|
1E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, erfasst von den Nummern 1A102, 1B001, 1B101, 1B102, 1B115 bis 1B119, 1C001, 1C101, 1C107, 1C111 bis 1C118, 1D101 oder 1D103. |
1E102 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, erfasst von Nummer 1D001, 1D101 oder 1D103. |
1E103 |
„Technologie“ zur Temperatur-, Druck- und Atmosphärenregelung in Autoklaven oder Hydroklaven für die „Herstellung“ von „Verbundwerkstoffen“ oder von teilweise verarbeiteten „Verbundwerkstoffen“. |
1E104 |
„Technologie“ zur „Herstellung“ pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300°C) bis 3 173 K (2 900°C) bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.
|
1E201 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, erfasst von Nummer 1A002, 1A007, 1A202, 1A225 bis 1A227, 1B201, 1B225 bis 1B234, Unternummer 1C002b3, 1C002b4, 1C010b, Nummer 1C202, 1C210, 1C216, 1C225 bis 1C241 oder 1D201. |
1E202 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Waren, erfasst von Nummer 1A007, 1A202 oder Nummer 1A225 bis 1A227. |
1E203 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, erfasst von Nummer 1D201. |
TEIL IV – Kategorie 2
KATEGORIE 2 – WERKSTOFFBEARBEITUNG
2A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: |
Geräuscharme Lager: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
2A001 |
Wälzlager, Lagersysteme und Bestandteile, wie folgt:
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2A101 |
Kugellager für Radialbelastungen, die nicht von Nummer 2A001 erfasst sind, mit Toleranzwerten gemäß ISO 492 Toleranzklasse 2 (oder ANSI/ABMA Std 20 mit der Toleranzklasse ABEC-9 oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser und mit allen folgenden Kenndaten:
|
2A225 |
Tiegel aus Materialien, die gegen flüssige Actinoid-Metalle resistent sind, wie folgt:
|
2A226 |
Ventile mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Bei Ventilen mit unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser bezieht sich die in Nummer 2A226 genannte ‚Nennweite‘ auf den kleineren der beiden Durchmesser. |
2B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Technische Anmerkungen:
1. |
In der Summe der bahnsteuerungsfähigen Achsen werden zweite parallele, bahnsteuerungsfähige Achsen nicht gezählt, z. B. die W-Achse in Horizontal-Bohrwerken oder ein zweiter Rundtisch, dessen Mittelpunktslinie parallel zu der des ersten Rundtisches verläuft. Als Rundachsen werden auch solche Achsen bezeichnet, die nicht 360° drehen können. Eine Rundachse kann von Linearsystemen angetrieben werden, z. B. einer Schraube oder einem Zahnrad und einer Zahnstange. |
2. |
Im Sinne der Nummer 2B sind als Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ nur die Achsen zu zählen, entlang deren oder um welche während der Bearbeitung des Werkstücks simultane und in Wechselbeziehung stehende Bewegungen zwischen Werkstück und Werkzeug durchgeführt werden. Nicht mitzuzählen sind weitere Achsen, entlang deren oder um welche andere Relativbewegungen innerhalb der Maschine durchgeführt werden, z. B.:
|
3. |
Die Achsenbezeichnungen entsprechen der Internationalen Norm ISO 841:2001, Industrielle Automatisierungssysteme und Integration – Numerische Steuerung von Maschinen – Koordinatensysteme und Bewegungsrichtungen. |
4. |
Im Sinne der Nummern 2B001 bis 2B009 zählt eine „Schwenkspindel“ als Rundachse. |
5. |
Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinenmodell ‚amtliche Werte für die „einseitige Wiederholgenauigkeit“‘ herangezogen und folgendermaßen bestimmt werden:
|
6. |
Im Sinne der Unternummern 2B001a bis 2B001c ist die Messunsicherheit für die „einseitige Wiederholgenauigkeit“ von Werkzeugmaschinen nach der Definition in der Internationalen Norm ISO 230-2:2014 oder entsprechenden nationalen Normen nicht zu berücksichtigen. |
7. |
Im Sinne der Unternummern 2B001a bis 2B001c ist die Vermessung der Achsen nach den Prüfverfahren gemäß ISO 230-2:2014, Abschnitt 5.3.2 vorzunehmen. Prüfungen für Achsen mit einer Länge von mehr als 2 Metern sind an 2 m langen Abschnitten vorzunehmen. Mehr als 4 m lange Achsen erfordern mehrere Prüfungen (z. B. zwei Prüfungen bei Achsen mit einer Länge von mehr als 4 m und höchstens 8 m, drei Prüfungen bei Achsen mit einer Länge von mehr als 8 m und höchstens 12 m), welche jeweils an 2-m-Abschnitten vorzunehmen sind und mit gleichen Abständen über die Achslänge verteilt sein müssen. Die Prüfabschnitte müssen gleichmäßig über die gesamte Achslänge angeordnet sein, wobei die überständige Länge gleichmäßig auf den Bereich vor den Prüfabschnitten, zwischen ihnen und dahinter zu verteilen ist. Es ist der kleinste Wert der „einseitigen Wiederholgenauigkeit“ aller Prüfabschnitte zu melden. |
2B001 |
Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur „numerischen Steuerung“ ausgerüstet werden können, wie folgt:
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2B002 |
Numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen zur optischen Endbearbeitung (finishing), ausgelegt zum selektiven Materialabtrag zur Fertigung von nichtsphärischen Oberflächen mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen: Im Sinne der Nummer 2B002
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2B003 |
„Numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen, besonders konstruiert für Schabradbearbeitung, Feinbearbeitung, Schleifen oder Honen von gehärteten (Rc = 40 oder mehr) geradverzahnten, schrägverzahnten und pfeilverzahnten Rädern mit allen folgenden Eigenschaften:
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2B004 |
Heiß„isostatische Pressen“ mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür:
Technische Anmerkung: Die lichte Weite des Kammerraums bezieht sich auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet.
|
2B005 |
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Abscheidung, Bearbeitung und Verfahrenskontrolle von anorganischen Auflageschichten, sonstigen Schichten und oberflächenverändernden Schichten, wie folgt, auf Substrate aus Spalte 2 durch Verfahren aus Spalte 1, die in der nach Unternummer 2E003f aufgeführten Tabelle dargestellt sind, und besonders konstruierte Bauteile zur automatischen Handhabung, Positionierung, Bewegung und Regelung hierfür:
|
2B006 |
Messmaschinen oder -systeme, Ausrüstung, Positions-Rückmeldeeinheiten und „elektronische Baugruppen“ wie folgt:
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2B007 |
„Roboter“ mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Steuerungen und „Endeffektoren“ hierfür:
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2B008 |
‚kombinierte Schwenk-Rundtische‘ und ‚Schwenkspindeln‘, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, wie folgt:
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2B009 |
Drück- und Fließdrückmaschinen, die nach der technischen Beschreibung des Herstellers mit „numerischen Steuerungen“ oder Rechnersteuerungen ausgerüstet werden können, und mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer 2B009 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
2B104 |
„Isostatische Pressen“, die nicht von Nummer 2B004 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
2B105 |
Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase (CVD), die nicht von Unternummer 2B005a erfasst werden, konstruiert oder geändert für die Verdichtung von Kohlenstoff-Kohlenstoff-„Verbundwerkstoffen“. |
2B109 |
Fließdrückmaschinen, die nicht von Nummer 2B009 erfasst werden, die für die „Herstellung“ von Antriebskomponenten und -ausrüstung (z. B. Motorgehäuse und Stufenverbindungen) für „Flugkörper“ verwendet werden können, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:
Technische Anmerkung: Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne der Nummer 2B109 als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
2B116 |
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Technische Anmerkung: Ein ‚Prüftisch‘ im Sinne der Nummer 2B116 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. |
2B117 |
Ausrüstung und Prozesssteuerungen, die nicht von Nummer 2B004, Unternummer 2B005a, Nummer 2B104 oder 2B105 erfasst werden, konstruiert oder geändert zur Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern aus Struktur-„Verbundwerkstoffen“. |
2B119 |
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
|
2B120 |
Bewegungssimulatoren oder Drehtische mit allen folgenden Eigenschaften:
|
2B121 |
Positioniertische (Ausrüstung, geeignet für Präzisionsteilung in jeder Achse), die nicht von Nummer 2B120 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
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2B122 |
Zentrifugen, die Beschleunigungen größer als 100 g erzeugen können, konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen o1der integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem.
|
2B201 |
Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, die nicht von Nummer 2B001 erfasst werden, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen „Bahnsteuerung“ in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:
Technische Anmerkung: Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinenmodell amtliche Werte für die Positioniergenauigkeit herangezogen werden, die nach folgenden Verfahren aus Messungen nach ISO 230-2:1988 (6) oder entsprechenden nationalen Normen hergeleitet werden, sofern die amtlichen Werte den nationalen Behörden vorgelegt und von ihnen akzeptiert werden. Bestimmung der amtlichen Werte für die Positioniergenauigkeit:
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2B204 |
„Isostatische Pressen“, die nicht von Nummer 2B004 oder 2B104 erfasst werden, und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
Technische Anmerkung: In Nummer 2B204 bezieht sich die lichte Weite des Kammerraums auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet. |
2B206 |
Messmaschinen oder Systeme, die nicht von Nummer 2B006 erfasst werden, wie folgt:
Technische Anmerkungen: Alle Parameter für die Messwerte unter Nummer 2B206 lassen positive und negative Abweichungen zu, d. h. sie stellen nicht die gesamte Bandbreite dar. |
2B207 |
„Roboter“, „Endeffektoren“ und Steuerungen, die nicht von Nummer 2B007 erfasst werden, wie folgt:
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2B209 |
Fließdrückmaschinen und Drückmaschinen mit Fließdrückfunktion, die nicht von Nummer 2B009 oder 2B109 erfasst werden, und Dorne, wie folgt:
|
2B219 |
Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, festinstalliert oder beweglich, horizontal oder vertikal, wie folgt:
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2B225 |
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über ‚Master-Slave-Steuerung‘, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden. |
2B226 |
Mit kontrollierter Atmosphäre (Vakuum oder Schutzgas) betriebene Induktionsöfen, die nicht von Nummer 9B001 und 3B001erfasst werden, und Netzgeräte hierfür, wie folgt:
|
2B227 |
Vakuum- oder Schutzgas-Metallschmelz- und Metallgießöfen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
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2B228 |
Rotorfertigungs- oder Rotormontageausrüstung, Rotorrichtausrüstung, Dorne zur Sickenformung und Gesenke hierfür, wie folgt:
|
2B230 |
Jede Art von ‚Druckmessgeräten‘ (pressure transducers), geeignet zum Messen von Absolutdrücken, mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
|
2B231 |
Vakuumpumpen mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
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2B232 |
Hochgeschwindigkeitsbeschleunigungssysteme (treibgasgetriebene, gasbetriebene, spulenartige, elektromagnetische und elektrothermische Typen und andere fortgeschrittene Systeme), die Projektile auf Geschwindigkeiten größer/gleich 1,5 km/s beschleunigen können. |
Anmerkung: |
SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. |
2B233 |
Federbalgabgedichtete Scroll-Kompressoren und federbalgabgedichtete Scroll-Vakuumpumpen, mit allen folgenden Eigenschaften:
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2B350 |
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:
Technische Anmerkungen:
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2B351 |
Geräte und Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze hierfür:
|
2B352 |
Ausrüstung, geeignet zur Herstellung und Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
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2C Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag
2D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
2D001 |
„Software“, andere als von Nummer 2D002 erfasst, wie folgt:
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2D002 |
„Software“ für elektronische Bauteile, auch wenn sie in einem elektronischen Bauteil oder System dauerhaft gespeichert ist, die solche Bauteile oder Systeme zu Funktionen einer „numerischen Steuerung“ befähigt, die mehr als vier interpolierende Achsen simultan zur „Bahnsteuerung“ koordinieren kann.
