EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017TJ0369

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 7. Juni 2018.
Bernd Winkler gegen Europäische Kommission.
Öffentlicher Dienst – Beamte – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Entscheidung zur Festsetzung der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre – Angemessene Verfahrensdauer – Anspruch auf rechtliches Gehör – Rechtssicherheit – Gleichbehandlung – Vertrauensschutz – Haftung – Materieller Schaden.
Rechtssache T-369/17.

Court reports – general

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 7. Juni 2018 – Winkler/Kommission

(Rechtssache T-369/17)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Entscheidung zur Festsetzung der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre – Angemessene Verfahrensdauer – Anspruch auf rechtliches Gehör – Rechtssicherheit – Gleichbehandlung – Vertrauensschutz – Haftung – Materieller Schaden“

1. 

Beamtenklage–Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde–Zulässigkeit–Pflicht zur Entscheidung über die gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichteten Anträge–Anträge ohne eigenständigen Gehalt oder rein bestätigende Entscheidung–Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 22)

2. 

Beamte–Versorgungsbezüge–Vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche–Übertragung auf das System der Union–Umstände–Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsorganen und den nationalen Behörden

(Beamtenstatut, Anhang VIII Art. 11 Abs. 2)

(vgl. Rn. 27, 28)

3. 

Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer–Verwaltungsverfahren–Beurteilungskriterien

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1)

(vgl. Rn. 33, 34)

4. 

Beamte–Versorgungsbezüge–Vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche–Übertragung auf das System der Union–Entscheidung über die Anerkennung von Ruhegehaltsansprüchen, die nach der Übertragung des Kapitalwerts der erworbenen Versorgungsansprüche erlassen wurde–Gebundenheit der Verwaltung–Kein Wertungsspielraum

(Beamtenstatut, Anhang VIII Art. 11 Abs. 2)

(vgl. Rn. 38, 62)

5. 

Beamte–Grundsätze–Verteidigungsrechte–Verpflichtung, den Betroffenen vor Erlass einer ihn beschwerenden Maßnahme zu hören–Umfang

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a)

(vgl. Rn. 44-46)

6. 

Gerichtliches Verfahren–Klageschrift–Formerfordernisse–Kurze Darstellung der Klagegründe–Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen–Ungenaue Formulierung einer Rüge–Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 53, 54, 63)

7. 

Beamte–Gleichbehandlung–Begriff

(Beamtenstatut, Art. 1d)

(vgl. Rn. 59)

8. 

Beamte–Grundsätze–Vertrauensschutz–Voraussetzungen–Konkrete Zusicherungen der Verwaltung

(vgl. Rn. 67)

9. 

Beamtenklage–Gegenstand–Anordnung an die Verwaltung–Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 91)

(vgl. Rn. 74)

10. 

Beamte–Außervertragliche Haftung der Organe–Voraussetzungen–Rechtswidrigkeit–Schaden–Kausalzusammenhang–Kumulative Voraussetzungen

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 78)

11. 

Gerichtliches Verfahren–Kosten–Verurteilung der obsiegenden Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 134 Abs. 1 und 135 Abs. 1)

(vgl. Rn. 85-87)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 26. September 2016, mit der auf einen Antrag des Klägers auf Übertragung seiner vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche hin die Zahl der im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre festgesetzt wurde, und auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die Rechtsverstöße der Kommission bei der Bearbeitung dieses Übertragungsantrags entstanden sein soll

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Top