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Document 22021A0430(01)

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

Dies ist der verbindliche und endgültige Wortlaut des Abkommens, der 22020A1231(01) von Anfang an ersetzt.

OJ L 149, 30.4.2021, p. 10–2539 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/12/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj

Related Council decision

30.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/10


ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT

zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

PRÄAMBEL

DIE EUROPÄISCHE UNION UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT

UND

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND —

(1)

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zu demokratischen Grundsätzen, zu Rechtsstaatlichkeit und zu Menschenrechten, zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie zur Bekämpfung des Klimawandels, die wesentliche Bestandteile dieses Abkommens sowie der Zusatzabkommen sind,

(2)

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der globalen Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse,

(3)

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Transparenz im internationalen Handels- und Investitionsumfeld von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt,

(4)

IN DEM BESTREBEN, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien aufzustellen,

(5)

IN DER ERWÄGUNG, dass es zur Gewährleistung der effizienten Koordinierung und ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sowie jedweder Zusatzabkommen und der Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Abkommen wesentlich ist, Bestimmungen festzulegen, die die allgemeine Governance sicherstellen, insbesondere Streitbeilegungs- und Durchsetzungsvorschriften, die die Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung der Union und des Vereinigten Königreichs sowie den Status des Vereinigten Königreichs als Land außerhalb der Europäischen Union uneingeschränkt achten,

(6)

AUFBAUEND auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 und aus anderen multilateralen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit,

(7)

IN ANERKENNUNG der jeweiligen Autonomie und des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien, in ihren jeweiligen Gebieten Regelungen zu erlassen, um legitime Gemeinwohlziele wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt einschließlich im Hinblick auf Klimawandel, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Tierschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen und gleichzeitig eine Verbesserung ihres jeweiligen hohen Schutzniveaus anzustreben,

(8)

ÜBERZEUGT von den Vorteilen eines berechenbaren wirtschaftlichen Umfelds, das Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien fördert und Handelsverzerrungen und unfaire Wettbewerbsvorteile verhindert und einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung förderlich ist,

(9)

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer ambitionierten, weitreichenden und ausgewogenen Wirtschaftspartnerschaft, der gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung zugrunde liegen, und zwar durch effektive und robuste Rahmen für Subventionen und Wettbewerb und die Verpflichtung, das jeweilige hohe Schutzniveau der Vertragsparteien in den Bereichen arbeits- und sozialrechtliche Standards, Umwelt, Bekämpfung des Klimawandels und Steuern aufrechtzuerhalten,

(10)

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, einen offenen und sicheren Markt für Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, sowie für ihre Waren und Dienstleistungen durch das Angehen von ungerechtfertigten Hindernissen für Handel und Investitionen sicherzustellen,

(11)

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die der Erleichterung neuer Möglichkeiten für Unternehmen und Verbraucher durch den digitalen Handel zukommt und dass ungerechtfertigte Hindernisse für Datenströme und den Handel, die auf elektronischem Wege ermöglicht werden, unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien angegangen werden müssen,

(12)

IN DEM WUNSCH, dass dieses Abkommen durch eine Politik, die ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes und des wirtschaftlichen Wohlergehens ebenso gewährleistet wie eine Unterstützung der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, einen Beitrag zum Verbraucherwohl leistet,

(13)

IN ERWÄGUNG der Bedeutung der grenzüberschreitenden Luft-, Straßen- und Seeverbindungen für den Passagier- und Güterverkehr und der Notwendigkeit der Gewährleistung hoher Standards bei der Erbringung von Verkehrsdiensten zwischen den Vertragsparteien,

(14)

IN ANERKENNUNG der Vorteile des Handels mit und der Investitionen in Energie und Rohstoffe sowie der Bedeutung, die der Förderung einer kosteneffizienten, sauberen und sicheren Energieversorgung der Union und des Vereinigten Königreichs zukommt,

(15)

IN ANBETRACHT des Interesses der Vertragsparteien an der Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung der technischen Zusammenarbeit und zur Ausarbeitung neuer Regelungen für den Handel über Verbindungsleitungen, die robuste und effiziente Ergebnisse in allen Zeitbereichen ermöglichen,

(16)

IN ANBETRACHT dessen, dass die Zusammenarbeit und der Handel zwischen den Vertragsparteien in diesen Bereichen auf einem fairen Wettbewerb auf den Energiemärkten und einem nichtdiskriminierenden Netzzugang beruhen sollten,

(17)

IN ANERKENNUNG der Vorteile nachhaltiger Energien, erneuerbarer Energien, insbesondere Offshore-Energie in der Nordsee, sowie der Energieeffizienz,

(18)

IN DEM WUNSCH, die friedliche Nutzung der an ihre Küsten angrenzenden Gewässer und die optimale und gerechte Nutzung der lebenden Meeresschätze in diesen Gewässern, einschließlich der fortgesetzten nachhaltigen Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände, zu fördern,

(19)

IN ANBETRACHT dessen, dass das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten ist und dass das Vereinigte Königreich mit Wirkung vom 1. Januar 2021 ein unabhängiger Küstenstaat mit entsprechenden Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht ist,

(20)

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die souveränen Rechte der Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in ihren Gewässern ausgeübt werden, nach den und im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, abgeschlossen in Montego Bay am 10. Dezember 1982 (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen“), ausgeübt werden sollten,

(21)

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die sich zu Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnzwecken von einer Vertragspartei in die andere begeben, sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen,

(22)

IN DER ERWÄGUNG, dass die Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie Wissenschaft, Forschung und Innovation, Nuklearforschung und Raumfahrt in Form einer Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den entsprechenden Programmen der Union unter fairen und angemessenen Bedingungen beiden Vertragsparteien zugutekommen wird,

(23)

IN DER ERWÄGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, eine Stärkung der Sicherheit des Vereinigten Königreichs und der Union ermöglichen wird,

(24)

IN DEM WUNSCH, dass ein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union geschlossen wird, das eine Rechtsgrundlage für diese Zusammenarbeit bietet,

(25)

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen durch andere Übereinkünfte ergänzen können, die Bestandteil ihrer durch dieses Abkommen geregelten allgemeinen bilateralen Beziehungen sind, und dass das Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen als ein solches Zusatzabkommen geschlossen wird und den Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens oder anderer ergänzender Übereinkünfte ermöglicht —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL EINS

GEMEINSAME UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Mit diesem Abkommen wird die Grundlage für umfassende Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in einem Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft geschaffen, der sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet und die Autonomie und Souveränität der Vertragsparteien wahrt.

Artikel 2

Zusatzabkommen

(1)   Wenn die Union und das Vereinigte Königreich weitere bilaterale Abkommen miteinander schließen, gelten diese Abkommen als Zusatzabkommen zu diesem Abkommen, soweit in diesen Abkommen nichts anderes vereinbart wird. Solche Zusatzabkommen sind ein integraler Bestandteil der durch dieses Abkommen geregelten bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des Gesamtrahmens.

(2)   Absatz 1 gilt auch für

a)

Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits und

b)

Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits.

Artikel 3

Treu und Glauben

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig in vollem gegenseitigem Respekt und nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen und jedweden Zusatzabkommen ergeben.

(2)   Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen und jedwedem Zusatzabkommen ergeben, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen gefährden könnten.

TITEL II

AUSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 4

Völkerrecht

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen sind nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit ihrer gewöhnlichen, ihnen in ihrem jeweiligen Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Abkommens nach den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, abgeschlossen zu Wien am 23. Mai 1969 kodifizierten Regeln, auszulegen.

(2)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass weder dieses Abkommen noch jedwede Zusatzabkommen eine Verpflichtung begründen, die darin enthaltenen Bestimmungen im Einklang mit dem internen Recht einer der Vertragsparteien auszulegen.

(3)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Auslegung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen durch die Gerichte einer der Vertragsparteien für die Gerichte der anderen Vertragspartei nicht bindend ist.

Artikel 5

Privatrechte

(1)   Unbeschadet des Artikels SSC.67 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und – im Hinblick auf die Union – mit Ausnahme des Teils Drei dieses Abkommens sind die Bestimmungen dieses Abkommens sowie jedweder Zusatzabkommen weder dahin gehend auszulegen, dass sie andere Rechte oder Pflichten für Personen begründen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dahin gehend, dass sie in den internen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden können.

(2)   Eine Vertragspartei darf in ihrem Recht kein Klagerecht gegen die jeweils andere Vertragspartei vorsehen, das auf einem Verstoß dieser anderen Vertragspartei gegen dieses Abkommen oder gegen jedwedes Zusatzabkommen gründet.

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens sowie jedes Zusatzabkommens der Ausdruck:

a)

„betroffene Person“ eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als identifizierbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten, oder einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

b)

„Tag“ einen Kalendertag;

c)

„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

d)

„personenbezogene Daten” alle Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen;

e)

„Staat“ je nach Zusammenhang einen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich;

f)

„Gebiet“ oder „Hoheitsgebiet“ einer Vertragspartei in Bezug auf jede Vertragspartei die Gebiete, auf welche dieses Abkommen gemäß Artikel 774 Anwendung findet;

g)

„Übergangszeitraum“ den in Artikel 126 des Austrittsabkommens vorgesehenen Zeitraum und

h)

„Austrittsabkommen“ das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, einschließlich der dazugehörigen Protokolle.

(2)   Jede Bezugnahme auf die „Union“, „Vertragspartei“ oder „Vertragsparteien“ in diesem Abkommen oder in jedem Zusatzabkommen ist so zu verstehen, dass sie nicht die Europäische Atomgemeinschaft umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist oder der Zusammenhang etwas anderes erfordert.

TITEL III

INSTITUTIONELLER RAHMEN

Artikel 7

Partnerschaftsrat

(1)   Es wird ein Partnerschaftsrat eingesetzt. Ihm gehören Vertreter der Union und des Vereinigten Königreichs an. Der Partnerschaftsrat kann in unterschiedlicher Zusammensetzung abhängig von den erörterten Fragen zusammentreten.

(2)   Der Vorsitz des Partnerschaftsrats wird von einem Mitglied der Europäischen Kommission und einem Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs auf Ministerebene gemeinsam geführt. Er tritt auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest.

(3)   Der Partnerschaftsrat überwacht das Erreichen der Ziele dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommens. Er überwacht und unterstützt die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen. Jede Vertragspartei kann dem Partnerschaftsrat alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung, Anwendung und Auslegung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen vorlegen.

(4)   Der Partnerschaftsrat ist befugt,

a)

Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, für die dies in diesem Abkommen oder in jedwedem Zusatzabkommen vorgesehen ist;

b)

den Vertragsparteien Empfehlungen zur Durchführung und Anwendung dieses Abkommens oder jedweden Zusatzabkommens zu unterbreiten;

c)

Änderungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen in den in diesem Abkommen oder in jedwedem Zusatzabkommen vorgesehenen Fällen durch einen Beschluss anzunehmen;

d)

bis zum Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens – außer in Bezug auf Teil Eins Titel III – oder jedweden Zusatzabkommens anzunehmen, sofern diese Änderungen notwendig sind, um Fehler zu beheben oder Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen;

e)

alle Fragen im Zusammenhang mit den Bereichen zu erörtern, die unter dieses Abkommen oder jedwedes Zusatzabkommen fallen;

f)

einige seiner Befugnisse dem Handelspartnerschaftsausschuss oder einem Sonderausschuss zu übertragen, mit Ausnahme der in diesem Absatz unter Buchstabe g genannten Befugnisse und Zuständigkeiten;

g)

durch einen Beschluss andere als die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Handelssonderausschüsse und Sonderausschüsse einzurichten, Handelssonderausschüsse oder Sonderausschüsse aufzulösen oder die ihnen übertragenen Aufgaben zu ändern und

h)

den Vertragsparteien Empfehlungen zur Übermittlung personenbezogener Daten in bestimmten Bereichen, die unter dieses Abkommen oder jedwede Zusatzabkommen fallen, zu unterbreiten.

(5)   Die Tätigkeit des Partnerschaftsrats wird durch die in Anhang 1 festgelegte Geschäftsordnung geregelt. Der Partnerschaftsrat kann diesen Anhang ändern.

Artikel 8

Ausschüsse

(1)   Es werden die folgenden Ausschüsse eingesetzt:

a)

der Handelspartnerschaftsausschuss, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII und Teil Zwei Teilbereich Sechs sowie Anhang 27 fallen;

b)

der Handelssonderausschuss für Waren, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 1 und Titel VIII Kapitel 4 fallen;

c)

der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 2 und 5, unter das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und unter die Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, Gebühren und Abgaben, Zollwertermittlung und ausgebesserte Waren fallen;

d)

der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 3 fallen;

e)

der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 4 und Artikel 323 fallen;

f)

der Handelssonderausschuss für Dienstleistungen, Investitionen und digitalen Handel, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II bis IV und Titel VIII Kapitel 4 fallen;

g)

der Handelssonderausschuss für geistiges Eigentum, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel V fallen;

h)

der Handelssonderausschuss für die öffentliche Auftragsvergabe, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI fallen;

i)

der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel X fallen;

j)

der Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel XI und Anhang 27 fallen;

k)

der Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben, der Angelegenheiten behandelt, die unter das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben fallen;

l)

der Sonderausschuss für Energie, der

i)

Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII fallen, mit Ausnahme von Kapitel 4, Artikel 323 und Anhang 27, und

ii)

Angelegenheiten im Zusammenhang mit Kapitel 4 und Artikel 323 mit dem zuständigen Handelssonderausschuss erörtern und diesen diesbezüglich fachlich beraten kann;

m)

der Sonderausschuss für Luftverkehr, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Zwei Titel I fallen;

n)

der Sonderausschuss für Flugsicherheit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Zwei Titel II fallen;

o)

der Sonderausschuss für Straßenverkehr, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Drei fallen;

p)

der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Vier und unter das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fallen;

q)

der Sonderausschuss für Fischerei, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Fünf fallen;

r)

der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Drei fallen, und

s)

der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Fünf fallen.

(2)   Im Hinblick auf Fragen in Zusammenhang mit Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII und Teil Zwei Teilbereich Sechs sowie Anhang 27 ist der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Handelspartnerschaftsausschuss befugt,

a)

den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Partnerschaftsrat zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihm dieser überträgt;

b)

die Durchführung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen zu überwachen;

c)

in den in diesem Abkommen oder in jedweden Zusatzabkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die ihm die Befugnis vom Partnerschaftsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen;

d)

die Tätigkeiten der Handelssonderausschüsse nach Absatz 1 dieses Artikels zu überwachen;

e)

zu ermitteln, auf welche Weise Schwierigkeiten, die sich in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen ergeben können, unbeschadet von Teil Sechs Titel I am besten verhindert oder behoben werden können;

f)

die ihm vom Partnerschaftsrat gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f übertragenen Befugnisse wahrzunehmen;

g)

andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Handelssonderausschüsse durch einen Beschluss einzurichten, solche Handelssonderausschüsse aufzulösen oder die ihnen übertragenen Aufgaben zu ändern und

h)

Arbeitsgruppen einzusetzen, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen oder ihre Überwachung einem Handelssonderausschuss zu übertragen.

(3)   Die Handelssonderausschüsse sind im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich befugt,

a)

die Durchführung dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen zu überwachen und zu überprüfen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten;

b)

den Handelspartnerschaftsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Handelspartnerschaftsausschuss zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihnen von diesem übertragen werden;

c)

die zur Unterstützung der Aufgaben des Partnerschaftsrats und des Handelspartnerschaftsausschusses notwendigen vorbereitenden technischen Arbeiten auszuführen, auch wenn diese Gremien Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen müssen;

d)

Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, für die dies in diesem Abkommen oder in jedwedem Zusatzabkommen vorgesehen ist;

e)

unbeschadet von Teil Sechs Titel I technische Fragen zu erörtern, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens oder jedwedes Zusatzabkommens ergeben, und

f)

den Vertragsparteien als Forum für den Austausch von Informationen, die Erörterung bewährter Verfahren und den Austausch über Erfahrungen mit der Durchführung zu dienen.

(4)   Die Sonderausschüsse sind im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich befugt,

a)

die Durchführung dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen zu überwachen und zu überprüfen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten;

b)

den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Partnerschaftsrat zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihnen von diesem übertragen werden;

c)

in allen Angelegenheiten, für die dies in diesem Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f seine Befugnisse einem Sonderausschuss übertragen hat, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen;

d)

technische Fragen zu erörtern, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen ergeben;

e)

den Vertragsparteien als Forum für den Austausch von Informationen, die Erörterung bewährter Verfahren und den Austausch über Erfahrungen mit der Durchführung zu dienen;

f)

Arbeitsgruppen einzurichten, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen und

g)

gemäß Artikel 738 Absatz 7 als Konsultationsforum zu dienen.

(5)   Den Ausschüssen gehören Vertreter beider Vertragsparteien an. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Vertreter in den Ausschüssen über angemessene Sachkenntnis in Bezug auf die behandelten Fragen verfügen.

(6)   Der Vorsitz des Handelspartnerschaftsausschusses wird von einem hochrangigen Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs mit Zuständigkeit für handelsbezogene Fragen oder ihren jeweiligen Vertretern gemeinsam geführt. Er tritt auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest.

(7)   Der Vorsitz der Handelssonderausschüsse und der Sonderausschüsse wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs gemeinsam geführt. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist oder die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, treten sie mindestens einmal jährlich zusammen.

(8)   Die Ausschüsse legen ihre Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest.

(9)   Die Tätigkeit der Ausschüsse wird durch die in Anhang 1 festgelegte Geschäftsordnung geregelt.

(10)   Abweichend von Absatz 9 kann ein Ausschuss seine eigenen Regeln für seine Arbeit annehmen und anschließend ändern.

Artikel 9

Arbeitsgruppen

(1)   Es werden die folgenden Arbeitsgruppen eingesetzt:

a)

die Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische Erzeugnisse“ unter der Aufsicht des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse;

b)

die Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile“ unter der Aufsicht des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse;

c)

die Arbeitsgruppe „Arzneimittel“ unter der Aufsicht des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse;

d)

die Arbeitsgruppe „Koordinierung der sozialen Sicherheit“ unter der Aufsicht des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit.

(2)   Die Arbeitsgruppen unterstützen – unter Aufsicht der Ausschüsse – die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bereiten insbesondere die Arbeit der Ausschüsse vor und übernehmen alle Aufgaben, die ihnen von diesen übertragen werden.

(3)   Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Union und Vertretern des Vereinigten Königreichs zusammen, ihr Vorsitz wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs gemeinsam geführt.

(4)   Die Arbeitsgruppen legen ihre Geschäftsordnungen, Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest.

Artikel 10

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Die vom Partnerschaftsrat oder gegebenenfalls einem Ausschuss gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und alle nach diesem Abkommen und jeglichen Zusatzabkommen eingesetzten Gremien, einschließlich des in Teil Sechs Titel I genannten Schiedsgerichts, bindend. Empfehlungen sind nicht bindend.

(2)   Durch den Partnerschaftsrat oder gegebenenfalls einen Ausschuss werden in gegenseitigem Einvernehmen Beschlüsse gefasst und Empfehlungen ausgesprochen.

Artikel 11

Parlamentarische Zusammenarbeit

(1)   Das Europäische Parlament und das Parlament des Vereinigten Königreichs können eine Parlamentarische Partnerschaftsversammlung bestehend aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments des Vereinigten Königreichs als Forum für einen Meinungsaustausch über die Partnerschaft einsetzen.

(2)   Nach ihrer Einsetzung verfährt die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung wie folgt:

a)

Sie kann den Partnerschaftsrat um sachdienliche Informationen über die Durchführung dieses Abkommens und jeglichen Zusatzabkommens ersuchen; dieser übermittelt daraufhin der Versammlung die erbetenen Informationen;

b)

sie wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet und

c)

sie kann Empfehlungen an den Partnerschaftsrat richten.

Artikel 12

Beteiligung der Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien konsultieren die Zivilgesellschaft zur Durchführung dieses Abkommens und jeglicher Zusatzabkommen, insbesondere durch die Interaktion mit den in Artikel 13 genannten internen Beratungsgruppen und dem in Artikel 14 genannten Zivilgesellschaftlichen Forum.

Artikel 13

Interne Beratungsgruppen

(1)   Jede Vertragspartei konsultiert zu Fragen, die unter dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen fallen, die von ihr neu geschaffene oder bestehende interne Beratungsgruppe oder die von ihr neu geschaffenen oder bestehenden internen Beratungsgruppen, in denen unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten sind, darunter nichtstaatliche Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbände sowie Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und sonstigen Bereichen tätig sind. Jede Vertragspartei kann ihre interne Beratungsgruppe oder ihre internen Beratungsgruppen in verschiedenen Zusammensetzungen einberufen, um die Durchführung verschiedener Bestimmungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen zu erörtern.

(2)   Jede Vertragspartei zieht die von ihrer internen Beratungsgruppe oder ihren internen Beratungsgruppen vorgelegten Stellungnahmen oder Empfehlungen in Betracht. Vertreter jeder Vertragspartei bemühen sich, sich mit ihrer jeweiligen internen Beratungsgruppe oder ihren jeweiligen internen Beratungsgruppen mindestens einmal jährlich zu beraten. Die Sitzungen können in virtueller Form abgehalten werden.

(3)   Jede Vertragspartei bemüht sich, zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die internen Beratungsgruppen die Liste der Organisationen, die an ihrer internen Beratungsgruppe oder ihren internen Beratungsgruppen teilnehmen, sowie die Kontaktstelle für diese Gruppe oder Gruppen zu veröffentlichen.

(4)   Die Vertragsparteien fördern die Interaktion zwischen ihren jeweiligen internen Beratungsgruppen, auch indem sie nach Möglichkeit die Kontaktdaten der Mitglieder ihrer internen Beratungsgruppen austauschen.

Artikel 14

Zivilgesellschaftliches Forum

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen die Organisation eines Zivilgesellschaftlichen Forums, um einen Dialog über die Umsetzung von Teil Zwei zu führen. Der Partnerschaftsrat nimmt operative Leitlinien für die Durchführung des Forums an.

(2)   Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, tritt das Zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums können in virtueller Form abgehalten werden.

(3)   Das Zivilgesellschaftliche Forum steht unabhängigen, im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Mitgliedern der in Artikel 13 genannten internen Beratungsgruppen, zur Teilnahme offen. Jede Vertragspartei fördert eine ausgewogene Vertretung, einschließlich von nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden sowie Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und sonstigen Bereichen tätig sind.

TEIL ZWEI

HANDEL, VERKEHR, FISCHEREI UND SONSTIGE REGELUNGEN

TEILBEREICH EINS

HANDEL

TITEL I

WARENVERKEHR

KAPITEL 1

INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN (EINSCHLIESSLICH HANDELSPOLITISCHER SCHUTZMAßNAHMEN)

Artikel 15

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und den liberalisierten Warenverkehr im Einklang mit diesem Abkommen aufrechtzuerhalten.

Artikel 16

Anwendungsbereich

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Warenhandel einer Vertragspartei.

Artikel 17

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„konsularische Amtshandlung“ das Verfahren, bei dem ein Konsul der Einfuhrvertragspartei im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei oder im Gebiet eines Dritten eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware ausstellt;

b)

„Zollwert-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII GATT 1994;

c)

„Ausfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren – unabhängig davon, ob es sich um eine Lizenz handelt oder nicht –, das von einer Vertragspartei für den Betrieb von Ausfuhrlizenzregelungen genutzt wird und für das als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dieser Vertragspartei die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen, die nicht für die Zollabfertigung allgemein erforderlich sind, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist;

d)

„Einfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen durch eine Vertragspartei, ob als Lizenzverfahren bezeichnet oder nicht, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen außer den für die Zollabfertigung verlangten Unterlagen bei der oder den zuständigen Behörden als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist;

e)

„Ursprungswaren“, sofern nichts anderes bestimmt ist, eine Ware, die den Ursprungsregeln des Kapitels 2 dieses Titels unterliegt;

f)

„Leistungsanforderung“ Anforderungen,

i)

nach denen eine bestimmte Menge, ein bestimmter Wert oder ein bestimmter Prozentsatz an Waren auszuführen sind,

ii)

nach denen eingeführte Waren durch Waren der Vertragspartei, die eine Einfuhrlizenz gewährt, zu ersetzen sind,

iii)

nach denen eine Person, der eine Einfuhrlizenz gewährt wird, weitere Waren im Gebiet der die Einfuhrlizenz gewährenden Vertragspartei zu erwerben hat oder im Inland hergestellten Waren Vorzug zu geben hat,

iv)

nach denen von einer Person, der eine Einfuhrlizenz gewährt wird, Waren im Gebiet der die Einfuhrlizenz gewährenden Vertragspartei mit einer bestimmten Menge, einem bestimmten Wert oder einem bestimmten Prozentsatz heimischer Bestandteile herzustellen sind, oder

v)

die sich unabhängig von ihrer Form auf das Volumen oder den Wert der Einfuhren, auf das Volumen oder den Wert der Ausfuhren oder auf die Höhe der Devisenströme beziehen;

g)

„wiederaufgearbeitete Ware“ eine Ware die unter den HS-Kapiteln 32, 40, 84 bis 90, 94 oder 95 eingereiht ist, die

i)

ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen wurden,

ii)

eine ähnliche Lebenserwartung und Leistung aufweist wie solche Waren im Neuzustand sowie

iii)

eine gleichwertige Garantie erhält, wie sie für solche Waren gilt, wenn sie neu sind, und

h)

„Ausbesserung“ jeden Vorgang der Bearbeitung von Waren, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Vorschriften gewährleistet wird. Die Ausbesserung einer Ware schließt Instandsetzung und Wartung ein, wobei der Wert der Ware durch Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionalität der Ware erhöht werden kann, schließt jedoch keinen Vorgang oder Prozess ein, bei dem

i)

die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter kommerziellen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht,

ii)

ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder

iii)

die technische Leistung einer Ware verbessert oder auf eine höhere Stufe gebracht wird.

Artikel 18

Einreihung der Waren

Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System festgelegte Tarifnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei.