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2D003 |
„Software“, entwickelt oder geändert für den Betrieb von Ausrüstung, die von Nummer 2B002 erfasst wird, die Funktionen der optischen Gestaltung, der Werkstückvermessung und des Materialabtrags in „numerische Steuer“-Befehle umwandelt, um die gewünschte Form des Werkstücks zu erzielen. |
2D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 2B104, 2B105, 2B109, 2B116, 2B117 oder 2B119 bis 2B122.
|
2D201 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 2B204, 2B206, 2B207, 2B209, 2B219 oder 2B227. |
2D202 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 2B201.
|
2D351 |
„Software“, die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung. |
2E Technologie
2E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 2A, 2B oder 2D erfasst wird.
|
2E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2A oder 2B erfasst wird. |
2E003 |
„Technologie“ wie folgt:
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2E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, erfasst von Nummer 2B004, 2B009, 2B104, 2B109, 2B116, 2B119 bis 2B122 oder 2D101. |
2E201 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, erfasst von Nummer 2A225, 2A226, 2B001, 2B006, Unternummer 2B007b oder 2B007c, Nummer 2B008, 2B009, 2B201, 2B204, 2B206, 2B207, 2B209, 2B225 bis 2B233, 2D201 oder 2D202. |
2E301 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352.
TABELLE – ABSCHEIDUNGSVERFAHREN
ANMERKUNGEN ZUR TABELLE – ABSCHEIDUNGSVERFAHREN
Festplatten und Festplattenköpfe, Ausrüstung für die Herstellung von Einwegartikeln, Ventile für Wasserhähne, Lautsprechermembranen, Teile für Automobilmotoren, spangebende Werkzeuge, Stanz- und Presswerkzeuge, Ausrüstung für Büroautomation, Mikrofone, medizinische Geräte oder Formen für das Gießen oder Spritzen von Plastik, wenn sie aus Legierungen hergestellt sind, die weniger als 5 % Beryllium enthalten.
TECHNISCHE ANMERKUNGEN ZUR TABELLE – ABSCHEIDUNGSVERFAHREN Die in Spalte 1 der Tabelle angegebenen Verfahren sind wie folgt definiert:
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TEIL V – Kategorie 3
KATEGORIE 3 – ALLGEMEINE ELEKTRONIK
3A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung 1: |
Die Erfassung der in den Nummern 3A001 oder 3A002 – ohne die Unternummern 3A001.a.3. bis 3A001.a.10. oder 3A001.a.12. bis 3A001.a.14. – beschriebenen Ausrüstung, Baugruppen und Bauelemente, die besonders konstruiert sind oder dieselben Funktionsmerkmale wie andere Waren aufweisen, richtet sich nach deren Erfassungsstatus. |
Anmerkung 2: |
Die Erfassung der in den Unternummern 3A001.a.3. bis 3A001.a.9 oder 3A001.a.12. bis 3A001.a.14. beschriebenen integrierten Schaltungen, die festprogrammiert sind oder für eine bestimmte Funktion entwickelt wurden, richtet sich nach dem Erfassungsstatus der Waren, in denen sie verwendet werden.
|
Anmerkung 3: |
Die Erfassung von (fertigen oder noch nicht fertigen) Wafern, deren Funktion festliegt, richtet sich nach den Parametern von Unternummer 3A001.a., 3A00.1.b., 3A00.1d, 3A001.e.4., 3A00.1.g., 3A001.h. oder 3A00.1.i.. |
3A001 |
Elektronische Bauelemente und Baugruppen (items) wie folgt:
|
3A002 |
„Elektronische Baugruppen“, Module und Ausrüstung für allgemeine Zwecke wie folgt:
Technische Anmerkungen:
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3A003 |
Sprühkühlsysteme (spray cooling thermal management systems), in denen geschlossene Kreisläufe für das Fördern und Wiederaufbereiten von Flüssigkeiten in hermetisch abgedichteten Gehäusen verwendet werden, in denen eine dielektrische Flüssigkeit mittels besonders konstruierter Sprühdüsen auf Bauteile gesprüht wird, dafür entwickelt, elektronische Bauelemente in ihrem Betriebstemperaturbereich zu halten, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
3A101 |
Elektronische Ausrüstung, Geräte und Komponenten, die nicht von Nummer 3A001 erfasst werden, wie folgt:
|
3A102 |
‚Thermalbatterien‘, entwickelt oder modifiziert für ‚Flugkörper‘.
Technische Anmerkungen:
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3A201 |
Elektronische Ausrüstung, die nicht von Nummer 3A001 erfasst wird, wie folgt:
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3A225 |
Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht von Unternummer 0B001b13 erfasst werden, verwendbar zur Motorsteuerung mit variabler oder fester Frequenz, mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
|
3A226 |
Hochenergie-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unternummer 0B001j6 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
3A227 |
Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unternummer 0B001j5 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
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3A228 |
Schaltelemente wie folgt:
|
3A229 |
Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt:
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3A230 |
Hochgeschwindigkeits-Impulsgeneratoren und ‚Impulsköpfe‘ hierfür mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
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3A231 |
Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
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3A232 |
Mehrfachzündersysteme, soweit nicht erfasst von Nummer 1A007, wie folgt:
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3A233 |
Massenspektrometer, die nicht von Unternummer 0B002g erfasst werden, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 230 u (oder Da) (atomare Masseneinheit) mit einer Auflösung besser als 2 u bei 230 u oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
Technische Anmerkungen:
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3A234 |
Streifenbandleitungen für den induktionsarmen Weg zu Detonatoren, mit den folgenden Eigenschaften:
|
3B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
3B001 |
Ausrüstung für die Fertigung von Halbleiterbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
|
3B002 |
Prüfgeräte, besonders konstruiert für das Testen von fertigen oder unfertigen Halbleiterbauelementen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
|
3C Werkstoffe und Materialien
3C001 |
Hetero-epitaxiale Werkstoffe oder Materialien aus einem „Substrat“, das mehrere Epitaxieschichten aus einem der folgenden Materialien enthält:
|
3C002 |
Fotoresists wie folgt und „Substrate“, die mit folgenden Fotoresists beschichtet sind:
|
3C003 |
Organisch-anorganische Verbindungen wie folgt:
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3C004 |
Phosphor-, Arsen- oder Antimonhydride mit einer Reinheit größer als 99,999 %, auch verdünnt in Inertgasen oder Wasserstoff.
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3C005 |
Hochwiderstandswerkstoffe und -materialien wie folgt:
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3C006 |
Nicht von Nummer 3C001 erfasste Werkstoffe und Materialien, bestehend aus einem „Substrat“, erfasst von Nummer 3C005, mit mindestens einer Epitaxieschicht aus Siliziumcarbid, Galliumnitrid, Aluminiumnitrid oder Aluminiumgalliumnitrid. |
3D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
3D001 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, die von den Unternummern 3A001b bis 3A002h oder Nummer 3B erfasst wird. |
3D002 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von den Unternummern 3B001a bis f, Nummer 3B002 oder Nummer 3A225 erfasst wird. |
3D003 |
„Software“ für ‚computergestützte Lithografie‘, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ von Strukturen auf EUV-Lithografiemasken oder -reticles.
Technische Anmerkung: ‚Computergestützte Lithografie‘ bezeichnet den Einsatz von Computermodellierung zur Vorhersage, Korrektur, Optimierung und Prüfung der Bildgebungsleistung (imaging performance) des Lithografieverfahrens im Bereich von Strukturen, Verfahren und Systemzuständen. |
3D004 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ der von Unternummer 3A003 erfassten Ausrüstung. |
3D005 |
„Software“, besonders entwickelt zur Wiederherstellung des Normalbetriebs eines Mikrocomputers, „Mikroprozessors“ oder „Mikrocomputers“ innerhalb von 1 ms nach einer Störung durch elektromagnetischen Impuls (EMP) oder elektrostatische Entladung (ESD) ohne Unterbrechung des laufenden Betriebs. |
3D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ der von Unternummer 3A101b erfassten Ausrüstung. |
3D225 |
„Software“, besonders entwickelt zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen der Frequenzumwandler oder Generatoren, um den Eigenschaften von Nummer 3A225 zu entsprechen. |
3E Technologie
3E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 3A, 3B oder 3C erfasst werden.
|
3E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 3E001 erfasst wird, für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ eines Mikroprozessor-, Mikrocomputer- oder Mikrocontroller-Kerns (core), der eine Arithmetisch-Logische Einheit (ALU) mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 Bit enthält und mit einer der folgenden Eigenschaften oder Charakteristiken:
|
3E003 |
„Technologie“ wie folgt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ folgender Güter:
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3E004 |
„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für das Schneiden, Schleifen und Polieren von 300-mm-Siliziumwafern, um ein ‚SFQR‘ (Site Front least sQuares Range) von kleiner/gleich 20 nm an jeder Stelle mit einer Fläche von 26 mm × 8 mm auf der Vorderseite eines Wafers und einer Randauslassung von kleiner/gleich 2 mm zu erzielen.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer 3E004 ist ‚SFQR‘ die Spanne der maximalen und minimalen Abweichung von der Frontbezugsebene, berechnet nach der Methode der kleinsten Quadrate mit allen Frontoberflächendaten einer Stelle einschließlich ihrer Begrenzung. |
3E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, erfasst von Unternummer 3A001a1 oder 3A001a2, Nummer 3A101, 3A102 oder 3D101. |
3E102 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, erfasst von Nummer 3D101. |
3E201 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung erfasst von den Unternummern 3A001e2, 3A001e3 und 3A001g sowie den Nummern 3A201 und 3A225 bis 3A234. |
3E225 |
„Technologie“ in Form von Lizenzschlüsseln oder Produkt-Keys zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen der Frequenzumwandler oder Generatoren, um den Eigenschaften der Nummer 3A225 zu entsprechen. |
TEIL VI – Kategorie 4
KATEGORIE 4 - RECHNER
Anmerkung 1: |
Rechner, verwandte Geräte und „Software“ für Telekommunikations- oder „Local Area Network“-Funktionen sind auch nach den Leistungsmerkmalen der Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation) zu bewerten. |
Anmerkung 2: |
Steuereinheiten, die Bussysteme oder Kanäle von Zentraleinheiten, ‚Hauptspeicher‘ oder Plattensteuerungen direkt verbinden, gelten nicht als Telekommunikationsgeräte im Sinne der Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation).
