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Document 62010CJ0619

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-619/10

Trade Agency Ltd

gegen

Seramico Investments Ltd

(Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Durchführung — Anfechtungsgründe — Keine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks — Kontrolle durch das Gericht des Vollstreckungsstaats — Umfang — Aussagekraft der Angaben in der Bescheinigung — Verstoß gegen die öffentliche Ordnung — Gerichtliche Entscheidung ohne Begründung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. September 2012

  1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Versagungsgründe – Keine rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat – Kontrolle durch das Gericht des ersuchten Staates – Umfang – Prüfung der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben in der nach Art. 54 der Verordnung ausgestellten Bescheinigung – Einbeziehung

    (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Erwägungsgründe 16 und 17, Art. 34 Nr. 2, Art. 36, 45 und 54)

  2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Versagungsgründe – Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates – Beurteilung durch das Gericht des ersuchten Staates – Grenzen – Kontrolle durch den Gerichtshof

    (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 34 Nr. 1, Art. 36 und 45 Abs. 2)

  3. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Versagungsgründe – Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates – Beurteilung durch das Gericht des ersuchten Staates – Versäumnisentscheidung, die ohne Begründung im Ursprungsmitgliedstaat erlassen wurde – Prüfung einer etwaigen offensichtlichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Rechts des Beklagten auf ein faires Verfahren – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

    (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 34 Nr. 1 und Art. 45 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2)

  1.  Art. 34 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist, in Verbindung mit den Erwägungsgründen 16 und 17 dieser Verordnung, ist dahin auszulegen, dass dann, wenn der Beklagte die Vollstreckbarerklärung einer im Ursprungsmitgliedstaat erlassenen, mit der nach Art. 54 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigung versehenen Versäumnisentscheidung mit dem Vorbringen anficht, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats berechtigt ist, die Übereinstimmung der Angaben in der Bescheinigung mit den Beweisen zu überprüfen.

    Die Verordnung Nr. 44/2001 sieht nämlich ein System einer doppelten Kontrolle vor, mit dem u. a. die Verteidigungsrechte des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht nur in dem ursprünglichen Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat, sondern auch im Vollstreckungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat gewährleistet werden sollen. Nach diesem System ist das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, die Vollstreckung einer ausländischen Versäumnisentscheidung im Fall einer Anfechtung zu versagen oder aufzuheben, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. In diesem Zusammenhang handelt es sich bei der Frage, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten zugestellt wurde, um einen Umstand, der für die umfassende Wertung tatsächlicher Art erheblich ist, die das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorzunehmen hat, um zu prüfen, ob der Beklagte die notwendige Zeit hatte, um seine Verteidigung vorzubereiten und die zur Verhinderung einer Versäumnisentscheidung erforderlichen Schritte zu unternehmen.

    In diesem Zusammenhang darf die Tatsache, dass die ausländische Entscheidung mit der nach Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgestellten Bescheinigung versehen ist, den Umfang der vom Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats im Rahmen der doppelten Kontrolle vorzunehmenden Beurteilung nicht einschränken. Zunächst ist es nämlich dem Gericht des ersuchten Staates nach keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich untersagt, die Richtigkeit der in der Bescheinigung enthaltenen tatsächlichen Angaben zu überprüfen, denn das Verbot einer Nachprüfung in der Sache betrifft nach den Art. 36 und 45 Abs. 2 dieser Verordnung lediglich die gerichtliche Entscheidung des Ursprungsmitgliedstaats. Außerdem haben diese Angaben, da für die Ausstellung der Bescheinigung nicht notwendig das Gericht oder die Behörde zuständig ist, das oder die die Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, erlassen hat, nur die Aussagekraft einer bloßen Auskunft. Schließlich umfassen die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben lediglich das Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, jedoch keine weiteren Angaben – wie insbesondere die Modalitäten der Zustellung oder die Anschrift des Beklagten –, die zweckdienlich wären, um nachzuprüfen, ob sich der Beklagte verteidigen konnte.

    In diesem Zusammenhang besteht die der Bescheinigung zugedachte Funktion zwar darin, in einem ersten Verfahrensabschnitt den Erlass der Entscheidung, mit der die im Ursprungsmitgliedstaat erlassene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, zu erleichtern, doch darf dieses Ziel nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.

    (vgl. Randnrn. 32-38, 41, 42, 44, 46, Tenor 1)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 49, 50)

  3.  Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist, ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats einer gerichtlichen Entscheidung – mit der in einem Verfahren, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, ohne Prüfung des Gegenstands der Klage oder ihrer Grundlagen in der Sache über einen Rechtsstreit entschieden wurde und die keine Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthält – die Vollstreckung nicht auf der Grundlage der Ordre-public-Klausel versagen kann, es sei denn, dass es nach einer Gesamtwürdigung des Verfahrens und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände der Auffassung ist, dass diese Entscheidung eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts des Beklagten auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt, weil es dem Beklagten nicht möglich ist, gegen diese Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen.

    Der Umfang der Begründungspflicht kann nämlich je nach Art der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung variieren und ist im Hinblick auf das Verfahren als Ganzes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der mit dieser Entscheidung einhergehenden Verfahrensgarantien zu beurteilen.