Artikel 19

Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck werden Artikel III GATT 1994 und seine Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Artikel 20

Freie Durchfuhr

Jede Vertragspartei gewährt die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet auf den für die internationale Durchfuhr am besten geeigneten Routen für den Durchfuhrverkehr in das oder aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines anderen Drittlands. Zu diesem Zweck werden Artikel V GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass Artikel V GATT 1994 die Beförderung von Energiegütern unter anderem über Pipelines oder Stromnetze einschließt.

Artikel 21

Verbot von Zöllen

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind Zölle auf Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei verboten.

Artikel 22

Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben

(1)   Eine Vertragspartei darf keine Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei einführen oder aufrechterhalten, oder inländische Steuern oder sonstige Abgaben auf in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren einführen oder aufrechterhalten, die über diejenigen Steuern oder sonstigen Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt wären.

(2)   Für die Zwecke des vorliegenden Artikels schließt der Begriff „sonstige Abgaben gleich welcher Art“ keine Gebühren oder sonstigen Abgaben ein, die nach Artikel 23 zulässig sind.

Artikel 23

Gebühren und Formalitäten

(1)   Gebühren und sonstige Abgaben, die eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei erhebt, sind auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken und dürfen weder einen indirekten Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung von Ein- oder Ausfuhren für steuerliche Zwecke darstellen. Eine Vertragspartei erhebt bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr keine nach dem Wert berechneten Gebühren oder sonstigen Abgaben.

(2)   Jede Vertragspartei kann nur dann Gebühren erheben oder die Erstattung von Kosten verlangen, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, vor allem folgende:

a)

Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag,

b)

Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an den Antragsteller, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte oder die Erteilung von Auskünften über die Anwendung der Zollgesetze und anderen Zollvorschriften,

c)

Prüfung von Waren oder Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken oder Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt, und

d)

ausnahmsweise erfolgende Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind.

(3)   Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und Abgaben, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhebt, auf einer offiziellen Website in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Informationen umfassen den Grund für die Gebühr oder Abgabe für die erbrachte Dienstleistung, die zuständige Behörde, die zu erhebenden Gebühren und Abgaben sowie wann und wie die Zahlung zu erfolgen hat. Neue oder geänderte Gebühren und Abgaben dürfen erst erhoben werden, wenn die Informationen gemäß diesem Absatz veröffentlicht und leicht zugänglich gemacht worden sind.

(4)   Eine Vertragspartei verzichtet im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr von Waren auf konsularische Amtshandlung, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben.

Artikel 24

Ausgebesserte Waren

(1)   Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr aus ihrem Gebiet in das Gebiet der anderen Vertragspartei zur Ausbesserung wieder in ihr Gebiet verbracht werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss, in Freihandelszonen oder mit ähnlichem Status eingeführt, anschließend zur Ausbesserung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss in Freihandelszonen oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.

(3)   Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die vorübergehend zur Ausbesserung aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

Artikel 25

Wiederaufgearbeitete Waren

(1)   Eine Vertragspartei gewährt wiederaufgearbeiteten Waren der anderen Vertragspartei keine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die sie gleichwertigen Waren im Neuzustand gewährt.

(2)   Artikel 26 gilt für Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen für wiederaufgearbeitete Waren. Wenn eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen für gebrauchte Waren einführt oder aufrechterhält, so wendet sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Waren an.

(3)   Eine Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet sind und alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten.

Artikel 26

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

(1)   Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies steht im Einklang mit Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)   Eine Vertragspartei darf Folgendes weder einführen noch aufrechterhalten:

a)

Ausfuhr- und Einfuhrpreisvorschriften, es sei denn, dies ist bei der Durchsetzung von Anordnungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Antidumpingzöllen zulässig, oder

b)

Einfuhrlizenzverfahren, die von der Erfüllung einer Leistungsanforderung abhängen.

Artikel 27

Einfuhr- und Ausfuhrmonopole

Eine Vertragspartei darf kein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol bezeichnen oder aufrechterhalten. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol“ das ausschließliche Recht oder die Bevollmächtigung einer Einrichtung durch eine Vertragspartei, eine Ware aus der anderen Vertragspartei einzuführen oder in diese auszuführen.

Artikel 28

Einfuhrlizenzverfahren

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Einfuhrlizenzverfahren, die für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien gelten, neutral in der Anwendung sind und fair, gerecht, nichtdiskriminierend und transparent verwaltet werden.

(2)   Eine Vertragspartei darf Lizenzverfahren nur dann als Voraussetzung für die Einfuhr aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet einführen oder aufrechterhalten, wenn keine anderen geeigneten Verfahren zur Erreichung eines Verwaltungszwecks vernünftigerweise verfügbar sind.

(3)   Eine Vertragspartei darf keine nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine mit dem Abkommen im Einklang stehende Maßnahme durchzuführen. Eine Vertragspartei, die ein solches nichtautomatisches Einfuhrlizenzverfahren einführt, gibt klar an, welche Maßnahme im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführt wird.

(4)   Die Einführung und Verwaltung von Einfuhrlizenzverfahren erfolgt gemäß den Artikeln 1 bis 3 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren (im Folgenden „ILP-Übereinkommen“). Zu diesem Zweck werden die Artikel 1 bis 3 des ILP-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(5)   Jede Vertragspartei, die ein Einfuhrlizenzverfahren einführt oder ändert, macht alle einschlägigen Informationen online auf einer offiziellen Website zugänglich. Diese Informationen werden, wann immer dies möglich ist, mindestens 21 Tage vor dem Tag der Anwendung des neuen oder geänderten Lizenzverfahrens und in jedem Fall spätestens zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns zur Verfügung gestellt. Diese Informationen enthalten die nach Artikel 5 des ILP-Übereinkommens erforderlichen Angaben.

(6)   Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermittelt eine Vertragspartei unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über Einfuhrlizenzverfahren, die sie einzuführen beabsichtigt oder aufrechterhält, einschließlich der in den Artikeln 1 bis 3 des ILP-Übereinkommens genannten Informationen.

(7)   Zur Klarstellung: Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Einfuhrlizenz oder hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder im Rahmen multilateraler Nichtverbreitungssysteme und Einfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen.

Artikel 29

Ausfuhrlizenzverfahren

(1)   Jede Vertragspartei veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, wann immer dies möglich ist, 45 Tage vor dem Wirksamwerden des Verfahrens oder der Änderung, in jedem Fall jedoch spätestens an dem Tag, an dem das Verfahren oder die Änderung wirksam wird, und gegebenenfalls auf allen einschlägigen Regierungswebsites.

(2)   Die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren enthält folgende Angaben:

a)

den Wortlaut der Ausfuhrlizenzverfahren der Vertragspartei oder der von der Vertragspartei daran vorgenommenen Änderungen;

b)

die Waren, die dem einzelnen Lizenzverfahren unterliegen;

c)

für jedes Verfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Lizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Lizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Aktivitätslizenz, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei;

d)

eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erhalten können;

e)

die Verwaltungsstelle(n), bei der/denen ein Antrag oder andere relevante Unterlagen einzureichen sind;

f)

eine Beschreibung jeder Maßnahme oder der Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden;

g)

den Zeitraum, in dem jedes Ausfuhrlizenzverfahren wirksam wird, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es in einer neuen Veröffentlichung aufgehoben oder überarbeitet wird;

h)

wenn die Vertragspartei mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten beabsichtigt, die Gesamtmenge und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und

i)

alle Befreiungen oder Ausnahmen, die an die Stelle des Erfordernisses der Erlangung einer Ausfuhrlizenz treten, die Art und Weise, wie diese Befreiungen oder Ausnahmen beantragt oder genutzt werden, und die Kriterien für deren Erteilung.

(3)   Innerhalb von 45 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung neue Ausfuhrlizenzverfahren und Änderungen bestehender Ausfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quellen, in denen die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der einschlägigen Behörden-Websites.

(4)   Zur Klarstellung: Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz oder hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den multilateralen Nichtverbreitungsübereinkommen und Ausfuhrkontrollregimen, einschließlich des Wassenaar-Arrangements über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, der Australischen Gruppe, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes nachzukommen oder unabhängige Sanktionsregelungen einzuführen, aufrechtzuerhalten oder durchzuführen.

Artikel 30

Zollwertermittlung

Jede Vertragspartei ermittelt den Zollwert der Waren der anderen Vertragspartei, die in ihr Gebiet eingeführt werden, nach Artikel VII GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen. Zu diesem Zweck werden Artikel VII GATT 1994 einschließlich seiner Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie Artikel 1 bis 17 des Zollwert-Übereinkommens einschließlich der Anmerkungen zur Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Artikel 31

Präferenznutzung

(1)   Zum Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und der Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Vertragsparteien jährlich Einfuhrstatistiken für einen Zeitraum von 10 Jahren aus, erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Sofern der Handelspartnerschaftsausschuss nichts anderes beschließt, verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um fünf Jahre und danach kann der Handelspartnerschaftsausschuss eine weitere Verlängerung beschließen.

(2)   Der Austausch von Einfuhrstatistiken umfasst Daten, die sich auf das letzte verfügbare Jahr beziehen, darunter den Wert und gegebenenfalls die Menge der Zolltarifpositionen über die Wareneinfuhren der anderen Vertragspartei, die eine Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen erhalten, und der Waren, die keine Zollpräferenzbehandlung erhalten.

Artikel 32

Handelspolitische Schutzmaßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen, dem Subventionsübereinkommen, Artikel XIX GATT 1994, dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen und Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.

(2)   Kapitel 2 dieses Titels gilt nicht für Antidumping-, Ausgleichs- und Schutzmaßnahmenuntersuchungen und -maßnahmen.

(3)   Jede Vertragspartei wendet Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen im Einklang mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens und nach einem fairen und transparenten Verfahren an.

(4)   Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jeder interessierten Partei bei einer Antidumping- oder Ausgleichsuntersuchung (1) in vollem Umfang Gelegenheit gegeben, ihre Interessen zu verteidigen.

(5)   Die Untersuchungsbehörde jeder Vertragspartei kann im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei prüfen, ob der einzuführende Antidumpingzoll der vollen Dumpingspanne oder einem niedrigeren Betrag entspricht.

(6)   Die Untersuchungsbehörde jeder Vertragspartei prüft im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei Informationen darüber, ob die Einführung eines Antidumping- oder Ausgleichszolls nicht im öffentlichen Interesse läge.

(7)   Eine Vertragspartei darf die folgenden Maßnahmen bei derselben Ware nicht gleichzeitig anwenden oder aufrechterhalten:

a)

eine Maßnahme nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft und

b)

eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.

(8)   Teil Sechs Titel I gilt nicht für die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels.

Artikel 33

Nutzung der bestehenden WTO-Zollkontingente

(1)   Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei können nicht im Rahmen bestehender WTO-Zollkontingente nach Absatz 2 in die andere Vertragspartei eingeführt werden. Dies schließt die Zollkontingente ein, die nach Artikel XXVIII GATT-Verhandlungen, die von der Europäischen Union in dem WTO-Dokument G/SECRET/42/Add.2 und vom Vereinigten Königreich in dem WTO-Dokument G/SECRET/44 eingeleitet wurden und in den jeweiligen internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt sind, zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden. Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse nach den in der Einfuhrvertragspartei geltenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „bestehende WTO-Zollkontingente“ diejenigen Zollkontingente, bei denen es sich um WTO-Zugeständnisse der Europäischen Union handelt, die in dem Entwurf der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der EU-28 im Rahmen des GATT 1994 enthalten sind, die der WTO in Dokument G/MA/TAR/RS/506 in der durch die Dokumente G/MA/TAR/RS/506/Add.1 und G/MA/TAR/RS/506/Add.2. geänderten Fassung vorgelegt wurde.

Artikel 34

Maßnahmen bei Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus Kapitel 2 dieses Titels und dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zusammen. Jede Vertragspartei ergreift geeignete und vergleichbare Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen finanziellen Interessen und der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei bei der Erhebung von Zöllen auf Waren, die in das Zollgebiet des Vereinigten Königreichs oder in die Union verbracht werden.

(2)   Vorbehaltlich der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für konforme Händler nach Absatz 7 kann eine Vertragspartei die einschlägige Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 vorübergehend aussetzen, wenn

a)

die Vertragspartei auf der Grundlage objektiver, zwingender und nachprüfbarer Informationen festgestellt hat, dass systematische und umfangreiche Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts begangen wurden, und

b)

die andere Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen wiederholt und ungerechtfertigt ablehnt oder auf andere Weise nicht erfüllt.

(3)   Die Vertragspartei, die eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen hat, notifiziert dies dem Handelspartnerschaftsausschuss und nimmt Konsultationen mit der anderen Vertragspartei im Rahmen des Handelspartnerschaftsausschusses auf, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.

(4)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine für beide Seiten annehmbare Lösung, so kann die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, beschließen, die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen. In diesem Fall notifiziert die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, dem Handelspartnerschaftsausschuss unverzüglich die vorübergehende Aussetzung, einschließlich des Zeitraums, für den sie beabsichtigt, die vorübergehende Aussetzung anzuwenden.

(5)   Die vorübergehende Aussetzung gilt nur für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Verletzungen oder Umgehungen zu bekämpfen und die finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei zu schützen, und auf keinen Fall länger als sechs Monate. Die betreffende Vertragspartei überprüft die Lage fortlaufend und beendet die vorübergehende Aussetzung, wenn sie beschließt, dass die vorübergehende Aussetzung nicht mehr erforderlich ist, vor Ablauf des dem Handelspartnerschaftsausschuss notifizierten Zeitraums. Wenn die Voraussetzungen, die zu der Aussetzung geführt haben, nach Ablauf des dem Handelspartnerschaftsausschuss notifizierten Zeitraums fortbestehen, kann die betreffende Vertragspartei beschließen, die Aussetzung zu verlängern. Die Aussetzung ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelspartnerschaftsausschuss.

(6)   Jede Vertragspartei veröffentlicht im Einklang mit ihren internen Verfahren Mitteilungen an die Einführer über jede Entscheidung über vorübergehende Aussetzungen nach Absatz 4 und 5.

(7)   Kann ein Einführer der einführenden Zollbehörde nachweisen, dass diese Waren den Zollvorschriften der Einfuhrvertragspartei, den Anforderungen dieses Abkommens und allen anderen geeigneten Bedingungen im Zusammenhang mit der von der Einfuhrvertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegten vorübergehenden Aussetzung in vollem Umfang entsprechen, so gestattet die Einfuhrvertragspartei dem Einführer ungeachtet des Absatzes 4, die Präferenzbehandlung zu beantragen und alle Zölle zurückzufordern, die über die bei der Einfuhr der Erzeugnisse geltenden Präferenzzollsätze hinausgehen.

Artikel 35

Behandlung von Fehlern der Verwaltung

Bei systematischen Fehlern der zuständigen Behörden oder Problemen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des Präferenzsystems bei der Ausfuhr, insbesondere bei der Anwendung der Bestimmungen des Kapitels 2 dieses Titels oder der Anwendung des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, und wenn diese Fehler oder Probleme Auswirkungen auf die Einfuhrabgaben haben, kann die Vertragspartei, die von solchen Folgen betroffen ist, den Handelspartnerschaftsausschuss ersuchen, die Möglichkeit zu prüfen, gegebenenfalls Beschlüsse zur Lösung der Lage zu fassen.

Artikel 36

Kulturgut

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Gebiet einer Vertragspartei verbrachten Kulturgütern zu erleichtern, wobei sie die Grundsätze des am 17. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut berücksichtigen.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Kulturgut“: Güter, die nach den jeweiligen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien zu dem nationalen Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert gehören, und

b)

„unrechtmäßig aus dem Gebiet einer Vertragspartei verbracht“:

i)

jede Verbringung aus dem Gebiet einer Vertragspartei am oder nach dem 1. Januar 1993 unter Verstoß gegen die Vorschriften dieser Vertragspartei über den Schutz nationaler Kulturgüter oder unter Verstoß gegen ihre Vorschriften über die Ausfuhr von Kulturgütern oder

ii)

jede nicht erfolgte Rückgabe nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung bzw. jeder Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung, jeweils am oder nach dem 1. Januar 1993.

(3)   Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen, insbesondere durch:

a)

Notifikation der anderen Vertragspartei, wenn sich Kulturgut in ihrem Gebiet befindet und Grund zu der Annahme besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei verbracht wurde;

b)

Bearbeitung von Ersuchen der anderen Vertragspartei um Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig aus dem Gebiet dieser Vertragspartei verbracht wurde;

c)

Verhinderung von Maßnahmen zur Umgehung der Rückgabe eines solchen Kulturguts durch alle erforderlichen einstweiligen Maßnahmen und

d)

Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zur physischen Erhaltung von Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei entfernt wurden.

(4)   Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, die für die Kommunikation mit der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei in Fragen zuständig ist, die sich aus diesem Artikel ergeben, einschließlich der Notifikationen und Ersuchen nach Absatz 3 Buchstaben a und b.

(5)   An der geplanten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien werden die Zollbehörden der Vertragsparteien beteiligt, die für die Verwaltung der Ausfuhrverfahren für Kulturgüter zuständig sind, soweit dies angemessen und erforderlich ist.

(6)   Teil Sechs Titel I gilt nicht für diesen Artikel.

KAPITEL 2

URSPRUNGSREGELN

ABSCHNITT 1

URSPRUNGSREGELN

Artikel 37

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, die Bestimmungen zur Bestimmung des Warenursprungs für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen festzulegen und die damit verbundenen Ursprungsverfahren zu erläutern.

Artikel 38

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Einreihung“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

b)

„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

c)

„Ausführer“ eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt;

d)

„Einführer“ eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt;

e)

„Vormaterial“ jeden Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Bestandteile, Zutaten, Rohstoffe oder Teile;

f)

„Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann;

g)

„Erzeugnis“ das Ergebnis einer Herstellung, auch dann, wenn es als Vormaterial für ein anderes Erzeugnis bestimmt ist;

h)

„Herstellung“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau.

Artikel 39

Allgemeine Anforderungen

(1)   Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf die Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern die Erzeugnisse alle übrigen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 41 in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,

b)

Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in dieser Vertragspartei hergestellt wurden und

c)

Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Voraussetzungen des Anhangs 3 erfüllen.

(2)   Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

(3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Union zu erfüllen.

Artikel 40

Ursprungskumulierung

(1)   Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

(2)   Eine Behandlung, die in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.

(3)   Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die in der anderen Vertragspartei vorgenommene Herstellung nicht über die Behandlungen nach Artikel 43 hinausgeht.

(4)   Damit ein Ausführer die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a für ein in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genanntes Erzeugnis ausfüllen kann, muss er von seinem Lieferanten eine Lieferantenerklärung gemäß Anhang 6 oder ein gleichwertiges Dokument mit den gleichen Angaben erhalten, in dem die betreffenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft so genau bezeichnet sind, dass die Identifizierung möglich ist.

Artikel 41

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)   Die folgenden Erzeugnisse gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene oder entnommene mineralische Erzeugnisse,

b)

dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,

c)

dort geborene und dort aufgezogene lebende Tiere,

d)

Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren stammen,

e)

Erzeugnisse, die von dort geborenen und aufgezogenen geschlachteten Tieren stammen,

f)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,

g)

Erzeugnisse aus der Aquakultur, wenn die Wasserorganismen, einschließlich Fische, Weichtiere, Krebstiere, andere wirbellose Wassertiere und Wasserpflanzen geboren und aufgezogen wurden aus einem Saatbestand wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen, Setzlingen, Larven, Brutlachsen (Parr), Silberlachsen (Smolt) oder anderen unreifen Fischen nach dem Larvenstadium durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern,

h)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von einem Schiff einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,

i)

Erzeugnisse, die an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,

j)

aus dem Meeresboden oder Untergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern sie über das Recht zur Ausbeutung oder Nutzung des Meeresbodens oder Untergrunds verfügen,

k)

Abfall und Schrott, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen,

l)

Abfall und Schrott, der aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurde, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind,

m)

dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis l genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse.

(2)   Die Begriffe „Schiff einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ in Absatz 1 Buchstaben h und i bezeichnen ein Schiff und Fabrikschiff, das

a)

in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich registriert ist,

b)

unter der Flagge eines Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs fährt und

c)

eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

zu mindestens 50 % Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs ist oder

ii)

Eigentum juristischer Personen ist, die jeweils

A)

ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der Union oder im Vereinigten Königreich haben und

B)

zu mindestens 50 % im Eigentum öffentlicher Stellen, Staatsangehöriger oder juristischer Personen eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs stehen.

Artikel 42

Toleranzen

(1)   Erfüllt ein Erzeugnis aufgrund der Verwendung eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft bei seiner Herstellung die Voraussetzungen des Anhangs 3 nicht, so gilt dieses Erzeugnis dennoch als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern

a)

das Gesamtgewicht der bei der Herstellung von in die Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnissen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)

der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei allen anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

c)

für ein in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die in den Bemerkungen 7 und 8 von Anhang 2 festgelegten Toleranzen gelten.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert oder das Gewicht der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in Anhang 3 genannten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft übersteigt.

(3)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 41 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist nach Anhang 3 erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, finden die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels Anwendung.

Artikel 43

Nicht ausreichende Bearbeitung

(1)   Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn die Herstellung des Erzeugnisses in einer Vertragspartei nur aus einer oder mehreren der folgenden an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Behandlungen besteht:

a)

Behandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, (2)

b)

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

c)

Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,

d)

Bügeln von Textilien und Textilwaren,

e)

einfaches Anstreichen oder Polieren,

f)

Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; Bleichen von Reis,

g)

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker in fester Form,

h)

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,

i)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

j)

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten,

k)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

l)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,

m)

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien,

n)

einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnung mit Wasser oder einem anderen Stoff, der die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich verändert, oder Dehydrierung oder Denaturierung von Erzeugnissen,

o)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,

p)

Schlachten von Tieren.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

Artikel 44

Maßgebende Einheit

(1)   Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2)   Bei einer Sendung, die aus einer Anzahl gleicher Erzeugnisse besteht, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

Artikel 45

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand

Verpackungsmaterial und -behälter für den Versand, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis handelt, nicht berücksichtigt.

Artikel 46

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf

Verpackungsmaterialien und -behälter, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt, außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 gilt.

Artikel 47

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

(1)   Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial werden mit dem Gerät, der Maschine, dem Apparat oder dem Fahrzeug zusammen als Einheit angesehen, wenn sie

a)

mit dem Produkt eingereiht und geliefert, aber nicht getrennt von dem Produkt in Rechnung gestellt werden und

b)

der Art, der Menge und dem Wert nach für dieses Erzeugnis üblich sind.

(2)   Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial nach Absatz 1 bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs der Ware außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 gilt.

Artikel 48

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile Ursprungseigenschaft haben. Eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, gilt in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 49

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei ihrer Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln:

a)

Energie, Brennstoffe, Katalysatoren und Lösungsmittel,

b)

für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Anlagen, Ausrüstungs, Ersatzteile und Vormaterialien,

c)

Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,

d)

bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien,

e)

Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Hilfsmittel,

f)

zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung, Geräte und Versorgungsmaterialien und

g)

andere bei der Herstellung verwendete Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen oder nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollen.

Artikel 50

Buchmäßige Trennung

(1)   „Austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ mit und ohne Ursprungseigenschaft werden während der Lagerung räumlich getrennt, um ihre Ursprungseigenschaft und ihre Nichtursprungseigenschaft zu erhalten.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für Ursprungszwecke nicht unterscheidbar sind.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 können austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, ohne während der Lagerung räumlich getrennt zu werden, wenn eine buchmäßige Trennung angewandt wird.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 können austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft, die in die Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, die Positionen 32.01 bis 32.07 oder die Positionen 39.01 bis 39.14 des Harmonisierten Systems eingereiht sind, vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei in einer Vertragspartei gelagert werden, ohne physisch getrennt zu werden, sofern eine buchmäßige Trennung angewandt wird.

(5)   Die Methode der buchmäßigen Trennung nach den Absätzen 3 und 4 wird nach einer Bestandsbewirtschaftungsmethode nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen angewandt.

(6)   Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Vormaterialien oder Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien oder Erzeugnissen der Fall wäre.

(7)   Eine Vertragspartei darf nach ihren Gesetzen und Vorschriften verlangen, dass die Verwendung einer Methode der buchmäßigen Trennung zuvor von ihrer Zollbehörde bewilligt wird. Die Zollbehörden der Vertragspartei überwachen die Verwendung dieser Bewilligungen und können eine Bewilligung widerrufen, wenn der Inhaber die Methode der buchmäßigen Trennung missbräuchlich anwendet oder eine der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels nicht erfüllt.

Artikel 51

Wiedereingeführte Erzeugnisse

Kehrt ein aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführtes Erzeugnis mit Ursprung in dieser Vertragspartei in diese Vertragspartei zurück, so gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis

a)

dasselbe ist, das ausgeführt wurde und

b)

während des Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keiner anderen als der zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung unterzogen worden ist.

Artikel 52

Nichtbehandlung

(1)   Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Behandlungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.

(2)   Die Lagerung oder Ausstellung eines Erzeugnisses kann in einem Drittland erfolgen, sofern das Erzeugnis in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleibt.

(3)   Die Aufteilung von Sendungen kann in einem Drittland erfolgen, wenn sie vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers vorgenommen wird, sofern die Sendungen in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

(4)   Bestehen Zweifel daran, ob die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung dieser Anforderungen nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf das Erzeugnis selbst.

Artikel 53

Überprüfung der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

Frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln auf Antrag einer Vertragspartei die jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung. Zu diesem Zweck übermittelt auf Ersuchen einer Vertragspartei die andere Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei spätestens 60 Tage nach diesem Ersuchen verfügbare Informationen und detaillierte Statistiken über die Anwendung ihrer Regelung für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Abkommens oder für die vorangegangenen fünf Jahre, falls dieser Zeitraum kürzer ist. Im Lichte dieser Überprüfung kann der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln dem Partnerschaftsrat Empfehlungen zur Änderung der Bestimmungen dieses Kapitels und seiner Anhänge im Hinblick auf die Einführung von Einschränkungen oder Restriktionen in Bezug auf die Zollrückvergütung oder Zollbefreiung unterbreiten.

