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Document 32021R1697

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1697 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Drittländern zuständig sind, und für die Rücknahme ihrer Anerkennung (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/5010

ABl. L 336 vom 23.9.2021, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1697/oj

23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1697 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Drittländern zuständig sind, und für die Rücknahme ihrer Anerkennung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 kann die Kommission Kontrollbehörden und Kontrollstellen anerkennen, die für die Durchführung von Kontrollen eingeführter ökologischer/biologischer Erzeugnisse und für die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern zuständig sind.

(2)

Aufbauend auf den Erfahrungen der Kommission mit der Überwachung von in Drittländern tätigen Kontrollbehörden und Kontrollstellen und um die Wirksamkeit der von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführten Kontrollen sowie die Integrität der aus Drittländern eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Kapazitäten der Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu stärken, damit sie Unternehmer, die ökologische/biologische Erzeugnisse in Drittländern herstellen, wirksam kontrollieren können. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten zusätzliche Kriterien für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen eingeführt werden.

(3)

Insbesondere müssen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 in der Lage sein, Kontrollen durchzuführen, um zu gewährleisten, dass ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse die Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c der genannten Verordnung erfüllen. Da diese Kontrollen wesentlich sind, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 zu gewährleisten, sollte es einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht gestattet sein, Kontrollaufgaben zu delegieren. Um den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jedoch die nötige Flexibilität zu gewähren, sollten Probenahmen vom Verbot der Delegierung von Kontrollaufgaben ausgenommen werden.

(4)

Bei schweren oder wiederholten Verstößen in Bezug auf die Zertifizierung von Unternehmern oder die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen oder wenn die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, sollte die Kommission die Anerkennung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zurücknehmen können. Deshalb sollten im Interesse der Transparenz Kriterien für die Rücknahme der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen festgelegt werden.

(5)

Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 erhält folgende Fassung:

„(2)   Kontrollbehörden und Kontrollstellen werden gemäß Absatz 1 für die Kontrolle der Einfuhr der in Artikel 35 Absatz 7 aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen anerkannt, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie haben ihren Sitz in einem einzigen Mitgliedstaat oder Drittland;

b)

sie sind in der Lage, Kontrollen durchzuführen, um zu gewährleisten, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder die Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind, die Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c und gemäß dem vorliegenden Artikel erfüllen, ohne Kontrollaufgaben zu delegieren; für die Zwecke dieses Buchstabens gelten Kontrollaufgaben nicht als delegiert, wenn sie von Personen wahrgenommen werden, die im Rahmen eines Einzelvertrags oder einer förmlichen Vereinbarung tätig sind, durch den/die sie dem Bereich der Leitung und den Verfahren der auftraggebenden Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, und gilt das Verbot der Delegierung von Kontrollaufgaben nicht für Probenahmen;

c)

sie bieten angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit und sind frei von jeglichem Interessenkonflikt in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben; sie verfügen insbesondere über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass das Personal, das Kontrollen und sonstige Maßnahmen durchführt, frei von jeglichem Interessenkonflikt ist und dass die Unternehmer nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Jahre von denselben Inspektoren kontrolliert werden;

d)

für Kontrollstellen gilt, dass sie zum Zweck ihrer Anerkennung gemäß dieser Verordnung von nur einer einzigen Akkreditierungsstelle gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, akkreditiert sind;

e)

sie verfügen über die zur Ausübung von Kontrollaufgaben erforderliche Expertise, Ausrüstung und Infrastruktur und über eine ausreichende Zahl geeigneter, qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter;

f)

sie verfügen über die Kapazitäten und Kompetenzen, ihre Zertifizierungs- und Kontrolltätigkeiten gemäß den Anforderungen dieser Verordnung und insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission (*1) für jede Art von Unternehmer (einzelner Unternehmer oder Unternehmergruppe) in jedem Drittland und für jede Kategorie von Erzeugnissen, für die sie anerkannt werden möchten, durchzuführen;

g)

sie verfügen über Verfahren und Vorkehrungen, um die Unparteilichkeit, Qualität, Einheitlichkeit, Wirksamkeit und Angemessenheit der von ihnen durchgeführten Kontrollen und sonstigen Maßnahmen zu gewährleisten;

h)

sie verfügen über ausreichendes qualifiziertes und erfahrenes Personal, damit Kontrollen und sonstige Maßnahmen wirksam und fristgerecht durchgeführt werden können;

i)

sie verfügen über geeignete und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, um sicherzustellen, dass das Personal Kontrollen und sonstige Maßnahmen wirksam und fristgerecht durchführen kann;

j)