Technische Anmerkung: ‚Hauptspeicher‘: Primärspeicher für Daten oder Befehle zum schnellen Zugriff durch eine Zentraleinheit. Er besteht aus dem internen Speicher eines „Digitalrechners“ und jeder Art von hierarchischer Erweiterung wie Pufferspeicher (cache) oder zusätzliche Speicher mit nichtsequenziellem Direktzugriff. |
4A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
4A001 |
Elektronische Rechner und verwandte Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften sowie „elektronische Baugruppen“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
4A003 |
„Digitalrechner“, „elektronische Baugruppen“ und verwandte Geräte wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
4A004 |
Rechner wie folgt und besonders konstruierte, verwandte Geräte, „elektronische Baugruppen“ und Bauteile hierfür:
Technische Anmerkungen:
|
4A005 |
Systeme, Geräte und Bestandteile hierfür, besonders entwickelt oder geändert für die Erzeugung, die Steuerung und Kontrolle (command and control) oder die Bereitstellung von „Intrusion-Software“. |
4A101 |
Analogrechner, „Digitalrechner“ oder digitale Differenzialanalysatoren, die nicht von Unternummer 4A001a1 erfasst werden, besonders robust (ruggedized) und konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen. |
4A102 |
Hybridrechner, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
|
4B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Kein Eintrag.
4C Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
4D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
Anmerkung: |
Der Erfassungsstatus von „Software“ für in anderen Kategorien beschriebene Ausrüstung wird in den zutreffenden Kategorien geregelt. |
4D001 |
„Software“ wie folgt:
|
4D002 |
Nicht belegt. |
4D003 |
Nicht belegt. |
4D004 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Erzeugung, die Steuerung und die Kontrolle (command and control) oder die Bereitstellung von „Intrusion-Software“.
|
4E Technologie
4E001 |
|
TECHNISCHE ANMERKUNG ZUR „ANGEPASSTEN SPITZENLEISTUNG“ (ADJUSTED PEAK PERFORMANCE – „APP“)
Die „APP“ ist ein Parameter, der beschreibt, mit welcher Leistung ein „Digitalrechner“ Gleitkomma-Additionen und Multiplikationen mit einer Wortlänge von 64 Bit oder mehr ausführen kann.
Die „APP“ ist eine Maßzahl für die Rechnerleistung, angegeben in gewichteten TeraFLOPS (WT), d. h. in Einheiten von 1012 angepassten Gleitkomma-Operationen pro Sekunde.
Abkürzungen in dieser technischen Anmerkung
n |
Anzahl der Prozessoren im „Digitalrechner“ |
i |
Nummer des Prozessors (i,...n) |
ti |
Prozessor-Zykluszeit (ti = 1/Fi) |
Fi |
Prozessor-Frequenz |
Ri |
Gleitkomma-Verarbeitungsrate des i-ten Prozessors (Maximalwert) |
Wi |
Korrekturfaktor (Anpassungsfaktor) für die Prozessorarchitektur |
Übersicht über die Berechnung der „APP“
1. |
Für jeden Prozessor i im „Digitalrechner“ ist die höchste erreichbare Anzahl von 64-Bit oder größeren Gleitkomma-Operationen FPOi zu bestimmen, die pro Taktzyklus ausgeführt werden.
|
2. |
Die Gleitkomma-Verarbeitungsrate Ri = FPOi/ti ist für jeden Prozessor zu berechnen. |
3. |
Die „APP“ ist wie folgt zu berechnen: „APP“ = W1 × R1 + W2 × R2 + … + Wn × Rn. |
4. |
Für ‚Vektorprozessoren‘ ist der Anpassungsfaktor Wi = 0,9.Für Nicht-‚Vektorprozessoren‘ ist Wi = 0,3. |
Anmerkung 1: |
Für Prozessoren, die zusammengesetzte Operationen in einem Taktzyklus ausführen, wie Addition und Multiplikation, wird jede Operation gezählt. |
Anmerkung 2: |
Für einen Prozessor mit einer Pipeline (pipelined processor) ist als effektive Verarbeitungsrate R der höhere aus den Werten ohne Pipeline oder mit vollständig gefüllter Pipeline zu nehmen. |
Anmerkung 3: |
Die Verarbeitungsrate R jedes beitragenden Prozessors ist zuerst zu ihrem theoretischen Maximum zu bestimmen, bevor die „APP“ der Kombination ermittelt wird. Es ist von simultan ausführbaren Rechenoperationen auszugehen, wenn der Hersteller in seinen Handbüchern oder Datenblättern angibt, dass konkurrierende, parallele oder simultane Rechenoperationen oder Befehlsausführung existieren. |
Anmerkung 4: |
Prozessoren, die beschränkt sind auf Ein-/Ausgabe- oder periphere Funktionen (z. B. Plattenspeicher, Kommunikationsprozessoren oder Videoanzeigen), werden nicht in die Berechnung der „APP“ eingeschlossen. |
Anmerkung 5: |
„APP“-Werte sind nicht zu berechnen für Prozessorkombinationen, die über „Local Area Networks“, über Weitverkehrs-Netzwerkverbindungen, Verbindungen über gemeinsame Ein-/Ausgangsleitungen oder Geräte, Ein-/Ausgangskontroller oder jedwede Art von Kommunikationsverbindung, die durch „Software“ implementiert ist, verbunden sind. |
Anmerkung 6: |
„APP“-Werte sind zu berechnen für Prozessorkombinationen, die simultan arbeitende und gemeinsamen Speicher besitzende Prozessoren enthalten, die besonders entwickelt sind zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschaltung.
Technische Anmerkungen:
|
Anmerkung 7: |
Ein ‚Vektorprozessor‘ ist definiert als ein Prozessor mit eingebauten Befehlen, die Mehrfachrechnungen auf Gleitkomma-Vektoren (eindimensionale Felder aus Zahlen von 64 Bit oder länger) ausführen, der mindestens über 2 Vektor-Funktionseinheiten und mindesten über 8 Vektorregister von mindestens 64 Elementen verfügt. |
TEIL VII - Kategorie 5
KATEGORIE 5 — TELEKOMMUNIKATION UND „INFORMATIONSSICHERHEIT“
Teil 1 — TELEKOMMUNIKATION
Anmerkung 1: |
Die Erfassung von Bestandteilen, Test- und „Herstellungs“ einrichtungen und „Software“ hierfür, die für Telekommunikationseinrichtungen oder -systeme besonders entwickelt sind, richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1.
|
Anmerkung 2: |
„Digitalrechner“, verwandte Geräte (Peripherie) oder „Software“, soweit notwendig für den Betrieb und die Unterstützung von in dieser Kategorie beschriebenen Telekommunikationsgeräten, gelten als besonders entwickelte Bestandteile, sofern sie standardmäßig vom Hersteller vorgesehene Typen sind. Dies schließt Betriebs-, Verwaltungs-, Wartungs-, Entwicklungs- oder Gebühren-(Billing-)Computer-Systeme ein. |
5A1 Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
5A001 |
Telekommunikationssysteme, Geräte, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
|
5A101 |
Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung, konstruiert oder geändert für ‚Flugkörper‘.
Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer 5A101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
|
5B1 Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
5B001 |
Telekommunikationsprüf-, -test- und -herstellungseinrichtungen, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
|
5C1 Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
5D1 Datenverarbeitungsprogramme (Software)
5D001 |
„Software“ wie folgt:
Technische Anmerkungen:
|
5D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101. |
5E1 Technologie
5E001 |
„Technologie“ wie folgt:
|
5E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101. |
Teil 2 — „INFORMATIONSSICHERHEIT“
Anmerkung 1: |
Nicht belegt. |
Anmerkung 2: |
Kategorie 5, Teil 2 erfasst keine Güter, wenn diese von ihrem Benutzer für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. |
Anmerkung 3: |
Kryptotechnik-Anmerkung:
Die Nummern 5A002, 5D002a1, 5D002b und 5D002c1 erfassen keine Güter mit folgenden Eigenschaften:
Anmerkung zur Kryptotechnik-Anmerkung:
|
5A2 Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
5A002 |
Systeme für „Informationssicherheit“, Geräte und Bestandteile wie folgt:
|
5A003 |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile für nicht-kryptografische „Informationssicherheit“ wie folgt:
|
5A004 |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile für die Überwindung, die Schwächung oder die Umgehung von „Informationssicherheit“ wie folgt:
|
5B2 Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
5B002 |
Prüf-, Test- und „Herstellungs“ einrichtungen für „Informationssicherheit“ wie folgt:
|
5C2 Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
5D2 Datenverarbeitungsprogramme (Software)
5D002 |
„Software“ wie folgt:
|
5E2 Technologie
5E002 |
„Technologie“ wie folgt:
|
TEIL VIII – Kategorie 6
KATEGORIE 6 — SENSOREN UND LASER
6A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
6A001 |
Akustiksysteme, -ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
6A002 |
Optische Sensoren oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
6A003 |
Kameras, Systeme oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
6A004 |
Optische Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
|
6A005 |
„Laser“, die nicht von Unternummer 0B001g5 oder 0B001h6 erfasst werden, Bauteile und optische Ausrüstung wie folgt:
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer 6A005 ergibt sich der ‚Gesamtwirkungsgrad‘ (wall-plug efficiency) aus dem Verhältnis der Ausgangsleistung, bzw. mittleren Ausgangsleistung, eines „Lasers“ zur elektrischen Gesamtleistung, die nötig ist, um den „Laser“ zu betreiben. Dies schließt die Stromversorgung bzw. -anpassung und die Kühlung bzw. das thermische Management ein.
|
6A006 |
„Magnetometer“, „Magnetfeldgradientenmesser“, „intrinsische Magnetfeldgradientenmesser“, Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser und „Kompensationssysteme“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer 6A006 bezeichnet ‚Empfindlichkeit‘ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt. |
6A007 |
Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:
|
6A008 |
Radarsysteme, -geräte und Baugruppen mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Technische Anmerkungen:
|
6A102 |
Strahlungsfeste ‚Detektoren’, die nicht von Nummer 6A002 erfasst werden, besonders konstruiert oder geändert zum Schutz gegen atomare Detonationswirkungen (z. B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für „Flugkörper“, konstruiert oder ausgelegt, um einer Gesamtstrahlungsdosis von größer/gleich 5 × 105 Rad (Silizium) zu widerstehen.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer 6A102 ist ein ‚Detektor’ definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z. B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden. |
6A107 |
Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Bestandteile für Schwerkraftmesser und für Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:
|
6A108 |
Radarsysteme, Bahnverfolgungssysteme und Antennenkuppeln (Radome), die nicht von Nummer 6A008 erfasst werden, wie folgt:
|
6A202 |
Fotoelektronenvervielfacherröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
|
6A203 |
Kameras und Bestandteile, die nicht von Nummer 6A003 erfasst werden, wie folgt:
|
6A205 |
„Laser“, „Laser“ verstärker und Oszillatoren, die nicht von Unternummer 0B001g5 oder 0B001h6 oder Nummer 6A005 erfasst werden, wie folgt:
|
6A225 |
Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 μs.
|
6A226 |
Drucksensoren wie folgt:
|
6B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
6B002 |
Masken oder Reticles, besonders konstruiert für von den Unternummern 6A002a1b oder 6A002a1d erfasste optische Sensoren. |
6B004 |
Optische Ausrüstung wie folgt:
|
6B007 |
Ausrüstung für die Herstellung, Justierung und Kalibrierung von Landgravimetern mit einer statischen „Genauigkeit“ besser als 0,1 mGal. |
6B008 |
Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
|
6B108 |
Messsysteme, die nicht von Nummer 6B008 erfasst werden, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für ‚Flugkörper‘ und ‚Flugkörper‘-Subsysteme.
Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
6C Werkstoffe und Materialien
6C002 |
Optische Sensormaterialien wie folgt:
|
6C004 |
Optische Materialien wie folgt:
|
6C005 |
„Laser“ materialien wie folgt:
|
6D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
6D001 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 6A004, 6A005, 6A008 oder 6B008 erfassten Ausrüstung. |
6D002 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von Unternummer 6A002b, Nummer 6A008 oder 6B008 erfassten Ausrüstung. |
6D003 |
Andere „Software“ wie folgt:
|
6D102 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ der von Nummer 6A108 erfassten Waren. |
6D103 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines ‚Flugkörpers‘ auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden.
Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer 6D103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
6D203 |
„Software“, besonders entwickelt zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen von Kameras oder Bildsensoren, um den Eigenschaften der Unternummern 6A203a bis 6A203c zu entsprechen. |
6E Technologie
6E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung, Werkstoffen, Materialien oder „Software“, die von Nummer 6A, 6B, 6C oder 6D erfasst werden. |
6E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 6A, 6B oder 6C erfasst werden. |
6E003 |
Sonstige „Technologie“ wie folgt:
|
6E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 6A002, Unternummer 6A007b, 6A007c, Nummer 6A008, 6A102, 6A107, 6A108, 6B108, 6D102 oder 6D103 erfasst wird.
|
6E201 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 6A003, Unternummer 6A005a2, 6A005b2, 6A005b3, 6A005b4, 6A005b6, 6A005c2, 6A005d3c, 6A005d4c, Nummer 6A202, 6A203, 6A205, 6A225 oder 6A226.
|
6E203 |
„Technologie“ in Form von Lizenzschlüsseln oder Produkt-Keys zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen von Kameras oder Bildsensoren, um den Eigenschaften der Unternummern 6A203a bis 6A203c zu entsprechen. |
TEIL IX – Kategorie 7
KATEGORIE 7 – LUFTFAHRTELEKTRONIK UND NAVIGATION
7A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: |
Autopiloten für Unterwasserfahrzeuge: siehe Kategorie 8.
Radargeräte: siehe Kategorie 6. |
7A001 |
Beschleunigungsmesser wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
7A002 |
Kreisel oder Drehratensensoren mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
7A003 |
‚Trägheitsmessgeräte oder -systeme‘ mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ‚Positionsbezogene Unterstützungsreferenzen‘ liefern unabhängig Positionsdaten; hierzu gehören:
|
7A004 |
‚Star Tracker‘ und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Technische Anmerkung: ‚Star Tracker‘ werden auch als stellare Lagesensoren, Sternsensoren oder Astro-Kreiselkompasse bezeichnet. |
7A005 |
Empfangseinrichtungen für „Satellitennavigationssysteme“ mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
7A006 |
Luftfahrzeughöhenmesser mit Betriebsfrequenzen außerhalb des Frequenzbereichs von 4,2 bis 4,4 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
7A008 |
Unterwasser-Sonarnavigationssysteme mit Doppler-Geschwindigkeitsmesser oder mit Korrelations-Geschwindigkeitsmesser, integriert mit einem Kursgeber und mit einer Positions-„Genauigkeit“ von kleiner (besser)/gleich 3 % Kreisfehlerwahrscheinlichkeit („Circular Error Probable“ („CEP“)) bezogen auf die zurückgelegte Strecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
|
7A101 |
Lineare Beschleunigungsmesser, die nicht von Nummer 7A001 erfasst werden, konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für ‚Flugkörper‘ mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Technische Anmerkungen:
|
7A102 |
Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer 7A002 erfasst werden, geeignet für ‚Flugkörper‘ mit einer Nenn-‚Stabilität‘ der „Driftrate“ kleiner (besser) als 0,5° /h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkungen:
|
7A103 |
Instrumentierung, Navigationsausrüstung und -systeme, die nicht von Nummer 7A003 erfasst werden, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer 7A103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
7A104 |
Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die nicht von Nummer 7A004 erfasst werden, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
7A105 |
Empfangseinrichtungen für ‚Satellitennavigationssysteme‘, die nicht durch Nummer 7A005 erfasst werden, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Technische Anmerkung: In Nummer 7A105 umfassen ‚Satellitennavigationssysteme‘ weltweite Satellitennavigationssysteme (GNSS, z. B. GPS, GLONASS, Galileo oder BeiDou) sowie regionale Satellitennavigationssysteme (RNSS, z. B. NavIC, QZSS). |
7A106 |
Höhenmesser, die nicht von Nummer 7A006 erfasst werden, die nach dem Radar- oder Laser-Radarprinzip arbeiten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen. |
7A115 |
Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
|
7A116 |
Flugsteuerungssysteme und -servoventile wie folgt, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, in von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder in „Flugkörpern“:
|
7A117 |
„Steuerungssysteme“, geeignet für „Flugkörper“, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z. B. eine ‚CEP‘ kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km).
Technische Anmerkung: In Nummer 7A117 ist die ‚CEP‘ (Kreisfehlerwahrscheinlichkeit, Circular Error Probable oder Circle of Equal Probability) ein Maß für die Genauigkeit bei einer bestimmten Reichweite, definiert als Radius eines Kreises mit dem Ziel als Mittelpunkt, in dem 50 % der Nutzlasten auftreffen. |
7B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
7B001 |
Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Nummer 7A erfasste Ausrüstung.
Technische Anmerkungen:
|
7B002 |
Ausrüstung wie folgt, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring „laser“-Kreisel:
|
7B003 |
Einrichtungen, besonders konstruiert für die „Herstellung“ der von Nummer 7A erfassten Ausrüstung.
|
7B102 |
Reflektometer, besonders konstruiert zur Charakterisierung von Spiegeln für Ring „laser“-Kreisel, mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 50 ppm. |
7B103 |
„Herstellungsanlagen“ und „Herstellungsausrüstung“ wie folgt:
|
7C Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag
7D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
7D001 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 7A oder 7B erfassten Ausrüstung. |
7D002 |
„Quellcode“ für Betrieb oder Wartung aller Trägheitsnavigationssysteme, einschließlich Trägheitsgeräten, die von Nummer 7A003 oder 7A004 nicht erfasst werden, sowie für Fluglage- und Steuerkursreferenzsysteme (‚AHRS‘).
Technische Anmerkung: ‚AHRS‘ unterscheiden sich im Allgemeinen von Trägheitsnavigationssystemen (INS) dadurch, dass ein ‚AHRS‘ die Fluglageinformationen liefert, aber normalerweise nicht die bei einem INS üblichen Informationen über Beschleunigung, Geschwindigkeit und Position. |
7D003 |
Andere „Software“ wie folgt:
|
7D004 |
„Quellcode“ mit „Technologie“ für die „Entwicklung“ gemäß Unternummern 7E004a2, 7E004a3, 7E004a5, 7E004a6 oder 7E004b für eines der Folgenden:
|
7D005 |
„Software“, besonders entwickelt, um das für behördliche Verwendung entwickelte „Satellitennavigationssystem“-Datensignal zu entschlüsseln. |
7D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ der von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115, Unternummer 7A116a, 7A116b, Nummer 7B001, 7B002, 7B003, 7B102 oder 7B103 erfassten Ausrüstung. |
7D102 |
„Software“ für die Integration (Integrations „software“) wie folgt:
|
7D103 |
„Software“, besonders entwickelt für die Modelldarstellung oder Simulation von „Steuerungssystemen“, die von Nummer 7A117 erfasst werden, oder für deren Integrationsplanung in von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
|
7D104 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb oder die Wartung von „Steuerungssystemen“, die von Nummer 7A117 erfasst werden.
|
7E Technologie
7E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 7A, 7B, 7D001, 7D002, 7D003, 7D005 und 7D101 bis 7D103 erfasst wird.
|
7E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 7A oder 7B erfasst wird. |
7E003 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Reparatur, Überholung oder Wartung von Ausrüstung, die von den Nummern 7A001 bis 7A004 erfasst wird.
|
7E004 |
Sonstige „Technologie“ wie folgt:
|
7E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115 bis 7A117, 7B001, 7B002, 7B003, 7B102, 7B103, 7D101 bis 7D103. |
7E102 |
„Technologie“ zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:
|
7E104 |
„Technologie“ für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen. |
TEIL X – Kategorie 8
KATEGORIE 8 – MEERES- UND SCHIFFSTECHNIK
8A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
8A001 |
Tauchfahrzeuge und Überwasserfahrzeuge wie folgt:
|
8A002 |
Meeres- und schiffstechnische Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
|
8B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
8B001 |
Wasserumlauftanks (water tunnels), konstruiert für einen Hintergrundgeräuschpegel kleiner als 100 dB (bezogen auf 1 μPa, 1 Hz) innerhalb des Frequenzbereichs von 0 bis 500 Hz, und konstruiert für die Messung akustischer Felder, die durch die Wasserströmung um Modelle von Antriebssystemen erzeugt werden. |
8C Werkstoffe und Materialien
8C001 |
‚Syntaktischer Schaum‘, konstruiert für den Einsatz unter Wasser und mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ‚Syntaktischer Schaum‘ besteht aus Hohlkugeln aus Kunststoff oder Glas, die in eine Harz-„Matrix“ eingebettet sind. |
8D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
8D001 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 8A, 8B oder 8C erfassten Ausrüstung, Werkstoffe oder Materialien. |
8D002 |
Spezifische „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (re-machining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser. |
8E Technologie
8E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 8A, 8B oder 8C erfasst werden. |
8E002 |
Sonstige „Technologie“ wie folgt:
|
TEIL XI – Kategorie 9
KATEGORIE 9 – LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
9A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: |
Gegen Neutronenstrahlung oder kurzzeitige ionisierende Strahlung konstruierte oder ausgelegte Antriebssysteme: SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. |
9A001 |
Gasturbinenflugtriebwerke mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
9A002 |
‚Schiffsgasturbinen‘, konstruiert für Flüssigkraftstoff und mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile hierfür:
Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer 9A002 ist der ‚korrigierte spezifische Kraftstoffverbrauch‘ der spezifische Kraftstoffverbrauch der Turbine, korrigiert für einen destillierten Flüssigschiffskraftstoff mit einem Brennwert (Heizwert) von 42 MJ/kg (ISO 3977-2:1997). |
9A003 |
Besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile, die von Unternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i erfasste „Technologien“ enthalten, für eines der folgenden Gasturbinenflugtriebwerke:
|
9A004 |
Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“), „Raumfahrzeuge“, „Raumfahrzeug-Plattformen“, „Raumfahrzeug-Nutzlasten“, On-Board-Systeme oder -Ausrüstungen von „Raumfahrzeugen“, terrestrische Ausrüstungen und luftgestützte Startplattformen wie folgt:
|
9A005 |
Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten.