ABSCHNITT 2

URSPRUNGSVERFAHREN

Artikel 54

Antrag auf Zollpräferenzbehandlung

(1)   Die Einfuhrvertragspartei gewährt einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei bei der Einfuhr auf der Grundlage eines Antrags des Einführers auf Zollpräferenzbehandlung eine Zollpräferenzbehandlung im Sinne dieses Kapitels. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich.

(2)   Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:

a)

eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung des Erzeugnisses oder

b)

Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses.

(3)   Der Einführer, der die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage einer Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a beantragt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen eine Kopie davon vor.

Artikel 55

Zeitpunkt des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung

(1)   Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und die Grundlage für diesen Antrag nach Artikel 54 Absatz 2 sind nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei in die Einfuhrzollanmeldung aufzunehmen.

(2)   Hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt, so gewährt die Einfuhrvertragspartei abweichend von Absatz 1 die Zollpräferenzbehandlung und erstattet oder erlässt zu viel gezahlte Zölle, sofern

a)

der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung spätestens drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr oder einem längeren Zeitraum, der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei festgelegt ist, gestellt wird,

b)

der Einführer die Voraussetzungen für den Antrag nach Artikel 54 Absatz 2 schafft und

c)

die Ware als Ursprungserzeugnis angesehen worden wäre und alle anderen geltenden Anforderungen im Sinne des Abschnitts 1 dieses Kapitels erfüllt hätte, wenn dies vom Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragt worden wäre.

Die übrigen Verpflichtungen, die gemäß Artikel 54 für den Einführer gelten, bleiben unverändert.

Artikel 56

Erklärung zum Ursprung

(1)   Eine Erklärung zum Ursprung wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, einschließlich von Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der Angaben verantwortlich.

(2)   Eine Erklärung zum Ursprung ist in einer der Sprachfassungen in Anhang 7 auf einer Rechnung oder in einem anderen Dokument, in dem das Ursprungserzeugnis so genau bezeichnet ist, dass die Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist, auszufertigen. Der Ausführer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben so ausführlich sind, dass die Identifizierung des Ursprungserzeugnisses möglich ist. Die Einfuhrvertragspartei verlangt vom Einführer nicht, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.

(3)   Eine Erklärung zum Ursprung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag ihrer Ausfertigung oder für einen von der Einfuhrvertragspartei festgelegten längeren Zeitraum bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten.

(4)   Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:

a)

eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse, die in eine Vertragspartei eingeführt werden, oder

b)

mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse, die innerhalb der in der Erklärung zum Ursprung angegebenen Frist, die 12 Monate nicht überschreiten darf, in eine Vertragspartei eingeführt werden.

(5)   Werden auf Antrag des Einführers noch nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die unter die Abschnitte XV bis XXI des Harmonisierten Systems fallen, in Teilsendungen eingeführt, so kann eine einzige Erklärung zum Ursprung dieser Erzeugnisse nach den von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei festgelegten Anforderungen verwendet werden.

Artikel 57

Unstimmigkeiten

Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht wegen geringfügiger Fehler oder Unstimmigkeiten in der Erklärung zum Ursprung oder nur deshalb, weil eine Rechnung in einem Drittland ausgestellt wurde, ablehnen.

Artikel 58

Gewissheit des Einführers

(1)   Für die Zwecke eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b stützt sich die Gewissheit des Einführers, dass eine Ware ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis gemäß diesem Kapitel ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.

(2)   Für den Fall, dass ein Einführer die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen vor Beantragung der Präferenzbehandlung nicht erlangen kann, weil der Ausführer diese Information für vertraulich hält oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung stellt, kann der Ausführer eine Erklärung zum Ursprung abgeben, damit der Einführer die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a in Anspruch nehmen kann.

Artikel 59

Aufzeichnungsanforderungen

(1)   Ein Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis stellt, bewahrt während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Einfuhr des Erzeugnisses,

a)

wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung auf, oder

b)

wenn der Antrag auf der Gewissheit des Einführers beruhte, alle Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.

(2)   Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, bewahrt mindestens vier Jahre nach Ausfertigung dieser Erklärung zum Ursprung eine Kopie der Erklärung zum Ursprung und alle sonstigen Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.

(3)   Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Artikel 60

Kleinsendungen

(1)   Abweichend von den Artikeln 54 bis 58 gewährt die Einfuhrvertragspartei, sofern erklärt wurde, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, und die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung hat, eine Zollpräferenzbehandlung für

a)

ein Erzeugnis, das in Kleinpackungen von Privatperson an Privatperson versandt wird;

b)

ein Erzeugnis, das Teil des persönlichen Gepäcks eines Reisenden ist, und

c)

für das Vereinigte Königreich zusätzlich zu den Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels weitere Sendungen von geringem Wert.

(2)   Folgende Erzeugnisse sind von der Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen:

a)

Erzeugnisse, deren Einfuhr zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie getrennt vorgenommen wurden, um die Voraussetzungen des Artikels 54 zu umgehen,

b)

aufseiten der Union:

i)

ein im Handel eingeführtes Erzeugnis, gelegentliche Einfuhren, die ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder deren Familien bestimmt sind, gelten nicht als Einfuhren im Handelsverkehr, wenn sich aus Art und Menge der Erzeugnisse ergibt, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt, und

ii)

Erzeugnisse, deren Gesamtwert 500 EUR bei Sendungen in Kleinpackungen bzw. 1 200 EUR bei Waren im persönlichen Gepäck eines Reisenden übersteigt. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Wechselkursbeträge sind diejenigen, die für diesen Tag von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht werden, es sei denn, der Europäischen Kommission wird bis zum 15. Oktober ein anderer Betrag mitgeteilt, und sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt dem Vereinigten Königreich die entsprechenden Beträge mit. Die Union kann andere Grenzwerte festlegen, die sie dem Vereinigten Königreich mitteilen wird, und

c)

für das Vereinigte Königreich Erzeugnisse, deren Gesamtwert die im internen Recht des Vereinigten Königreichs festgelegten Grenzwerte überschreitet. Das Vereinigte Königreich wird der Union diese Grenzwerte mitteilen.

(3)   Der Einführer ist für die Richtigkeit der Erklärung und die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich. Die Aufzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 59 gelten nicht für den Einführer nach dem vorliegenden Artikel.

Artikel 61

Prüfung

(1)   Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann auf der Grundlage von Risikobewertungsmethoden, die auch Zufallsauswahl umfassen können, überprüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Diese Überprüfungen können durch die Anforderung von Informationen beim Einführer erfolgen, der den Antrag nach Artikel 54 zum Zeitpunkt der Vorlage der Einfuhranmeldung, vor der Überlassung der Waren oder nach der Überlassung der Waren gestellt hat.

(2)   Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:

a)

wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, diese Erklärung zum Ursprung, und

b)

Informationen über die Erfüllung der Ursprungskriterien, d. h.:

i)

wenn das Ursprungskriterium „vollständig gewonnen“ ist, die anwendbare Kategorie (wie Ernte, Bergbau, Fischerei) und den Erzeugungsort,

ii)

wenn das Ursprungskriterium auf einer Änderung der zolltariflichen Einreihung beruht, eine Liste aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, einschließlich ihrer zolltariflichen Einreihung (je nach Ursprungskriterium 2-, 4- oder 6-stellig),

iii)

wenn das Ursprungskriterium auf einer Wertmethode beruht, der Wert des Enderzeugnisses sowie der Wert aller bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,

iv)

wenn das Ursprungskriterium auf dem Gewicht beruht, das Gewicht des Enderzeugnisses sowie das Gewicht der im Enderzeugnis verwendeten einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,

v)

wenn das Ursprungskriterium auf einem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, eine Beschreibung dieses spezifischen Verfahrens.

(3)   Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.

(4)   Stützt sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, so legt der Einführer diese Erklärung zum Ursprung vor, kann jedoch der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei antworten, dass der Einführer nicht in der Lage ist, die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen vorzulegen.

(5)   Liegt einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Absatz 1 ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.

(6)   Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung für die betreffende Ware auszusetzen, bis das Ergebnis der Überprüfung vorliegt, so wird dem Einführer die Überlassung der Erzeugnisse angeboten, sofern geeignete Sicherungsmaßnahmen einschließlich Garantien getroffen werden. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.

Artikel 62

Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien über die Zollbehörden jeder Vertragspartei zusammen, um zu überprüfen, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist und die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.

(2)   Stützte sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, gegebenenfalls nachdem zuvor Informationen nach Artikel 61 Absatz 1 angefordert worden waren, und auf die Antwort des Einführers, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei binnen zwei Jahren nach der Einfuhr der Erzeugnisse oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a gestellt wird, auch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, falls die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Das Auskunftsersuchen muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Erklärung zum Ursprung,

b)

die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,

c)

den Namen des Ausführers,

d)

Gegenstand und Umfang der Prüfung und

e)

alle einschlägigen Unterlagen.

Darüber hinaus kann die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei bei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gegebenenfalls spezifische Unterlagen und Informationen anfordern.

(3)   Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 5 legt die nach Absatz 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:

a)

die erbetenen Unterlagen, soweit verfügbar,

b)

eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,

c)

die Beschreibung der Ware, die Gegenstand der Prüfung ist, und die zolltarifliche Einreihung, die für die Anwendung dieses Kapitels relevant ist,

d)

eine Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens, das ausreicht, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu begründen,

e)

Informationen über die Art und Weise, in der die Prüfung des Erzeugnisses durchgeführt wurde, und

f)

gegebenenfalls ergänzende Unterlagen.

(5)   Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei übermittelt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die in Absatz 4 Buchstaben a, d und f genannten Informationen nicht, wenn der Ausführer diese Informationen für vertraulich hält.

(6)   Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Zollbehörden mit und teilt der anderen Vertragspartei jede Änderung dieser Kontaktdaten innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Änderung mit.

Artikel 63

Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, sofern

a)

innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Auskunftsersuchens nach Artikel 61 Absatz 1

i)

der Einführer keine Antwort erteilt hat,

ii)

wenn der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, keine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wurde oder

iii)

sofern die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um den Ursprung der Ware zu bestätigen, wenn der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Gewissheit des Einführers beruhte;

b)

innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Ersuchens um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 5

i)

der Einführer keine Antwort erteilt hat oder

ii)

die Angaben des Einführers nicht ausreichen, um den Ursprung des Erzeugnisses zu bestätigen;

c)

innerhalb von 10 Monaten (3) nach Eingang eines Auskunftsersuchens nach Artikel 62 Absatz 2

i)

von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Antwort erteilt wurde oder

ii)

die Angaben der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei nicht ausreichen, um den Ursprung des Erzeugnisses zu bestätigen.

(2)   Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann einer Ware, für die ein Einführer eine Zollpräferenzbehandlung beantragt, die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn der Einführer andere als die die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffenden Anforderungen nach diesem Kapitel nicht erfüllt.

(3)   Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe b abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 zu verweigern, so teilt sie der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mit.

Wird eine solche Notifikation vorgenommen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen können nach dem Verfahren des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln erfolgen.

Falls die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der Konsultationsfrist die Zollpräferenzbehandlung nur dann verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer eine Anhörung gewährt hat. Bestätigt jedoch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und begründet sie dies, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis die Zollpräferenzbehandlung nicht allein deshalb versagen, weil Artikel 62 Absatz 5 angewandt worden ist.

(4)   In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei nach dem Recht der Einfuhrvertragspartei.

Artikel 64

Vertraulichkeit

(1)   Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.

(2)   Haben die Zollbehörden der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ungeachtet des Artikels 62 Absatz 5 in Anwendung der Artikel 61 und 62 vertrauliche Geschäftsinformationen vom Ausführer erlangt, so dürfen diese Informationen nicht offengelegt werden.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Kapitel erhobenen vertraulichen Informationen nur mit Zustimmung der Person oder Vertragspartei, die die vertraulichen Informationen bereitgestellt hat, für andere Zwecke als für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen in Bezug auf Ursprung und Zollangelegenheiten verwendet werden dürfen.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei gestatten, dass die nach diesem Kapitel eingeholten Informationen in Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren verwendet werden, die wegen Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften zur Durchführung dieses Kapitels eingeleitet werden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.

Artikel 65

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Jede Vertragspartei gewährleistet die wirksame Durchsetzung dieses Kapitels. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Verwaltungsmaßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen gegen jede Person verhängen können, die ein Dokument ausstellt oder anfertigen lässt, das unrichtige Angaben enthält, die zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wurden, das die Voraussetzungen des Artikels 59 nicht erfüllt, oder die Vorlage der Beweismittel oder den Besuch nach Artikel 62 Absatz 3 verweigert.

ABSCHNITT 3

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 66

Ceuta und Melilla

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Begriff „Vertragspartei“ im Falle der Union Ceuta und Melilla nicht.

(2)   Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung nach diesem Abkommen wie Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Union nach Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Union gewährt wird.

(3)   Die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren dieses Kapitels gelten sinngemäß für aus dem Vereinigten Königreich nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach dem Vereinigten Königreich ausgeführte Erzeugnisse.

(4)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(5)   Artikel 40 gilt für die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und Ceuta und Melilla.

(6)   Die Ausführer tragen in Feld 3 des Textes der Erklärung zum Ursprung je nach Ursprung des Erzeugnisses „Vereinigtes Königreich“ oder „Ceuta und Melilla“ ein.

(7)   Die Zollbehörden des Königreichs Spanien sind für die Anwendung und Umsetzung dieses Kapitels in Ceuta und Melilla zuständig.

Artikel 67

Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagererzeugnisse

Dieses Abkommen kann auf Erzeugnisse angewandt werden, die den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen und die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei versandt werden oder sich unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 54 gestellt wird.

Artikel 68

Änderung dieses Kapitels und seiner Anhänge

Der Partnerschaftsrat kann dieses Kapitel und seine Anhänge ändern.

KAPITEL 3

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAßNAHMEN

Artikel 69

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)

das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern;

b)

die Durchführung des SPS-Übereinkommens zu fördern;

c)

sicherzustellen, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (sanitary and phytosanitary, im Folgenden „SPS“) Maßnahmen der Vertragsparteien keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen;

d)

eine größere Transparenz der SPS-Maßnahmen und ein besseres Verständnis der Durchführung von SPS-Maßnahmen durch die Vertragsparteien zu fördern;

e)

die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Bekämpfung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe, bei der Förderung nachhaltiger Lebensmittelsysteme, beim Tierschutz und bei der elektronischen Zertifizierung zu verstärken;

f)

die Zusammenarbeit in den einschlägigen internationalen Organisationen auszubauen, um internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Pflanzengesundheit zu entwickeln, und

g)

die Umsetzung internationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen durch jede Vertragspartei zu fördern.

Artikel 70

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für alle SPS-Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

(2)   Dieses Kapitel enthält auch besondere Bestimmungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Tierschutz, Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe und nachhaltige Lebensmittelsysteme.

Artikel 71

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten

a)

die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens;

b)

die unter der Schirmherrschaft der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) angenommenen Begriffsbestimmungen;

c)

die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“) angenommenen Begriffsbestimmungen und

d)

die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (im Folgenden „IPPC“) angenommenen Begriffsbestimmungen.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Einfuhrbedingungen“ alle SPS-Maßnahmen, die für die Einfuhr von Erzeugnissen erfüllt werden müssen, und

b)

„Schutzgebiet“ für einen besonders geregelten Pflanzenschädling ein offiziell ausgewiesenes geografisches Gebiet, in dem dieser Schädling, der in anderen Teilen des Gebiets der Vertragspartei auftritt, trotz günstiger Bedingungen nicht angesiedelt ist und in dem der Schädling nicht eingeschleppt werden darf.

(3)   Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen kann für die Zwecke dieses Kapitels weitere Begriffsbestimmungen vereinbaren, wobei er den Glossaren und Begriffsbestimmungen einschlägiger internationaler Organisationen wie der Codex, der OIE sowie dem IPPC Rechnung trägt.

(4)   Bei Widersprüchen zwischen den vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen oder den von der Codex, der OIE und vom IPPC angenommenen Begriffsbestimmungen und denen des SPS-Übereinkommens sind die Begriffsbestimmungen des SPS-Übereinkommens maßgebend. Bei Widersprüchen zwischen den Begriffsbestimmungen, die vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen angenommen wurden, und den Begriffsbestimmungen der Codex, der OIE oder des IPCC sind die Begriffsbestimmungen der Codex, der OIE oder des IPCC maßgebend.

Artikel 72

Rechte und Pflichten

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen. Dies schließt das Recht ein, Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens zu ergreifen.

Artikel 73

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien wenden SPS-Maßnahmen an, die auf einer Risikobewertung nach den einschlägigen Bestimmungen, einschließlich Artikel 5 des SPS-Übereinkommens, beruhen, um ein angemessenes Schutzniveau zu erreichen.

(2)   Die Vertragsparteien nutzen SPS-Maßnahmen nicht dazu, ungerechtfertigte Handelshemmnisse aufzubauen.

(3)   In Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten SPS-Verfahren und Genehmigungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Verfahren und damit zusammenhängenden SPS-Maßnahmen

a)

ohne ungebührliche Verzögerung eingeleitet und abgeschlossen werden;

b)

keine unnötigen, wissenschaftlich-technisch ungerechtfertigten oder übermäßig belastenden Informationsersuchen enthalten, die den Zugang zu den Märkten der jeweils anderen Vertragspartei verzögern könnten;

c)

nicht in einer Weise angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung gegenüber dem gesamten Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines Teilgebiets davon, soweit gleiche oder ähnliche SPS-Bedingungen gegeben sind, führen, und

d)

in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken stehen und den Handel nicht über das Maß hinaus, das zur Erreichung des angemessenen Schutzniveaus der Einfuhrvertragspartei erforderlich ist, beschränken.

(4)   Die Vertragsparteien verwenden weder die Verfahren nach Absatz 3 noch etwaige Ersuchen um Zusatzauskünfte dazu, den Zugang zu ihren Märkten ohne wissenschaftlich-technische Rechtfertigung zu verzögern.

(5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungsverfahren, die sie in Bezug auf die Einfuhrbedingungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit vorschreibt, nicht aufwändiger oder handelsbeschränkender sind, als dies erforderlich ist, um der Einfuhrvertragspartei angemessenes Vertrauen in die Einhaltung dieser Bedingungen zu geben. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die negativen Auswirkungen von Verwaltungsverfahren auf den Handel minimiert werden und dass die Abfertigungsverfahren weiterhin einfach und ohne Verzögerung durchgeführt und gleichzeitig die Bedingungen der Einfuhrvertragspartei erfüllt werden.

(6)   Die Einfuhrvertragspartei richtet keine zusätzlichen Verwaltungssysteme oder -verfahren ein, die den Handel unnötig behindern.

Artikel 74

Amtliches Bescheinigungsverfahren

(1)   Verlangt die Einfuhrvertragspartei amtliche Bescheinigungen, so ist das Muster für die Bescheinigung

a)

im Einklang mit den Grundsätzen aufzusetzen, die in den internationalen Normen der Codex, des IPPC und der OIE festgelegt sind, und

b)

für Einfuhren aus allen Teilen des Gebiets der Ausfuhrvertragspartei gültig.

(2)   Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen kann Sonderfälle vereinbaren, in denen das in Absatz 1 genannte Muster für Bescheinigungen nur für einen Teil oder Teile des Gebiets der Ausfuhrvertragspartei erstellt wird. Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung der elektronischen Zertifizierung und anderer Technologien zur Erleichterung des Handels.

Artikel 75

Bedingungen und Verfahren für die Einfuhr

(1)   Unbeschadet der Rechte und Pflichten einer jeden Vertragspartei im Rahmen des SPS-Übereinkommens und dieses Kapitels gelten die Einfuhrbedingungen der Einfuhrvertragspartei für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei auf kohärente Weise.

(2)   Die Ausfuhrvertragspartei stellt sicher, dass in die andere Vertragspartei ausgeführte Erzeugnisse, wie Tiere und tierische Erzeugnisse, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder andere damit zusammenhängende Waren, den SPS-Anforderungen der Einfuhrvertragspartei entsprechen.

(3)   Die Einfuhrvertragspartei kann verlangen, dass die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse genehmigungspflichtig ist. Eine solche Genehmigung wird erteilt, wenn die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei ein Ersuchen an die Einfuhrvertragspartei richtet, in dem dieser zufriedenstellend und objektiv nachgewiesen wird, dass die Genehmigungserfordernisse der Einfuhrvertragspartei erfüllt sind. Die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei kann einen Genehmigungsantrag für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei stellen. Die Einfuhrvertragspartei erteilt auf dieser Grundlage eine Genehmigung für solche Anträge, wenn sie die Genehmigungserfordernisse der Einfuhrvertragspartei nach diesem Absatz erfüllen.

(4)   Die Einfuhrvertragspartei darf keine Genehmigungsanforderungen einführen, die über diejenigen hinausgehen, die am Ende der Übergangszeit gelten, es sei denn, die Anwendung solcher Anforderungen auf weitere Erzeugnisse ist gerechtfertigt, um ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu mindern.

(5)   Die Einfuhrvertragspartei legt die Einfuhrbedingungen für alle Erzeugnisse fest und teilt diese der anderen Vertragspartei mit. Die Einfuhrvertragspartei stellt sicher, dass ihre Einfuhrbedingungen in angemessener und nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.

(6)   Unbeschadet vorläufiger Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens beschränken sich die Einfuhrbedingungen für Erzeugnisse oder andere damit zusammenhängende Gegenstände, bei denen pflanzenschutzrechtliche Bedenken bestehen, auf Maßnahmen der Einfuhrvertragspartei zum Schutz vor geregelten Schädlingen und gelten für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei.

(7)   Ungeachtet der Absätze 1 und 3 nimmt die Einfuhrvertragspartei bei Anträgen auf Einfuhrgenehmigung für bestimmte Erzeugnisse, bei denen die Ausfuhrvertragspartei ersucht hat, nur für einen Teil oder bestimmte Teile ihres Gebiets (im Falle der Union einzelne Mitgliedstaaten) geprüft zu werden, unverzüglich die Prüfung des Antrags vor. Erhält die Einfuhrvertragspartei Ersuchen für ein spezifisches Erzeugnis aus mehr als einem Teil der Ausfuhrvertragspartei oder gehen weitere Ersuchen für ein bereits genehmigtes Erzeugnis ein, so beschleunigt die Einfuhrvertragspartei den Abschluss des Genehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der gleichen oder ähnlichen SPS-Regelungen, die in den verschiedenen Teilen der Ausfuhrvertragspartei gelten.

(8)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle SPS-bezogenen Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren ohne ungebührliche Verzögerung eingeleitet und abgeschlossen werden. Die Informationspflichten beschränken sich auf das, was für das Genehmigungsverfahren erforderlich ist, um bereits in der einführenden Vertragspartei vorliegende Informationen wie den Rechtsrahmen und die Prüfberichte der ausführenden Vertragspartei zu berücksichtigen.

(9)   Außer in wohlbegründeten Fällen im Zusammenhang mit ihrem Schutzniveau sieht jede Vertragspartei eine Übergangszeit zwischen der Veröffentlichung etwaiger Änderungen ihrer Genehmigungsverfahren und deren Anwendung vor, damit die andere Vertragspartei in die Lage versetzt wird, sich mit solchen Änderungen vertraut zu machen und sich darauf einzustellen. Jede Vertragspartei darf das Genehmigungsverfahren für Anträge, die vor der Veröffentlichung der Änderungen eingereicht werden, nicht ungebührlich verlängern.

(10)   Im Zusammenhang mit den in den Absätzen 3 bis 8 beschriebenen Verfahren werden folgende Maßnahmen ergriffen:

a)

Sobald die Einfuhrvertragspartei ihre Bewertung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen hat, ergreift sie unverzüglich alle erforderlichen rechtlichen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, um den Handel ohne ungebührliche Verzögerung zu ermöglichen.

b)

Die Ausfuhrvertragspartei

i)

stellt alle von der Einfuhrvertragspartei geforderten einschlägigen Informationen bereit und

ii)

gewährt der Einfuhrvertragspartei einen angemessenen Zugang, damit sie Prüfungen und andere einschlägige Verfahren durchführen kann.

c)

Die Einfuhrvertragspartei erstellt ein Verzeichnis der geregelten Schädlinge für Erzeugnisse oder damit zusammenhängende Gegenstände, bei denen pflanzenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Das Verzeichnis umfasst

i)

die Schädlinge, von denen nicht bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind,

ii)

die Schädlinge, von denen bekannt ist, dass sie im eigenen Gebiet verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen,

iii)

die Schädlinge, von denen bekannt ist, dass sie in Teilen ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, und für die befallsfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden, und

iv)

Nicht-Quarantäneschädlinge, von denen bekannt ist, dass sie in ihrem eigenen Gebiet auftreten, und die für bestimmtes Pflanzgut unter amtlicher Kontrolle stehen.

(11)   Die Einfuhrvertragspartei akzeptiert Sendungen, ohne vorzuschreiben, dass die Einfuhrvertragspartei die Konformität dieser Sendungen vor ihrem Verlassen des Gebiets der Ausfuhrvertragspartei überprüft.

(12)   Eine Vertragspartei kann für den Aufwand bei der Durchführung spezifischer SPS-Grenzkontrollen Gebühren erheben; diese sollten nicht höher sein, als es zur Deckung der Kosten erforderlich ist.

(13)   Die Einfuhrvertragspartei hat das Recht, die aus der Ausfuhrvertragspartei eingeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr für die Zwecke der Einhaltung ihrer SPS-Einfuhrbestimmungen zu kontrollieren.

(14)   Die Einfuhrkontrollen der Erzeugnisse, die aus der Ausfuhrvertragspartei eingeführt werden, stellen auf das SPS-Risiko ab, das mit den betreffenden Einfuhren verbunden ist. Die Einfuhrkontrollen werden nur in dem Umfang, der zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, ohne ungebührliche Verzögerung und mit minimaler Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien durchgeführt.

(15)   Informationen über den Anteil der bei der Einfuhr kontrollierten Erzeugnisse der Ausfuhrvertragspartei werden von der Einfuhrvertragspartei auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei zur Verfügung gestellt.

