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Protection of pedestrians and vulnerable road users
Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern
Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern
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Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Um die Zahl und die Schwere der Verletzungen zu verringern, die beim Aufprall auf die Frontpartie von Fahrzeugen entstehen, werden mit der Verordnung Anforderungen und Maßnahmen eingeführt, mit denen ein besserer Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern* sichergestellt wird.
WICHTIGE ECKPUNKTE
In der Verordnung werden die Anforderungen an Konstruktion und Betrieb von Kraftfahrzeugen und Frontschutzsystemen festgelegt.
In den Anwendungsbereich fallende Fahrzeugtypen
Die Verordnung findet Anwendung auf:
Pflichten der Hersteller
Die Hersteller:
Der Hersteller muss den Genehmigungsbehörden einen Antrag auf EG-Typgenehmigung in Form eines Beschreibungsbogens vorlegen. Dieser enthält:
Pflichten der Behörden der EU-Länder
Die nationalen Behörden dürfen keine EU-Typgenehmigung erteilen, wenn das Frontschutzsystem nicht den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht. Nach Bewertung durch die Europäische Kommission müssen mit einem Kollisionsvermeidungssystem ausgestattete Fahrzeuge künftig diese Anforderungen nicht erfüllen.
Durchführungsbestimmungen
In der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission werden Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung über technische Vorschriften für die Durchführung der Prüfungen festgelegt.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 24. November 2009 in Kraft getreten, mit Ausnahme des:
HINTERGRUND
Neben den von der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 abgedeckten Maßnahmen zur Typgenehmigung verabschiedete die EU auch die Richtlinie 2010/40/EU — Einführung intelligenter Verkehrssysteme in Europa. Solche intelligenten auf den Verkehrssystemen basierenden Anwendungen zur Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr haben sich als effektiv erwiesen, jedoch hängt der Gesamtnutzen für die Gesellschaft von ihrer breiteren Verwendung ab.
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1-31)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1-13)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 195 vom 25.7.2009, S. 1-60)
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1-160)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 11.01.2019