|
9A006 |
Systeme und Bestandteile, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, wie folgt:
|
9A007 |
Feststoffraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
9A008 |
Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
|
9A009 |
Hybridraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
9A010 |
Besonders konstruierte Bestandteile, Systeme und Strukturbauteile für Trägerraketen, Trägerraketenantriebssysteme oder „Raumfahrzeuge“ wie folgt:
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9A011 |
Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder ‚Triebwerke mit Kombinationsantrieb‘ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer 9A011 sind ‚Triebwerke mit Kombinationsantrieb‘ Triebwerke, in denen mindestens zwei der folgenden Triebwerkstypen kombiniert sind:
Staustrahltriebwerk oder Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Raketenmotor oder Raketentriebwerk (Flüssig-/Gel-/Festtreibstoff oder hybrid). |
9A012 |
„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs”), unbemannte „Luftschiffe“, zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
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9A101 |
Turbojet- und Turbofan-Triebwerke, die nicht von Nummer 9A001 erfasst werden, wie folgt:
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9A102 |
‚Turboprop-Antriebssysteme‘, besonders konstruiert für „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer ‚Maximalleistung‘ größer als 10 kW.
Technische Anmerkungen:
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9A104 |
Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine Reichweite von mindestens 300 km.
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9A105 |
Flüssigkeitsraketentriebwerke oder Gelraketenmotoren wie folgt:
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9A106 |
Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme oder Geltreibstoffraketensysteme:
|
9A107 |
Feststoffraketenmotoren, die nicht von Nummer 9A007 erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.
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9A108 |
Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Feststoff- und Hybridraketenantriebssysteme:
|
9A109 |
Hybridraketenmotoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
|
9A110 |
„Verbundwerkstoff“-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, die nicht von Nummer 9A010 erfasst werden, besonders konstruiert zur Verwendung in ‚Flugkörpern‘ oder in den von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119 erfassten Subsystemen.
Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer 9A110 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
9A111 |
Pulsstrahltriebwerke oder Detonationstriebwerke, geeignet für „Flugkörper“ oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung: In Detonationstriebwerken nach Nummer 9A111 wird der Anstieg des Effektivdrucks in der Brennkammer durch eine Detonation bewirkt. Beispiele für Detonationstriebwerke sind etwa Detonationspulsstrahltriebwerke, rotierende Detonationstriebwerke oder Triebwerke mit kontinuierlicher Detonationswelle. |
9A112 |
„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), die nicht von Nummer 9A012 erfasst werden, wie folgt:
|
9A115 |
Startausrüstung wie folgt:
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9A116 |
Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für „Flugkörper“, sowie dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung wie folgt:
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9A117 |
Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für „Flugkörper“.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A121. |
9A118 |
Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für von Nummer 9A011 oder 9A111 erfasste Triebwerke, geeignet für „Flugkörper“ oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge. |
9A119 |
Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer 9A005, 9A007, 9A009, 9A105, 9A107 oder 9A109 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km. |
9A120 |
Flüssig- oder Geltreibstofftanks, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, besonders konstruiert für von Nummer 1C111 erfasste Treibstoffe oder ‚andere Flüssig- oder Geltreibstoffe‘, die in Raketensystemen verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können.
|
9A121 |
Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für „Flugkörper“, von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
Technische Anmerkung: Die in Nummer 9A121 genannten Zwischenanschlussstücke schließen zwischen dem „Flugkörper“, der Trägerrakete oder Höhenforschungsrakete und ihrer jeweiligen Nutzlast installierte elektrische Anschlussstücke ein. |
9A350 |
Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in Luftfahrzeuge, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
Technische Anmerkungen:
|
9B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
9B001 |
Fertigungsausrüstung, Werkzeuge oder Vorrichtungen wie folgt:
|
9B002 |
Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder Ausrüstung für die automatische Datenerfassung und -verarbeitung, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
9B003 |
Besonders konstruierte Ausrüstung für die „Herstellung“ oder Prüfung von Gasturbinenbürstendichtungen, die für Schaufelspitzengeschwindigkeiten größer als 335 m/s und für Betriebstemperaturen größer als 773 K (500°C) ausgelegt sind, und besonders konstruierte Bestandteile oder besonders konstruiertes Zubehör hierfür. |
9B004 |
Werkzeuge, Matrizen oder Vorrichtungen für das Fügen im festen Zustand (solid state joining) von Gasturbinenbauteilen, die in Unternummer 9E003a3 oder 9E003a6 beschrieben werden, aus „Superlegierungen“, Titan oder intermetallischen Verbindungen. |
9B005 |
Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung an einer der folgenden Einrichtungen:
|
9B006 |
Besonders konstruierte akustische Schwingungsprüfausrüstung, mit der Schalldruckpegel größer/gleich 160 dB (bezogen auf 20 μPa) mit einem Nennausgang größer/gleich 4 kW bei einer Prüfzellentemperatur größer als 1 273 K (1 000°C) erzeugt werden können, sowie besonders konstruierte Quarzheizelemente hierfür.
|
9B007 |
Besonders konstruierte Ausrüstung zur Prüfung der Integrität von Raketenmotoren mit Hilfe anderer zerstörungsfreier Prüfverfahren (ZfP) als planares Röntgen oder grundlegende physikalische oder chemische Analysen. |
9B008 |
Messwertgeber für die direkte Messung der Wandreibung, besonders konstruiert für den Betrieb bei einer Staupunkttemperatur des Prüfstroms von größer als 833 K (560°C). |
9B009 |
Werkzeuge, besonders konstruiert für die Fertigung von pulvermetallurgischen Gasturbinenrotorkomponenten, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
9B010 |
Einrichtungen, besonders konstruiert für die Herstellung der von Nummer 9A012 erfassten Ausrüstung. |
9B105 |
‚Testanlagen für Aerodynamik‘ für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für ‚Flugkörper‘ und deren Subsysteme.
Technische Anmerkungen:
|
9B106 |
Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:
|
9B107 |
‚Testanlagen für Aerothermodynamik‘, geeignet für ‚Flugkörper‘, Raketenantriebssysteme für ‚Flugkörper‘ und Wiedereintrittsfahrzeuge sowie Ausrüstungen im Sinne der Nummer 9A116 mit folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
|
9B115 |
Besonders konstruierte „Herstellungsausrüstung“ für die von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105 bis 9A109, 9A111 oder 9A116 bis 9A120 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. |
9B116 |
Besonders konstruierte „Herstellungsanlagen“ für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A109, 9A111, 9A116 bis 9A120 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile oder für ‚Flugkörper‘.
Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer 9B116 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
9B117 |
Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
9C Werkstoffe und Materialien
9C108 |
„Isolierungs“-Material und „Innenbeschichtung“, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, für Raketenmotorgehäuse, geeignet für „Flugkörper“ oder besonders konstruiert für Feststoffraketentriebwerke gemäß Nummer 9A007 oder 9A107. |
9C110 |
Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Nummer 9A110 erfassten Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 7,62 × 104 m und einem „spezifischen Modul“ größer als 3,18 × 106 m.
|
9D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
9D001 |
„Software“, die von Nummer 9D003 oder 9D004 nicht erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird. |
9D002 |
„Software“, die von Nummer 9D003 oder 9D004 nicht erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird. |
9D003 |
„Software“, die in Unternummer 9E003h erfasste „Technologie“ beinhaltet und in „FADEC-Systemen“ der von Nummer 9A erfassten Antriebssysteme oder der von Nummer 9B erfassten Ausrüstung verwendet wird. |
9D004 |
Andere „Software“ wie folgt:
|
9D005 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb der von Unternummern 9A004e oder 9A004f erfassten Güter.
|
9D101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 9B105, 9B106, 9B116 oder 9B117. |
9D103 |
„Software“, besonders entwickelt für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von „Flugkörpern“ oder Subsystemen, erfasst von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119.
|
9D104 |
„Software“ wie folgt:
|
9D105 |
„Software“, die nicht von Unternummer 9D004e erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen oder für ‚Flugkörper‘.
Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer 9D105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
9E Technologie
Anmerkung: |
Von den Nummern 9E001 bis 9E003 erfasste „Entwicklungs“- oder „Herstellungs“-„Technologie“ für Gasturbinentriebwerke bleibt erfasst, wenn sie für Instandsetzung oder Überholung verwendet wird. Von der Erfassung ausgenommen sind: technische Daten, Zeichnungen oder Dokumentation für Wartungstätigkeiten, die unmittelbar mit der Kalibrierung, dem Ausbau oder Austausch von beschädigten oder nichtbetriebsfähigen, am Einsatzstützpunkt ersetzbaren Teilen (LRU) verbunden sind, einschließlich des Austausches ganzer Triebwerke oder Triebwerkmodule. |
9E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Unternummer 9A001b, Nummer 9A004 bis 9A012, 9A350, 9B oder 9D erfasst wird. |
9E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Unternummer 9A001b, Nummer 9A004 bis 9A011, 9A350 oder 9B erfasst wird.
|
9E003 |
Sonstige „Technologie“ wie folgt:
|
9E101 |
|
9E102 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, der von den Nummern 9A005 bis 9A011 erfassten Güter, der von Nummer 9A012 erfassten ‚UAVs‘ oder der von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, Unternummer 9A112.a., Nummer 9A115 bis 9A121, 9B105, 9B106, 9B115, 9B116, 9B117, 9D101 oder 9D103 erfassten Güter.
Technische Anmerkung: ‚UAVs‘ im Sinne der Nummer 9E102 bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
(1) https://www.australiagroup.net/
(2) http://mtcr.info/
(3) http://www.nuclearsuppliersgroup.org/
(4) http://www.wassenaar.org/
(5) https://www.opcw.org/chemical-weapons-convention
(6) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230-2:1997 oder 2006 ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem EU-Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.
(7) Die in Klammern gesetzten Ziffern verweisen auf nachstehende Anmerkungen zu dieser Tabelle.