(16)   Belegen die Einfuhrkontrollen, dass die einschlägigen Einfuhrbedingungen nicht eingehalten wurden, so muss sich die von der Einfuhrvertragspartei ergriffene Maßnahme auf eine Risikobewertung stützen und darf den Handel nur in dem Maße beschränken, wie es zur Erreichung des angemessenen SPS-Schutzniveaus der Vertragspartei erforderlich ist.

Artikel 76

Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe

(1)   In begründeten Fällen kann die Einfuhrvertragspartei ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe führen, die ihre Einfuhranforderungen erfüllen, welches als Bedingung für die Zulassung von Einfuhren von tierischen Erzeugnissen aus diesen Betrieben dient.

(2)   Sofern nicht begründet, um ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier zu mindern, sind Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe nur für die Erzeugnisse erforderlich, für die dies am Ende des Übergangszeitraums erforderlich war.

(3)   Die Ausfuhrvertragspartei unterrichtet die Einfuhrvertragspartei über ihr Verzeichnis der Betriebe, die die Bedingungen der Einfuhrvertragspartei erfüllen und sich auf die von der Ausfuhrvertragspartei gegebenen Garantien stützen.

(4)   Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei erteilt die Einfuhrvertragspartei den Betrieben, die ihren Sitz im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei haben, ohne vorherige Kontrolle einzelner Betriebe und auf der Grundlage der von der Ausfuhrvertragspartei gegebenen Garantien die Zulassung.

(5)   Sofern die Einfuhrvertragspartei keine zusätzlichen Informationen verlangt und vorbehaltlich der von der Ausfuhrvertragspartei gebotenen Garantien, erlässt die Einfuhrvertragspartei entsprechend ihren geltenden Rechts- und Verwaltungsverfahren die rechtlichen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einfuhr aus diesen Betrieben ohne ungebührliche Verzögerung zu gestatten.

(6)   Die Einfuhrvertragspartei stellt das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe öffentlich zur Verfügung.

(7)   Beschließt die Einfuhrvertragspartei, das Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei, die Aufnahme eines Betriebs in das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu akzeptieren, abzulehnen, so teilt sie dies der Ausfuhrvertragspartei unverzüglich mit und übermittelt eine Antwort mit Informationen über die Abweichungen, die zur Ablehnung der Zulassung des Betriebs geführt haben.

Artikel 77

Transparenz und Informationsaustausch

(1)   Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz in Bezug auf SPS-Maßnahmen, die für den Handel gelten, und ergreift zu diesem Zweck folgende Maßnahmen:

a)

Sie teilt der anderen Vertragspartei unverzüglich alle Änderungen ihrer SPS-Maßnahmen und Zulassungsverfahren mit, einschließlich Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken könnten, die SPS-Einfuhrbestimmungen der anderen Vertragspartei für bestimmte Erzeugnisse zu erfüllen;

b)

sie vertieft das gegenseitige Verständnis ihrer SPS-Maßnahmen und von deren Durchführung;

c)

sie tauscht – auch bei Fortschritten in Bezug auf einen neu verfügbaren wissenschaftlichen Nachweis – mit der anderen Vertragspartei Informationen über Angelegenheiten aus, die die Ausarbeitung und Durchführung von SPS-Maßnahmen betreffen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken können, in dem Bestreben, negative Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten;

d)

sie teilt der anderen Vertragspartei auf ihr Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen die Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit;

e)

sie teilt der anderen Vertragspartei auf ihr Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen den Stand des Verfahrens für die Genehmigung bestimmter Erzeugnisse mit;

f)

sie informiert die andere Vertragspartei über eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Organisation der zuständigen Behörde einer Vertragspartei;

g)

sie übermittelt auf Anfrage die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle einer Vertragspartei und einen Bericht, der die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle betrifft;

h)

sie übermittelt auf Anfrage die Ergebnisse einer Einfuhrkontrolle, die im Falle einer abgelehnten oder unvorschriftsmäßigen Sendung vorgesehen ist, und

i)

sie übermittelt auf Ersuchen ohne ungebührliche Verzögerung eine Risikobewertung oder ein wissenschaftliches Gutachten einer Vertragspartei, die bzw. das für dieses Kapitel von Bedeutung ist.

(2)   Wurden die Informationen in Absatz 1 von einer Vertragspartei über das zentrale Notifikationsregister der WTO oder das zuständige internationale Normungsgremium nach dessen einschlägigen Vorschriften zur Verfügung gestellt, so wurden die für diese Informationen geltenden Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt.

Artikel 78

Anpassung an regionale Bedingungen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der Gebietseinteilung, einschließlich krankheits- oder befallsfreier Gebiete, Schutzgebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten, an und wenden es im Handel zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen, einschließlich der Richtlinien zur Förderung der praktischen Umsetzung von Artikel 6 des SPS-Übereinkommens (Beschluss G/SPS/48 der WTO/des SPS-Ausschusses) und der einschlägigen Empfehlungen, Normen und Richtlinien der OIE und des IPPC, an. Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen kann unter Berücksichtigung einschlägiger SPS-Übereinkommen und der Normen, Richtlinien und Empfehlungen der OIE und des IPPC weitere Einzelheiten für diese Verfahren festlegen.

(2)   Die Vertragsparteien können ferner vereinbaren, in Bezug auf das Konzept der Kompartimentierung gemäß den Kapiteln 4.4 und 4.5 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere und den Kapiteln 4.1 und 4.2 des OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere zusammenzuarbeiten.

(3)   Bei der Abgrenzung oder Erhaltung von Gebieten nach Absatz 1 berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit der SPS-Kontrollen.

(4)   In Bezug auf Tiere und tierische Erzeugnisse erkennt die Einfuhrvertragspartei bei Einführung oder Beibehaltung der Einfuhrbedingungen auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei die von der Ausfuhrvertragspartei festgelegten krankheitsfreien Gebiete als Grundlage für die Entscheidung an, die Einfuhren unbeschadet der Absätze 8 und 9 zu gestatten oder aufrechtzuerhalten.

(5)   Die Ausfuhrvertragspartei ermittelt die in Absatz 4 genannten Teile ihres Gebietes und übermittelt auf Ersuchen eine umfassende Erläuterung sowie sachdienliche Angaben auf der Grundlage der Normen der OIE oder auf eine andere Art und Weise, die vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei gewonnenen Kenntnisse als geeignet erachtet wird.

(6)   In Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere damit zusammenhängende Waren erkennt die Einfuhrvertragspartei bei Einführung oder Beibehaltung pflanzenschutzrechtlicher Einfuhrbedingungen auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei unbeschadet der Absätze 8 und 9 die von der Ausfuhrvertragspartei festgelegten befallsfreien Gebiete, befallsfreien Erzeugungsorte, befallsfreien Produktionsflächen, Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und Schutzgebiete als Grundlage für Überlegungen zur Entscheidung über die Zulassung oder Aufrechterhaltung der Einfuhr an.

(7)   Die Ausfuhrvertragspartei gibt ihre befallsfreien Gebiete, befallsfreien Erzeugungsorte, befallsfreien Produktionsflächen und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen bzw. Schutzgebiete an. Auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei stellt die Ausfuhrvertragspartei eine umfassende Erläuterung sowie sachdienliche Angaben auf der Grundlage der Internationalen Standards für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen des IPPC oder auf eine andere Art und Weise zur Verfügung, die vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage der durch die Erfahrung der pflanzenschutzrechtlichen Behörden der Ausfuhrvertragspartei gewonnenen Kenntnisse als geeignet erachtet wird.

(8)   Die Vertragsparteien erkennen krankheitsfreie Gebiete und Schutzgebiete an, die am Ende des Übergangszeitraums vorhanden sind.

(9)   Absatz 8 gilt auch für spätere Anpassungen der krankheitsfreien Gebiete und Schutzgebiete (im Falle des Vereinigten Königreichs der befallsfreien Gebiete), außer im Falle erheblicher Veränderungen der Krankheits- und Schädlingssituation.

(10)   Die Vertragsparteien können Prüfungen und Überprüfungen nach Artikel 79 durchführen, um die Absätze 4 bis 9 dieses Artikels umzusetzen.

(11)   Die Vertragsparteien arbeiten eng mit dem Ziel zusammen, das Vertrauen in die Verfahren zur Einrichtung von krankheits- oder befallsfreien Gebieten, befallsfreien Erzeugungsorten, befallsfreien Produktionsflächen und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sowie Schutzgebieten zu erhalten, um Unterbrechungen des Handelsverkehrs so gering wie möglich zu halten.

(12)   Die Einfuhrvertragspartei stützt ihren Befund über den Gesundheitszustand von Pflanzen oder Tieren der Ausfuhrvertragspartei oder Teilen davon auf die Informationen, die die Ausfuhrvertragspartei nach dem SPS-Übereinkommen und den Normen der OIE und des IPPC bereitstellt, und trägt jedem Befund der Ausfuhrvertragspartei Rechnung.

(13)   In den Fällen, in denen die Einfuhrvertragspartei den in Absatz 12 genannten Befund der Ausfuhrvertragspartei nicht anerkennt, liefert die Einfuhrvertragspartei eine objektive Rechtfertigung für diese Ablehnung und begründet sie gegenüber der Ausfuhrvertragspartei und führt auf Ersuchen Konsultationen nach Artikel 80 Absatz 2 durch.

(14)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Pflichten nach den Absätzen 4 bis 9, 12 und 13 ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt und erfüllt werden. Die Einfuhrvertragspartei beschleunigt die Anerkennung des Schädlings- oder Krankheitsstatus, wenn der Status nach einem Ausbruch wiederhergestellt wurde.

(15)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Region in Bezug auf eine bestimmte Krankheit einen besonderen Status hat und die Kriterien des Kapitels 1.2 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere oder des Kapitels 1.2 des OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere erfüllt, so kann sie die Anerkennung dieses Status beantragen. Die Einfuhrvertragspartei kann zusätzliche Garantien hinsichtlich der Einfuhr lebender Tiere und von Tierprodukten verlangen, die dem vereinbarten Status gerecht werden.

Artikel 79

Audits und Überprüfungen

(1)   Die Einfuhrvertragspartei kann Audits und Überprüfungen folgender Systeme durchführen:

a)

Gesamt- oder Teilprüfung des Kontroll- und Zertifizierungssystems der anderen Vertragspartei,

b)

Prüfung der mit dem Kontroll- und Zertifizierungssystem der Ausfuhrvertragspartei erhaltenen Kontrollergebnisse.

(2)   Die Vertragsparteien führen diese Audits und Überprüfungen im Einklang mit den Bestimmungen des SPS-Übereinkommens und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Codex, der OIE oder des IPPC durch.

(3)   Für die Zwecke solcher Audits und Überprüfungen kann die Einfuhrvertragspartei Audits und Überprüfungen anhand von Auskunftsersuchen an die Ausfuhrvertragspartei oder mittels Audit- und Überprüfungsbesuchen bei der Ausfuhrvertragspartei durchführen, die Folgendes umfassen können:

a)

Gesamt- oder Teilbewertung des gesamten Kontrollprogramms der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich Überprüfungen der aufsichtlichen Inspektions- und Kontrolltätigkeiten,

b)

Kontrollen vor Ort und

c)

Erhebung von Informationen und Daten zur Bewertung der Ursachen wiederkehrender oder neu auftretender Probleme bei der Ausfuhr von Erzeugnissen.

(4)   Die Einfuhrvertragspartei setzt die Ausfuhrvertragspartei von den Ergebnissen und Schlussfolgerungen der nach Absatz 1 durchgeführten Audits und Überprüfungen in Kenntnis. Die Einfuhrvertragspartei kann diese Ergebnisse veröffentlichen.

(5)   Vor Beginn eines Audits oder einer Überprüfung erörtern die Vertragsparteien die Ziele und den Umfang des Audits oder der Überprüfung, die Kriterien oder Anforderungen, anhand deren die Ausfuhrvertragspartei bewertet wird, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Durchführung des Audits oder der Überprüfung, die in einem Audit- oder Überprüfungsplan festgelegt werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei mindestens 30 Tage vor Beginn des Audits oder der Überprüfung einen Audit- oder Überprüfungsplan.

(6)   Die Einfuhrvertragspartei gewährt der Ausfuhrvertragspartei die Möglichkeit, schriftlich zu dem Entwurf des Audit- oder Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die Einfuhrvertragspartei legt der Ausfuhrvertragspartei in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Stellungnahme einen schriftlichen Abschlussbericht vor.

(7)   Jede Vertragspartei trägt die mit einem solchen Audit oder einer solchen Überprüfung verbundenen Kosten selbst.

Artikel 80

Notifikation und Konsultation

(1)   Eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung Folgendes mit:

a)

eine wesentliche Änderung des Schädlings- oder Krankheitsstatus;

b)

das Auftreten einer neuen Tierseuche;

c)

eine epidemiologisch relevante Feststellung in Bezug auf eine Tierseuche;

d)

ein von einer Vertragspartei festgestelltes wichtiges Problem der Lebensmittelsicherheit;

e)

zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen ihrer jeweiligen SPS-Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinausgehen, sowie jede Änderung ihrer Präventionspolitik, einschließlich der Impfpolitik;

f)

auf Ersuchen, die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle einer Vertragspartei und einen Bericht, der die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle betrifft, und

g)

wesentliche Änderungen der Funktionen eines Systems oder einer Datenbank.

(2)   Hat eine Vertragspartei erhebliche Bedenken in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit, die Pflanzengesundheit, die Tiergesundheit oder eine von der anderen Vertragspartei vorgeschlagene oder durchgeführte SPS-Maßnahme, so kann sie um technische Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei sollte das Ersuchen ohne ungebührliche Verzögerung beantworten. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zur Vermeidung einer Handelsunterbrechung notwendigen Informationen zu beschaffen und gegebenenfalls eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Konsultationen können per Telefonkonferenz, Videokonferenz oder mittels beliebiger Kommunikationsmittel, auf die sich die Vertragsparteien verständigen, geführt werden.

Artikel 81

Notmaßnahmen

(1)   Ist die Einfuhrvertragspartei der Auffassung, dass eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen besteht, so kann sie ohne vorherige Notifikation die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind. Bei Sendungen, die sich im Versand zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die Einfuhrvertragspartei, welche verhältnismäßige Lösung am besten geeignet ist, um eine unnötige Unterbrechung des Handelsverkehrs zu verhindern.

(2)   Die Vertragspartei, die die Maßnahmen ergreift, notifiziert der anderen Vertragspartei so bald wie möglich ihre SPS-Notmaßnahme nach ihrem Beschluss zur Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 24 Stunden nach dem Beschluss. Beantragt eine Vertragspartei technische Konsultationen über die SPS-Notmaßnahme, so müssen diese innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe der SPS-Notmaßnahme geführt werden. Die Vertragsparteien prüfen alle im Rahmen der technischen Konsultationen übermittelten Informationen. Mit diesen Konsultationen sollen unnötige Unterbrechungen des Handelsverkehrs verhindert werden. Die Vertragsparteien können Optionen für die einfachere Durchführung oder den Ersatz der Maßnahmen prüfen.

(3)   Die Einfuhrvertragspartei würdigt zeitnah die von der Ausfuhrvertragspartei übermittelten Informationen, wenn sie einen Beschluss über Sendungen fasst, die sich bei Annahme der SPS-Notmaßnahme bereits auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien befinden, um unnötige Unterbrechungen des Handelsverkehrs zu verhindern.

(4)   Die Einfuhrvertragspartei stellt sicher, dass eine Notmaßnahme nach Absatz 1 nicht ohne wissenschaftlichen Nachweis beibehalten wird, oder in Fällen, in denen der wissenschaftliche Nachweis unzureichend ist, nach Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens angenommen wird.

Artikel 82

Multilaterale internationale Gremien

Die Vertragsparteien vereinbaren, in multilateralen internationalen Gremien bei der Entwicklung internationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen in den in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallenden Bereichen zusammenzuarbeiten.

Artikel 83

Umsetzung und zuständige Behörden

(1)   Für die Zwecke der Umsetzung dieses Kapitels berücksichtigt jede Vertragspartei alles Folgende:

a)

Beschlüsse des SPS-Ausschusses der WTO,

b)

die Arbeit der einschlägigen internationalen Normungsorganisationen,

c)

Kenntnisse und Erfahrungen im Handel mit der Ausfuhrvertragspartei und

d)

von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellte Informationen.

(2)   Die Vertragsparteien übermitteln einander unverzüglich eine Beschreibung der für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien notifizieren einander jede wesentliche Änderung dieser zuständigen Behörden.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um dieses Kapitel wirksam umzusetzen.

Artikel 84

Zusammenarbeit beim Tierschutz

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Tiere fühlende Wesen sind. Sie erkennen auch den Zusammenhang zwischen besserem Tierschutz und nachhaltigen Lebensmittelerzeugungssystemen an.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in internationalen Gremien zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung bestmöglicher Tierschutzpraktiken sowie deren Umsetzung zu fördern. Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um den Anwendungsbereich der Tierschutznormen der OIE sowie deren Umsetzung zu stärken und auszuweiten, wobei der Schwerpunkt auf Nutztieren liegt.

(3)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Tierschutzes aus, insbesondere in Bezug auf die Zucht, die Haltung, den Transport und die Schlachtung von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und den Umgang mit ihnen.

(4)   Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in der Forschung im Bereich des Tierschutzes in Bezug auf die Tierzucht und die Behandlung von Tieren in landwirtschaftlichen Betrieben, beim Transport und bei der Schlachtung.

Artikel 85

Zusammenarbeit im Bereich der Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe

(1)   Die Vertragsparteien schaffen einen Rahmen für Dialog und Zusammenarbeit, um die Bekämpfung der Entwicklung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe zu verstärken.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Der Missbrauch von antimikrobiellen Mitteln in der Tierproduktion, einschließlich der nichttherapeutischen Verwendung, kann zu einer antimikrobiellen Resistenz beitragen, die ein Risiko für das Leben von Menschen darstellen kann. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Art der Gefahr einen grenzüberschreitenden Ansatz und ein Konzept „Eine Gesundheit“ erfordert.

(3)   Zur Bekämpfung der Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe bemühen sich die Vertragsparteien um eine internationale Zusammenarbeit mit regionalen oder multilateralen Arbeitsprogrammen, um den unnötigen Einsatz von Antibiotika in der Tierproduktion zu verringern und auf die Einstellung des Einsatzes von Antibiotika als Wachstumsförderer auf internationaler Ebene hinzuarbeiten, damit die Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ und im Einklang mit dem Globalen Aktionsplan bekämpft werden.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung internationaler Richtlinien, Normen, Empfehlungen und Maßnahmen in einschlägigen internationalen Organisationen zusammen, mit dem Ziel, den umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung und in Tierarztpraxen zu fördern.

(5)   Der Dialog nach Absatz 1 umfasst unter anderem Folgendes:

a)

Zusammenarbeit bei der Weiterverfolgung bestehender und künftiger Richtlinien, Normen, Empfehlungen und Maßnahmen, die in einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitet wurden, sowie von bestehenden und künftigen Initiativen und nationalen Plänen, die auf die Förderung des umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatzes von Antibiotika abzielen und sich auf die Tierproduktion und die Tierarztpraxen beziehen;

b)

Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Empfehlungen der OIE, der WHO und der Codex, insbesondere der Empfehlung CAC-RCP61/2005;

c)

Informationsaustausch über gute landwirtschaftliche Methoden;

d)

Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation;

e)

Förderung multidisziplinärer Ansätze zur Bekämpfung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe, einschließlich des Konzepts „Eine Gesundheit“ der WHO, der OIE und der Codex.

Artikel 86

Nachhaltige Lebensmittelsysteme

Jede Vertragspartei hält ihre Dienste für Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit dazu an, mit ihren Partnern der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, um nachhaltige Erzeugungsmethoden und Lebensmittelsysteme zu fördern.

Artikel 87

Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen überwacht die Durchführung und Anwendung dieses Kapitels und hat die Aufgabe,

a)

wenn möglich, unverzüglich alle von einer Vertragspartei vorgebrachten Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen, Normen und Empfehlungen im Rahmen dieses Kapitels oder des SPS-Übereinkommens zu klären und anzugehen;

b)

die laufenden Verfahren zur Ausarbeitung neuer Regelungen zu erörtern;

c)

die von einer Vertragspartei geäußerten Bedenken hinsichtlich der SPS-Bedingungen und SPS-Verfahren für die Einfuhr der anderen Vertragspartei so zügig wie möglich zu erörtern;

d)

die SPS-Maßnahmen der Vertragsparteien, einschließlich der Zertifizierungspflichten und der Grenzabfertigungsverfahren, und ihre Anwendung regelmäßig zu überprüfen, um den Handel zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den Grundsätzen, Zielen und Verfahren des Artikels 5 des SPS-Übereinkommens zu erleichtern. Jede Vertragspartei legt unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Überprüfung und auf der Grundlage der in Anhang 10 dieses Abkommens festgelegten Kriterien geeignete Maßnahmen fest, die sie ergreifen wird, auch in Bezug auf die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Beschau;

e)

Meinungen, Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die gemäß den Artikeln 84 und 85 durchgeführten Kooperationsmaßnahmen zum Schutz des Wohlergehens der Tiere und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen auszutauschen;

f)

auf Ersuchen einer Vertragspartei zu prüfen, was unter einer erheblichen Veränderung der Krankheits- oder Schädlingssituation nach Artikel 78 Absatz 9 zu verstehen ist;

g)

Beschlüsse zu fassen, und zwar in Bezug auf

i)

das Hinzufügen von Begriffsbestimmungen wie in Artikel 71 genannt;

ii)

die Festlegung der in Artikel 74 Absatz 2 genannten Sonderfälle;

iii)

die Festlegung von Einzelheiten für die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Verfahren;

iv)

die Festlegung anderer Möglichkeiten, um die in Artikel 78 Absätze 5 und 7 genannten Erläuterungen zu untermauern.

KAPITEL 4

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

Artikel 88

Ziel

Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem unnötige technische Handelshemmnisse verhindert, ermittelt und beseitigt werden.

Artikel 89

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

(2)   Dieses Kapitel gilt nicht für

a)

Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden, oder

b)

SPS-Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels 3 dieses Titels fallen.

(3)   Die Anhänge zu diesem Kapitel gelten zusätzlich zu diesem Kapitel für die in den Geltungsbereich dieser Anhänge fallenden Erzeugnisse. Eine Bestimmung in einem Anhang zu diesem Kapitel, wonach eine internationale Norm oder Organisation als relevant zu betrachten oder anzuerkennen ist, schließt nicht aus, dass eine Norm, die von einer anderen Stelle oder Organisation entwickelt wurde, als einschlägige internationale Norm im Sinne von Artikel 91 Absätze 4 und 5 anzusehen ist.

Artikel 90

Verhältnis zum TBT-Übereinkommen

(1)   Die Artikel 2 bis 9 und die Anhänge 1 und 3 des TBT-Übereinkommens werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)   Die in diesem Kapitel und den Anhängen zu diesem Kapitel genannten Begriffe sind mit denen des TBT-Übereinkommens bedeutungsgleich.

Artikel 91

Technische Vorschriften

(1)   Jede Vertragspartei führt im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren Folgenabschätzungen zu geplanten technischen Vorschriften durch. Für die in diesem Absatz und in Absatz 8 genannten Vorschriften und Verfahren können Ausnahmen vorgesehen sein.

(2)   Im Einklang mit Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens prüft jede Vertragspartei die zur Verfügung stehenden regulierungs- und nicht regulierungsgestützten Alternativen zu der vorgeschlagenen technischen Vorschrift, mit denen die berechtigten Ziele der Vertragspartei erreicht werden können.

(3)   Jede Vertragspartei legt ihren technischen Vorschriften einschlägige internationale Normen zugrunde, es sei denn, sie kann nachweisen, dass die betreffenden internationalen Normen für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet wären.

(4)   Die von der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Codex-Alimentarius-Kommission (Codex) entwickelten internationalen Normen sind die einschlägigen internationalen Normen im Sinne von Artikel 2, Artikel 5 und Anhang 3 des TBT-Übereinkommens.

(5)   Eine von anderen internationalen Organisationen entwickelte Norm kann auch als einschlägige internationale Norm im Sinne von Artikel 2, Artikel 5 und Anhang 3 des TBT-Übereinkommens angesehen werden, sofern

a)

sie von einer Normungsorganisationen entwickelt wurde, die bestrebt ist, einen Konsens zu erzielen, und zwar entweder

i)

unter den nationalen Delegationen der teilnehmenden WTO-Mitglieder, die alle nationalen Normungsorganisationen in ihrem Hoheitsgebiet vertreten, die Normen für den Bereich, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden, oder

ii)

unter den Regierungsstellen der teilnehmenden WTO-Mitglieder, und

b)

sie im Einklang mit dem Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über die Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 des TBT-Übereinkommens (4) ausgearbeitet wurde.

(6)   Legt eine Vertragspartei einer technischen Vorschrift keine internationalen Normen zugrunde, gibt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei wesentliche Abweichungen von den einschlägigen internationalen Normen an, erläutert, warum sie die betreffenden Normen für die Erreichung des angestrebten Ziels für ungeeignet oder unwirksam hält, und legt die wissenschaftlichen oder technischen Belege vor, auf die sich diese Bewertung stützte.

(7)   Jede Vertragspartei überprüft ihre technischen Vorschriften, um die Konvergenz dieser technischen Vorschriften mit den einschlägigen internationalen Normen zu verbessern, wobei sie unter anderem etwaige neue Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen oder etwaige Änderungen der Umstände berücksichtigt, die zu einer Abweichung von einschlägigen internationalen Normen geführt haben.

(8)   Im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren und unbeschadet des Titels X dieses Teilbereichs stellt jede Vertragspartei bei der Erarbeitung einer wichtigen technischen Vorschrift, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben kann, sicher, dass Verfahren bestehen, die es Personen ermöglichen, ihre Meinung im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zu äußern, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Jede Vertragspartei ermöglicht es Personen der anderen Vertragspartei, an solchen Konsultationen unter Bedingungen teilzunehmen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt werden, und stellt die Ergebnisse dieser Konsultationen öffentlich zur Verfügung.

