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Document 52022AB0005

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Februar 2022 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie und eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (CON/2022/5) 2022/C 210/06

CON/2022/5

ABl. C 210 vom 25.5.2022, p. 15–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/15


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. Februar 2022

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie und eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

(CON/2022/5)

(2022/C 210/06)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 8., am 14. bzw. am 20. Oktober 2021 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Europäischen Parlament bzw. vom Rat um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (1) (im Folgenden „Verordnungsvorschlag“) und zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (2) (im Folgenden „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da der Verordnungsvorschlag und der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthalten, die die grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) betreffen, nämlich die Ausführung der Geldpolitik der Union gemäß Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich AEUV, die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme gemäß Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich C, sowie ferner die Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute gemäß Artikel 127 Absatz 6 AEUV und dem Status von Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel gemäß Artikel 128 Absatz 1 AEUV und den Beitrag des ESZB zur Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 AEUV. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.   Überblick und einleitende Bemerkungen

1.1.

Gegenstand dieser Stellungnahme sind der Verordnungsvorschlag und der Richtlinienvorschlag, die Teil eines Pakets von vier Legislativvorschlägen sind, das die Europäische Kommission am 20. Juli 2021 mit dem Ziel veröffentlicht hat, die Vorschriften der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verschärfen. In getrennten Stellungnahmen befasst sich die EZB mit den verbleibenden beiden Legislativvorschlägen: a) dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (3) (im Folgenden „AMLAR“) und dem b) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte (Neufassung) (4).

1.2.

Die EZB begrüßt diese Initiative. Im Einklang mit früheren Stellungnahmen der EZB zu Legislativvorschlägen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (5) befürwortet die EZB nachdrücklich eine Unionsregelung, die gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten, die Behörden und Einrichtungen der Union sowie die in der Union ansässigen Verpflichteten über wirksame Instrumente für die Bekämpfung des Missbrauchs des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verfügen.

1.3.

Der Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirkt sich auf die Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute gemäß Artikel 127 Absatz 6 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (6), sowie auf die Aufgaben nach Artikel 127 Absatz 2 AEUV, die in den Bereich ihres Zentralbankmandats fallen. Er wirkt sich zudem aus institutioneller Sicht auf die EZB aus.

1.4.

Erstens wurde die Aufgabe, Kreditinstitute im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu beaufsichtigen, nicht der EZB übertragen. Dies wird durch Artikel 127 Absatz 6 AEUV ausgeschlossen, der die Aufgaben, die der EZB übertragen werden können, klar auf die Aufsicht über Kreditinstitute beschränkt. Es ist jedoch wichtig, die Ergebnisse der Aufsicht im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Erfüllung der Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute zu berücksichtigen. Das Risiko der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist vor allem bedeutsam für Aufsichtsbeschlüsse zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen an beaufsichtigten Unternehmen, die Erteilung und den Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten sowie Eignungsbeurteilungen bestehender und künftiger Mitglieder der Leitungsebene beaufsichtigter Unternehmen und für die laufende Aufsicht im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses. Schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können das Ansehen eines Kreditinstituts negativ beeinflussen und daher ein Risiko für die Existenzfähigkeit der beaufsichtigten Unternehmen darstellen. Derartige Verstöße können zudem zu erheblichen verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen gegen die beaufsichtigten Unternehmen und deren Mitarbeiter führen. In bestimmten Fällen können schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung es unmittelbar erforderlich machen, dass die Zulassung eines Kreditinstituts entzogen wird. Eine wirksame Aufsicht im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie ein Informationsaustausch zwischen den für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen Behörden und den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden sind daher von entscheidender Bedeutung (7). Die in den letzten Jahren vorgenommenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sowie die Arbeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden haben zur Einrichtung von Verfahren zur Förderung dieses Informationsaustauschs geführt, der zu einem festen Bestandteil der Tätigkeit der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute geworden ist.

1.5.

Darüber hinaus ist die EZB in der Lage, als Partner einer Reihe von Verpflichteten zu handeln, wenn sie Marktgeschäfte im Rahmen ihres Zentralbankmandats durchführt. Die EZB unterliegt daher den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden, die die Verpflichteten nach Maßgabe der geltenden Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf ihre Kunden durchführen müssen.

Spezifische Anmerkungen

2.   Definition von Verpflichteten

2.1.

Der Verordnungsvorschlag (10) enthält eine Liste von Verpflichteten für die Zwecke des Verordnungsvorschlags, des Richtlinienvorschlags und des Vorschlags für eine Verordnung zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLAR). Im Einklang mit den früheren Geldwäscherichtlinien (11) sind Zentralbanken nicht in der Liste der Verpflichteten aufgeführt. Die EZB stellt fest, dass Zentralbanken in keine der Kategorien von Verpflichteten des Verordnungsvorschlags fallen, wie etwa Kreditinstitute oder Finanzinstitute, da diese Begriffe im AEUV und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „ESZB-Satzung“) getrennt von den Zentralbanken verwendet werden. Darüber hinaus enthalten die Rechtsakte der Union zur Regelung der Tätigkeiten von Kreditinstituten und anderen Finanzmarktakteuren, z. B. die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die Richtlinie 2013/36/EU, die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausdrückliche Bestimmungen, die klarstellen, dass Zentralbanken nicht in ihren Anwendungsbereich fallen. Da der Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Verordnungsvorschlag in eine Verordnung überführt wird, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, könnte es zweckdienlich sein, wenn dieses Verständnis des Status der Zentralbanken des ESZB von den beiden gesetzgebenden Organen bestätigt wird, insbesondere in Bezug auf die Aufgaben, die von den Zentralbanken des ESZB gemäß den Verträgen wahrgenommen werden. In Bezug auf weitere Tätigkeiten, die von einigen nationalen Zentralbanken des ESZB (NZBen) durchgeführt werden könnten, geht die EZB davon aus, dass die Mitgliedstaaten, die der Auffassung sind, dass bestimmte Tätigkeiten einiger NZBen, z. B. die Bereitstellung von Girokonten für ihre Mitarbeiter, denselben im Verordnungsvorschlag festgelegten Anforderungen oder einer entsprechenden Untergruppe von Anforderungen unterliegen sollten, weiterhin die Möglichkeit haben werden, dies durch nationale Rechtsvorschriften zu erreichen.