ANHANG II
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNGEN DER UNION
Die folgenden Abschnitte zeigen die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union für bestimmte Ausfuhren.
A. AUSFUHREN NACH AUSTRALIEN, ISLAND, JAPAN, KANADA, NEUSEELAND, NORWEGEN, IN DIE SCHWEIZ EINSCHLIESSLICH LIECHTENSTEIN, IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND IN DIE VEREINIGTEN STAATEN
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU001
(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)
Ausfuhren nach Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich und in die Vereinigten Staaten
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 – Güter
Diese Genehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ausgenommen die in Abschnitt I des vorliegenden Anhangs aufgeführten.
Teil 2 – Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren mit folgenden Bestimmungszielen:
— |
Australien |
— |
Island |
— |
Japan |
— |
Kanada |
— |
Neuseeland |
— |
Norwegen |
— |
Schweiz, einschließlich Liechtenstein |
— |
Vereinigtes Königreich (unbeschadet der Anwendung dieser Verordnung auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Anhang 2 Nummer 47 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) im Anhang zu dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1), in dem die Bestimmungen des Unionsrechts aufgeführt sind, auf die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Bezug genommen wird) |
— |
Vereinigte Staaten |
Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
(1) |
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn
|
(2) |
Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 ausgeführt werden. |
(3) |
Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig verwenden. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt. Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden. |
B. AUSFUHR VON BESTIMMTEN GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK NACH BESTIMMTEN BESTIMMUNGSZIELEN
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU002
(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)
Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 – Güter
Diese Genehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind:
— |
1A001, |
— |
1A003, |
— |
1A004, |
— |
1C003.b., |
— |
1C003.c., |
— |
1C004, |
— |
1C005, |
— |
1C006, |
— |
1C008, |
— |
1C009, |
— |
2B008, |
— |
3A001.a.3., |
— |
3A001.a.6., |
— |
3A001.a.7., |
— |
3A001.a.9., |
— |
3A001.a.10., |
— |
3A001.a.11., |
— |
3A001.a.12., |
— |
3A002.c., |
— |
3A002.d., |
— |
3A002.e., |
— |
3A002.f., |
— |
3C001, |
— |
3C002, |
— |
3C003, |
— |
3C004, |
— |
3C005, |
— |
3C006. |
Teil 2 – Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
— |
Argentinien |
— |
Südafrika |
— |
Südkorea |
— |
Türkei |
Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
(1) |
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
|
(2) |
Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 ausgeführt werden. |
(3) |
Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt. Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden. |
C. AUSFUHR NACH INSTANDSETZUNG ODER ERSATZ
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU003
(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)
Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 – Güter
(1) |
Diese Genehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer von Anhang I aufgeführt sind, mit Ausnahme der in Absatz 2 des vorliegenden Abschnitts aufgeführten Güter, wenn:
|
(2) |
Folgende Güter sind ausgeschlossen:
|
Teil 2 – Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
— |
Albanien |
— |
Argentinien |
— |
Bosnien und Herzegowina |
— |
Brasilien |
— |
Chile |
— |
China (einschließlich Hongkong und Macau) |
— |
Französische überseeische Gebiete |
— |
Indien |
— |
Kasachstan |
— |
Marokko |
— |
Mexiko |
— |
Montenegro |
— |
Nordmazedonien |
— |
Russland |
— |
Serbien |
— |
Singapur |
— |
Südafrika |
— |
Südkorea |
— |
Tunesien |
— |
Türkei |
— |
Ukraine |
— |
Vereinigte Arabische Emirate |
Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
(1) |
Diese Genehmigung kann nur verwendet werden, wenn die ursprüngliche Ausfuhr gemäß einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung erfolgte oder die ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Ausführer ansässig oder niedergelassen war, und zwar für die Ausfuhr der Güter, die anschließend in das Zollgebiet der Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz zurück eingeführt worden sind. Diese Genehmigung gilt nur für Ausfuhren an den ursprünglichen Endverwender. |
(2) |
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
|
(3) |
Bei der Ausfuhr jedes Gutes im Rahmen dieser Genehmigung haben die Ausführer:
|
(4) |
Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt. Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden. |
(5) |
Diese Genehmigung umfasst Güter zur „Instandsetzung“, zum „Ersatz“ und zur „Wartung“, einschließlich der gleichzeitigen Verbesserung der ursprünglichen Güter, z. B. durch die Verwendung moderner Ersatzteile oder einer neueren Fertigungsnorm aus Gründen der Zuverlässigkeit oder Sicherheit, sofern dies nicht zu einer Verbesserung des Funktionsumfangs der Güter führt oder die Güter dadurch neue oder zusätzliche Funktionen erhalten. |
D. VORÜBERGEHENDE AUSFUHR FAUSSTELLUNGEN ODER MESSEN
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU004
(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)
Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 – Güter
Diese Genehmigung erstreckt sich auf alle unter einer Nummer in Anhang I angegebenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme:
a) |
aller in Abschnitt I des vorliegenden Anhangs aufgeführten Güter, |
b) |
aller in Gattung D jeder Kategorie des Anhangs I aufgeführten Güter (das schließt nicht Software ein, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Ausrüstung zum Zwecke der Präsentation erforderlich ist), |
c) |
aller in Gattung E jeder Kategoriedes Anhangs I aufgeführten Güter, |
d) |
folgender Güter, die im vorliegenden Anhang aufgeführt sind:
|
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
— |
Albanien |
— |
Argentinien |
— |
Bosnien und Herzegowina |
— |
Brasilien |
— |
Chile |
— |
China (einschließlich Hongkong und Macau) |
— |
Französische überseeische Gebiete |
— |
Indien |
— |
Kasachstan |
— |
Marokko |
— |
Mexiko |
— |
Montenegro |
— |
Nordmazedonien |
— |
Russland |
— |
Serbien |
— |
Singapur |
— |
Südafrika |
— |
Südkorea |
— |
Tunesien |
— |
Türkei |
— |
Ukraine |
— |
Vereinigte Arabische Emirate |
Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
(1) |
Diese Genehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Teil 1 aufgeführten Gütern unter der Bedingung, dass die Ausfuhr eine vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen im Sinne der Absatz 6 des vorliegenden Teils ist und dass die Güter binnen 120 Tagen nach der ursprünglichen Ausfuhr vollständig und unverändert wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. |
(2) |
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann auf Antrag des Ausführers von der Anforderung, dass die Güter gemäß Absatz 1 wieder einzuführen sind, absehen. Für diese Befreiung von der Anforderung wird das Verfahren für Einzelgenehmigungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung entsprechend angewendet. |
(3) |
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
|
(4) |
In der Zollanmeldung erklärt der Ausführer, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004 ausgeführt werden. |
(5) |
Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt. Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden. |
(6) |
Für die Zwecke dieser Genehmigung ist „Ausstellung“ bzw. „Messe“ eine kommerzielle Veranstaltung von bestimmter Dauer, bei der mehrere Aussteller ihre Produkte Messebesuchern oder der allgemeinen Öffentlichkeit präsentieren. |
E. TELEKOMMUNIKATION
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU005
(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)
Telekommunikation
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 – Güter
Diese Genehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind:
a) |
Die folgenden Güter der Kategorie 5 Teil 1:
|
b) |
von Unternummer 5E001.a. erfasste Technologie, soweit sie für den Einbau, den Betrieb, die Wartung oder Instandsetzung von Gütern erforderlich ist, die unter Buchstabe a aufgeführt sind und für denselben Endverwender bestimmt sind. |
Teil 2 – Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
— |
Argentinien |
— |
China (einschließlich Hongkong und Macau) |
— |
Indien |
— |
Südafrika |
— |
Südkorea |
— |
Russland |
— |
Türkei |
— |
Ukraine |
Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
(1) |
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
|
(2) |
Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU005 ausgeführt werden. |
(3) |
Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt. Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden. |
F. CHEMIKALIEN
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU006
(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)
Chemikalien
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 – Güter
Diese Genehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind:
|
1C350:
|
|
1C450.a.:
|
|
1C450.b.:
|
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
— |
Argentinien |
— |
Südkorea |
— |
Türkei |
— |
Ukraine |
Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
(1) |
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
|
(2) |
Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006 ausgeführt werden. |
(3) |
Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt. Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden. |
G. KONZERNINTERNE AUSFUHR VON SOFTWARE UND TECHNOLOGIEN
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU007
(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)
Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 – Güter
Diese Genehmigung der Union erstreckt sich auf jegliche Technologie und Software, die in Anhang I aufgeführt sind, ausgenommen die in Abschnitt I des vorliegenden Anhangs aufgeführte und Technologie und Software im Zusammenhang mit den Nummern 4A005, 4D004, 4E001c, 5A001f und 5A001j.
Teil 2 – Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren von Software und Technologie nach folgenden Bestimmungszielen:
— |
Argentinien |
— |
Brasilien |
— |
Chile |
— |
Indien |
— |
Indonesien |
— |
Israel |
— |
Jordanien |
— |
Malaysia |
— |
Marokko |
— |
Mexiko |
— |
Philippinen |
— |
Singapur |
— |
Südafrika |
— |
Südkorea |
— |
Thailand |
— |
Tunesien |
Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
(1) |
Diese Genehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Teil 1 aufgeführter Software und Technologie durch jeden Ausführer, bei dem es sich um eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person handelt, an eine Gesellschaft, die sich vollständig im Besitz und unter der Kontrolle des Ausführers befindet (Tochtergesellschaft), oder an eine Gesellschaft, die sich unmittelbar und vollständig im Besitz und unter der Kontrolle derselben Muttergesellschaft wie der Ausführer befindet (Schwestergesellschaft), sofern:
|
(2) |
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Software und Technologie, wenn:
|
(3) |
Von jedem Ausführer, der diese Genehmigung zu verwenden beabsichtigt, wird ein „internes Programm für rechtskonformes Verhalten“ eingeführt. |
(4) |
Bei einer materiellen Ausfuhr von Software oder Technologie erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU007 ausgeführt werden. |
(5) |
Der Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem der Ausführer niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet.
Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt. |
(6) |
Der Ausführer, der diese Genehmigung verwendet, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen vor der ersten Ausfuhr über die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung. |
(7) |
Der Ausführer, der diese Genehmigung verwendet, erstattet der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, Bericht über die Verwendung dieser Genehmigung. Der Bericht über die Verwendung dieser Genehmigung wird wenigstens einmal im Jahr erstellt und enthält wenigstens folgende Informationen:
Die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. |
H. VERSCHLÜSSELUNG
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU008
(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)
Verschlüsselung
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 – Güter
(1) |
Diese Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind:
|
(2) |
Diese Genehmigung ist nur gültig, wenn die Güter alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
|
(3) |
Diese Genehmigung wird nicht verwendet, wenn
|
Teil 2 –– Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach allen Bestimmungszielen, außer:
a) |
Bestimmungsziele, die für eine Ausfuhr im Rahmen der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 in Frage kommen, |
b) |
Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, China (einschließlich Hongkong und Macau), Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Georgien, Irak, Iran, Israel, Jemen, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kongo, Libanon, Libyen, Malaysia, Mali, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Burma, Nordkorea, Oman, Pakistan, Russland, Saudi-Arabien, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Zentralafrikanische Republik, Zimbabwe; |
c) |
alle Bestimmungsziele, die nicht unter Buchstabe b aufgeführt sind und gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde oder gegen die die Union beschränkende Maßnahmen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck erlassen hat. |
Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
(1) |
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
|
(2) |
Wenn eine Zollanmeldung erforderlich ist, erklären die Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU008 ausgeführt werden. |
(3) |
Der Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt. |
(4) |
Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der registrierte Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, spätestens 10 Tage vor dem Datum der ersten Ausfuhr mit, dass er diese Genehmigung erstmalig verwendet. |
(5) |
Der Ausführer legt auf Verlangen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, technische Daten über jede im Rahmen dieser Genehmigung geplante oder durchgeführte Ausfuhr vor. Wurden solche technischen Daten in Bezug auf ein bestimmtes Gut angefordert und ändern sich die technischen Daten, teilt der Ausführer dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die technischen Daten müssen mindestens die folgenden Angaben zu dem Gut enthalten:
|
(6) |
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann dem Ausführer aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagen, diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für ein in Teil 1 genanntes Gut zu verwenden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Inanspruchnahme dieser Bestimmung. |
(7) |
Der registrierte Ausführer erstattet auf Verlangen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der registrierte Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die Verwendung dieser Genehmigung Bericht. Auf Verlangen wird der Bericht über die Verwendung dieser Genehmigung wenigstens einmal im Jahr erstellt und enthält wenigstens folgende Informationen:
|
I. In Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung und in den Abschnitten A, C, D und G des vorliegenden Anhangs genannte Liste
Die Nummern enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.
Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Allgemeinen Software-Anmerkungen (ASA) des Anhangs I.
— |
Alle in Anhang IV aufgeführten Güter, |
— |
0C001 „Natürliches Uran“ oder „abgereichertes Uran“ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, |
— |
0C002 „Besonders spaltbares Material“, das nicht in Anhang IV genannt ist, |
— |
0D001 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „…“ von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen, |
— |
0E001 „Technologie“ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „…“ von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen, |
— |
1A102 resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen, |
— |
1C351 human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“, |
— |
1C353 genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen, |
— |
1C354 pflanzenpathogene Erreger, |
— |
1C450.a.1. Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze, |
— |
1C450.a.2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (382-21-8), |
— |
7E104 „Technologie“ für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen, |
— |
9A009a Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs, |
— |
9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für „Flugkörper“. |
(1) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).
ANHANG III
MUSTERFORMBLÄTTER FÜR GENEHMIGUNGEN
A. Musterformblatt für Einzel- oder Globalgenehmigungen für die Ausfuhr
(gemäß Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung)
Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art der Genehmigung es sich handelt (Einzel- oder Globalgenehmigung)
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
EUROPÄISCHE UNION |
AUSFUHR VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK (Verordnung (EU) 2021/821) |
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1 |
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Nr. |
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GENEHMIGUNG |
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Nr. |
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Ländercode |
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Ländercode |
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Ländercode |
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1 |
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Ländercode |
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Ländercode2 |
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Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten |
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Von der ausstellenden Behörde auszufüllen Unterschrift Ausstellende Behörde |
Stempel |
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Datum |
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1 a |
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GENEHMIGUNG |
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Ländercode2 |
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Ländercode2 |
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Ländercode2 |
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Ländercode2 |
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Ländercode2 |
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Ländercode2 |
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Ländercode2 |
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Ländercode2 |
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Anmerkung: In Feld 1 der Spalte 24 ist die noch vorhandene Menge, in Feld 2 der Spalte 24 ist die in diesem Fall abgezogene Menge einzutragen. |
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1. |
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2. |
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1. |
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2. |
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1. |
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2. |
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2. |
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2. |
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1. |
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2. |
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1. |
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2. |
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1. |
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2. |
B. Musterformblatt für die Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten / technischer Unterstützung
(gemäß Artikel 13 Absatz 5 dieser Verordnung)
EUROPÄISCHE UNION |
ERBRINGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN/TECHNISCHER UNTERSTÜTZUNG (Verordnung (EU) 2021/821) |
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1 |
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Nr. |
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GENEHMIGUNG |
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Nr. |
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Ländercode (2) |
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Ländercode (2) |
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Ländercode (2) |
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Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten |
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Von der ausstellenden Behörde auszufüllen Unterschrift Ausstellende Behörde |
Stempel |
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Datum |
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C. Einheitliche Angaben für die Veröffentlichung von nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen in den nationalen Amtsblättern
(gemäß Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b dieser Verordnung)
1. |
Titel der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigung |
2. |
Ausstellende Behörde |
3. |
Gültigkeit für die EU: Hier ist folgender Text zu verwenden:
„Dies ist eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821. Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 6 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.“ Gültigkeit: entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten |
4. |
Erfasste Güter. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:
„Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter:“ |
5. |
Erfasste Bestimmungsziele. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:
„Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:“ |
6. |
Voraussetzungen und Nebenbestimmungen |
(1) Bei Bedarf Zusatzblatt 1a verwenden. In diesem Fall ist in diesem Feld die genannte Anzahl der Zusatzblätter anzugeben. Die Beschreibung sollte so genau wie möglich sein und, soweit relevant, den CAS-Code oder andere Codes, insbesondere für chemische Stoffe, umfassen.
(2) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10).
ANHANG IV
LISTE DER GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK GEMÄß ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG
Die Einträge enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die dazugehörigen Anmerkungen des Anhangs I (1) . Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.
Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen über Massenprodukte des Anhangs I.
Bei Begriffen, die zwischen doppelten Anführungszeichen stehen, handelt es sich um Begriffe, für die es eine Definition in der Liste der Begriffsbestimmungen in Anhang I gibt.
TEIL I
(Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den Handel innerhalb der Union)
Güter der Tarn(Stealth)-Technologie
1C001 |
|
Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zur Absorption elektromagnetischer Strahlen oder eigenleitfähige Polymere. Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C101. |
1C101 |
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Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für ‚Flugkörper’ und „Flugkörper”-Subsysteme oder von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge. Anmerkung: Nummer 1C101 erfasst keine lediglich für zivile Anwendungen entwickelten/formulierten Materialien. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
1D103 |
|
„Software“, besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur. |
1E101 |
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„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, erfasst von Nummer 1C101 oder 1D103. |
1E102 |
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„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, erfasst von Nummer 1D103. |
6B008 |
|
Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6B108. |
6B108 |
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Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für ‚Flugkörper‘ und „Flugkörper“-Subsysteme. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
Güter der strategischen Überwachung der Union
1A007 |
|
Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert, um Ladungen und Vorrichtungen, die „energetische Materialien“ enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt: Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 3A229 UND 3A232.
Anmerkung: Unternummer 1A007.b. erfasst keine Detonatoren, die nur Initialsprengstoffe, zum Beispiel Bleiazid, verwenden. |
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1C239 |
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Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten. |
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1E201 |
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„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, erfasst von Nummer 1C239. |
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3A229 |
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Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt: … Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. |
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3A232 |
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Mehrfachzündersysteme soweit nicht erfasst von obiger Nummer 1A007, wie folgt: … Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. |
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3E201 |
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„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A229 oder 3A232. |
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6A001 |
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Akustik, beschränkt auf Folgendes: |
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6A001a1b |
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Objekterfassungs- oder Lokalisierungssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
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6A001a2a2 |
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Hydrofone (Wandler) … mit … |
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6A001a2a3 |
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Hydrofone (Wandler) … mit … |
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6A001a2a6 |
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Hydrofone (Wandler) … konstruiert für … |
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6A001a2b |
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Akustische Schlepp-Hydrofonanordnungen … |
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6A001a2c |
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Datenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit akustischen Schlepp-Hydrofonanordnungen, mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren. |
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6A001a2e |
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Flachwasser-Hydrofonanordnungen mit einer der folgenden Eigenschaften:
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6A001a2f |
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Datenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit Flachwasser-Messkabelsystemen, mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren. |
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6D003a |
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„Software“ für die „Echtzeitverarbeitung“ akustischer Daten. |
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8A002o3 |
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Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schiffen größer/gleich 1 000 Tonnen Wasserverdrängung, wie folgt:
Technische Anmerkung: ‚Aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungssysteme‘ enthalten elektronische Steuerungen, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können. |
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8E002a |
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„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (re-machining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser. |
Güter der strategischen Überwachung der Union – Kryptoanalyse – Kategorie 5 Teil 2
5A004a |
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Geräte, entwickelt oder geändert zur Ausführung ‚kryptoanalytischer Funktionen‘. Anmerkung: Die Unternummer 5A004.a. schließt Systeme und Ausrüstung ein, die zur Ausführung ‚kryptoanalytischer Funktionen‘ durch Reverse Engineering entwickelt oder geändert wurden. Technische Anmerkung: ‚Kryptoanalytische Funktionen‘ sind Funktionen, die zum Brechen kryptografischer Verfahren entwickelt wurden, um vertrauliche Variablen oder sensitive Daten einschließlich Klartext, Passwörter oder kryptografische Schlüssel abzuleiten. |
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5D002a |
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„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines der folgenden Güter:
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5D002.c. |
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„Software“, die die Eigenschaften folgender Güter besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert:
|
||||||
5E002a |
|
Nur „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der Güter, die von den obigen Unternummern 5A004.a., 5D002.a.3. oder 5D002.c.3. erfasst werden. |
Güter der MTCR-Technologie
7A117 |
|
„Steuerungssysteme“, geeignet für „Flugkörper“, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z. B. eine ‚CEP‘ kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen „Steuerungssysteme“ für Flugkörper mit einer Reichweite unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge. Technische Anmerkung: In Nummer 7A117 ist die ‚CEP‘ (Kreisfehlerwahrscheinlichkeit, Circular Error Probable oder Circle of Equal Probability) ein Maß für die Genauigkeit bei einer bestimmten Reichweite, definiert als Radius eines Kreises mit dem Ziel als Mittelpunkt, in dem 50 % der Nutzlasten auftreffen. |
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7B001 |
|
Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung. Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für Wartung und Inspektion der ‚Instandhaltungsstufe I‘ oder der ‚Instandhaltungsstufe II‘. |
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7B003 |
|
Einrichtungen, besonders konstruiert für die „Herstellung“ der von obiger Nummer 7A117 erfassten Ausrüstung. |
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7B103 |
|
„Herstellungsanlagen“, besonders konstruiert für von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung. |
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7D101 |
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„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von obigen Nummern 7B003 oder 7B103 erfassten Ausrüstung. |
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7E001 |
|
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird. |
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7E002 |
|
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003 oder 7B103 erfasst wird. |
||||||||||||
7E101 |
|
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird. |
||||||||||||
9A004 |
|
Trägerraketen für „Raumfahrzeuge“, geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km. Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A104. Anmerkung 1: Nummer 9A004 erfasst nicht Nutzlasten. |
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9A005 |
|
Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104. Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119. |
||||||||||||
9A007a |
|
Feststoffraketenantriebssysteme, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, mit einer der folgenden Eigenschaften: Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
|
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9A008d |
|
Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme: Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A108.c.