Artikel 92

Normen

(1)   Jede Vertragspartei hält die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsorganisationen sowie die regionalen Normungsorganisationen, denen eine Vertragspartei oder die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsorganisationen angehören, dazu an,

a)

sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normungsorganisationen zu beteiligen;

b)

einschlägige internationale Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus, grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme;

c)

Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit internationaler Normungsorganisationen zu vermeiden;

d)

nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um die Konvergenz dieser Normen mit den einschlägigen internationalen Normen zu verbessern;

e)

bei internationalen Normungsvorhaben mit den zuständigen Normungsorganisationen der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Zusammenarbeit in den internationalen Normungsorganisationen oder auf regionaler Ebene;

f)

die bilaterale Zusammenarbeit mit den Normungsorganisationen der anderen Vertragspartei zu fördern und

g)

Informationen zwischen den Normungsorganisationen auszutauschen.

(2)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über

a)

ihren jeweiligen Rückgriff auf Normen zur Untermauerung technischer Vorschriften und

b)

ihre jeweiligen Normungsverfahren und den Grad der Verwendung internationaler, regionaler oder subregionaler Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen.

(3)   Werden Normen in einem Entwurf einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens durch die Übernahme der Normen beziehungsweise durch den Verweis auf diese Normen verbindlich vorgeschrieben, so gelten die Transparenzanforderungen nach Artikel 94 und Artikel 2 oder 5 des TBT-Übereinkommens.

Artikel 93

Konformitätsbewertung

(1)   Artikel 91 über die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften gilt sinngemäß auch für Konformitätsbewertungsverfahren.

(2)   Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung als positiven Nachweis für die Übereinstimmung einer Ware mit einer technischen Vorschrift, so

a)

wählt sie Konformitätsbewertungsverfahren aus, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auf der Grundlage einer Risikobewertung ermittelten Risiken stehen;

b)

betrachtet sie – als Möglichkeit zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften – die Verwendung einer Konformitätserklärung eines Anbieters, d. h. einer Konformitätserklärung, die vom Hersteller unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ohne eine obligatorische Bewertung eines Dritten ausgestellt wird, als Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften;

c)

macht sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Angaben zu den Kriterien für die Auswahl von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten Waren.

(3)   Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung durch Dritte als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, und hat sie diese Aufgabe nicht einer durch die Regierung eingesetzten Behörde nach Absatz 4 vorbehalten, so

a)

nutzt sie gegebenenfalls die Akkreditierung als Mittel für den Nachweis der Sachkunde bei der Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen. Unbeschadet ihres Rechts, Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen festzulegen, erkennt jede Vertragspartei die wertvolle Rolle an, die die Akkreditierung mit behördlicher Autorität und auf nichtkommerzieller Grundlage bei der Qualifizierung von Konformitätsbewertungsstellen spielen kann;

b)

verwendet sie einschlägige internationale Normen für die Akkreditierung und Konformitätsbewertung;

c)

hält sie die in ihrem Gebiet ansässigen Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen dazu an, allen einschlägigen geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen beizutreten, um die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren zu harmonisieren oder deren Anerkennung zu erleichtern;

d)

stellt sie sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte zwischen den Konformitätsbewertungsstellen, die von den Behörden einer Vertragspartei für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Warengruppe benannt wurden, wählen können, wenn eine Vertragspartei zwei oder mehr Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung der für das Inverkehrbringen einer Ware erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren zugelassen hat;

e)

stellt sie sicher, dass die Konformitätsbewertungsstellen von Herstellern, Einführern und Wirtschaftsbeteiligten im Allgemeinen unabhängig sind und es keine Interessenkonflikte zwischen den Akkreditierungsstellen und den Konformitätsbewertungsstellen gibt;

f)

räumt sie den Konformitätsbewertungsstellen die Möglichkeit ein, auf Unterauftragnehmer zurückzugreifen, um Prüfungen oder Kontrollen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung durchzuführen, einschließlich Unterauftragnehmern, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, und kann von Unterauftragnehmern verlangen, dieselben Anforderungen zu erfüllen, die die Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, um diese Prüfungen oder Kontrollen selbst durchzuführen, und

g)

veröffentlicht sie auf einer einzigen Website eine Liste der Stellen, die sie für die Durchführung der Konformitätsbewertung benannt hat, und stellt die einschlägigen Informationen über den Umfang der Benennung jeder dieser Stellen zur Verfügung.

(4)   Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, vorzuschreiben, dass die Konformitätsbewertung in Bezug auf bestimmte Waren von ihren zuständigen Regierungsbehörden durchgeführt wird. Verlangt eine Vertragspartei, dass die Konformitätsbewertung von ihren benannten Regierungsbehörden durchgeführt wird, so

a)

beschränkt die Vertragspartei die Gebühren der Konformitätsbewertung auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen und erläutert auf Ersuchen eines Anmelders einer Konformitätsbewertung, wie die Gebühren, die sie für eine solche Konformitätsbewertung erhebt, auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind, und

b)

macht die Vertragspartei die Gebühren für Konformitätsbewertung öffentlich zugänglich.

(5)   Ungeachtet der Absätze 2 bis 4 erkennt jede Vertragspartei die Konformitätserklärung des Anbieters als Nachweis der Übereinstimmung mit ihren technischen Vorschriften in den Warenbereichen an, für die sie dies am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens tut.

(6)   Jede Vertragspartei veröffentlicht und führt zu Informationszwecken ein Verzeichnis der in Absatz 5 genannten Warenbereiche zusammen mit den Verweisen auf die geltenden technischen Vorschriften.

(7)   Ungeachtet des Absatzes 5 kann jede Vertragspartei Anforderungen für die obligatorische Prüfung durch Dritte oder die Zertifizierung der diesem Absatz unterliegenden Warenbereiche einführen, sofern diese Anforderungen aus Gründen berechtigter Ziele gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, in der Einfuhrvertragspartei ein angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu wecken, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.

(8)   Eine Vertragspartei, die die Einführung der in Absatz 7 genannten Konformitätsbewertungsverfahren beabsichtigt, notifiziert dies der anderen Vertragspartei frühzeitig und trägt den Stellungnahmen der anderen Vertragspartei bei der Ausarbeitung solcher Konformitätsbewertungsverfahren Rechnung.

Artikel 94

Transparenz

(1)   Jede Vertragspartei gestattet es der anderen Vertragspartei, innerhalb einer Frist von mindestens 60 Tagen nach Übermittlung der Notifikation geplanter technischer Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO schriftlich Stellung zu solchen Vorschriften oder Verfahren zu nehmen, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Frist für die Stellungnahme wohlwollend in Betracht.

(2)   Jede Vertragspartei stellt mit der Notifikation auch die elektronische Fassung des gesamten notifizierten Textes zur Verfügung. Falls der notifizierte Text in keiner der WTO-Amtssprachen verfasst wurde, legt die notifizierende Vertragspartei eine ausführliche und umfassende Beschreibung des Inhalts der Maßnahme im Notifikationsformat der WTO vor.

(3)   Erhält eine Vertragspartei schriftliche Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu ihren geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, so

a)

erörtert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die schriftlichen Stellungnahmen unter Beteiligung ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem sie berücksichtigt werden können, und

b)

übermittelt sie spätestens am Tag der Veröffentlichung der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens eine schriftliche Antwort auf die Stellungnahmen.

(4)   Jede Vertragspartei bemüht sich, ihre Antworten auf die Stellungnahmen, die sie nach der in Absatz 1 genannten Notifikation erhält, spätestens am Tag der Veröffentlichung der verabschiedeten technischen Vorschrift oder des angenommenen Konformitätsbewertungsverfahrens auf einer Website zu veröffentlichen.

(5)   Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer jeglichen technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, die beziehungsweise das sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.

(6)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht werden.

(7)   Jede Vertragspartei stellt Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren und über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation an die WTO zur Verfügung.

(8)   Jede Vertragspartei räumt den Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei zwischen der Veröffentlichung technischer Vorschriften und deren Inkrafttreten eine ausreichende Frist zur Anpassung ein. Der Ausdruck „ausreichende Frist“ bezeichnet einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es sei denn, dies wäre für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele nicht sachdienlich.

(9)   Eine Vertragspartei prüft wohlwollend zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Verlängerung der Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie vor Ende der Frist für die Stellungnahme nach Absatz 1 erhalten hat, es sei denn, die Verlängerung würde das Erreichen der angestrebten berechtigten Ziele beeinträchtigen.

(10)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die im Einklang mit Artikel 10 des TBT-Übereinkommens eingesetzte Auskunftsstelle sinnvolle Anfragen der anderen Vertragspartei oder interessierter Personen der anderen Vertragspartei in Bezug auf die verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in einer der WTO-Amtssprachen beantwortet beziehungsweise Informationen in einer dieser Sprachen übermittelt.

Artikel 95

Kennzeichnung und Etikettierung

(1)   Die technischen Vorschriften einer Vertragspartei können unter anderem oder ausschließlich verbindliche Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten oder sich darauf beziehen. In solchen Fällen gelten für diese technischen Vorschriften die Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens.

(2)   Verlangt eine Vertragspartei eine verbindliche Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren, so kommen alle folgenden Bedingungen zur Anwendung:

a)

Die Vertragspartei verlangt nur solche Informationen, die für die Verbraucher oder Verwender der Ware von Belang sind, oder Informationen, die angeben, dass die Ware die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt.

b)

Die Vertragspartei verlangt weder eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten der Waren noch eine Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Waren, die ansonsten ihre vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, dies ist mit Blick auf die Erreichung ihres berechtigten Ziels erforderlich.

c)

Die Vertragspartei erteilt einem Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei unverzüglich und nichtdiskriminierend eine eindeutige Identifikationsnummer, falls die Vertragspartei die Verwendung einer solchen Nummer vorschreibt.

d)

Sofern die in Ziffer i, ii oder iii aufgeführten Informationen nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend in Bezug auf die Informationen sind, die die Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Waren verlangt, gestattet die Einfuhrvertragspartei die Verwendung von

i)

Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist,

ii)

international anerkannten Nomenklaturen, Piktogrammen, Symbolen oder grafischen Darstellungen und

iii)

Informationen, die über die Informationen hinausgehen, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben sind.

e)

Die Vertragspartei lässt zu, dass die Etikettierung, einschließlich zusätzlicher Etikettierung oder Korrektur von Etikettierungen, als Alternative zur Etikettierung in dem Ursprungsland in Zolllagern oder anderen ausgewiesenen Gebieten im Einfuhrland erfolgt, es sei denn, die Etikettierung muss aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit von zugelassenen Personen durchgeführt werden, und

f)

Die Vertragspartei ist bestrebt, die Verwendung nicht-dauerhafter oder ablösbarer Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung in den Begleitunterlagen erfolgt, anstatt vorzuschreiben, dass Etiketten oder Kennzeichnungen physisch mit der Ware verbunden werden müssen, es sei denn, ihres Erachtens werden dadurch berechtigte Ziele gefährdet.

Artikel 96

Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung und Sicherheit und Einhaltung der Vorschriften von Nichtlebensmittelerzeugnissen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung, Einhaltung der Vorschriften und Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen für die Erleichterung des Handels und den Schutz der Verbraucher und anderer Verwender sowie die Bedeutung des Aufbaus gegenseitigen Vertrauens auf der Grundlage gemeinsamer Informationen an.

(2)   Um zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Marktüberwachung unabhängig und unparteiisch durchgeführt werden können, stellen die Vertragsparteien sicher, dass

a)

Aufgaben der Marktüberwachung von den Aufgaben der Konformitätsbewertung getrennt sind und

b)

keine Interessen vorliegen, die die Unparteilichkeit der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Kontrolle oder Überwachung der Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würden.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und der Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich zusammen und tauschen Informationen diesbezüglich aus, die Folgendes umfassen können:

a)

Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten sowie -maßnahmen,

b)

Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung,

c)

koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte,

d)

Wissenschafts-, Technik- und Regulierungsfragen zur Verbesserung der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und der Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich,

e)

aufkommende Fragen von erheblicher Gesundheits- und Sicherheitsrelevanz,

f)

normungsbezogene Tätigkeiten,

g)

Austausch von Bediensteten.

(4)   Der Partnerschaftsrat bemüht sich nach besten Kräften, in Anhang 16 so bald wie möglich, vorzugsweise innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens, eine Vereinbarung über den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen dem Schnellwarnsystem für Nichtlebensmittelerzeugnisse für Verbraucher (RAPEX) oder dessen Nachfolger und der gemäß den Allgemeinen Produktsicherheitsvorschriften von 2005 eingerichteten Datenbank zur Marktüberwachung und Produktsicherheit oder deren Nachfolger in Bezug auf die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit verbundenen Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen zu schließen.

In der Vereinbarung werden die Modalitäten festgelegt, nach denen

a)

die Union dem Vereinigten Königreich nach der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit oder deren Nachfolgerichtlinie ausgewählte Informationen des RAPEX-Schnellwarnsystems der Europäischen Union oder dessen Nachfolger zur Verfügung stellt;

b)

das Vereinigte Königreich der Union ausgewählte Informationen aus seiner Datenbank zur Marktüberwachung und Produktsicherheit, die gemäß den Allgemeinen Produktsicherheitsvorschriften von 2005 eingerichtet wurde, oder deren Nachfolger zur Verfügung stellt, und

c)

die Vertragsparteien einander über alle Folgemaßnahmen, die als Reaktion auf die ausgetauschten Informationen ergriffen wurden, unterrichten.

(5)   Der Partnerschaftsrat kann in Anhang 17 eine Vereinbarung über den regelmäßigen Informationsaustausch, auch den elektronischen Informationsaustausch, über Maßnahmen treffen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Absatz 4 fallen.

(6)   Jede Vertragspartei verwendet die nach den Absätzen 3, 4 und 5 erlangten Informationen ausschließlich zum Schutz der Verbraucher, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt.

(7)   Jede Vertragspartei behandelt die nach den Absätzen 3, 4 und 5 erlangten Informationen vertraulich.

(8)   In den Vereinbarungen nach den Absätzen 4 und 5 werden die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert. Der Partnerschaftsrat ist befugt, Beschlüsse zu fassen, um die Regelungen der Anhänge 16 und 17 festzulegen oder zu ändern.

(9)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Marktüberwachung“ Tätigkeiten und Maßnahmen, die von Marktüberwachungs- und Durchsetzungsbehörden durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden, einschließlich Tätigkeiten und Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage von Verfahren einer Vertragspartei durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden und diese Vertragspartei in die Lage versetzen sollen, die Sicherheit von Waren und ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei zu überwachen und zu überprüfen.

(10)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede von ihren Marktüberwachungs- oder Durchsetzungsbehörden ergriffene Maßnahme zur Rücknahme oder zum Rückruf oder zum Verbot oder zur Beschränkung der Bereitstellung einer aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Ware auf ihrem Markt mit der Begründung, dass die geltenden Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden, verhältnismäßig ist, dass die genauen Gründe für die Maßnahme angegeben werden und dass die Maßnahme dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mitgeteilt wird.

Artikel 97

Fachberatungen

(1)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Entwurf oder ein Vorschlag einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens der anderen Vertragspartei erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben könnte, so kann sie um Fachberatungen in Bezug auf diese Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten und muss folgende Angaben enthalten:

a)

die fragliche Maßnahme.

b)

die Bestimmungen dieses Kapitels oder eines Anhangs zu diesem Kapitel, auf die sich die Bedenken beziehen, und

c)

die Gründe für das Ersuchen, einschließlich einer Beschreibung der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die Maßnahme.

(2)   Das Ersuchen einer Vertragspartei ist über die nach Artikel 99 benannte Kontaktstelle der anderen Vertragspartei einzureichen.

(3)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei kommen die Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag des Ersuchens zusammen, um persönlich, per Videokonferenz oder per Telekonferenz die in dem Ersuchen geäußerten Bedenken zu erörtern, und die Vertragsparteien sind bestrebt, die Angelegenheit so rasch wie möglich zu klären. Ist eine ersuchende Vertragspartei der Auffassung, dass die Angelegenheit dringend ist, so kann sie beantragen, dass jede Sitzung innerhalb eines kürzeren Zeitrahmens stattfindet. In solchen Fällen prüft die ersuchte Vertragspartei ein solches Ersuchen wohlwollend.

Artikel 98

Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zusammen, sofern dies in ihrem beiderseitigen Interesse liegt, unbeschadet ihrer Beschlussfassungsautonomie und ihrer jeweiligen Rechtsordnungen. Der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse kann einen Meinungsaustausch über die nach diesem Artikel oder den Anhängen zu diesem Kapitel durchgeführten Kooperationsmaßnahmen führen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bemühen sich die Vertragsparteien, Kooperationsmaßnahmen von beiderseitigem Interesse auszuloten, auszuarbeiten und zu fördern. Diese Tätigkeiten können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

a)

Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;

b)

Sicherstellung eines effizienten Zusammenwirkens und Zusammenarbeitens ihrer jeweiligen Regulierungsbehörden auf internationaler, regionaler oder nationaler Ebene;

c)

Informationsaustausch im Rahmen des Möglichen über völkerrechtliche Übereinkünfte und Vereinbarungen zu technischen Handelshemmnissen, denen eine oder beide Seiten als Vertragsparteien angehören, und

d)

Entwicklung von Initiativen zur Erleichterung des Handels oder Beteiligung an solchen Initiativen.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels und der Bestimmungen über die Zusammenarbeit gemäß den Anhängen zu diesem Kapitel handelt die Europäische Kommission im Namen der Union.

Artikel 99

Kontaktstellen

(1)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens benennt jede Vertragspartei eine für die Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.

(2)   Die Kontaktstelle übermittelt die von der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei ersuchten Informationen oder Erläuterungen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens.

Artikel 100

Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse

Der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse überwacht die Umsetzung und das Funktionieren dieses Kapitels und seiner Anhänge und klärt, wenn möglich, unverzüglich alle Fragen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen dieses Kapitels oder des TBT-Übereinkommens vorbringt, und geht sie an.

KAPITEL 5

ZOLL UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

Artikel 101

Ziel

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)

die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet Zoll und Handelserleichterungen zu verstärken und gegebenenfalls ein hohes Maß an Kompatibilität zwischen ihren Zollvorschriften und -verfahren zu fördern oder aufrechtzuerhalten, um sicherzustellen, dass mit einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie den Verwaltungskapazitäten der zuständigen Verwaltungen den Zielen der Förderung von Handelserleichterungen Rechnung getragen wird und gleichzeitig wirksame Zollkontrollen gewährleistet werden, die Zollvorschriften und handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften wirksam durchgesetzt werden, die Sicherheit der Bürger angemessen geschützt wird sowie Verbote und Beschränkungen und finanzielle Interessen der Vertragsparteien geachtet werden;

b)

die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der gegenseitigen Amtshilfe bei Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zu verstärken;

c)

sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei nichtdiskriminierend sind und dass die Zollverfahren auf der Anwendung moderner Methoden und wirksamer Kontrollen beruhen, die geeignet sind, Betrug zu bekämpfen und den rechtmäßigen Handel zu fördern, und

d)

sicherzustellen, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsbekämpfung in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Artikel 102

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels und von Anhang 18 sowie des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand“ ist das Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

b)

„ATA und Übereinkommen von Istanbul“ ist das am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichnete Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren und das am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung;

c)

„Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren“ ist das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren;

d)

„Zolldatenmodell der WZO“ ist die Bibliothek von Datenkomponenten und elektronischen Vorlagen für den Austausch von Geschäftsdaten und die Erstellung internationaler Standards für Daten und Informationen, die bei der Anwendung von Vorschriften über Erleichterungen und Kontrollen im Welthandel zur Anwendung kommen, die vom Projektteam für das Zolldatenmodell der WZO von Zeit zu Zeit veröffentlicht werden;

e)

„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Eingang oder die Einfuhr von Waren, den Ausgang oder die Ausfuhr von Waren, die Durchfuhr von Waren und die Überführung von Waren in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

f)

„Informationen“ sind alle Daten, Dokumente, Bilder, Berichte, Mitteilungen oder beglaubigte Kopien in jedweder Form, auch in elektronischer Form, unabhängig davon, ob sie verarbeitet oder analysiert werden oder nicht;

g)

„Person“ ist eine Person im Sinne von Artikel 512 Buchstabe l (5);

h)

„SAFE-Normenrahmen“ ist der SAFE-Normenrahmen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, der auf der Tagung der Weltzollorganisation im Juni 2005 in Brüssel angenommen wurde und von Zeit zu Zeit überarbeitet wird, und

i)

„WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen“ ist das Übereinkommen über Handelserleichterungen im Anhang des Protokolls zur Änderung des WTO-Übereinkommens (Beschluss vom 27. November 2014).

Artikel 103

Zusammenarbeit im Zollbereich

(1)   Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich zusammen, um die Erreichung der Ziele des Artikels 101 unter Berücksichtigung der Ressourcen ihrer jeweiligen Behörden zu fördern. Für die Zwecke dieses Titels findet das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr Anwendung.

(2)   Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit, indem sie

a)

Informationen über Zollrecht, die Umsetzung des Zollrechts und der Zollverfahren austauschen, insbesondere in folgenden Bereichen:

i)

Vereinfachung und Modernisierung von Zollverfahren,

ii)

Erleichterung von Durchfuhrvorgängen und Umladung,

iii)

Beziehungen zur Wirtschaft und

iv)

Sicherheit der Lieferkette und Risikomanagement;

b)

in den zollbezogenen Aspekten der Sicherung und Erleichterung der internationalen Lieferkette nach Maßgabe des SAFE-Normenrahmens zusammenarbeiten;

c)

die Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und anderen Zollverfahren, einschließlich technischer Hilfe, erwägen und die Gewährleistung effizienter Dienste für die Wirtschaft anstreben;

d)

ihre Zusammenarbeit bei Zollfragen im Rahmen internationaler Organisationen wie der WTO und der WZO ausbauen sowie Informationen austauschen oder Beratungen abhalten, um in diesen internationalen Organisationen und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) und der UNECE möglicherweise gemeinsame Positionen festzulegen;

e)

sich bemühen, ihre Datenanforderungen für Einfuhr-, Ausfuhr- und andere Zollverfahren durch die Einführung gemeinsamer Standards und Datenelemente nach dem Zolldatenmodell der WZO zu harmonisieren;

f)

bei der Verbesserung ihrer Risikomanagementtechniken, unter anderem durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und gegebenenfalls von Risikohinweisen und Kontrollergebnissen, zusammenarbeiten. Soweit angezeigt und angemessen, können die Vertragsparteien auch die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards und Kontrollen sowie zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen prüfen; soweit angezeigt und angemessen, können die Vertragsparteien gegebenenfalls auch die Entwicklung kompatibler Risikokriterien und Normen, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche in Erwägung ziehen;

g)

Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zur Sicherung und Erleichterung des Handels gegenseitig anerkennen;

h)

die Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und anderen staatlichen Behörden oder Stellen im Zusammenhang mit Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte fördern, welche unter anderem dadurch erreicht werden kann, dass höchste Standards vereinbart werden, der Zugang zu Vorteilen erleichtert und unnötige Doppelarbeit auf ein Mindestmaß reduziert werden;

i)

die Rechte des geistigen Eigentums durch Zollbehörden durchsetzen und ebenso Informationen und bewährte Verfahren in Bezug auf Zollverfahren mit besonderem Schwerpunkt auf der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums austauschen;

j)

soweit dies angemessen und durchführbar ist, kompatible Zollverfahren beibehalten, einschließlich der Verwendung eines Einheitspapiers für die Zollanmeldung, und

k)

soweit angezeigt und angemessen, im Rahmen noch zu vereinbarender Regelungen bestimmte Kategorien zollbezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien im Wege einer strukturierten und wiederkehrenden Kommunikation austauschen, um das Risikomanagement und die Wirksamkeit von Zollkontrollen zu verbessern, gefährdete Waren im Hinblick auf die Steuererhebung oder die Sicherheit zu ermitteln und den rechtmäßigen Handel zu erleichtern; dieser Austausch kann in der Zollausfuhr- und Zolleinfuhrerklärung enthaltene Daten über den Handel zwischen den Vertragsparteien umfassen, wobei die Möglichkeit besteht, im Rahmen von Pilotinitiativen die Entwicklung interoperabler Mechanismen zu prüfen, um Doppelarbeit bei der Übermittlung solcher Informationen zu vermeiden. Der Austausch nach diesem Buchstaben berührt nicht den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien gemäß dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

(3)   Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, leisten die Zollbehörden der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Kapitels im Einklang mit dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

(4)   Jeder Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien nach diesem Kapitel unterliegt der Vertraulichkeit und dem Schutz von Informationen gemäß Artikel 12 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie den in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Bestimmungen über Vertraulichkeit.

Artikel 104

Zollrechtliche und sonstige handelsbezogene Rechtsvorschriften und Verfahren

(1)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Zollbestimmungen und -verfahren

a)

mit den internationalen Rechtsinstrumenten und Normen auf den Gebieten Zoll und Handel, einschließlich des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen, der materiellrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung, des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des SAFE-Normenrahmens und des Zolldatenmodells der WZO, in Einklang stehen;

b)

den rechtmäßigen Handel unter Berücksichtigung der Entwicklung der Handelspraktiken durch effiziente Durchsetzung, auch bei Verstößen gegen ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften, Zollhinterziehung und Schmuggel, und durch Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften schützen und erleichtern;

c)

auf Rechtsvorschriften beruhen, die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind, unnötige Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten vermeiden, weitere Handelserleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorsehen, die bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes Niveau erreichen, einschließlich einer Vorzugsbehandlung bei Zollkontrollen vor der Überlassung von Waren, und die Schutz vor Betrug und illegalen oder schädlichen Tätigkeiten gewährleisten und gleichzeitig für ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit der Bürger und für die Achtung von Verboten und Beschränkungen und finanziellen Interessen der Vertragsparteien sorgen, und

d)

Regeln umfassen, die gewährleisten, dass eine wegen Verstoßes gegen die Zoll- oder Verfahrensvorschriften verhängte Sanktion verhältnismäßig und nichtdiskriminierend ist und dass die Verhängung solcher Sanktionen nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen führt.

Jede Vertragspartei sollte ihr Zollrecht und ihre Zollverfahren regelmäßig überprüfen. Zollverfahren sollten auch in einer vorhersehbaren, kohärenten und transparenten Weise angewandt werden.