3.   Aufsichtsrechtliche Aspekte

3.1.   Begriffsbestimmungen

3.1.1.

Im Verordnungsvorschlag wird der Begriff „Aufseher“ als eine Stelle definiert, die mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen des Verordnungsvorschlags einhalten (15). Ferner wird darin der Begriff „zuständige Behörde“ definiert, der u. a. eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung umfasst (16). Zu einigen Aufsichtsaufgaben gehören Elemente im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, bei denen sich die für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, jedoch auf die Risikobewertungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder andere von den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden bereitgestellten Informationen stützen müssen. Dementsprechend werden in AMLAR (17) sowohl die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden als auch die EZB, wenn sie ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrnimmt, als „nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden“ eingestuft. Die EZB geht daher davon aus, dass weder der Begriff „Aufseher“ noch der Begriff „zuständige Behörde“ im Verordnungsvorschlag die EZB oder andere für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständige Behörden umfassen sollen.

3.2   Compliance-Funktion innerhalb der Verpflichteten

3.2.1.

Im Verordnungsvorschlag (18) werden zwei Kategorien von Führungskräften definiert, die für die Einhaltung der Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Verpflichteten verantwortlich sind: „Compliance-Manager“ und „Compliance-Beauftragter“. Der Compliance-Manager muss leitendes Mitglied des Direktoriums (oder eines gleichwertigen Leitungsorgans) des Verpflichteten sein und ist verantwortlich für die Umsetzung der Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten, um die Einhaltung des Verordnungsvorschlags zu gewährleisten, und für die Entgegennahme von Informationen über signifikante oder wesentliche Schwachstellen bei diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren. In dieser Bestimmung wird die derzeit in der Richtlinie (EU) 2015/849 (19) vorgesehene Bestimmung, die den Begriff „Leitungsorgan“ enthält, präzisiert. Die neue Bestimmung wird im Rahmen des Verordnungsvorschlags vorgeschlagen, der als Verordnung nicht im Wege der entsprechenden in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Begriffe in nationales Recht umgesetzt wird. Es wird daher vorgeschlagen, anstelle der Formulierung „Direktoriu[m] oder – falls nicht vorhanden – ei[n] gleichwertige[s] Leitungsorga[n]“ den allgemeineren Begriff „Leitungsorgan“ zu verwenden. Der Begriff „Leitungsorgan“ wird in einer Reihe von Rechtsakten der Union verwendet, die die Tätigkeiten von Kredit- und Finanzinstituten regeln, z. B. in der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) (die den Begriff „Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan“ enthält), der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (21) sowie der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) (die am häufigsten den Begriff „Verwaltungs- oder Leitungsorgan“ verwendet). Der Verordnungsvorschlag könnte daher dahingehend geändert werden, dass der Compliance-Manager ein leitendes Mitglied des „Leitungsorgans“ sein sollte.

3.2.2.

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass der Compliance-Manager dem Direktorium oder gleichwertigen Leitungsorgan regelmäßig Bericht erstatten muss. In Mutterunternehmen ist diese Person auch für die Überwachung gruppenweiter Strategien, Kontrollen und Verfahren verantwortlich. In Bezug auf Kreditinstitute fasst das Leitungsorgan Beschlüsse gemeinsam und ist unter anderem für die Genehmigung und Überprüfung der Strategien und Grundsätze für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, verantwortlich (23). Im Verordnungsvorschlag sollte daher klargestellt werden, dass die Ernennung des Compliance-Managers die kollektive Verantwortung des Leitungsorgans nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union nicht berührt.

3.2.3.

Gemäß dem Verordnungsvorschlag (24) muss der Compliance-Beauftragte vom Direktorium oder Leitungsorgan des beaufsichtigten Unternehmens ernannt werden und ist für die tägliche Anwendung der Strategien des Verpflichteten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Meldung verdächtiger Transaktionen an die zentrale Meldestelle zuständig. Der Compliance-Beauftragte ist Mitglied der Führungsebene des Verpflichteten (25). Die EZB geht davon aus, dass bei Kreditinstituten der Compliance-Beauftragte und der Compliance-Manager Teil der internen Kontrollfunktionen sein werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU, ausgelegt im Lichte der anwendbaren Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), wahrgenommen werden müssen (26). Dies beinhaltet unter anderem die Unabhängigkeit des Compliance-Managers und des Compliance-Beauftragten, die Beschränkung der Kombination ihrer Funktionen mit anderen Funktionen innerhalb des Kreditinstituts, die Gewährleistung ausreichender Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den Zugang zum Leitungsorgan.

3.2.4.

