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Document 62016CJ0013

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2017.
    Valsts policijas Rīgas reģiona pārvaldes Kārtības policijas pārvalde gegen Rīgas pašvaldības SIA "Rīgas satiksme".
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 95/46/EG – Art. 7 Buchst. f – Personenbezogene Daten – Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten – Begriff der Erforderlichkeit zur Verwirklichung des berechtigten Interesses eines Dritten – Antrag auf Übermittlung personenbezogener Daten über den Verursacher eines Verkehrsunfalls zur Verteidigung rechtlicher Ansprüche vor Gericht – Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, einem solchen Antrag stattzugeben – Fehlen.
    Rechtssache C-13/16.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑13/16

    Valsts policijas Rīgas reģiona pārvaldes Kārtības policijas pārvalde

    gegen

    Rīgas pašvaldības SIA „Rīgas satiksme“

    (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākās tiesas Administratīvo lietu departaments)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 95/46/EG – Art. 7 Buchst. f – Personenbezogene Daten – Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten – Begriff der Erforderlichkeit zur Verwirklichung des berechtigten Interesses eines Dritten – Antrag auf Übermittlung personenbezogener Daten über den Verursacher eines Verkehrsunfalls zur Verteidigung rechtlicher Ansprüche vor Gericht – Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, einem solchen Antrag stattzugeben – Fehlen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2017

    1. Rechtsangleichung–Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten–Richtlinie 95/46–Anforderungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten–Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem Empfänger der Daten wahrgenommen wird–Begriff des berechtigten Interesses–Interesse eines Dritten, eine persönliche Information über eine Person zu erlangen, die sein Eigentum verletzt hat, um gegen sie eine Schadensersatzklage zu erheben–Einbeziehung

      (Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Buchst. f)

    2. Rechtsangleichung–Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten–Richtlinie 95/46–Anforderungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten–Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem Empfänger der Daten wahrgenommen wird–Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, einem Dritten personenbezogene Daten zu übermitteln, damit er eine Klage erheben kann–Fehlen–Übermittlung solcher Daten auf der Grundlage des nationalen Rechts–Zulässigkeit

      (Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Buchst. f)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 29)

    2.  Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass er nicht dazu verpflichtet, einem Dritten personenbezogene Daten zu übermitteln, damit er vor einem Zivilgericht Klage auf Ersatz eines durch die betreffende Person verursachten Schadens erheben kann. Jedoch steht Art. 7 Buchst. f dieser Richtlinie der Übermittlung solcher Daten auf der Grundlage des nationalen Rechts nicht entgegen.

      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 82, 83 und 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erscheint es – unter dem Vorbehalt der insoweit von dem nationalen Gericht durchzuführenden Überprüfungen – unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht gerechtfertigt, es nur deshalb abzulehnen, dem Geschädigten personenbezogene Daten, die für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Verursacher des Schadens oder gegebenenfalls Personen, die die elterliche Sorge ausüben, erforderlich sind, zu übermitteln, weil der Verursacher des Schadens minderjährig ist.

      (vgl. Rn. 33, 34 und Tenor)

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