(2)   Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Nichtdiskriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und die Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreift jede Vertragspartei folgende Maßnahmen:

a)

wo immer machbar Vereinfachung und Überarbeitung der Anforderungen und Formalitäten, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren zu gewährleisten;

b)

Hinarbeit auf eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen und

c)

Förderung der Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden, sowohl im Inland als auch grenzübergreifend, um grenzübergreifende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu verstärken, sofern möglich und angemessen unter Berücksichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen.

Artikel 105

Überlassung von Waren

(1)   Von den Vertragsparteien werden Zollverfahren eingeführt oder beibehalten,

a)

die die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist ermöglichen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften erforderlich;

b)

die die vorgezogene elektronische Anmeldung und Verarbeitung der Unterlagen und aller sonstigen Informationen vor der physischen Ankunft der Waren vorsehen, damit die Waren bei ihrer Ankunft rasch überlassen werden können, sofern im Rahmen einer Risikoanalyse kein Risiko festgestellt wurde oder keine stichprobenartigen Kontrollen oder andere Kontrollen durchgeführt werden müssen;

c)

die gegebenenfalls die Möglichkeit der Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr am ersten Ankunftsort vorsehen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und

d)

die die Überlassung von Waren vor der endgültigen Festsetzung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ermöglichen, wenn eine solche Feststellung nicht vor oder bei der Ankunft oder so schnell wie möglich nach der Ankunft erfolgt und alle anderen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

(2)   Jede Vertragspartei kann als Bedingung für eine solche Überlassung eine Sicherheit in Höhe eines noch nicht festgelegten Betrags in Form einer Bürgschaft, einer Kaution oder eines anderen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen geeigneten Mittels verlangen. Die Sicherheit darf nicht höher bemessen sein als der Betrag, den die Vertragspartei benötigt, um die Zahlung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen, die letztlich für die durch die Sicherheit abgedeckten Waren anfallen, sicherzustellen. Die Sicherheit ist zu erlassen, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.

(3)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die für Grenzkontrollen und Verfahren für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren zuständigen Zoll- und sonstigen Behörden zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, um den Handel zu erleichtern und die Überlassung von Waren zu beschleunigen.

Artikel 106

Vereinfachte Zollverfahren

(1)   Die Vertragsparteien streben eine Vereinfachung ihrer Anforderungen und Förmlichkeiten für ihre jeweiligen Zollverfahren an, um die dafür von den Händlern oder Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, benötigte Zeit und die entsprechenden Kosten zu verringern.

(2)   Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen erlassen oder beibehalten, mit denen Händler oder Wirtschaftsbeteiligte, welche die von deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Kriterien erfüllen, eine weitergehende Vereinfachung der Zollverfahren in Anspruch nehmen können. Diese Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Zollanmeldungen, die einen reduzierten Datensatz oder Belege enthalten;

b)

periodische Zollanmeldungen für die Festsetzung und Zahlung von Zöllen und Abgaben für Mehrfacheinfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Überlassung dieser eingeführten Waren;

c)

die Selbstfestsetzung und den Zahlungsaufschub von Zöllen und Abgaben bis zur Überlassung dieser eingeführten Waren und

d)

die Verwendung einer Sicherheit mit verringertem Wert oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit.

(3)   Entscheidet sich eine Vertragspartei, eine dieser Maßnahmen zu ergreifen, so bietet sie, sofern sie dies für angemessen und durchführbar hält, im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften allen Wirtschaftsbeteiligten, die die einschlägigen Kriterien erfüllen, diese Vereinfachungen an.

Artikel 107

Durchfuhr und Umladung

(1)   Für die Zwecke des Artikels 20 gilt das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren.

(2)   Jede Vertragspartei sorgt für die Erleichterung und wirksame Kontrolle der Umladung und der Durchfuhr durch ihr jeweiliges Gebiet.

(3)   Jede Vertragspartei fördert zum Zwecke der Handelserleichterung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren regionale Durchfuhrvereinbarungen und setzt diese um.

(4)   Jede Vertragspartei stellt die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und Stellen in ihrem jeweiligen Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern.

(5)   Jede Vertragspartei gestattet, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in ihrem Gebiet unter zollamtlicher Überwachung von einer Eingangszollstelle zu einer anderen Zollstelle in ihrem Gebiet, von der aus die Waren überlassen oder abgefertigt werden, befördert werden.

Artikel 108

Risikomanagement

(1)   Jede Vertragspartei führt ein Risikomanagementsystem für Zollkontrollen ein oder behält dieses bei, um die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen eines solchen Ereignisses zu verringern, das die ordnungsgemäße Umsetzung des Zollrechts verhindern, die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen oder die Sicherheit der Vertragsparteien und ihrer Bewohner, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder Verbraucher gefährden würde.

(2)   Mit Ausnahme von Stichproben erfolgen Zollkontrollen in erster Linie auf der Grundlage einer Risikoanalyse mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

(3)   Jede Vertragspartei gestaltet das Risikomanagement so aus und wendet es so an, dass eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verschleierte Beschränkungen des internationalen Handels vermieden werden.

(4)   Die Zollkontrollen und andere einschlägige Grenzkontrollen jeder Vertragspartei sind auf Hochrisikosendungen ausgerichtet, und jede Vertragspartei beschleunigt die Überlassung von Sendungen mit geringem Risiko. Jede Vertragspartei kann ferner im Rahmen ihres Risikomanagements Sendungen nach dem Zufallsprinzip für solche Kontrollen auswählen.

(5)   Jede Vertragspartei legt dem Risikomanagement die Risikobewertung anhand geeigneter Auswahlkriterien zugrunde.

Artikel 109

Nachträgliche Zollkontrollen

(1)   Damit die Überlassung von Waren beschleunigt werden kann, führt jede Vertragspartei eine nachträgliche Zollkontrolle ein oder behält sie bei, um sicherzustellen, dass die Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften sowie sonstige diesbezügliche Gesetze und Vorschriften befolgt werden.

(2)   Jede Vertragspartei wählt Personen oder Sendungen für nachträgliche Zollkontrollen risikoabhängig aus, wobei auch geeignete Auswahlkriterien herangezogen werden können. Die Vertragsparteien führen die nachträglichen Zollkontrollen in transparenter Weise durch. In Fällen, in denen eine Person an dem Kontrollverfahren beteiligt ist und in denen schlüssige Ergebnisse erzielt werden, teilt die Vertragspartei der Person, deren Unterlagen kontrolliert werden, unverzüglich die Ergebnisse mit, belehrt sie über ihre Rechte und Pflichten und unterrichtet sie über die Gründe für die Ergebnisse.

(3)   Die im Rahmen von nachträglichen Zollkontrollen erlangten Informationen können in weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.

(4)   Die Vertragsparteien verwenden, soweit möglich, die Ergebnisse der nachträglichen Zollkontrolle für Risikomanagementzwecke.

Artikel 110

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

(1)   Jede Vertragspartei hält ein Partnerschaftsprogramm für Wirtschaftsbeteiligte aufrecht, die die in Anhang 18 genannten Kriterien erfüllen.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen ihre jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß Anhang 18 an.

Artikel 111

Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen

(1)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sowie ihre jeweiligen allgemeinen Verwaltungsverfahren und relevanten allgemeingültigen Informationen in Bezug auf Handel veröffentlicht und allen Interessierten leicht zugänglich gemacht werden, einschließlich, soweit es zweckdienlich erscheint, im Internet.

(2)   Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterungen so früh wie möglich vor dem Inkrafttreten solcher Rechtsvorschriften oder Verfahren, und veröffentlicht unverzüglich alle Änderungen und Auslegungen solcher Rechtsvorschriften und Verfahren. Dazu gehören

a)

einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen;

b)

Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren (einschließlich der Verfahren in Häfen, auf Flughäfen und an anderen Eingangsorten) und die erforderlichen Formulare und Unterlagen;

c)

die angewandten Zollsätze und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden;

d)

die Gebühren und Belastungen, die von oder im Namen von staatlichen Stellen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auferlegt werden;

e)

die Vorschriften für die zolltarifliche Einreihung oder die Ermittlung des Zollwerts von Waren;

f)

die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die Ursprungsregeln betreffen;

g)

die Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr;

h)

die Strafbestimmungen für Verletzungen der Förmlichkeiten bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr;

i)

Einspruchsverfahren;

j)

die Übereinkünfte oder Teile von Übereinkünften mit einem Land oder Ländern, die die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen;

k)

die Verfahren in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten;

l)

Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen und

m)

Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können.

(3)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten neuer oder geänderter Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren oder Belastungen eine angemessene Zeitspanne liegt.

(4)   Jede Vertragspartei stellt über das Internet folgende Informationen zur Verfügung:

a)

eine Beschreibung der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren, einschließlich Einspruchsverfahren, mit Informationen über praktische Schritte, die für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Durchfuhr erforderlich sind;

b)

die Formulare und Unterlagen, die für die Einfuhr in, die Ausfuhr aus oder die Durchfuhr durch das Gebiet der betreffenden Vertragspartei erforderlich sind, und

c)

Kontaktangaben zu Auskunftsstellen.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beschreibungen, Formulare, Unterlagen und Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(5)   Jede Vertragspartei richtet eine oder mehrere Auskunftsstellen ein oder erhält diese aufrecht, die Anfragen von Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien zu Zollfragen und anderen handelsbezogenen Fragen innerhalb einer angemessenen Frist beantworten. Die Vertragsparteien verlangen für die Beantwortung von Anfragen keine Gebühr.

Artikel 112

Verbindliche Vorabauskünfte

(1)   Jede Vertragspartei erteilt durch ihre jeweilige Zollbehörde auf Antrag von Wirtschaftsbeteiligten verbindliche Vorabauskünfte, in der die Behandlung für die betroffenen Waren dargelegt wird. Diese Vorabauskünfte werden schriftlich oder in elektronischer Form in fristgebundener Weise erteilt und enthalten alle nach den Gesetzen der die Auskunft erteilenden Vertragspartei erforderlichen Informationen.

(2)   Verbindliche Vorabauskünfte sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Tag des Beginns ihrer Geltungsdauer gültig, es sei denn, die Vorabauskunft entspricht nicht mehr dem Recht oder den Tatsachen oder Umständen, die der ursprünglichen Vorabauskunft zugrunde lagen, haben sich geändert.

(3)   Eine Vertragspartei kann die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ablehnen, wenn die in dem Antrag aufgeworfene Frage Gegenstand einer Überprüfung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ist oder wenn sich der Antrag nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der verbindlichen Vorabauskunft oder eine beabsichtigte Verwendung eines Zollverfahrens bezieht. Lehnt eine Vertragspartei es ab, eine verbindliche Vorabauskunft zu erteilen, so setzt es den Antragsteller davon umgehend schriftlich in Kenntnis, wobei sie den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für ihre Entscheidung darlegt.

(4)   Jede Vertragspartei veröffentlicht mindestens

a)

die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft, einschließlich der vorzulegenden Angaben und des Formats;

b)

die Frist, innerhalb derer eine verbindliche Vorabauskunft von ihr erteilt wird, und

c)

die Geltungsdauer der verbindlichen Vorabauskunft.

(5)   Wenn eine Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft widerruft, ändert, für ungültig erklärt oder aufhebt, so setzt sie den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis, wobei sie den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für ihre Entscheidung darlegt. Eine Vertragspartei kann eine verbindliche Vorabauskunft nur dann rückwirkend widerrufen, ändern, für ungültig erklären oder aufheben, wenn der verbindlichen Vorabauskunft unvollständige, unrichtige, falsche oder irreführende Angaben zugrunde lagen.

(6)   Eine von einer Vertragspartei erteilte verbindliche Vorabauskunft ist für die Vertragspartei hinsichtlich des Antragstellers, der sie begehrte, bindend. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass eine verbindliche Vorabauskunft für den Antragsteller bindend ist.

(7)   Jede Vertragspartei nimmt auf schriftliches Ersuchen des Antragstellers eine Überprüfung einer verbindlichen Vorabauskunft oder einer Entscheidung über den Widerruf, die Änderung oder die Ungültigerklärung einer verbindlichen Vorabauskunft vor.

(8)   Jede Vertragspartei macht Informationen über verbindliche Vorabauskünfte öffentlich zugänglich, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung trägt, vertrauliche personenbezogene und geschäftliche Informationen zu schützen.

(9)   Verbindliche Vorabauskünfte werden erteilt in Bezug auf

a)

die zolltarifliche Einreihung von Waren,

b)

den Ursprung der Waren und

c)

alle sonstigen Fragen, auf die sich die Vertragsparteien einigen können.

Artikel 113

Zollagenten

Nach den Zollbestimmungen und -verfahren einer Vertragspartei ist keine obligatorische Inanspruchnahme von Zollagenten oder sonstigen Agenten vorgeschrieben. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Maßnahmen in Bezug auf die Inanspruchnahme von Zollagenten. Im Falle der Zulassung von Zollagenten wendet jede Vertragspartei transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Vorschriften an.

Artikel 114

Kontrollen vor dem Versand

Eine Vertragspartei verpflichtet private Unternehmen nicht zu Kontrollen vor dem Versand im Sinne des WTO-Übereinkommens über Kontrollen vor dem Versand oder zu anderen Kontrollen am Bestimmungsort vor der Zollabfertigung.

Artikel 115

Überprüfung und Rechtsbehelf

(1)   Jede Vertragspartei stellt effiziente, zügige, nichtdiskriminierende und leicht zugängliche Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsmaßnahmen, Entscheidungen und Beschlüssen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Behörden, die die Einfuhr von Waren, die Ausfuhr von Waren oder die Durchfuhr von Waren betreffen, bereit.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Verfahren umfassen

a)

einen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei einer dem Bediensteten oder Amt, der beziehungsweise das die Entscheidung erlassen hat, übergeordneten oder von diesem Bediensteten oder Amt unabhängigen Verwaltungsbehörde oder eine Überprüfung durch eine solche Verwaltungsbehörde und

b)

einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine gerichtliche Überprüfung derselben.

(3)   In den Fällen, in denen die Entscheidung aufgrund eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung nach Absatz 2 Buchstabe a nicht innerhalb der in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgesetzten Frist oder ohne ungebührliche Verzögerung ergangen ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Antragsteller im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Recht auf weitere verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe oder Überprüfungen oder weitere gerichtliche Rechtsbehelfe oder Überprüfungen oder andere Rechtsbehelfe bei der Justizbehörde hat.

(4)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass dem Antragsteller die Gründe für die Verwaltungsentscheidung bekannt gegeben werden, damit der Antragsteller erforderlichenfalls die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren einleiten kann.

Artikel 116

Beziehungen zur Wirtschaft

(1)   Jede Vertragspartei führt rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern der Wirtschaft Konsultationen über Vorschläge für Vorschriften und allgemeine Verfahren im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterungen durch. Zu diesem Zweck erhält jede Vertragspartei geeignete Konsultationen zwischen den Verwaltungen und Vertretern der Wirtschaft aufrecht.

(2)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Vorschriften und Verfahren im Zollbereich und in damit zusammenhängenden Bereichen weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an vorbildlichen Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.

Artikel 117

Vorübergehende Verwendung

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „vorübergehende Verwendung“ das Zollverfahren, in dessen Rahmen bestimmte Waren (einschließlich Transportmittel) unter bedingter Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern und ohne Anwendung von Einfuhrverboten oder -beschränkungen wirtschaftlicher Art in ein Zollgebiet verbracht werden können, sofern die Waren zu einem bestimmten Zweck eingeführt werden und innerhalb einer bestimmten Frist zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie über den gewöhnlichen Wertverlust durch ihre Nutzung hinaus eine Veränderung erfahren.

(2)   Jede Vertragspartei gewährt die vorübergehende Verwendung unter vollständiger bedingter Befreiung von den Einfuhrabgaben und Steuern ohne Anwendung von Einfuhrbeschränkungen oder Verboten wirtschaftlicher Art, wie sie in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen sind, für die folgenden Arten von Waren:

a)

Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Tagungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (Waren, die zur Ausstellung oder Vorführung bei einer Veranstaltung bestimmt sind; Waren, die zur Verwendung im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse bei einer Veranstaltung bestimmt sind; Ausrüstung einschließlich Dolmetschausrüstung, Ton- und Bildaufnahmegeräten und Filmen erzieherischer, wissenschaftlicher oder kultureller Art, die zur Verwendung bei internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen bestimmt sind); Erzeugnisse, die während der Veranstaltung gelegentlich aus vorübergehend eingeführten Waren infolge des Vorführens von ausgestellten Maschinen oder Geräten gewonnen wurden;

b)

Berufsausrüstung (Ausrüstung für Presse, Rundfunk oder Fernsehen, die für Pressevertreter, Rundfunk- oder Fernsehveranstalter erforderlich ist, die das Gebiet eines anderen Landes zur Berichterstattung besuchen, um Inhalte für bestimmte Sendungen zu übertragen oder aufzuzeichnen; Filmausrüstung, die eine Person benötigt, die das Gebiet eines anderen Landes besucht, um einen bestimmten Film oder bestimmte Filme herzustellen; jede andere Ausrüstung, die für den Anruf, die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit einer Person, die das Gebiet eines anderen Landes zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe besucht, erforderlich ist, soweit sie nicht für die industrielle Herstellung oder Verpackung von Waren oder (außer bei Handwerkzeugen) für die Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Gebäuden oder für Erdbewegungsprojekte und ähnliche Projekte verwendet werden soll; Hilfsgerät und Zubehör für die oben genannte Ausrüstung); Bauteile, die zur Reparatur von Berufsausrüstung, die in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden ist, eingeführt werden;

c)

Waren, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eingeführt werden, deren Einfuhr jedoch als solche keine gewerbliche Tätigkeit darstellt (Umschließungen, die gefüllt eingeführt werden, um leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden, oder leer eingeführt werden, um gefüllt wiederausgeführt zu werden; Container, ob mit oder ohne Waren, sowie Zubehör und Ausrüstung für in die vorübergehende Verwendung übergeführte Container, die entweder mit einem Container eingeführt werden, der getrennt wiederausgeführt werden soll, oder die mit einem anderen Container eingeführt werden, oder die getrennt eingeführt werden, um mit einem Container und Komponenten wiederausgeführt zu werden, die für die Reparatur von Containern bestimmt sind, für die eine vorübergehende Verwendung gewährt wurde; Paletten; Muster; Werbefilme; sonstige im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eingeführte Waren);

d)

Waren, die im Rahmen eines Herstellungsvorgangs eingeführt werden (Matrizen, Blöcke, Platten, Gussformen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Waren; Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände, Spezialwerkzeuge und -geräte, die zur Verwendung während eines Herstellungsvorgangs eingeführt werden); Ersatzproduktionsmittel (Instrumente, Geräte und Maschinen, die einem Kunden von einem Anbieter oder Reparaturbetrieb bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden);

e)

Waren, die ausschließlich für bildungstechnische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden (wissenschaftliche Ausrüstung, pädagogisches Material, Betreuungsgut für Seeleute und sonstige im Zusammenhang mit einer bildungstechnischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Tätigkeit eingeführte Waren); Ersatzteile für wissenschaftliche Ausrüstung und pädagogisches Material, für das eine vorübergehende Verwendung gewährt wurde; Werkzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Wartung, Überprüfung, Eichung oder Reparatur dieser Ausrüstung bestimmt sind;

f)

persönliche Gebrauchsgegenstände (alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren); zu Sportzwecken eingeführte Waren (Sportartikel und andere Artikel, die ein Reisender bei sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen oder zum Training im Gebiet der vorübergehenden Verwendung benötigt);

g)

Werbematerial für den Tourismus (Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen);

h)

für humanitäre Zwecke eingeführte Waren (medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung und Hilfsgüter wie Fahrzeuge und andere Transportmittel, Decken, Zelte, vorgefertigte Häuser oder andere Güter von vorrangiger Notwendigkeit, die als Hilfe für die von Naturkatastrophen und ähnlichen Katastrophen betroffenen Personen bestimmt sind), und

i)

Tiere, die zu besonderen Zwecken eingeführt werden (Dressur, Ausbildung, Zucht, Hufbeschlag oder Wiegen, tierärztliche Behandlung, Überprüfungen (z. B. im Hinblick auf den Kauf), Teilnahme an Shows, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen, Unterhaltung (Zirkustiere usw.), Rundreisen (einschließlich Heimtiere von Reisenden), Wahrnehmung von Aufgaben (Polizeihunde oder -pferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.), Rettungseinsätze, Herdenwanderung oder Weidehaltung, Arbeits- oder Transportleistungen, medizinische Zwecke (Lieferung von Schlangengift usw.)

(3)   Für die vorübergehende Verwendung von Waren nach Absatz 2 und ungeachtet von deren Ursprung akzeptiert jede Vertragspartei ein Carnet, das von der anderen Vertragspartei für die Zwecke des ATA-Übereinkommens und des Übereinkommens von Istanbul ausgestellt wurde, von einem Verband, der Teil der internationalen Bürgschaftskette ist, mit einem amtlichen Vermerk versehen wurde, von den zuständigen Behörden beglaubigt wurde und im Zollgebiet der Einfuhrvertragspartei gilt.

Artikel 118

Einheitsschalter

Jede Vertragspartei ist bestrebt, einen Einheitsschalter (Single Window) einzurichten, der es Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erforderliche Unterlagen oder Daten den beteiligten Behörden oder Stellen über eine einzige Eingangsstelle vorzulegen.

Artikel 119

Erleichterung des Roll-on/Roll-off-Verkehrs

(1)   In Anerkennung des hohen Volumens an Seeüberfahrten und insbesondere des hohen Volumens von Roll-on- und Roll-off-Verkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um diesen Verkehr sowie andere alternative Verkehrsarten zu erleichtern.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen Folgendes an:

a)

das Recht jeder Vertragspartei, den Handel erleichternde Zollförmlichkeiten und -verfahren für den Verkehr zwischen den Vertragsparteien innerhalb ihres jeweiligen Rechtsrahmens einzuführen, und

b)

das Recht der Häfen, Hafenbehörden und Betreiber, im Rahmen der Rechtsordnungen ihrer jeweiligen Vertragsparteien im Einklang mit ihren Vorschriften und ihren Betriebs- und Geschäftsmodellen zu handeln.

(3)   Zu diesem Zweck

a)

nehmen die Vertragsparteien Verfahren an oder behalten sie bei, die es ermöglichen, Einfuhrunterlagen und sonstige erforderliche Informationen, einschließlich Ladelisten, so einzureichen, dass mit deren Bearbeitung schon vor Ankunft der Waren begonnen werden kann, um so die Überlassung der Waren bei Ankunft zu beschleunigen, und

b)

verpflichten sich die Vertragsparteien, den Wirtschaftsbeteiligten die Inanspruchnahme des Versandverfahrens, einschließlich der Vereinfachungen des Versandverfahrens gemäß dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, zu erleichtern.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zollbehörden auf bilateralen Seeüberfahrtsrouten zu fördern und Informationen über das Funktionieren des Hafenverkehrs zwischen ihnen und über die geltenden Regeln und Verfahren auszutauschen. Sie werden Informationen über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und die von den Häfen eingeführten Verfahren zur Erleichterung dieses Verkehrs veröffentlichen und die Kenntnisse der Wirtschaftsbeteiligten darüber fördern.

Artikel 120

Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern und Abgaben

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen, um für die Einhaltung des Mehrwertsteuerrechts zu sorgen und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben nach dem Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben sicherzustellen.

Artikel 121

Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln

(1)   Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln

a)

führt regelmäßige Konsultationen durch und

b)

– in Bezug auf die Überprüfung der Bestimmungen des Anhangs 18 –

i)

prüft Programmmitglieder gemeinsam, um Stärken und Schwächen bei der Durchführung des Anhangs 18 zu ermitteln, und

ii)

tauscht Meinungen über gemeinsam zu nutzende Daten und die Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten aus.

(2)   Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln kann Beschlüsse fassen oder Empfehlungen annehmen in Bezug auf

a)

den Austausch zollbezogener Informationen, die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards und Kontrollen sowie zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen, verbindliche Vorabauskünfte, gemeinsame Konzepte für die Zollwertermittlung und andere Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels;

b)

die Regelungen für den automatischen Informationsaustausch nach Maßgabe des Artikels 10 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, und zu anderen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des genannten Protokolls;

c)

Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Anhangs 18 und

d)

die Konsultationsverfahren nach Artikel 63 und alle technischen oder administrativen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Kapitels 2 dieses Titels, einschließlich Anmerkungen zu Auslegungsvermerken zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltung der Ursprungsregeln.

Artikel 122

Änderungen

(1)   Der Partnerschaftsrat kann Folgendes ändern:

a)

Anhang 18, das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und die Liste der Waren gemäß Artikel 117 Absatz 2 und

b)

das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben.

(2)   Der Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben kann den in Artikel 33 Absatz 4 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben genannten Wert ändern.

TITEL II

DIENSTLEISTUNGEN UND INVESTITIONEN

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 123

Ziel und Anwendungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, ein günstiges Klima für die Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen zu schaffen.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen. Zu diesen Zielen zählen: Schutz der öffentlichen Gesundheit, soziale Dienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umwelt und Klimawandel, Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten oder Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt.

(3)   Dieser Titel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei anstreben, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(4)   Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Titel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachen oder Schmälerung von Vorteilen, die aus diesem Titel erwachsen.

(5)   Dieser Titel gilt nicht für

a)

Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen (6), mit Ausnahme von:

i)

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,

ii)

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme,

iii)

Bodenabfertigungsdienstleistungen,

iv)

folgenden Dienstleistungen, die unter Verwendung eines bemannten Luftfahrzeugs erbracht werden, vorbehaltlich der Einhaltung der jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über die Einreise von Luftfahrzeugen in ihr Gebiet, sowie deren Abflug und Betrieb innerhalb ihres Gebiets: Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft, und

v)

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

b)

audiovisuelle Dienstleistungen,

c)

Seekabotage im Inlandsverkehr (7) und

d)

die Binnenschifffahrt.

(6)   Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne des Artikels 277 handelt oder nicht.

(7)   Mit Ausnahme von Artikel 132 gilt dieser Titel nicht für Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.