Der Verordnungsvorschlag sieht ferner vor, dass in Bezug auf Verpflichtete, deren Geschäftsleitung im Rahmen anderer Rechtsakte der Union überprüft wird, dies auch die Überprüfung der Compliance-Beauftragten einschließt, um zu gewährleisten, dass diese die genannten Anforderungen einhalten. Die EZB geht davon aus, dass sich diese Bestimmung nur auf die in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen bezieht und dadurch keine zusätzliche Anforderung einer Überprüfung der Eignung eines Compliance-Beauftragten oder Compliance-Managers festgelegt wird. Dies bedeutet, dass nur wenn andere Rechtsakte der Union bereits vorschreiben, dass der Compliance-Beauftragte oder Compliance-Manager einer Überprüfung der Eignung unterzogen werden muss, diese Überprüfung im Einklang mit diesen anderen Rechtsakten der Union durchgeführt wird. Es empfiehlt sich, mehrere praktische Vorschriften für Situationen klarzustellen, in denen die Überprüfung der Eignung eines Compliance-Beauftragten oder Compliance-Managers von einer anderen Behörde als einen Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt wird. Erstens sollte sichergestellt werden, dass in einer solchen Situation die jeweiligen Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dieser Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und sich erforderlichenfalls mit anderen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden austauschen. Wenn beispielsweise die für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen Behörden mit der Durchführung der Eignungsbeurteilung eines Compliance-Beauftragten oder Compliance-Managers betraut sind, werden sie in der Regel in der Lage sein, einige der Eignungskriterien, wie z. B. den Leumund, die Redlichkeit und die Integrität der betreffenden Person, zu beurteilen. In Bezug auf andere Kriterien, wie etwa die Frage, ob die betreffende Person über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, um die Funktion eines Compliance-Beauftragten oder Compliance-Managers wahrzunehmen, würden die Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung jedoch über das Fachwissen und die erforderlichen Informationen verfügen. Zweitens sollten angesichts der Bedeutung des Beitrags der Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Überprüfung der Eignung und der Relevanz der Compliance-Manager und Compliance-Beauftragten für das Mandat der Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dem Verordnungsvorschlag (27) die Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Möglichkeit haben zu verhindern, dass eine Person, die ihrer Ansicht nach nicht über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die Funktion eines Compliance-Managers oder Compliance-Beauftragten wahrnimmt, selbst wenn die allgemeine Überprüfung der Eignung von einer anderen Behörde durchgeführt wird. Da die bestellten Personen jedoch für die Wahrnehmung mehrerer Funktionen beim Verpflichteten benannt werden können, sollte sichergestellt werden, dass die negative Haltung der Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf die Funktionen des Compliance-Managers oder des Compliance-Beauftragten die Möglichkeit der für die allgemeine Eignungsprüfung zuständigen Behörde unberührt lässt, eine positive Entscheidung in Bezug auf andere Funktionen der bestellten Personen zu treffen. Zu diesem Zweck sollte auch klargestellt werden, dass die im Verordnungsvorschlag (28) genannten Aufgaben des Compliance-Managers nur die Einhaltung der Bestimmungen des Verordnungsvorschlags betreffen. Da Eignungsbeurteilungen strengen Fristen unterliegen, sollte drittens verdeutlicht werden, dass der Beitrag des Aufsehers für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur allgemeinen Überprüfung der Eignung innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt werden muss. In diesem Zusammenhang wird auch vorgeschlagen, Situationen zu berücksichtigen, in denen der Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keine Beurteilung innerhalb der Frist vorlegt. Da sich die für die allgemeine Überprüfung der Eignung zuständige Behörde in Bezug auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in vollem Umfang auf den Beitrag der Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stützt, wird viertens vorgeschlagen, dass die Beurteilung der Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Teil der Entscheidung der Behörde werden sollte, die die allgemeine Überprüfung der Eignung durchführt. Fünftens wird empfohlen, dass die im Richtlinienvorschlag (29) vorgesehenen Leitlinien für die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch praktische Modalitäten für die Zusammenarbeit der Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit der EZB und den zuständigen nationalen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bei der Überprüfung der Eignung von Compliance-Managern und Compliance-Beauftragten enthalten und spezifische Fristen festlegen, innerhalb derer die Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ihren Beitrag zu den Überprüfungen der Eignung vorlegen.

3.3.   Befugnisse der Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

3.3.1.

Im Richtlinienvorschlag wird ein breites Spektrum von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen definiert, die den Aufsehern für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (30) zur Verfügung stehen und die in bestimmten Situationen mit Sanktionen und Maßnahmen anderer Aufsichtsbehörden, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, zusammenfallen oder in diese eingreifen können. Daher wird vorgeschlagen, einen geeigneten Mechanismus für die Koordinierung zwischen den Aufsehern für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den anderen betroffenen Behörden, einschließlich der für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen Behörden, zu schaffen. Solche Regelungen könnten die Behörden bei der Planung und Vollstreckung von Sanktionen und Maßnahmen unterstützen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen unbeabsichtigte Konflikte vermeiden. Längerfristig wird es wichtig sein, die praktischen Aspekte der Koordinierungsprozesse durch Leitlinien (oder ein anderes regulatorisches Dokument) weiter zu präzisieren, um sicherzustellen, dass die betreffenden Behörden in der Lage sind, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von Fristen zu ergreifen, die oft kurz und in den Rechtsvorschriften eindeutig festgelegt sind. Dies ist auch für die Zusammenarbeit in Bezug auf Eignungsbeurteilungen relevant (siehe Nummer 3.2.4). Wenn die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen Behörden mit denselben oder ähnlichen Aufsichtsbefugnissen betraut sind, sollten die Leitlinien außerdem sicherstellen, dass die Befugnisse in jedem Fall von der Behörde ausgeübt werden, die am besten in der Lage ist, sie in diesem konkreten Fall anzuwenden. Da die Ausarbeitung dieser Leitlinien eine Zusammenarbeit zwischen der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der EBA (und möglicherweise auch der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) erfordern könnte, hat die EZB in ihrer gesonderten Stellungnahme zu AMLAR spezifische Bestimmungen zur Förderung der Zusammenarbeit dieser Behörden bei der Entwicklung regulatorischer Produkte vorgeschlagen.

3.3.2.

Die Befugnisse, die den Aufsehern für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Richtlinienvorschlag übertragen werden, umfassen auch die Befugnis, die Zulassungen von Verpflichteten zu entziehen oder auszusetzen und ein vorübergehendes Verbot für jede Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, zu verhängen, sodass sie bei Verpflichteten keine Leitungsaufgaben wahrnehmen darf (31). In vielen Fällen ist jedoch nicht der Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sondern eine andere Behörde für die Erteilung und den Entzug von Zulassungen für die verschiedenen Arten von Verpflichteten oder für Entscheidungen über die Eignung von Mitgliedern ihrer Leitungsorgane oder Inhaber von Schlüsselfunktionen zuständig. Darüber hinaus kann die Zuständigkeit für die Erteilung und den Entzug von Zulassungen oder für Entscheidungen über die Eignung durch andere Rechtsakte als die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geregelt sein. So ist beispielsweise die Erteilung von Zulassungen für Kreditinstitute in der Union in erster Linie durch die Richtlinie 2013/36/EU geregelt, und für Kreditinstitute, die in den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, wurde der EZB die ausschließliche Zuständigkeit für die Erteilung und den Entzug von Zulassungen übertragen. Darüber hinaus wird in diesen Rechtsakten die Möglichkeit der Aussetzung der Zulassung unter Umständen nicht anerkannt: Dies ist beispielsweise bei der Richtlinie 2013/36/EU der Fall. Die EZB stellt fest, dass diese Bestimmungen derzeit in der Richtlinie (EU) 2015/849 enthalten sind und dass in Bezug auf einige Verpflichtete die Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befugt sein können, Zulassungen zu erteilen und zu entziehen. Um jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in einigen Fällen die ausschließliche Befugnis zum Entzug der Zulassung von Verpflichteten von anderen Behörden als den Aufsehern für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgeübt wird, und um in anderen Fällen eine Überschneidung von Aufsichtsbefugnissen zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen die Befugnis zum Entzug der Zulassung oder zur Ergreifung einer anderen Maßnahme in Bezug auf die Zulassung eines Verpflichteten einer anderen Behörde obliegt, die Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung lediglich die Möglichkeit haben, der Behörde, die für solche Maßnahmen zuständig ist, einen Entzug oder eine andere Maßnahme in Bezug auf eine Zulassung vorzuschlagen. Ebenso sollte in den Fällen, in denen Entscheidungen über die Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder von Inhabern von Schlüsselfunktionen in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen, im Richtlinienvorschlag festgelegt werden, dass die Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befugt sind, einer Behörde, die für die Ergreifung solcher Maßnahmen zuständig ist, den Erlass der entsprechenden Entscheidung vorzuschlagen. Diese Formulierung würde auch eher dem von der Kommission in AMLAR vorgeschlagenen Wortlaut entsprechen (32).