    (vgl. Randnrn. 60, 62, Tenor 2)

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Rechtssache C-619/10

Trade Agency Ltd

gegen

Seramico Investments Ltd

(Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Durchführung — Anfechtungsgründe — Keine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks — Kontrolle durch das Gericht des Vollstreckungsstaats — Umfang — Aussagekraft der Angaben in der Bescheinigung — Verstoß gegen die öffentliche Ordnung — Gerichtliche Entscheidung ohne Begründung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. September 2012

  1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen — Versagungsgründe — Keine rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat — Kontrolle durch das Gericht des ersuchten Staates — Umfang — Prüfung der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben in der nach Art. 54 der Verordnung ausgestellten Bescheinigung — Einbeziehung

    (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Erwägungsgründe 16 und 17, Art. 34 Nr. 2, Art. 36, 45 und 54)

  2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen — Versagungsgründe — Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates — Beurteilung durch das Gericht des ersuchten Staates — Grenzen — Kontrolle durch den Gerichtshof

    (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 34 Nr. 1, Art. 36 und 45 Abs. 2)

  3. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen — Versagungsgründe — Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates — Beurteilung durch das Gericht des ersuchten Staates — Versäumnisentscheidung, die ohne Begründung im Ursprungsmitgliedstaat erlassen wurde — Prüfung einer etwaigen offensichtlichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Rechts des Beklagten auf ein faires Verfahren — Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

    (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 34 Nr. 1 und Art. 45 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2)

  1.  Art. 34 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist, in Verbindung mit den Erwägungsgründen 16 und 17 dieser Verordnung, ist dahin auszulegen, dass dann, wenn der Beklagte die Vollstreckbarerklärung einer im Ursprungsmitgliedstaat erlassenen, mit der nach Art. 54 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigung versehenen Versäumnisentscheidung mit dem Vorbringen anficht, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats berechtigt ist, die Übereinstimmung der Angaben in der Bescheinigung mit den Beweisen zu überprüfen.

    Die Verordnung Nr. 44/2001 sieht nämlich ein System einer doppelten Kontrolle vor, mit dem u. a. die Verteidigungsrechte des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht nur in dem ursprünglichen Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat, sondern auch im Vollstreckungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat gewährleistet werden sollen. Nach diesem System ist das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, die Vollstreckung einer ausländischen Versäumnisentscheidung im Fall einer Anfechtung zu versagen oder aufzuheben, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. In diesem Zusammenhang handelt es sich bei der Frage, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten zugestellt wurde, um einen Umstand, der für die umfassende Wertung tatsächlicher Art erheblich ist, die das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorzunehmen hat, um zu prüfen, ob der Beklagte die notwendige Zeit hatte, um seine Verteidigung vorzubereiten und die zur Verhinderung einer Versäumnisentscheidung erforderlichen Schritte zu unternehmen.

    In diesem Zusammenhang darf die Tatsache, dass die ausländische Entscheidung mit der nach Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgestellten Bescheinigung versehen ist, den Umfang der vom Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats im Rahmen der doppelten Kontrolle vorzunehmenden Beurteilung nicht einschränken. Zunächst ist es nämlich dem Gericht des ersuchten Staates nach keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich untersagt, die Richtigkeit der in der Bescheinigung enthaltenen tatsächlichen Angaben zu überprüfen, denn das Verbot einer Nachprüfung in der Sache betrifft nach den Art. 36 und 45 Abs. 2 dieser Verordnung lediglich die gerichtliche Entscheidung des Ursprungsmitgliedstaats. Außerdem haben diese Angaben, da für die Ausstellung der Bescheinigung nicht notwendig das Gericht oder die Behörde zuständig ist, das oder die die Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, erlassen hat, nur die Aussagekraft einer bloßen Auskunft. Schließlich umfassen die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben lediglich das Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, jedoch keine weiteren Angaben – wie insbesondere die Modalitäten der Zustellung oder die Anschrift des Beklagten –, die zweckdienlich wären, um nachzuprüfen, ob sich der Beklagte verteidigen konnte.

    In diesem Zusammenhang besteht die der Bescheinigung zugedachte Funktion zwar darin, in einem ersten Verfahrensabschnitt den Erlass der Entscheidung, mit der die im Ursprungsmitgliedstaat erlassene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, zu erleichtern, doch darf dieses Ziel nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.

    (vgl. Randnrn. 32-38, 41, 42, 44, 46, Tenor 1)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 49, 50)

  3.  Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist, ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats einer gerichtlichen Entscheidung – mit der in einem Verfahren, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, ohne Prüfung des Gegenstands der Klage oder ihrer Grundlagen in der Sache über einen Rechtsstreit entschieden wurde und die keine Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthält – die Vollstreckung nicht auf der Grundlage der Ordre-public-Klausel versagen kann, es sei denn, dass es nach einer Gesamtwürdigung des Verfahrens und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände der Auffassung ist, dass diese Entscheidung eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts des Beklagten auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt, weil es dem Beklagten nicht möglich ist, gegen diese Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen.

    Der Umfang der Begründungspflicht kann nämlich je nach Art der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung variieren und ist im Hinblick auf das Verfahren als Ganzes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der mit dieser Entscheidung einhergehenden Verfahrensgarantien zu beurteilen.

    (vgl. Randnrn. 60, 62, Tenor 2)

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