Artikel 124

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Tätigkeiten, einschließlich Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden (8);

b)

„Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen“ entsprechende Arbeiten an einem außer Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“);

c)

„Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme“ Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können;

d)

„erfasstes Unternehmen“ ein im Einklang mit Buchstabe h nach dem anwendbaren Recht von einem Unternehmer der einen Vertragspartei gegründetes Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei, das am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird;

e)

„grenzüberschreitender Dienstleistungshandel“ die Erbringung von Dienstleistungen

i)

vom Gebiet der einen Vertragspartei aus in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

ii)

im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei;

f)

„wirtschaftliche Tätigkeit“ jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden;

g)

„Unternehmen“ eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person;

h)

„Niederlassung“ die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei mit dem Ziel, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten;

i)

„Bodenabfertigungsdienstleistungen“ die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen im Auftrag Dritter: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering), Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden, und Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung; nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Luftfahrzeugreparatur und -wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckbeförderungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen;

j)

„Investor einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die ein Unternehmen im Einklang mit Buchstabe h im Gebiet der anderen Vertragspartei gründen möchte, gründet oder gegründet hat;

k)

„juristische Person einer Vertragspartei“ (9)

i)

aufseiten der Union:

A)

eine juristische Person, die nach dem Unionsrecht oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründet oder errichtet ist und im Gebiet der Union eine wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt, die von der Union gemäß ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) als gleichwertig mit dem in Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Konzept der „tatsächlichen und dauerhaften Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats verstanden wird, und

B)

Reedereien mit Sitz außerhalb der Union, die von natürlichen Personen eines Mitgliedstaates kontrolliert werden, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter der Flagge eines solchen Mitgliedstaates fahren;

ii)

aufseiten des Vereinigten Königreichs:

A)

eine juristische Person, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet oder errichtet ist und im Gebiet des Vereinigten Königreichs materielle Geschäftstätigkeiten ausübt, und

B)

Reedereien mit Sitz außerhalb des Vereinigten Königreichs und die von natürlichen Personen des Vereinigten Königreichs kontrolliert werden, deren Schiffe im Vereinigten Königreich registriert sind und unter der Flagge des Vereinigten Königreichs fahren;

l)

„Betrieb” die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung oder den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen;

m)

„Berufsqualifikationen“ Qualifikationen, die durch einen Nachweis der formalen Qualifikation, Berufserfahrung oder einen anderen Befähigungsnachweis nachgewiesen werden;

n)

„Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen;

o)

„Dienstleistung“ beziehungsweise „Dienste“ jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen;

p)

„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ jede Art von Dienstleistung, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird;

q)

„Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte;

r)

„Dienstleister einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte.

Artikel 125

Verweigerung von Vorteilen

(1)   Eine Vertragspartei kann einem Investor oder Dienstleister der anderen Vertragspartei oder einem erfassten Unternehmen die Vorteile dieses Titels und des Titels IV dieses Teilbereichs verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, ergreift oder beibehält, die

a)

Transaktionen mit diesem Investor, Dienstleister oder erfassten Unternehmen verbieten oder

b)

verletzt oder umgangen würden, wenn die Vorteile dieses Titels und des Titels IV dieses Teilbereichs diesem Investor, Dienstleister oder erfassten Unternehmen gewährt würden, auch dann, wenn die Maßnahmen Transaktionen mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, die eine dieser Personen besitzt oder kontrolliert.

(2)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 1 auf Titel IV dieses Teilbereichs anwendbar ist, soweit er sich auf Dienstleistungen oder Investitionen bezieht, für die eine Vertragspartei die Vorteile dieses Titels verweigert hat.

Artikel 126

Überprüfung

(1)   Im Hinblick auf die Einführung möglicher Verbesserungen an den Bestimmungen dieses Titels und im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften überprüfen die Vertragsparteien ihre Rechtsrahmen für den Handel mit Dienstleistungen und Investitionen, einschließlich dieses Abkommens, gemäß Artikel 776.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich gegebenenfalls um eine Überprüfung der nichtkonformen Maßnahmen und Vorbehalte, die in den Anhängen 19, 20, 21 und 22 festgelegt sind sowie der in Anhang 21 aufgeführten Aktivitäten für für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, mit dem Ziel, möglichen Verbesserungen in ihrem gegenseitigen Interesse zuzustimmen.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Finanzdienstleistungen.

KAPITEL 2

LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN

Artikel 127

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel findet auf Maßnahmen einer Vertragspartei Anwendung, welche die Gründung eines Unternehmens zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten und den Betrieb eines solchen Unternehmens durch folgende Akteure betreffen:

a)

Investoren der anderen Vertragspartei,

b)

erfasste Unternehmen, und

c)

für die Zwecke des Artikels 132, jedes Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei, das die Maßnahme einführt oder aufrechterhält.

Artikel 128

Marktzugang

Eine Vertragspartei darf in Bezug auf die Errichtung eines Unternehmens durch einen Investor der anderen Vertragspartei oder durch ein erfasstes Unternehmen oder den Betrieb eines erfassten Unternehmens weder für ihr gesamtes Gebiet noch für eine territoriale Unterteilung Maßnahmen treffen oder beibehalten, die

a)

folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:

i)

Beschränkung der Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

ii)

Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

iii)

Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung (10) (11),

iv)

Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen oder

v)

Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, oder

b)

die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

Artikel 129

Inländerbehandlung

(1)   Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.

(2)   Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung bedeutet

a)

in Bezug auf eine regionale oder lokale Regierungsebene des Vereinigten Königreichs eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierungsebene in ähnlichen Situationen Investoren des Vereinigten Königreichs und ihren Unternehmen in seinem Gebiet gewährt, und

b)

in Bezug auf eine Regierung eines Mitgliedstaates oder eine Regierung in einem Mitgliedstaat eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierung in ähnlichen Situationen Investoren dieses Mitgliedstaates und ihren Unternehmen in seinem Gebiet gewährt.

Artikel 130

Meistbegünstigung

(1)   Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung in ihrem Gebiet gewährt.

(2)   Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.

(3)   Absatz 1 und 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei dazu verpflichten, auch den Investoren der anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus

a)

einer völkerrechtlichen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen völkerrechtlichen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder

b)

Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Anerkennung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Anerkennung von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS, vorsehen.

(4)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in Absatz 1 und 2 genannte „Behandlung“ keine in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften vorgesehenen Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren umfasst.

(5)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Vorhandensein materiellrechtlicher Bestimmungen in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, die eine Vertragspartei mit einem Drittstaat geschlossen hat, oder die bloße formelle Umsetzung dieser Bestimmungen in internes Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die interne Rechtsordnung zu übernehmen, für sich genommen nicht die „Behandlung“ im Sinne von Absatz 1 und 2 darstellt. Maßnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.

Artikel 131

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein erfasstes Unternehmen natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit als leitende Angestellte, Führungskräfte oder Mitglieder des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans ernennt.

Artikel 132

Leistungsanforderungen

(1)   Im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei darf die betreffende Vertragspartei weder Anforderungen auferlegen oder durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen, und zwar in Bezug auf

a)

die Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen,

b)

das Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung,

c)

den Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet,

d)

die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,

e)

die Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden,

f)

den Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen an eine natürliche oder juristische Person oder eine andere Einrichtung in ihrem Gebiet (12),

g)

die Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf,

h)

die Ansiedelung des Hauptsitzes für eine bestimmte Region der Welt, die größer ist als das Gebiet der Vertragspartei oder der Weltmarkt auf ihrem Gebiet,

i)

die Vorgabe, eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Prozentsatz natürlicher Personen dieser Vertragspartei zu beschäftigen,

j)

das Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes bei Forschung und Entwicklung in ihrem Gebiet,

k)

die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe, oder

l)

einen Lizenzvertrag, der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder bei einem künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Einrichtung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung außergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei darstellt, die Festlegung

i)

eines Lizenzgebührensatzes oder -betrags unter einem bestimmten Niveau, oder

ii)

einer bestimmten Laufzeit eines Lizenzvertrags.

Dieser Buchstabe gilt nicht, sofern der Lizenzvertrag zwischen dem Unternehmen und der Vertragspartei geschlossen wird. Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Lizenzvertrag“ einen Vertrag über die Lizenzierung von Technologien, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen.

(2)   Eine Vertragspartei knüpft im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:

a)

das Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung;

b)

der Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet;

c)

die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse;

d)

die Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden; oder

e)

die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe.

(3)   Absatz 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.

(4)   Absatz 1 Buchstaben f und l dieses Artikels gelten nicht, sofern

a)

ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde aufgrund des Wettbewerbsrechts einer Vertragspartei die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt, eine Wettbewerbsbeschränkung oder -verzerrung zu verhindern oder zu beheben, oder

b)

eine Vertragspartei die Benutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens genehmigt oder Maßnahmen ergreift oder beibehält, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen.

(5)   Absatz 1 Buchstaben a bis c und Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Anforderungen, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Ausfuhrförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.

(6)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht ausschließt, dass die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen, die zwischen anderen Personen als einer Vertragspartei eingegangen bzw. gegeben wurden und die nicht unmittelbar oder mittelbar von dieser Vertragspartei auferlegt oder gefordert wurden.

(7)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 2 Buchstaben a und b nicht für Anforderungen gelten, die eine einführende Vertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die Waren aufweisen müssen, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommen.

(8)   Absatz 1 Buchstabe l gilt nicht, wenn die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage durch ein Gericht erfolgt, das damit für eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrecht der Vertragspartei sorgt.

(9)   Eine Vertragspartei darf keine Maßnahme auferlegen oder durchsetzen, die mit ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMs) unvereinbar ist, selbst wenn diese Maßnahme von dieser Vertragspartei in Anhang 19 oder 20 aufgeführt ist.

(10)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht so auszulegen ist, als verpflichte er eine Vertragspartei, die grenzüberschreitende Erbringung einer bestimmten Dienstleistung zuzulassen, wenn diese Vertragspartei Beschränkungen oder Verbote für diese Erbringung von Dienstleistungen einführt oder beibehält, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen in Anhang 19 oder 20 zu diesem Titel aufgeführten Sektor, Teilsektor oder eine dort aufgeführte Tätigkeit in Einklang stehen.

(11)   Eine in Absatz 2 genannte Bedingung für die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils stellt keine Anforderung oder Verpflichtung oder Zusage für die Zwecke des Absatzes 1 dar.

Artikel 133

Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen

(1)   Die Artikel 128, 129, 130, 131 und 132 gelten nicht für

a)

bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar

i)

aufseiten der Union:

A)

der Union gemäß der Liste der Union in Anhang 19;

B)

der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 19;

C)

einer Regionalregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 19; oder

D)

einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und

ii)

aufseiten des Vereinigten Königreichs:

A)

der Zentralregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang 19;

B)

einer Regionalregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang 19;

oder

C)

einer lokalen Regierung;

b)

die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes oder

c)

eine Änderung einer unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten nichtkonformen Maßnahme, soweit dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel 128, 129, 130, 131 oder 132 nicht beeinträchtigt wird.

(2)   Die Artikel 128, 129, 130, 131 und 132 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine in Anhang 20 aufgeführte Tätigkeit im Einklang stehen.

(3)   Die Artikel 129 und 130 dieses Abkommens gelten nicht für Maßnahmen, die eine der in den Artikeln 3 bis 5 des TRIPS-Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen von Artikel 3 oder 4 des TRIPS-Übereinkommens darstellen.

(4)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Artikel 129 und 130 nicht so auszulegen sind, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Investoren der anderen Vertragspartei oder von erfassten Unternehmen Informationspflichten, auch für statistische Zwecke, vorzuschreiben, sofern dies kein Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach diesen Artikeln darstellt.

KAPITEL 3

GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSHANDEL

Artikel 134

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel von Dienstleistern der anderen Vertragspartei auswirken.

Artikel 135

Marktzugang

Eine Vertragspartei darf weder für ihr gesamtes Gebiet noch für eine territoriale Unterteilung Maßnahmen treffen oder beibehalten, die

a)

folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:

i)

Beschränkung der Anzahl der Dienstleister, die eine bestimmte Dienstleistung erbringen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;

ii)

Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

iii)

Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung (13), oder

b)

die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleister auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

Artikel 136

Lokale Präsenz

Eine Vertragspartei schreibt einem Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung nicht vor, sich mit einem Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei niederzulassen oder ein solches dort zu betreiben oder dort ansässig zu sein.

Artikel 137

Inländerbehandlung

(1)   Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.

(2)   Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.

(3)   Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.

(4)   Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

Artikel 138

Meistbegünstigung

(1)   Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Dienstleistungen und Dienstleistern eines Drittlands gewährt.

(2)   Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus

a)

einer völkerrechtlichen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen völkerrechtlichen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder

b)

Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS vorsehen.

(3)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Vorhandensein materiellrechtlicher Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einem Drittland geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften oder die bloße förmliche Umsetzung dieser Bestimmungen in internes Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die interne Rechtsordnung zu übernehmen, für sich genommen keine „Behandlung“ im Sinne des Absatzes 1 darstellt. Maßnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.

Artikel 139

Nichtkonforme Maßnahmen

(1)   Die Artikel 135, 136, 137 und 138 gelten nicht für

a)

bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar

i)

aufseiten der Union:

A)

der Union gemäß der Liste der Union in Anhang 19;

B)

der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 19;

C)

einer Regionalregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 19 oder

D)

einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und

ii)

aufseiten des Vereinigten Königreichs:

A)

der Zentralregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang 19;

B)

einer Regionalregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang 19 oder

C)

einer lokalen Regierung;

b)

die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes oder

c)

eine Änderung einer unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten nichtkonformen Maßnahme, sofern dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit den Artikeln 135, 136, 137 und 138 nicht beeinträchtigt wird.

(2)   Die Artikel 135, 136, 137 und 138 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine in Anhang 20 aufgeführte Tätigkeit im Einklang stehen.

KAPITEL 4

EINREISE UND VORÜBERGEHENDER AUFENTHALT NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN

Artikel 140

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet auswirken, bei denen es sich um zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende handelt.

(2)   Soweit in diesem Kapitel keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle Anforderungen, die in den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen vorgesehen sind, einschließlich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Vorschriften, ihre Gültigkeit.

(3)   Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels bewahren alle in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Gesetze und Vorschriften über Mindestlöhne und Tarifverträge, ihre Gültigkeit.

(4)   Die Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.

(5)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende” natürliche Personen in Führungspositionen innerhalb einer juristischen Person einer Vertragspartei, die

i)

für die Gründung eines Unternehmens dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei verantwortlich sind,

ii)

keine Dienstleistungen anbieten oder erbringen oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben als die, die für die Gründung dieses Unternehmens erforderlich ist, und

iii)

keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhalten;

b)

„Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ natürliche Personen, die von einer juristischen Person einer Vertragspartei (außer über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) beschäftigt werden, die nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist und einen „Bona-fide-Vertrag“ mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der anderen Vertragspartei geschlossen hat, der die vorübergehende Anwesenheit ihrer Mitarbeiter erfordert, die

i)

während eines Zeitraums von nicht weniger als einem Jahr unmittelbar vor dem Tag ihres Antrags auf Einreise und ihrem vorübergehenden Aufenthalt dieselbe Art von Dienstleistungen wie Angestellte der juristischen Person angeboten haben,

ii)

zu diesem Zeitpunkt über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung, die nach Erreichen der Volljährigkeit in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, erworben wurde, einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung dieser Tätigkeit in der anderen Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben sind (14), verfügen, und

iii)

keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhalten;

c)

„Freiberufler“ natürliche Personen, die mit der Erbringung einer Dienstleistung befasst und als Selbstständige im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind, die

i)

sich nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen haben,

ii)

einen „Bona-fide-Vertrag“ (außer über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der anderen Vertragspartei geschlossen haben, der ihre vorübergehende Anwesenheit erfordert, und

iii)

zum Zeitpunkt des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung in der betreffenden Tätigkeit, einen Hochschulabschluss oder eine Qualifikation, die Kenntnisse auf gleichwertigem Niveau nachweist, und die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung dieser Tätigkeit in der anderen Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben sind (15), verfügen;

d)

„unternehmensintern transferierte Personen“ natürliche Personen, die

i)

unmittelbar vor dem Zeitpunkt des unternehmensinternen Transfers bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt waren oder an ihr beteiligt waren, und zwar für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr im Falle von Führungskräften und Spezialisten und von mindestens sechs Monaten im Falle von Trainees,

ii)

zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind,

iii)

vorübergehend in ein Unternehmen der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden, das Teil derselben Gruppe ist wie die juristische Person, aus der der Arbeitnehmer versetzt wird, einschließlich ihrer Repräsentanz, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Hauptgesellschaft (16), und

iv)

die zu einer der folgenden Kategorien gehören:

A)

Führungskräfte (17),

B)

Spezialisten oder

C)

Trainees;

e)

„Führungskraft“ eine natürliche Person in Führungsposition, die in erster Linie für das Management des Unternehmens in der anderen Vertragspartei verantwortlich ist und der allgemeinen Aufsicht oder den allgemeinen Weisungen hauptsächlich des Vorstands oder der Anteilseigner oder entsprechender Instanzen unterliegt und zu deren Kompetenzen zumindest folgende gehören:

i)

die Leitung des Unternehmens oder einer seiner Abteilungen oder Unterabteilungen,

ii)

die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte und

iii)

die Befugnis, Empfehlungen bezüglich Einstellungen oder Entlassungen oder sonstiger Personalentscheidungen abzugeben;

f)

„Spezialist“ eine natürliche Person, die über Fachkenntnisse verfügt, die für die Tätigkeits-, Technik- oder Managementbereiche des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, wobei bei der Bewertung nicht nur die unternehmensspezifischen Kenntnisse zu berücksichtigen sind, sondern auch, ob die Person über ein hohes Qualifikationsniveau verfügt, einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung in einer Art von Arbeit oder Tätigkeit, die spezifische technische Kenntnisse erfordert, einschließlich der möglichen Zugehörigkeit zu einem akkreditierten Beruf, und

g)

„Trainee“ eine natürliche Person mit einem Hochschulabschluss, die vorübergehend aus Gründen der beruflichen Entwicklung oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden versetzt wird und während der Versetzung bezahlt wird (18).

(6)   Der in Absatz 5 unter Buchstaben b und c genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen des Rechts der Vertragspartei entsprechen, in der der Vertrag ausgeführt wird.

Artikel 141

Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

(1)   Vorbehaltlich der relevanten Bedingungen und Qualifikationen, die in Anhang 21 aufgeführt sind,

a)

ermöglicht eine Vertragspartei

i)

die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Personen,

ii)

die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder ein anderes, ähnlichen Zwecken dienendes Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben, und

iii)

die Beschäftigung unternehmensintern transferierter Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet,

b)

darf eine Vertragspartei weder für eine territoriale Unterteilung noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen in Form von zahlenmäßigen Quoten oder wirtschaftlichen Bedarfsprüfungen für die Gesamtzahl der natürlichen Personen beibehalten oder beschließen, die in einem bestimmten Sektor als zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende einreisen dürfen oder die ein Investor der anderen Vertragspartei als unternehmensintern transferierte Personen beschäftigen darf, und

c)

gewährt jede Vertragspartei unternehmensintern transferierten Personen und zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei während ihres vorübergehenden Aufenthalts in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen natürlichen Personen gewährt.

(2)   Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt für Führungskräfte und Spezialisten bis zu drei Jahre, für Trainees bis zu einem Jahr und für zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten.

Artikel 142

Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

(1)   Vorbehaltlich der einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen nach Anhang 21 gestattet jede Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei zur Durchführung der in Anhang 21 aufgeführten Tätigkeiten unter folgenden Bedingungen:

a)

Die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verkaufen weder ihre Waren an die breite Öffentlichkeit noch erbringen sie Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit;

b)

die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, und

c)

die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erbringen keine Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person, die im Gebiet der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, nicht niedergelassen ist, und einem Verbraucher in diesem Gebiet, es sei denn, in Anhang 21 ist etwas anderes vorgesehen.

(2)   Sofern in Anhang 21 nichts anderes bestimmt ist, gestatten die Vertragsparteien die Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.

(3)   Sind für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende einer Vertragspartei nach Anhang 21 mit der Erbringung einer Dienstleistung für einen Verbraucher im Gebiet der Vertragspartei befasst, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, so gewährt diese Vertragspartei ihnen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Erbringern von Dienstleistungen in ähnlichen Situationen gewährt.

(4)   Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten.

Artikel 143

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler

(1)   In den in Anhang 22 aufgeführten Sektoren, Teilsektoren und Tätigkeiten und vorbehaltlich der dort genannten einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen

a)

erlaubt eine Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in ihrem Gebiet,

b)

darf eine Vertragspartei für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler der anderen Vertragspartei keine Beschränkung der Gesamtzahl der Personen, die in das Gebiet der Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten dürfen, in Form zahlenmäßiger Beschränkungen oder einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten, und

c)

gewährt jede Vertragspartei den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern gewährt.

(2)   Der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.

(3)   Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein kann.

(4)   Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt kumulativ 12 Monate oder gilt für die Dauer des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

Artikel 144

Nichtkonforme Maßnahmen

Soweit die betreffende Maßnahme den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betrifft, gelten Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 142 Absatz 3 sowie Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht für

a)

bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar

i)

aufseiten der Union:

A)

der Union gemäß der Liste der Union in Anhang 19;

B)

der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 19;

C)

einer Regionalregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 19; oder

D)

einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und

ii)

aufseiten des Vereinigten Königreichs:

A)

der Zentralregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang 19;

B)

einer regionalen Gebietskörperschaft gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang 19 oder

C)

einer lokalen Regierung;

b)

die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Artikels;

c)

eine Änderung einer in den Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten nichtkonformen Maßnahme, sofern dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 142 Absatz 3 sowie Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht beeinträchtigt wird, oder

d)

jede Maßnahme einer Vertragspartei, die mit einer in Anhang 20 genannten Bedingung oder Qualifikation vereinbar ist.

Artikel 145

Transparenz

(1)   Die Vertragsparteien machen Informationen über relevante Maßnahmen, die sich auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen der anderen Vertragspartei im Sinne von Artikel 140 Absatz 1 beziehen, öffentlich zugänglich.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen, soweit möglich, die folgenden für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen relevanten Informationen:

a)

Kategorien von Visa, Erlaubnissen oder ähnliche Arten von Genehmigungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt,

b)

erforderliche Dokumentation und zu erfüllende Bedingungen,

c)

die Art und Weise der Antragstellung und die Wahlmöglichkeiten, wo der Antrag eingereicht werden kann, wie z. B. bei den Konsulaten oder online,

d)

Antragsgebühren und voraussichtlicher Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags,

e)

die Höchstaufenthaltsdauer im Rahmen jeder unter Buchstabe a beschriebenen Art von Genehmigung,

f)

Bedingungen für jede verfügbare Verlängerung oder Erneuerung,

g)

Regeln für begleitende Angehörige,

h)

verfügbare Überprüfungs- oder Beschwerdeverfahren, und

i)

einschlägige Gesetze mit allgemeiner Geltung, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffen.

(3)   In Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bemüht sich jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei unverzüglich über die Einführung neuer Anforderungen und Verfahren oder über Änderungen der Anforderungen und Verfahren zu unterrichten, die sich auf den tatsächlichen Antrag auf Erteilung der Einreiseerlaubnis, des vorübergehenden Aufenthalts und gegebenenfalls der Arbeitserlaubnis in der erstgenannten Vertragspartei auswirken.

KAPITEL 5

REGULIERUNGSRAHMEN

ABSCHNITT 1

INTERNE REGULIERUNG

Artikel 146

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationserfordernissen und -verfahren, Formalitäten sowie technischen Normen, die sich auswirken auf

a)

den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel,

b)

die Niederlassung oder den Betrieb eines Unternehmens oder

c)

die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei im Sinne von Artikel 140.

Was Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieser Abschnitt nur für Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken. Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Begriff „technische Normen“ keine technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards für Finanzdienstleistungen.

(2)   Dieser Abschnitt gilt nicht für Zulassungserfordernisse und -verfahren, Qualifikationserfordernisse und -verfahren, Formalitäten sowie technische Normen im Rahmen einer Maßnahme,

a)

die nicht mit Artikel 128 oder 129 konform ist und auf die in Artikel 133 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird oder die nicht mit Artikel 135, Artikel 136 oder Artikel 137 konform ist und auf die in Artikel 139 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird oder die nicht mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c oder mit Artikel 142 Absatz 3 oder Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben b und c konform ist und auf die in Artikel 144 Bezug genommen wird, oder

b)

auf die in Artikel 133 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 2 Bezug genommen wird.

(3)   Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Genehmigung“ die Erlaubnis zur Ausübung einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten, die sich aus einem Verfahren ergibt, an das sich eine natürliche oder juristische Person halten muss, um die Einhaltung von Zulassungserfordernissen, Qualifikationserfordernissen, technischen Normen oder Formalitäten zum Zwecke der Erlangung, Beibehaltung oder Erneuerung dieser Genehmigung nachzuweisen, und

b)

„zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die berechtigt ist, über die Genehmigung unter Buchstabe a zu entscheiden.

Artikel 147

Antragstellung

Jede Vertragspartei vermeidet im Rahmen des praktisch Durchführbaren, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Wenn eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung beantragt wird, in die Zuständigkeit mehrerer zuständiger Behörden fällt, können mehrere Anträge auf Genehmigung erforderlich sein.

Artikel 148

Zeitrahmen für die Antragstellung

Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden, soweit durchführbar, die Einreichung eines Antrags zu jeder Zeit während des ganzen Jahres gestatten. Ist eine bestimmte Zeitspanne für die Beantragung einer Genehmigung vorgesehen, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die zuständige Behörde einem Antragsteller für die Einreichung eines Antrags eine angemessene Zeitspanne einräumt.

Artikel 149

Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien

Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden

a)

so weit wie möglich vorsehen, dass die Anträge auf elektronischem Wege, auch vom Gebiet der anderen Vertragspartei aus, ausgefüllt werden können, und

b)

Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit dem internen Recht der Vertragspartei beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen.