3.3.3.

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen als Sanktionen in Bezug auf festgestellte Verstöße verhängt werden können, die nicht als schwerwiegend genug gelten, um mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion geahndet zu werden (33). Einige der im Richtlinienvorschlag aufgeführten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen können sich jedoch stärker auf einen Verpflichteten auswirken als verwaltungsrechtliche Sanktionen. Die Beschränkung anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen als Sanktionen auf weniger schwere Verstöße könnte die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden bei der Wahl der am besten geeigneten aufsichtlichen Reaktion auf Verstöße gegen die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Anforderungen einschränken. Daher wird vorgeschlagen, diese Formulierung aus dem Richtlinienvorschlag zu streichen. Zudem könnte in Betracht gezogen werden, die Formulierungen in Artikel 41 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags und in Artikel 20 Absatz 1 AMLAR anzugleichen. Während die erstgenannte Bestimmung vorschreibt, dass die Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über die darin aufgeführten Befugnisse verfügen sollen, wenn sie Verstöße gegen den Verordnungsvorschlag feststellen, ist die letztgenannte Bestimmung weiter gefasst und sieht vor, dass die AMLAR auch im Falle wahrscheinlicher Verstöße gegen den Verordnungsvorschlag und in Fällen, in denen die von dem ausgewählten Verpflichteten angewandten Regelungen kein solides Risikomanagement gewährleisten, über Aufsichtsbefugnisse verfügt. Wenn diese Bestimmungen angeglichen werden, sollte weiterhin sichergestellt werden, dass in Fällen, in denen der Richtlinienvorschlag und AMLAR Aufsichtsbefugnisse an Mängel beim Risikomanagement der Verpflichteten knüpfen, festgelegt wird, dass sich dies nur auf Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung und nicht auf andere Risiken bezieht, um potenzielle Konflikte mit aufsichtlichen Rechtsvorschriften so gering wie möglich zu halten.

3.4.   Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Behörden

3.4.1.

Im Richtlinienvorschlag werden die beruflichen Geheimhaltungspflichten der im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden (im Folgenden gemeinsam als „für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Finanzaufseher“ bezeichnet) festgelegt und Ausnahmen eingeführt, bei denen die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Finanzaufseher befugt sind, anderen Behörden vertrauliche Informationen zur Verfügung zu stellen (34). Diese Bestimmungen gestatten offenbar nicht den Austausch vertraulicher Informationen mit einer Reihe von Behörden, wenngleich ein solcher Austausch in der Praxis erforderlich sein könnte. Während beispielsweise die Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dem Richtlinienvorschlag mit den zuständigen Behörden (35) und den Steuerbehörden (36) zusammenarbeiten müssen, scheint die Genehmigung, diesen Behörden vertrauliche Informationen zur Verfügung zu stellen, davon abhängig zu sein, ob die Mitgliedstaaten einen solchen Austausch gestatten (37). Um die Liste der Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß dem Richtlinienvorschlag (38) umfassender zu gestalten, könnte eine Erhebung bei den Aufsehern für dieBekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden, um die Arten von Behörden zu erfassen, mit denen sie in der Praxis vertrauliche Informationen austauschen (oder austauschen müssen). Darüber hinaus könnten mögliche Interaktionen mit anderen Behörden im Rahmen des Vorschlags für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte (39) (im Folgenden „MiCA-Verordnungsvorschlag“) in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus scheint der Richtlinienvorschlag keine Anforderung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von Verpflichteten, bei denen es sich nicht um Kredit- oder Finanzinstitute handelt (im Folgenden gemeinsam als „für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Nichtfinanzaufseher“ bezeichnet), festzulegen. Es ist unklar, ob in einer solchen Situation die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Finanz- und Nichtfinanzaufseher untereinander und mit anderen Behörden wirksam zusammenarbeiten können.

3.4.2.

Gemäß dem Richtlinienvorschlag unterliegt der Informationsaustausch zwischen den für die Aufsicht über Kreditinstitute und den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Finanzaufsehern im Richtlinienvorschlag festgelegten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (40). Da die Regelungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, denen die für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen Behörden unterliegen, in anderen Rechtsakten der Union verankert sind, wie etwa der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die Aufsichtsbehörden von Kreditinstituten, wird vorgeschlagen, die einschlägigen Bestimmungen des Richtlinienvorschlags dahingehend zu ändern, dass sie auch gleichwertige Anforderungen an die Wahrung des Berufsgeheimnisses abdecken. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass diese Anforderung auch für den Informationsaustausch mit anderen im Richtlinienvorschlag (41) aufgeführten Behörden gelten sollte, um unabhängig davon, welche Behörden an dem Austausch beteiligt sind, eine einheitliche Behandlung der ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Diese Änderungen wären mit der Lösung vereinbar, die in anderen Bestimmungen des Richtlinienvorschlags (42) vorgeschlagen und von den Gesetzgebern in der Richtlinie 2013/36/EU (43) verabschiedet wurde.

3.4.3.