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9A104 |
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Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km. Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A004. |
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9A105a |
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Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt: Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
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9A106c |
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Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketen-Antriebssysteme:
Technische Anmerkung: Unternummer 9A106.c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
|
||||||||||||
9A108c |
|
Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
Technische Anmerkung: Unternummer 9A108.c. schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
|
||||||||||||
9A116 |
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Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für „Flugkörper“, sowie dafür konstruierte oder abgeänderte Ausrüstung wie folgt, ausgenommen Wiedereintrittsfahrzeuge für Nicht-Waffen-Nutzlast:
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9A119 |
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Einzelne Raketenstufen, die nicht von obigen Nummern 9A005 oder 9A007a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind. |
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9B115 |
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Besonders konstruierte „Herstellungsausrüstung“ für die von obigen Nummern 9A005, 9A007.a., 9A008.d., 9A105.a., 9A106.c., 9A108.c., 9A116 oder 9A119 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. |
||||||||||||
9B116 |
|
Besonders konstruierte „Herstellungsanlagen“ für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von obigen Nummern 9A005, 9A007.a., 9A008.d., 9A104, 9A105.a., 9A106.c., 9A108.c., 9A116 oder 9A119 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. |
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9D101 |
|
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung erfasst von obiger Nummer 9B116. |
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9E001 |
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„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007.a., 9A008.d., 9B115, 9B116 oder 9D101 erfasst wird. |
||||||||||||
9E002 |
|
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007.a., 9A008.d., 9B115 oder 9B116 erfasst wird. Anmerkung:„Technologie“ für die Instandsetzung von erfassten Strukturen, Laminaten, Werkstoffen oder Materialien: siehe Unternummer 1E002.f.. |
||||||||||||
9E101 |
|
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Gütern, die von obigen Nummern 9A104, 9A105.a., 9A106.c., 9A108.c., 9A116 oder 9A119 erfasst wird. |
||||||||||||
9E102 |
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„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008.d., 9A104, 9A105.a., 9A106c, 9A108.c., 9A116, 9A119, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfassten Trägerraketen. |
Ausnahmen:
Anhang IV erfasst nicht die folgenden Güter der MTCR-Technologie:
1. |
Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen der Europäischen Weltraumorganisation verbracht werden oder von der Europäischen Weltraumorganisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden, |
2. |
Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen einer nationalen Weltraumorganisation eines Mitgliedstaats verbracht werden oder von dieser Organisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden, |
3. |
Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen im Zusammenhang mit einem Entwicklungs- und Herstellungsprogramm der Union zum Starten von Satelliten, das von zwei oder mehr europäischen Regierungen unterzeichnet wurde, verbracht werden, |
4. |
Güter, die zu einem staatlich kontrollierten Satellitenstartplatz im Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kontrolliert diese Verbringung im Rahmen dieser Verordnung. |
TEIL II
(keine Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den Handel innerhalb der Union)
Güter des Chemiewaffenübereinkommens
1C351.d.4 |
|
Ricin |
1C351.d.5. |
|
Saxitoxin |
Güter der NSG-Technologie
Die gesamte Kategorie 0 des Anhangs I ist in Anhang IV einbezogen, mit folgenden Maßgaben:
0C001: Diese Nummer ist nicht in Anhang IV einbezogen.
— |
0C002: Die Nummer 0C002 ist nicht in Anhang IV einbezogen, mit Ausnahme des folgenden „besonderen spaltbaren Materials“:
|
— |
Die Nummer 0C003 ist nur bei Verwendung in einem „Kernreaktor“ (innerhalb von Unternummer 0A001a) einbezogen. |
— |
Die Nummer 0D001 („Software“) ist im Anhang IV einbezogen, außer wenn sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen. |
— |
Die Nummer 0E001 („Technologie“) ist im Anhang IV einbezogen, außer wenn sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen.
|
(1) Abweichungen (Formulierung oder Geltungsbereich) zwischen den Anhängen I und IV sind durch Fettdruck in Kursivschrift kenntlich gemacht.
ANHANG V
AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
Verordnung (EG) des Rates Nr. 428/2009 (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 26).
Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12).
Verordnung (EU) Nr. 599/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 79).
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 der Kommission (ABl. L 371 vom 30.12.2014, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2420 der Kommission (ABl. L 340 vom 24.12.2015, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1969 der Kommission (ABl. L 307 vom 15.11.2016, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2268 der Kommission (ABl. L 334 vom 15.12.2017, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2018/1922 der Kommission (ABl. L 319 vom 14.12.2018, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2199 der Kommission (ABl. L 338 vom 30.12.2019, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1749 der Kommission (ABl. L 421 vom 14.12.2020, S. 1).
Verordnung (EU) 2020/2171 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 4).
ANHANG VI
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Einleitung |
Artikel 2 Einleitung |
Artikel 2 Nummer 1 |
Artikel 2 Nummer 1 |
Artikel 2 Nummer 2 Einleitung |
Artikel 2 Nummer 2 Einleitung |
Artikel 2 Nummer 2 Ziffern i und ii |
Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben a und b |
- |
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c |
Artikel 2 Nummer 2 Ziffer iii |
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d |
Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 1 Einleitung |
Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 1 Einleitung |
Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 1 Ziffer i |
Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 1 Ziffer ii |
Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c |
- |
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d |
Artikel 2 Nummer 4 |
Artikel 2 Nummer 4 |
- |
Artikel 2 Nummer 5 |
- |
Artikel 2 Nummer 6 |
Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 1 Einleitung |
Artikel 2 Nummer 7 Unterabsatz 1 Einleitung |
Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 1 erster Spiegelstrich |
Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 1 zweiter Spiegelstrich |
Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 2 Nummer 6 |
Artikel 2 Nummer 8 |
- |
Artikel 2 Nummern 9 und 10 |
Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 2 Nummer 11 |
Artikel 2 Nummer 8 |
Artikel 2 Nummer 12 |
Artikel 2 Nummer 9 |
Artikel 2 Nummer 15 |
Artikel 2 Nummer 10 |
Artikel 2 Nummer 13 |
- |
Artikel 2 Nummer 14 |
Artikel 2 Nummer 11 |
Artikel 2 Nummer 16 |
Artikel 2 Nummer 12 |
Artikel 2 Nummer 17 |
Artikel 2 Nummer 13 |
Artikel 2 Nummer 18 |
- |
Artikel 2 Nummer 19 |
- |
Artikel 2 Nummer 20 |
- |
Artikel 2 Nummern 21 und 22 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1, Einleitung und Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 2 Absatz 19 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Einleitung |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 6 |
Artikel 4 Absätze 4 und 5 |
Artikel 4 Absatz 7 |
Artikel 4 Absatz 6 |
- |
Artikel 4 Absatz 7 |
Artikel 4 Absatz 8 |
Artikel 4 Absatz 8 |
- |
Artikel 5 |
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 6 Absätze 3, 4 und 5 |
Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 |
- |
Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 |
- |
Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 7 |
- |
- |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
- |
Artikel 10 |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 12 Absatz 7 |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 |
Artikel 17 und 19 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
- |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
- |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 12 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
- |
Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 6 |
Artikel 9 Absatz 5 |
- |
Artikel 9 Absatz 6 |
Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 4 und Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 um technische Unterstützung erweitert |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 |
- |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 11 |
Artikel 14 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 |
- |
- |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 13 |
Artikel 16 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 13 Absatz 5 um technische Unterstützung erweitert |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 4 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a |
- |
- |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 20 |
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 17 Einleitung und Buchstabe b |
- |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 16 |
Artikel 21 |
Artikel 17 |
Artikel 22 |
Artikel 18 |
- |
Artikel 19 Absatz 1 |
- |
Artikel 19 Absatz 1 Einleitung |
Artikel 23 Absatz 2 Einleitung |
- |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a |
- |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b |
- |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e |
- |
Artikel 23 Absatz 3 |
- |
Artikel 23 Absatz 4 |
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 5 |
Artikel 19 Absatz 4 |
Artikel 23 Absatz 6 |
Artikel 19 Absatz 5 |
Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 |
Artikel 19 Absatz 6 |
Artikel 23 Absatz 7 |
Artikel 20 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 27 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 21 |
Artikel 28 |
Artikel 22 Absätze 1 und 2 |
Artikel 11 Absätze 1 und 2 |
Artikel 22 Absätze 3 und 4 |
Artikel 11 Absätze 3 und 4 |
Artikel 22 Absätze 5 bis 7 |
Artikel 11 Absätze 5 bis 7 |
Artikel 22 Absatz 8 |
Artikel 27 Absatz 4 |
Artikel 22 Absätze 9 und 10 |
Artikel 11 Absätze 8 und 9 |
Artikel 23 Absätze 1 und 2 |
Artikel 24 Absätze 1 und 2 |
- |
Artikel 24 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 25 Absatz 2 |
- |
Artikel 26 Absatz 3 |
- |
Artikel 26 Absatz 4 |
Artikel 23a Absatz 1 |
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 23a Absätze 2 und 3 |
Artikel 18 Absätze 2 und 3 |
- |
Artikel 18 Absatz 4 |
Artikel 23a Absätze 4 und 5 |
Artikel 18 Absätze 5 und 6 |
Artikel 23b |
Artikel 19 |
Artikel 24 |
Artikel 25 Absatz 1 |
- |
Artikel 25 Absatz 2 |
Artikel 25 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 25 Absätze 2 und 3 |
- |
Artikel 25 Absatz 4 |
Artikel 26 Absatz 2 |
- |
Artikel 29 Absatz 1 |
Artikel 25a |
Artikel 29 Absatz 2 |
Artikel 26 |
- |
- |
Artikel 30 |
Artikel 27 |
Artikel 31 |
Artikel 28 |
Artikel 32 |
Anhang I |
Anhang I |
- |
Anhang I |
Anhang IIa |
Anhang II Abschnitt A |
Anhang IIb |
Anhang II Abschnitt B |
Anhang IIc |
Anhang II Abschnitt C |
Anhang IId |
Anhang II Abschnitt D |
Anhang IIe |
Anhang II Abschnitt E |
Anhang IIf |
Anhang II Abschnitt F |
- |
Anhang II Abschnitt G |
- |
Anhang II Abschnitt H |
Anhang IIg |
Anhang II Abschnitt I |
Anhang IIIa |
Anhang III Abschnitt A |
Anhang IIIb |
Anhang III Abschnitt B |
Anhang IIIc |
Anhang III Abschnitt C |
Anhang IV |
Anhang IV |
Anhang V |
Anhang V |
Anhang VI |
Anhang VI |