sie verfügen über Verfahren, durch die gewährleistet wird, dass das Personal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang zu den Betriebsstätten und zu den Unterlagen der Unternehmer hat;

k)

sie verfügen über geeignete interne Kenntnisse, Schulungsangebote und Verfahren, um Unternehmer und gegebenenfalls das interne Kontrollsystem einer Unternehmergruppe wirksamen Kontrollen, einschließlich Inspektionen, zu unterziehen;

l)

ihre frühere Anerkennung für ein bestimmtes Drittland und/oder für eine Kategorie von Erzeugnissen wurde nicht gemäß Absatz 2a zurückgenommen bzw. ihre Akkreditierung wurde nicht von einer Akkreditierungsstelle gemäß deren Verfahren für die Aussetzung oder die Rücknahme im Einklang mit der einschlägigen internationalen Norm, insbesondere der Norm 17011 der Internationalen Organisation für Normung (ISO) — Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren, zurückgenommen oder ausgesetzt, und zwar in den 24 Monaten vor

i)

ihrem Antrag auf Anerkennung für dasselbe Drittland und/oder dieselbe Kategorie von Erzeugnissen, es sei denn, die frühere Anerkennung wurde gemäß Absatz 2a Buchstabe k zurückgenommen;

ii)

ihrem Antrag auf Ausweitung der Anerkennung auf ein weiteres Drittland gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698, es sei denn, die frühere Anerkennung wurde gemäß Absatz 2a Buchstabe k zurückgenommen;

iii)

ihrem Antrag auf Ausweitung der Anerkennung auf eine weitere Kategorie von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698;

m)

für Kontrollbehörden gilt, dass es sich um öffentliche Verwaltungseinrichtungen in dem Drittland handelt, für das sie die Anerkennung beantragen;

n)

sie erfüllen die in Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 festgelegten Verfahrensvorschriften und

o)

sie erfüllen etwaige zusätzliche Kriterien, die in einem gemäß Absatz 7 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt werden können.

(2a)   Die Kommission kann die Anerkennung einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für ein bestimmtes Drittland und/oder eine Kategorie von Erzeugnissen zurücknehmen, wenn

a)

eines der in Absatz 2 genannten Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllt ist;

b)

die Kommission den Jahresbericht gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 nicht innerhalb der in dem genannten Artikel genannten Frist erhalten hat oder die im Jahresbericht enthaltenen Informationen unvollständig oder ungenau sind oder die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen;

c)

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht alle Informationen im Zusammenhang mit dem technischen Dossier gemäß Absatz 4, dem von ihr angewandten Kontrollsystem, dem aktuellen Verzeichnis der Unternehmer oder Unternehmergruppen oder den ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter ihre Anerkennung fallen, zur Verfügung stellt oder übermittelt;

d)

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kommission nicht innerhalb von 30 Kalendertagen über Änderungen ihres technischen Dossiers gemäß Absatz 4 unterrichtet;

e)

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die von der Kommission oder einem Mitgliedstaat angeforderten Informationen nicht innerhalb der gesetzten Fristen zur Verfügung stellt oder die Informationen unvollständig oder ungenau sind oder die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 und eines gemäß Absatz 8 zu erlassenden Durchführungsrechtsakts nicht erfüllen oder die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, insbesondere bei der Untersuchung eines Verstoßes, nicht mit der Kommission zusammenarbeitet;

f)

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einer Vor-Ort-Prüfung oder einem Audit, die/das von der Kommission veranlasst wird, nicht zustimmt;

g)

das Ergebnis der Vor-Ort-Prüfung oder des Audits ein systematisches Versagen von Kontrollmaßnahmen zeigt oder die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht in der Lage ist, alle von der Kommission nach der Vor-Ort-Prüfung oder dem Audit abgegebenen Empfehlungen in ihrem der Kommission vorgelegten Aktionsplan umzusetzen;

h)

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere der Situation festgelegt wird und die nicht weniger als 30 Kalendertage beträgt, angemessene Abhilfemaßnahmen als Reaktion auf die festgestellten Verstöße ergreift;

i)

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Falle des Wechsels der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eines Unternehmers der neuen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht innerhalb von höchstens 30 Kalendertagen nach Eingang des entsprechenden Antrags des Unternehmers oder der neuen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die relevanten Bestandteile der Kontrollakte des Unternehmers, einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen, übermittelt;

j)

die Gefahr besteht, dass der Verbraucher über die tatsächliche Art der unter die Anerkennung fallenden Erzeugnisse irregeführt wird, oder

k)

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle während 48 aufeinanderfolgender Monate in dem Drittland, für das sie anerkannt ist, keinen Unternehmer zertifiziert hat.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.


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