Der Richtlinienvorschlag gestattet es den Aufsehern für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung offenbar nicht, Informationen an Zentralbanken weiterzugeben (44). Informationen darüber, dass ein Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beabsichtigt, eine substanzielle verwaltungsrechtliche Sanktion gegen ein Kreditinstitut (45) zu verhängen oder den Entzug der Zulassung gemäß dem Richtlinienvorschlag (46) vorzuschlagen, könnten für eine Zentralbank wichtige Informationen sein. Es wird vorgeschlagen, eine entsprechende Ermächtigung für den Informationsaustausch in den Richtlinienvorschlag aufzunehmen, zumindest für die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Finanzaufseher. Ferner sollte klargestellt werden, dass die Zentralbanken die erhaltenen Informationen für ihre Aufgaben verwenden können.

3.4.4.

Der Richtlinienvorschlag gestattet es den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Nichtfinanzaufsehern offenbar nicht, vertrauliche Informationen an die für die Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden weiterzugeben. Ein solcher Austausch kann gerechtfertigt sein, wenn andere Verpflichtete als Kredit- oder Finanzinstitute, wie z. B. Hypothekar- oder Verbraucherkreditgeber (47), Teil einer Gruppe sind, zu der auch Kredit- oder Finanzinstitute gehören. Daher wird vorgeschlagen, eine solche Ermächtigung in den Richtlinienvorschlag aufzunehmen.

3.5.   Durchführung von Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf Kunden in Situationen, in denen festgestellt wird, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt

3.5.1.

Der Verordnungsvorschlag schreibt in Bezug auf Kreditinstitute vor, dass die Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf Kunden auch dann unter Kontrolle der Aufseher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden müssen, wenn gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (48) festgestellt wird, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder wenn Einlagen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (49) nicht verfügbar sind. In solchen Fällen entscheiden die Aufseher mit Rücksicht auf die spezielle Lage des Kreditinstituts über die Intensität und den Umfang derartiger Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf Kunden (50). Die Durchführung einer solchen Prüfung in Bezug auf alle oder einen wesentlichen Teil der Kunden des Instituts kann relativ aufwändig sein und erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere wenn das Kreditinstitut es versäumt hat, die einschlägigen Informationen von seinen Kunden einzuholen. Es wird daher vorgeschlagen festzulegen, dass solche Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf Kunden nur dann durchgeführt werden sollten, wenn dies erforderlich ist.

4.   Begrenzung von Barzahlungen

4.1.

Mit dem Verordnungsvorschlag wird ein Verbot für Personen eingeführt, die mit Gütern handeln und Dienstleistungen erbringen, Barzahlungen in Höhe von mehr als 10 000 EUR oder den Gegenwert in anderen Währungen anzunehmen oder zu tätigen. Zudem dürfen die Mitgliedstaaten niedrigere Obergrenzen beibehalten oder nach Anhörung der EZB niedrigere Obergrenzen festlegen (51). Nach Verabschiedung dieser Bestimmung ist die Verwendung von Euro-Banknoten für Transaktionen zwischen Verbrauchern und Unternehmen und zwischen Unternehmen oberhalb des angegebenen Schwellenwerts ausgeschlossen.

4.2.

Gemäß AEUV hat die EZB das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen (52). Die von der EZB und den NZBen des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Euro-Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten (53). Die Verwendung des einzigen primärrechtlich verankerten Zahlungsmittels, das den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels („legal tender“) hat, wäre somit durch das beabsichtigte Verbot der Verwendung oberhalb des genannten Schwellenwerts rechtswidrig. Es ist Sache des Unionsgesetzgebers sicherzustellen, dass dieses Verbot nicht unangemessen in das in Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (54) festgelegte Grundrecht auf Eigentum eingreift. In diesem Zusammenhang stellt die EZB fest, dass das Eigentumsrecht kein absolutes Recht ist, sondern aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, Beschränkungen unterliegen kann. In früheren Stellungnahmen hat die EZB anerkannt, dass die Bekämpfung der Geldwäsche im öffentlichen Interesse liegt (55). Es ist wichtig, dass solche Beschränkungen evidenzbasiert sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, d. h. zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (56).

4.3.

Der Begriff „gesetzliches Zahlungsmittel“ war bereits Gegenstand von Erörterungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Insbesondere hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff des auf eine bestimmte Währungseinheit lautenden „gesetzlichen Zahlungsmittels“ bedeutet, dass es im Allgemeinen nicht abgelehnt werden kann, dass dieses Zahlungsmittel zur Begleichung einer auf diese Währungseinheit lautenden Schuld zum vollen Nennwert mit befreiender Wirkung verwendet wird (57).. Bei der Klärung des Begriffs „gesetzliches Zahlungsmittel“ im Unionsrecht hat der Gerichtshof die Empfehlung 2010/191/EU der Kommission (58) berücksichtigt, die nützliche Hinweise für die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts liefert. In Nummer 1 der Empfehlung 2010/191/EU wird festgestellt, dass wenn eine Zahlungsverpflichtung besteht, der Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel Folgendes beinhalten sollte: a) verpflichtende Annahme dieser Euro-Banknoten und Münzen, b) Annahme zum vollen Nennwert und c) Entlastung von Zahlungsverpflichtungen. Nach Auffassung des Gerichtshofs zeigt dies, dass der Begriff des „gesetzlichen Zahlungsmittels“ u. a. eine grundsätzliche Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten und -Münzen zu Zahlungszwecken beinhaltet (59).

4.4.

Der Gerichtshof stellte jedoch weiter klar, dass der Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels nur die grundsätzliche Verpflichtung zur Annahme von auf Euro lautenden Banknoten als Zahlungsmittel und nicht die absolute Verpflichtung zur Annahme verlangt. Insbesondere hindert der Status von Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel einen Mitgliedstaat nicht daran, in Ausübung seiner eigenen Befugnisse aus Gründen des berechtigten öffentlichen Interesses eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Annahme von Euro-Banknoten für den Ausgleich von Zahlungsverpflichtungen einzuführen, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden (60). Während das Urteil des Gerichtshofs im konkret erörterten Fall eine von einem Mitgliedstaat eingeführte Maßnahme betraf, vertritt die EZB der Auffassung, dass die gleiche Argumentation auch für Maßnahmen gilt, die die Union in Ausübung ihrer Befugnisse einführt.

4.5.