Artikel 150

Bearbeitung der Anträge

(1)   Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden

a)

Anträge das ganze Jahr über bearbeiten. Sofern dies nicht möglich ist, sollten die entsprechenden Informationen, soweit durchführbar, im Voraus veröffentlicht werden,

b)

soweit möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben. Dieser Zeitrahmen muss, soweit durchführbar, angemessen sein,

c)

dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen,

d)

soweit möglich, unverzüglich die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach den internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei prüfen,

e)

wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den internen Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei als vollständig erachten, (19) innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Einreichung des Antrags sicherstellen, dass

i)

die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen ist und

ii)

der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag, soweit möglich schriftlich, informiert wird (20),

f)

wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Verarbeitung nach den internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei für unvollständig halten, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, soweit dies praktikabel ist,

i)

den Antragsteller darüber informieren, dass der Antrag unvollständig ist,

ii)

auf Anfrage des Antragstellers die zusätzlichen Informationen angeben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, oder anderweitig Hinweise geben, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird, und

iii)

dem Antragsteller die Möglichkeit geben, die für die Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen beizubringen (21);

wenn jedoch keine der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Maßnahmen durchführbar ist und der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt wird, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist informieren, und

g)

wenn ein Antrag entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Antragstellers abgelehnt wird, den Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung und den Zeitrahmen für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung sowie gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren; ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen.

(2)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine Genehmigung erteilen, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt.

(3)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt (22).

Artikel 151

Gebühren

(1)   Für alle wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Ausnahme der Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass die von ihren zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren angemessen und transparent sind und als solche die Erbringung der betreffenden Dienstleistung oder die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht einschränken. Im Hinblick auf die Kosten und den Verwaltungsaufwand ist jede Vertragspartei angehalten, die Zahlung von Genehmigungsgebühren auf elektronischem Wege zu akzeptieren.

(2)   Für Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren den Antragstellern ein Gebührenverzeichnis oder Informationen über die Festlegung der Gebührenhöhe zur Verfügung stellen und die Gebühren nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen oder Zusagen der Vertragspartei verwenden.

(3)   Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen nichtdiskriminierenden Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

Artikel 152

Bewertung von Qualifikationen

Verlangt eine Vertragspartei eine Prüfung zur Beurteilung der Qualifikationen eines Antragstellers auf Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können. Soweit praktikabel, nimmt jede Vertragspartei Ersuchen um solche Prüfungen in elektronischem Format an und erwägt die Verwendung elektronischer Mittel bei anderen Aspekten der Prüfungsverfahren.

Artikel 153

Veröffentlichung und verfügbare Informationen

(1)   Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so veröffentlicht die Vertragspartei unverzüglich die Informationen, die für Personen, die die in Artikel 146 Absatz 1 genannten Tätigkeiten, für welche die Genehmigung erforderlich ist, ausüben oder ausüben wollen, erforderlich sind, um die Anforderungen, Formalitäten, technischen Normen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Genehmigung zu erfüllen. Zu diesen Informationen gehören, soweit sie vorhanden sind:

a)

die Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und -verfahren sowie die entsprechenden Formalitäten,

b)

Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden,

c)

Genehmigungsgebühren,

d)

anwendbare technische Normen,

e)

Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge,

f)

Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen,

g)

Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Kommentare, und

h)

vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags.

Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder auf einer offiziellen Website. Die Vertragsparteien konsolidieren die elektronischen Veröffentlichungen in einem einzigen Online-Portal oder stellen auf andere Weise sicher, dass die zuständigen Behörden sie durch alternative elektronische Mittel leicht zugänglich machen.

(2)   Jede Vertragspartei verpflichtet jede ihrer zuständigen Behörden, jedem Informations- oder Unterstützungsersuchen im Rahmen des praktisch Durchführbaren nachzukommen.

Artikel 154

Technische Normen

Jede Vertragspartei hält ihre zuständigen Behörden dazu an, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und hält jede für die Erarbeitung technischer Normen benannte Stelle, einschließlich einschlägiger internationaler Organisationen, an, offene und transparente Verfahren anzuwenden.

Artikel 155

Bedingungen für die Genehmigung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Genehmigungsmaßnahmen auf Kriterien beruhen, die die zuständigen Behörden daran hindern, ihre Beurteilungsbefugnis willkürlich auszuüben, und die unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit einschließen können, eine Dienstleistung zu erbringen oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit durchzuführen, einschließlich der Fähigkeit, dies im Einklang mit den rechtlichen Erfordernissen einer Vertragspartei, beispielsweise Gesundheits- und Umweltvorschriften, zu tun. Zur Vermeidung von Zweifeln gehen die Vertragsparteien davon aus, dass eine zuständige Behörde bei der Entscheidungsfindung die Kriterien abwägen kann.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen

a)

klar und unzweideutig sein,

b)

objektiv und transparent sein,

c)

im Voraus festgelegt werden,

d)

im Voraus bekannt gemacht werden,

e)

unparteiisch sein und

f)

leicht zugänglich sein.

(3)   Trifft eine Vertragspartei eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Genehmigung oder behält sie diese bei, so stellt sie sicher, dass

a)

die betreffende zuständige Behörde objektiv und unparteiisch und unabhängig von der unzulässigen Einflussnahme von Personen, welche die wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für die die Genehmigung erforderlich ist, Anträge bearbeitet, ihre Entscheidungen trifft und ausführt und

b)

die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht verhindern.

Artikel 156

Begrenzte Anzahl von Zulassungen

Sofern die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt ist, wendet jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt. Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln kann jede Vertragspartei politischen Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.

ABSCHNITT 2

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 157

Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen

Eine Vertragspartei unterhält Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren, die auf Ersuchen eines betroffenen Investors oder Dienstleisters der anderen Vertragspartei die unverzügliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, welche die Niederlassung oder den Betrieb, den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei beeinträchtigen, und, falls gerechtfertigt, geeignete Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen vorsehen. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Verwaltungsentscheidung“ eine Entscheidung oder Maßnahme mit rechtlicher Wirkung, die sich auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung in einem Einzelfall bezieht; das deckt auch den Fall ab, dass eine solche Entscheidung nicht getroffen oder eine Maßnahme nicht ergriffen wird, wenn die Rechtsordnung einer Vertragspartei das so verlangt. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der zuständigen Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

Artikel 158

Berufsqualifikationen

(1)   Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Berufsqualifikationen besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind (23).

(2)   Die Berufsverbände oder Behörden, die für den betreffenden Berufssektor in ihrem jeweiligen Gebiet zuständig sind, können gemeinsame Empfehlungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen ausarbeiten und dem Partnerschaftsrat vorlegen. Diese gemeinsamen Empfehlungen stützen sich auf eine evidenzbasierte Bewertung

a)

des wirtschaftlichen Nutzens einer geplanten Vereinbarung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und

b)

der Vereinbarkeit der jeweiligen Regelungen, d. h. das Ausmaß, in dem die von jeder Vertragspartei angewandten Anforderungen an die Genehmigung, die Zulassung, den Betrieb und die Zertifizierung miteinander vereinbar sind.

(3)   Nach Erhalt einer gemeinsamen Empfehlung überprüft der Partnerschaftsrat innerhalb einer angemessenen Frist ihre Übereinstimmung mit diesem Titel. Der Partnerschaftsrat kann im Anschluss an diese Überprüfung eine Vereinbarung über die Bedingungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen ausarbeiten und durch Beschluss als Anhang zu diesem Abkommen annehmen, der als Bestandteil dieses Titels gilt (24).

(4)   Eine Vereinbarung nach Absatz 3 regelt die Bedingungen für die Anerkennung der in der Union erworbenen Berufsqualifikationen und der im Vereinigten Königreich erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf eine unter diesen Titel und Titel III dieses Teilbereichs fallende Tätigkeit beziehen.

(5)   Die in Anhang 24 enthaltenen Leitlinien für Vereinbarungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen werden bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten gemeinsamen Empfehlungen und vom Partnerschaftsrat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung nach Absatz 3 dieses Artikels angenommen werden soll, berücksichtigt.

ABSCHNITT 3

ZUSTELLDIENSTE

Artikel 159

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Erbringung von Zustelldiensten betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels sowie zu den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels.

(2)   Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zustelldienste“ Post-, Kurier-, Expresszustellungs- oder Expresspostdienste, die die folgenden Tätigkeiten umfassen: die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen;

b)

„Expresszustelldienste“ die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen mit beschleunigter Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit und kann Mehrwertdienste wie die Abholung am Ursprungsort, die persönliche Zustellung an den Empfänger, die Nachverfolgung, die Möglichkeit der Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung oder die Empfangsbestätigung umfassen;

c)

„Expresspostdienste“ internationale Expresszustelldienste, die über die EMS Cooperative, den freiwilligen Zusammenschluss der benannten Postbetreiber im Rahmen des Weltpostvereins (WPV), erbracht werden;

d)

„Lizenz“ eine Genehmigung, die eine Regulierungsbehörde einer Vertragspartei von einem einzelnen Anbieter als Voraussetzung dafür verlangen kann, dass dieser Anbieter Post- und Kurierdienstleistungen anbieten darf;

e)

„Postsendung“ eine Sendung bis zu 31,5 kg, die in der endgültigen Form adressiert ist, in der sie von jeder Art von Anbieter von Zustelldiensten, ob öffentlich oder privat, befördert werden soll, und kann Sendungen wie Briefe, Pakete, Zeitungen oder Kataloge umfassen;

f)

„Postmonopol“ das ausschließliche Recht, bestimmte Zustelldienste innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei oder einer Gebietskörperschaft nach dem Recht dieser Vertragspartei zu erbringen, und

g)

„Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung von Zustelldiensten einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei oder einer Gebietskörperschaft zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.

Artikel 160

Universaldienst

(1)   Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtung, die sie aufrechterhalten will, zu definieren und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden. Jede Universaldienstverpflichtung wird in transparenter, nichtdiskriminierender und neutraler Weise gegenüber allen Anbietern, die der Verpflichtung unterliegen, gehandhabt.

(2)   Verlangt eine Vertragspartei die Bereitstellung von Diensten für eingehende Expresspost auf der Grundlage des Universaldienstes, so gewährt sie diesen Diensten keine Vorzugsbehandlung gegenüber anderen internationalen Expresszustelldiensten.

Artikel 161

Finanzierung des Universaldienstes

Eine Vertragspartei erhebt keine Gebühren oder sonstigen Abgaben auf die Bereitstellung eines Zustelldienstes, der kein Universaldienst ist, zum Zwecke der Finanzierung der Bereitstellung eines Universaldienstes. Dieser Artikel gilt nicht für allgemein anwendbare Besteuerungsmaßnahmen oder Verwaltungsgebühren.

Artikel 162

Verhinderung marktverzerrender Praktiken

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Zustelldiensten, der einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem

a)

die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung des Dienstes, der einer Universaldienstverpflichtung unterliegt, oder aus einem Postmonopol zur Quersubventionierung der Erbringung eines Expresszustelldienstes oder eines Zustelldienstes, der keiner Universaldienstverpflichtung unterliegt, oder

b)

eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Verbrauchern bei Tarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer Dienstleistung, die einem Universaldienst oder einem Postmonopol unterliegt.

Artikel 163

Lizenzen

(1)   Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung von Zustelldiensten eine Lizenz, so macht sie Folgendes öffentlich bekannt:

a)

alle Anforderungen für die Erteilung der Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, und

b)

die Bedingungen für die Lizenzen.

(2)   Die Verfahren, Pflichten und Anforderungen einer Lizenz müssen transparent und nichtdiskriminierend sein und auf objektiven Kriterien beruhen.

(3)   Wird ein Lizenzantrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so unterrichtet diese den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Ablehnung. Jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein, das Antragstellern zur Verfügung steht, deren Lizenzantrag abgelehnt wurde. Diese Stelle kann ein Gericht sein.

Artikel 164

Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde

(1)   Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsbehörde, die rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von jedem Anbieter von Zustelldiensten ist. Ist eine Vertragspartei Eigentümerin eines Anbieters von Zustelldiensten oder kontrolliert sie diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.

(2)   Die Regulierungsbehörden erfüllen ihre Aufgaben in transparenter und zeitgerechter Weise und verfügen über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen, um die ihnen zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. Ihre Entscheidungen müssen gegenüber allen Marktteilnehmern unparteiisch sein.

ABSCHNITT 4

TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

Artikel 165

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Erbringung von Telekommunikationsdiensten betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels und den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels.

Artikel 166

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„zugehörige Einrichtungen“ die mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind;

b)

„Endnutzer“ einen Endverbraucher oder Teilnehmer eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, einschließlich eines Diensteanbieters, der kein Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten ist;

c)

„wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, die

i)

ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und

ii)

die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können;

d)

„Zusammenschaltung“ die Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder verschiedenen Anbietern genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters von Telekommunikationsnetzwerken oder Telekommunikationsdiensten zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten, unabhängig davon, ob diese Dienste von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden,

e)

„Internationaler Mobilfunk-Roamingdienst“ einen gewerblichen Mobilfunkdienst, der aufgrund einer gewerblichen Vereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste erbracht wird und der es einem Endnutzer ermöglicht, sein heimisches Mobiltelefon oder ein anderes Gerät für Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienste zu nutzen, während er sich außerhalb des Gebiets befindet, in dem sich das heimische öffentliche Telekommunikationsnetz des Endnutzers befindet;

f)

„Internetzugangsdienst“ einen öffentlichen Telekommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet;

g)

„Mietleitung“ Telekommunikationsdienste oder -einrichtungen, einschließlich solcher virtueller Art, die Kapazität für die dedizierte Nutzung durch einen Nutzer oder die Verfügbarkeit für einen Nutzer zwischen zwei oder mehr festgelegten Punkten reservieren;

h)

„Hauptanbieter“ einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an dem relevanten Markt für Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann;

i)

„Netzelement“ eine Einrichtung oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes verwendet wird, einschließlich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtung oder Ausrüstung bereitgestellt werden;

j)

„Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für Abonnenten öffentlicher Telekommunikationsdienste, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste, im Falle eines Festnetzanschlusses am selben Standort, dieselben Rufnummern zu behalten;

k)

„öffentliches Telekommunikationsnetz“ jedes Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste dient und die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglicht;

l)

„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird;

m)

„Teilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einen Vertrag über die Erbringung dieser Dienste geschlossen hat;

n)

„Telekommunikation“ die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;

o)

„Telekommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzelemente –, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen;

p)

„Telekommunikationsregulierungsbehörde“ die Stelle(n), die von einer Vertragspartei mit der Regulierung der unter diesen Abschnitt fallenden Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste beauftragt ist/sind;

q)

„Telekommunikationsdienst“ eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung und dem Empfang von Signalen, einschließlich Rundfunksignalen, über Telekommunikationsnetze, einschließlich solcher, die für Rundfunk verwendet werden, besteht, nicht aber eine Dienstleistung, die Inhalte, die über Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste übertragen werden, bereitstellt oder eine redaktionelle Kontrolle über diese Inhalte ausübt;

r)

„Universaldienst“ das Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern oder eine Gruppe von Nutzern im Gebiet der Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung stehen muss, und

s)

„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt.

Artikel 167

Regulierungsbehörde für Telekommunikation

(1)   Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsbehörde für Telekommunikation, die

a)

rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von jedem Anbieter von Telekommunikationsnetzen, Telekommunikationsdiensten oder Telekommunikationsgeräten ist,

b)

Verfahren anwendet und Entscheidungen erlässt, die in Bezug auf alle Marktteilnehmer unparteiisch sind,

c)

unabhängig handelt und bei der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Durchsetzung der in den Artikeln 169, 170, 171, 173 und 174 festgelegten Verpflichtungen keine Weisungen von anderen Stellen einholt oder diese entgegennimmt,

d)

über die Regelungsbefugnis sowie über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügt, um die unter Buchstabe c dieses Artikels genannten Aufgaben zu erfüllen,

e)

befugt ist sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ihr auf Anfrage umgehend alle Informationen (25) – auch über finanzielle Aspekte – zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben gemäß Buchstabe c dieses Artikels ausüben kann, und

f)

ihre Befugnisse transparent und zeitnah ausübt.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die der Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht werden, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle zugewiesen werden.

(3)   Eine Vertragspartei, die weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ist oder die Kontrolle über diese behält, stellt eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation betroffen ist, das Recht hat, bei einer von der Regulierungsbehörde und anderen betroffenen Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Beschwerde einzulegen. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung wirksam, sofern nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei einstweilige Maßnahmen erlassen werden.

Artikel 168

Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten

(1)   Jede Vertragspartei gestattet die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ohne vorherige förmliche Genehmigung.

(2)   Jede Vertragspartei macht alle Kriterien, anwendbaren Verfahren und Bedingungen, unter denen Anbietern die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten gestattet ist, öffentlich zugänglich.

(3)   Alle Genehmigungskriterien und anwendbaren Verfahren müssen so einfach wie möglich, objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Alle Verpflichtungen und Bedingungen, die einer Genehmigung auferlegt oder mit ihr verbunden sind, müssen nichtdiskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein und müssen auf die bereitgestellten Dienste oder Netze bezogen sein.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Antragsteller für eine Genehmigung schriftlich die Gründe für die Verweigerung oder den Widerruf einer Genehmigung oder die Auferlegung anbieterspezifischer Bedingungen erhält. In solchen Fällen hat der Antragsteller das Recht, bei einer Beschwerdeinstanz Beschwerde einzulegen.

(5)   Verwaltungsgebühren, die den Anbietern auferlegt werden, müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und den Verwaltungskosten angemessen sein, die vernünftigerweise bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in diesem Abschnitt dargelegten Verpflichtungen anfallen (26).

Artikel 169

Zusammenschaltung

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste das Recht und – auf Ersuchen eines anderen Anbieters öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste – die Verpflichtung hat, über die Zusammenschaltung zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste zu verhandeln.

Artikel 170

Zugriff und Nutzung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedem erfassten Unternehmen oder jedem erfassten Diensteanbieter der anderen Vertragspartei der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten und deren Nutzung zu angemessenen und nichtdiskriminierenden (27) Bedingungen gewährt wird. Diese Verpflichtung wird unter anderem auf die Absätze 2 bis 5 angewandt.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Diensteanbieter der anderen Vertragspartei das Recht auf Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten, einschließlich privater Mietleitungen, und deren Nutzung haben und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich Absatz 5 sicher, dass den betreffenden Unternehmen und Anbietern gestattet wird,

a)

End- oder sonstige Geräte, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs notwendig sind, anzukaufen oder anzumieten sowie anzuschließen,

b)

private gemietete oder im Eigentum befindliche Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder mit Leitungen zusammenzuschalten, die von einem anderen erfassten Unternehmen oder Dienstleister gemietet wurden oder sich in dessen Eigentum befinden, und

c)

Betriebsprotokolle ihrer Wahl zu verwenden, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit allgemein erforderlich sind.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Erbringer von Dienstleistungen der anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb ihres Gebiets als auch grenzüberschreitend, auch für die interne Kommunikation dieser Unternehmer oder Dienstleister, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Kommunikationen erforderlich sind, unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen oder zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteilen nach diesem Titel führen würden.

(5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um

a)

die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen, oder

b)

die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste zu schützen.

Artikel 171

Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer Streitigkeit zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten, die sich aus diesem Abschnitt ergeben, und auf Ersuchen einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien die Regulierungsbehörde für Telekommunikation innerhalb einer angemessenen Frist eine verbindliche Entscheidung erlässt, um die Streitigkeit beizulegen.

(2)   Die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung und haben das Recht, gemäß Artikel 167 Absatz 4 Beschwerde einzulegen.

(3)   Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 schließt eine Klage einer betroffenen Vertragspartei bei einer Justizbehörde nicht aus.

Artikel 172

Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern

Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder -diensten, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere

a)

die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,

b)

die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und

c)

das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevanter Informationen für andere Dienstleister, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.

Artikel 173

Zusammenschaltung mit Hauptanbietern

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste die Zusammenschaltung an jedem technisch machbaren Punkt im Netz bereitstellen. Die Zusammenschaltung erfolgt

a)

unter nichtdiskriminierenden Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für seine Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unternehmen bietet,

b)

rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung), die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und

c)

auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.

(2)   Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3)   Die Hauptanbieter machen entweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder gegebenenfalls ihre Standardzusammenschaltungsangebote öffentlich bekannt.

Artikel 174

Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter in ihrem Gebiet den Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten ihre wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellen, es sei denn, dies ist zur Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs auf der Grundlage der gesammelten Fakten und der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorgenommenen Marktbewertung nicht erforderlich. Zu den wesentlichen Einrichtungen des Hauptanbieters können Netzelemente, Mietleitungsdienste und zugehörige Einrichtungen gehören.

Artikel 175

Knappe Ressourcen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der Nutzungsrechte daran in offener, objektiver, termingerechter, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Weise sowie unter Berücksichtigung von Zielen von allgemeinem Interesse erfolgt. Die Verfahren sowie die mit den Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen und Verpflichtungen müssen auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien beruhen.

(2)   Angaben zur aktuellen Nutzung zugewiesener Frequenzbänder werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.

(3)   Die Vertragsparteien können sich bei der Zuteilung von Frequenzen für die kommerzielle Nutzung auf marktorientierte Ansätze stützen, z. B. auf Versteigerungsverfahren.

(4)   Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Frequenzen und zur Verwaltung von Frequenzen nicht per se mit den Artikeln 128 und 135 unvereinbar sind. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Zahl der Anbieter von Telekommunikationsdiensten führen können, vorausgesetzt, dass das in einer Weise geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Dies umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen.

Artikel 176

Universaldienst

(1)   Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen, die sie aufrechterhalten will, zu definieren und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden.

(2)   Jede Vertragspartei verwaltet die Universaldienstverpflichtungen in verhältnismäßiger, transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Weise, die wettbewerbsneutral und nicht belastender ist als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Benennung von Universaldienstanbietern allen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste offenstehen. Eine solche Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens.

(4)   Beschließt eine Vertragspartei, die Anbieter von Universaldienstleistungen zu entschädigen, so stellt sie sicher, dass diese Entschädigung die durch die Universaldienstverpflichtung verursachten Nettokosten nicht übersteigt.

Artikel 177

Nummernübertragbarkeit

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.

Artikel 178

Offener Internetzugang

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter von Internetzugangsdiensten gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei den Benutzern dieser Dienste die Möglichkeit dazu geben,

a)

auf Informationen und Inhalte zuzugreifen und diese zu verbreiten, Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen und bereitzustellen, vorbehaltlich eines nichtdiskriminierenden, angemessenen, transparenten und verhältnismäßigen Netzmanagements, und

b)

Geräte ihrer Wahl zu verwenden, vorausgesetzt, dass diese Geräte die Sicherheit anderer Geräte, des Netzwerks oder der über das Netzwerk bereitgestellten Dienste nicht beeinträchtigen.

(2)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel die Vertragsparteien nicht daran hindert, Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit in Bezug auf die Online-Nutzer zu ergreifen.

Artikel 179

Vertraulichkeit von Informationen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die im Rahmen von Verhandlungen über Vereinbarungen gemäß den Artikeln 169, 170, 173 und 174 Informationen von einem anderen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.

(2)   Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation und damit zusammenhängender Verkehrsdaten, die bei der Benutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste übermittelt werden, mit der Maßgabe, dass die zu diesem Zweck angewandten Maßnahmen kein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen.

Artikel 180

Ausländische Beteiligungen

Hinsichtlich der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten durch Niederlassung und ungeachtet des Artikels 133 darf eine Vertragspartei keine Joint-Venture-Anforderungen stellen oder die Beteiligung ausländischen Kapitals im Hinblick auf prozentuale Höchstgrenzen für ausländische Beteiligungen oder den Gesamtwert einzelner oder gesamter ausländischer Investitionen beschränken.

Artikel 181

Internationales Mobilfunk-Roaming (28)

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Förderung transparenter und angemessener Tarife für internationale Mobilfunk-Roamingdienste in einer Weise zusammenzuarbeiten, die dazu beitragen kann, das Wachstum des Handels zwischen den Vertragsparteien zu fördern und das Verbraucherwohl zu verbessern.

(2)   Die Vertragsparteien können Maßnahmen ergreifen, um die Transparenz und den Wettbewerb in Bezug auf internationale Mobilfunk-Roamingentgelte und technologische Alternativen zu Roamingdiensten zu verbessern, wie z. B.:

a)

sicherstellen, dass Informationen zu Endnutzerpreisen für Endnutzer leicht zugänglich sind, und

b)

Hindernisse für die Nutzung technischer Alternativen zum Roaming minimieren, wodurch Endnutzer, die das Gebiet einer Vertragspartei aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei besuchen, mit dem Gerät ihrer Wahl Zugang zu Telekommunikationsdiensten erhalten.

(3)   Jede Vertragspartei ermutigt die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste in ihrem Gebiet, Informationen über Endkundentarife für internationale Mobilfunk-Roamingdienste für Sprache, Daten und Textnachrichten, die ihren Endkunden bei Besuchen im Gebiet der anderen Vertragspartei angeboten werden, öffentlich zugänglich zu machen.

(4)   Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, die Tarife oder Bedingungen für internationale Mobilfunk-Roamingdienste zu regulieren.

ABSCHNITT 5

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Artikel 182

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels sowie zu den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels.

(2)   Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ im Sinne von Artikel 124 Buchstabe f Folgendes (29):

a)

Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik;

b)

Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und

c)

sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel einer Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden.

(3)   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 124 Buchstabe f auf diesen Abschnitt fällt es nicht unter „in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten“, wenn eine Vertragspartei ihren Finanzdienstleistern gestattet, eine der in Absatz 2 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten im Wettbewerb mit einer öffentlichen Einrichtung oder einem Finanzdienstleister auszuüben.

(4)   Artikel 124 Buchstabe a gilt nicht für Dienstleistungen, die von diesem Abschnitt erfasst sind.

Artikel 183

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird; zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

i)

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:

A)

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

aa)

Lebensversicherung;

bb)

Nichtlebensversicherung;

B)

Rückversicherung und Retrozession;

C)

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und

D)

versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;

ii)

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

A)

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden;

B)

Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;

C)

Finanzleasing;

D)

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln;

E)

Bürgschaften und Verpflichtungen;