Die vom Gerichtshof festgelegten Bedingungen für Beschränkungen des Status von Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel setzen insbesondere voraus, dass a) die Maßnahme nicht zum Zweck oder zur Folge hat, die rechtliche Ausgestaltung des Status dieser Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu determinieren, b) sie weder rechtlich noch faktisch zu einer Abschaffung dieser Banknoten führt, insbesondere, indem sie die Möglichkeit untergräbt, eine Geldleistungspflicht in der Regel mit solchem Bargeld zu erfüllen, c) sie aus Gründen des öffentlichen Interesses erlassen wurde, d) die durch diese Maßnahme bewirkte Beschränkung von Barzahlungen geeignet ist, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen, und e) sie die Grenzen dessen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, nicht überschreitet (61).

4.6.

Die EZB stellt fest, dass Artikel 59 des Verordnungsvorschlags weder zum Zweck noch zur Folge hat, die rechtliche Ausgestaltung des Status von Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu determinieren. Die EZB begrüßt ferner, dass trotz des offenkundigen Fehlens einer Analyse oder Folgenabschätzung der Schwellenwert für das beabsichtigte Verbot von Transaktionen zwischen Verbrauchern und Unternehmen so hoch angesetzt werden soll, dass eine faktische Auswirkung, die zur Abschaffung der Euro-Banknoten führt, vermieden wird. Zu einer De-facto-Abschaffung der Euro-Banknoten kann es unter anderem kommen, wenn die Schwellenwerte so niedrig angesetzt werden, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von Bargeld als allgemeines und weithin akzeptiertes Zahlungsmittel infrage gestellt und das Funktionieren des Bargeldkreislaufs gefährdet wird, sodass sich letztlich auch Auswirkungen auf Transaktionen unterhalb des Schwellenwerts ergeben. Die EZB stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Bargeld in der Gesellschaft nach wie vor eine wichtige Rolle spielt und dass sich die EZB und die NZBen des Euro-Währungsgebiets weiterhin dafür einsetzen, seine Existenz, seine weit verbreitete allgemeine Verfügbarkeit und Nutzbarkeit als Zahlungsmittel und Wertaufbewahrungsmittel zu sichern. Daher sollten etwaige Beschränkungen der Barzahlung und die verfolgten Ziele der Öffentlichkeit von den zuständigen nationalen Behörden und den zuständigen nationalen Behörden durch geeignete Kommunikationsmaßnahmen sorgfältig erläutert werden, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Euro-Bargeld als gültiges, rechtmäßiges und verlässliches Zahlungsmittel zu wahren. Es ist empfehlenswert, dass diese Kommunikationsmaßnahmen auch Überlegungen über weniger restriktive Maßnahmen wie eine Meldepflicht für Transaktionen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts und eine Begründung enthalten, warum diese als weniger wirksam angesehen wurden.

4.7.

Die Möglichkeit der Barzahlung ist nach wie vor besonders wichtig für Personen, die aus verschiedenen legitimen Gründen eher Bargeld als andere Zahlungsinstrumente verwenden oder keinen Zugang zum Bankensystem und zu elektronischen Zahlungsmitteln haben. Bargeld ist in der Regel auch nützlich und wird als Zahlungsinstrument geschätzt, da es unabhängige Zahlungen ermöglicht und den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre gewährleistet. Darüber hinaus ist es weithin anerkannt, ermöglicht rasche Zahlungsvorgänge und erleichtert die Kontrolle über die Ausgaben des Zahlers. Ferner ist es gegenwärtig das einzige Zahlungsinstrument, das es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, eine Transaktion in Zentralbankgeld abzuwickeln, die ebenfalls sofort (62), ohne einen Mittler und ohne zusätzliche Kosten abgewickelt wird. Die Abwicklung eines Zahlungsvorgangs in bar erfordert weder die Inanspruchnahme von Diensten, die von einem oder mehreren Dritten erbracht werden, noch die Verfügbarkeit technischer Einrichtungen für die Übertragung des Werts vom Zahler an den Zahlungsempfänger. Bargeld verfügt daher auch über eine Ersatzfunktion für den Fall, dass elektronische Zahlungsmöglichkeiten vorübergehend nicht zur Verfügung stehen, z. B. aufgrund von Störungen in den elektronischen Systemen für die Genehmigung und Verarbeitung des Zahlungsvorgangs. Derzeit stützen sich alle bargeldlosen Zahlungen auf Dienste, die von Wirtschaftsunternehmen erbracht werden, die Gebühren für einzelne Zahlungsvorgänge erheben. In diesem Zusammenhang stellt die EZB fest, dass das neue Paket der Union zur Digitalisierung des Finanzsektors im Jahr 2020 angenommen wurde. Dieses Paket umfasst die Strategie für den Massenzahlungsverkehr, mit der sichere, schnelle und verlässliche einheimische und gesamteuropäische Zahlungslösungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der EU bereitgestellt werden sollen, und die Strategie für ein digitales Finanzwesen, deren Ziel es ist, Europas Finanzdienstleistungen verstärkt digital auszurichten und zugleich im Einklang mit der Datenstrategie der Kommission sehr hohe Standards in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz zu wahren. Es ist Sache des Unionsgesetzgebers, Beschränkungen von Barzahlungen mit der künftigen Verfügbarkeit gesamteuropäischer Zahlungslösungen, die ein hohes Maß an Privatsphäre und Datenschutz gewährleisten, abzustimmen, um die Bedingung zu erfüllen, dass andere vollständig gleichwertige rechtmäßige Mittel für die Begleichung von Geldschulden bestehen.

4.8.

Zur Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung des Status von Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel verlangt der Gerichtshof nicht nur, dass die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Ziels des öffentlichen Interesses geeignet ist, sondern auch, dass sie nicht über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die EZB hat in ihren früheren Stellungnahmen zusätzliche Hinweise dazu gegeben, ob nationale Beschränkungen des Status von Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel verhältnismäßig sind. Die EZB wies insbesondere darauf hin, dass das Erfordernis, dass die Beschränkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen muss, umso strenger ausgelegt werden sollte, je weiter und allgemeiner die Beschränkung ist. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung verhältnismäßig ist, sollten stets ihre nachteiligen Auswirkungen und die Frage berücksichtigt werden, ob alternative Maßnahmen ergriffen werden könnten, die die Erreichung des betreffenden Ziels gewährleisten und zugleich weniger nachteilige Auswirkungen haben (63).

4.9.

Im vorliegenden Zusammenhang stellt die EZB fest, dass das mit dem Verordnungsvorschlag einzuführende Verbot absolut wäre. Der Verordnungsvorschlag folgt nicht dem bisher im Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angewandten risikobasierten Ansatz, sondern wirkt sich auf alle Bürgerinnen und Bürger der und Reisenden in die Union aus. Der Gerichtshof betonte jedoch, dass andere rechtliche Zahlungsmittel für alle beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sein müssen (64), und verwies daher auf die Notwendigkeit von Ausnahmen, wenn dies nicht der Fall wäre. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat der Gesetzgeber insbesondere nicht die Aufnahme von Ausnahmen in den Verordnungsvorschlag vorgeschlagen, um Fällen Rechnung zu tragen, in denen andere rechtliche Zahlungsmittel nicht zur Verfügung stehen, beispielsweise aufgrund von Stromausfällen oder anderen Störungen der elektronischen Zahlungssysteme. Die EZB möchte die Aufnahme solcher Änderungen anregen, um die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme zu verbessern und Ausnahmen vorzusehen, die in Fällen erforderlich sind, in denen keine anderen Zahlungsmittel für direkte persönliche Zahlungen zur Verfügung stehen. Diese Ausnahmen könnten ergänzt werden, indem vorgeschrieben wird, dass die Rückverfolgbarkeit eines Zahlungsvorgangs, der mit Euro-Banknoten ausgeführt wird, in vergleichbarer Weise wie bei alternativen Zahlungsmitteln, beispielsweise durch die Einhaltung klarer Dokumentations- und/oder Meldepflichten, festgestellt werden können sollte.

4.10.

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass die Kommission drei Jahre nach Geltungsbeginn der Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegt, in dem sie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der weiteren Herabsetzung der Obergrenze für hohe Barzahlungen beurteilt (65). Erstens erscheint es sinnvoll, die Fristen der Artikel 62 und 63 des Verordnungsvorschlags anzugleichen und eine erste Überprüfung erst fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung vorzusehen, um einen ausreichend langen Zeitraum zu ermöglichen und die Vorlage des Berichts über die Anwendung der Verordnung abzuwarten. In diesem Zusammenhang betont die EZB, dass die Kommission bei jeder geplanten Überprüfung fundierte Studien und empirische Daten über die Auswirkungen von Obergrenzen für Barzahlungen und ihre Wirksamkeit bei der Erreichung der verfolgten Ziele vorlegen sollte. Darüber hinaus würden solche empirischen Daten nicht automatisch dazu führen, dass die Obergrenzen für Barzahlungen weiter gesenkt werden müssen. Daher sollte der Umfang der von der Kommission geforderten Überprüfung dahingehend geändert werden, dass sowohl die Notwendigkeit als auch die Verhältnismäßigkeit der Anpassung der Obergrenzen für Barzahlungen bewertet werden, anstatt dass diese Überprüfung ausschließlich aus dem Blickwinkel einer weiteren Herabsetzung durchgeführt wird.

5.   Risikofaktoren für die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

5.1.

Der Verordnungsvorschlag enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung der Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko für die Zwecke der Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf Kunden, die von Verpflichteten im Hinblick auf ihre Kunden durchgeführt werden (66). Die Liste umfasst auch „öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen“. Es wird vorgeschlagen, klarzustellen, dass der Begriff „öffentliche Verwaltungen“ auch Behörden und Einrichtungen umfasst und auch Zentralbanken einschließt. In der Richtlinie 2005/60/EG (67), der dritten Geldwäscherichtlinie, wurde der Begriff „Behörden“ verwendet. In der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (68), mit der die dritte Geldwäscherichtlinie durchgeführt wurde, wurde der Begriff „Behörden oder öffentliche Einrichtungen“ verwendet. In der Richtlinie (EU) 2015/849, der vierten Geldwäscherichtlinie, wurde der Begriff „öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen“ verwendet (69). Nach den Erfahrungen der EZB verstehen die meisten Geschäftspartner der EZB diese Begriffe dahin gehend, dass sie auch Zentralbanken umfassen. Zur Vermeidung von Zweifeln wird jedoch eine Klarstellung der Formulierung empfohlen.

6.   Definition von Kryptowerten

6.1.

Im Verordnungsvorschlag wird der Begriff „virtuelle Währungen“, der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (70) in die Richtlinie (EU) 2015/849 eingeführt wurde, durch den Begriff „Kryptowerte“ ersetzt. Die EZB begrüßt diese Änderung, da der Begriff „virtuelle Währungen“ zu Fehleinschätzungen hinsichtlich der Art dieser Kategorien von Vermögenswerten führen könnte, bei denen es sich nicht um Währungen handelt.

6.2.

Die EZB geht ferner davon aus, dass die Aufnahme der Kategorie der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags darauf abzielt, den Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die geänderten Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) anzugleichen. In diesem Zusammenhang ist jedoch unklar, ob alle Arten virtueller Vermögenswerte im Sinne der FATF-Empfehlungen unter die im Verordnungsvorschlag verwendete Definition von Kryptowerten fallen. In den FATF-Empfehlungen wird ein virtueller Vermögenswert definiert als „eine digitale Darstellung von Werten, die digital gehandelt oder übertragen und für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden können. Virtuelle Vermögenswerte umfassen keine digitalen Darstellungen von Fiatwährungen, Wertpapieren und anderen finanziellen Vermögenswerten, die bereits an anderer Stelle in den FATF-Empfehlungen behandelt werden.“ (71) Der Verordnungsvorschlag übernimmt die in der vorgeschlagenen MiCA-Verordnung eingeführte Definition von Kryptowerten (72) und sieht vor, dass ein „Kryptowert“ eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten ist, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können (73). Die Definition der FATF ist daher technologisch neutral, während die Definition im Verordnungsvorschlag auf virtuelle Vermögenswerte beschränkt ist, die auf Distributed-Ledger-Technologie oder ähnlichen Technologien basieren. Es scheint zumindest theoretisch möglich, dass virtuelle Vermögenswerte auch auf einer anderen Technologie beruhen könnten; in diesem Fall fallen sie offenbar nicht unter den Verordnungsvorschlag.

6.3.

Sollten die beiden gesetzgebenden Organe eine umfassendere, technologieneutrale Definition in Erwägung ziehen, um die Vereinbarkeit des Unionsrahmens mit den FATF-Empfehlungen sicherzustellen, müssten politische Entscheidungen auch in Bezug auf digitale Darstellungen von Werten getroffen werden, die möglicherweise vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlag ausgenommen werden müssten.

Sofern die EZB Änderungen des Richtlinienvorschlags oder des Verordnungsvorschlags empfiehlt, ist ein spezifischer Redaktionsvorschlag mit Begründung in einem gesonderten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht in englischer Sprache auf EUR-Lex zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Februar 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  COM(2021) 420 final.

(2)  COM(2021) 423 final.

(3)  COM(2021) 421 final.

(4)  COM(2021) 422 final.

(5)  Siehe Stellungnahme CON/2005/2 der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2005 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus (COM(2004) 448 final) (ABl. C 40 vom 17.2.2005, S. 9), Stellungnahme CON/2013/32 der Europäischen Zentralbank vom 17. Mai 2013 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zu einem Vorschlag für eine Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. C 166 vom 12.6.2013, S. 2), Stellungnahme CON/2016/49 der Europäischen Zentralbank vom 12. Oktober 2016 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG (ABl. C 459 vom 9.12.2016, S. 3) und Stellungnahme CON/2018/55 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2018 zu einem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und damit in Zusammenhang stehender Rechtsakte (ABl. C 37 vom 30.1.2019, S. 1). Sämtliche Stellungnahmen der EZB sind auf EUR-Lex abrufbar..

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(7)  Siehe Nummer 1.2 der Stellungnahme CON/2018/55.

(8)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(9)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(10)  Siehe Artikel 3 des Verordnungsvorschlags.

(11)  Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77), Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76), Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15), Richtlinie (EU) 2015/849 und Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(13)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(14)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(15)  Siehe Artikel 2 Nummer 32 des Verordnungsvorschlags.

(16)  Siehe Artikel 2 Nummer 31 des Verordnungsvorschlags.

(17)  Siehe Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 AMLAR.

(18)  Siehe Artikel 9 des Verordnungsvorschlags.

(19)  Siehe Artikel 46 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849.

(20)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(22)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(23)  Siehe Artikel 76 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(24)  Siehe Artikel 9 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags.

(25)  Gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 28 des Verordnungsvorschlags.

(26)  Siehe insbesondere die EBA-Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2021/05). Abrufbar auf der Website der EBA.

(27)  Siehe Artikel 2 Nummer 32 des Verordnungsvorschlags.

(28)  Siehe Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Verordnungsvorschlags.

(29)  Siehe Artikel 52 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags.

(30)  Siehe Artikel 39 bis 41 des Richtlinienvorschlags.

(31)  Siehe Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben e und f des Richtlinienvorschlags.

(32)  Siehe Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i AMLAR, der vorsieht, dass die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über die Befugnis verfügt, „den Entzug der Zulassung eines ausgewählten Verpflichteten bei der Behörde vorzuschlagen, die die betreffende Zulassung erteilt hat“.

(33)  Siehe Artikel 41 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags.

(34)  Siehe insbesondere Artikel 50 und 51 des Richtlinienvorschlags.

(35)  Der Begriff „zuständige Behörde“ wird in Artikel 2 Nummer 31 des Verordnungsvorschlags definiert und umfasst a) eine zentrale Meldestelle, b) eine Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, c) eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Erträge aus Straftaten aufzuspüren, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen, und d) eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

(36)  Siehe Artikel 45 des Richtlinienvorschlags.

(37)  Siehe Artikel 51 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags.

(38)  Siehe Kapitel V des Richtlinienvorschlags.

(39)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2020) 593 final).

(40)  Siehe Artikel 50 Absatz 2 letzter Unterabsatz des Richtlinienvorschlags.

(41)  Siehe Artikel 50 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags.

(42)  Siehe Artikel 51 Absätze 1 und 2 des Richtlinienvorschlags.

(43)  Siehe z. B. Artikel 56 der Richtlinie 2013/36/EU.

(44)  Siehe Artikel 50 und 51 des Richtlinienvorschlags.

(45)  Siehe Artikel 40 des Richtlinienvorschlags.

(46)  Siehe Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e des Richtlinienvorschlags.

(47)  Siehe Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe k des Verordnungsvorschlags.

(48)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(49)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(50)  Siehe Artikel 15 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags.

(51)  Siehe Artikel 59 des Verordnungsvorschlags.

(52)  Artikel 128 Absatz 1 Satz 1 AEUV und Artikel 16 Satz 1 der ESZB-Satzung.

(53)  Artikel 128 Absatz 1 Satz 3 AEUV und Artikel 16 Satz 3 der ESZB-Satzung.

(54)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391).

(55)  Siehe Stellungnahme CON/2014/37, Stellungnahme CON/2017/18 und Stellungnahme CON/2019/4.

(56)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 69-70.

(57)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 46.

(58)  Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel 2010/191/EU (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 70).

(59)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 46-49.

(60)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 67.

(61)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 78.

(62)  Siehe Nummer 2.4 der Stellungnahme CON/2017/8, Nummer 2.1 der Stellungnahme CON/2019/41, Nummer 9.2.1 der Stellungnahme CON/2020/13, Nummer 2.3 der Stellungnahme CON/2020/21 und Nummer 7.2.1 der Stellungnahme CON/2021/9.

(63)  Siehe Nummer 2.7 der Stellungnahme CON/2017/8.

(64)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 77.

(65)  Siehe Artikel 63 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags.

(66)  Siehe Anhang II des Verordnungsvorschlags.

(67)  Siehe Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/60/EG.

(68)  Siehe Artikel 3 der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierten Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29).

(69)  Siehe Anhang II Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/849.

(70)  Siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2018/843.

(71)  Siehe Seite 130 der Empfehlung der FATF. Abrufbar auf der Website der FATF unter https://www.fatf-gafi.org/.

(72)  Siehe Artikel 2 Nummer 13 des Verordnungsvorschlags.

(73)  Siehe Artikel 2 Absatz 3 der MiCA-Verordnung.


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