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Einführung intelligenter Verkehrssysteme in Europa

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/40/EU – Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie soll die Entwicklung innovativer Verkehrstechnologien zur Schaffung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) fördern. Dies erfolgt durch die Einführung gemeinsamer Normen und Spezifikationen der Europäischen Union (EU). Das Ziel dabei ist die Einführung interoperabler* und effizienter IVS-Dienste, wobei die EU-Mitgliedstaaten weiterhin individuell entscheiden können, in welche Systeme investiert werden soll.

WICHTIGE ECKPUNKTE

IVS decken eine große Bandbreite an Diensten ab

Die Richtlinie gilt für IVS-Anwendungen und -Dienste im EU-Straßenverkehrssektor und für die Art und Weise, wie diese Anwendungen mit anderen Verkehrsträgern kommunizieren.

IVS bezeichnet Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement eingesetzt werden.

Folgende vorrangige Bereiche wurden für die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen festgelegt:

  • optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten, z. B. um den Verkehrsteilnehmern die Reiseplanung zu ermöglichen;
  • Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement (d. h. keine Unterbrechung der Dienste bei Grenzüberschreitung von Lastkraftwagen);
  • IVS-Anwendungen zur Erleichterung der Straßenverkehrssicherheit (z. B. Warnhinweise bei eingeschränkter Sicht oder im Falle von Menschen, Tieren oder Schutt auf der Straße);
  • Verbindung zwischen Fahrzeugen und Verkehrsinfrastruktur (d. h. die Ausstattung von Fahrzeugen, um den Daten- bzw. Informationsaustausch zu ermöglichen).

Diese vorrangigen Bereiche umfassen sechs vorrangige Maßnahmen, die sich auf Folgendes konzentrieren:

  • 1.

    die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste (für Reisen unter Nutzung verschiedener Verkehrsträger, z. B. per Bahn und Schiff);

  • 2.

    die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;

  • 3.

    Daten und Verfahren, um Straßennutzern für die Straßenverkehrssicherheit relevante Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten;

  • 4.

    die harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung;

  • 5.

    die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;

  • 6.

    die Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass bei der Einführung von IVS-Anwendungen und -Diensten die von der Europäischen Kommission angenommenen Spezifikationen angewandt werden. Jeder einzelne Mitgliedstaat hat jedoch das Recht zu entscheiden, ob er auf seinem Hoheitsgebiet solche Anwendungen und Dienste einführt.

EU-weite eCall-Dienste zur Meldung von Verkehrsunfällen

Eine der sechs vorrangigen Maßnahmen ist der EU-weite eCall-Dienst. Im Falle eines schweren Verkehrsunfalls wählt eCall automatisch die einheitliche europäische Notrufnummer (112) und gibt den Standort des Fahrzeugs an die Notfalldienste weiter. Daraufhin wird eine Telefonverbindung mit der entsprechenden Notrufzentrale (bzw. Notrufabfragestelle) hergestellt, und es werden die genauen Daten zum Unfall wie Zeitpunkt des Unfalls, genauer Standort des Unfallwagens sowie die Fahrtrichtung an die Rettungsdienste gesendet.

Die Mitgliedstaaten haben sich darauf verständigt, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen in den jeweiligen Hoheitsgebieten erforderliche eCall-Notfallinfrastruktur bis spätestens 1. Oktober 2017 einzuführen. Der Einbau des 112-basierten fahrzeuginternen eCall-Systems in alle neuen Arten von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen muss seit dem 31. März 2018 erfolgen.

Arbeiten an den vorrangigen Maßnahmen

Die Kommission hat mittels delegierter Rechtsakte Spezifikationen für Folgendes angenommen:

  • eCall (Verordnung (EU) Nr. 305/2013);
  • Informationsdiensten für sichere Parkplätze (Verordnung (EU) Nr. 885/2013);
  • Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter unentgeltlicher Verkehrsinformationen für die Nutzer (Verordnung (EU) Nr. 886/2013);
  • EU-weite Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (Verordnung (EU) 2015/962, die am 1. Januar 2025 durch die Verordnung (EU) 2022/670 aufgehoben und ersetzt wird);
  • EU-weite multimodale Reiseinformationsdienste (Verordnung (EU) 2017/1926).

Im Jahr 2019 wurde eine Bewertung durchgeführt, um festzustellen, inwieweit die Richtlinie zu Folgendem beigetragen hat:

  • schnellere und besser koordinierte Einführung von IVS; und
  • besseres Funktionieren des Straßenverkehrssystems und seiner Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern.

Im Anschluss an diese Bewertung nahm die Kommission im Dezember 2021 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU an.

Übertragung von Befugnissen

Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2010/40/EU wird der Kommission bis zum 27. August 2017 die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen. Mit dem Beschluss (EU) 2017/2380 wird die Richtlinie 2010/40/EU geändert, um den Zeitraum für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission ab dem 27. August 2017 um weitere fünf Jahre zu verlängern. Sofern das Europäische Parlament oder der Rat der Europäischen Union einer solchen Verlängerung nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums widerspricht, verlängert sich die Befugnisübertragung stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge.

Arbeitsprogramm

Der Beschluss der Kommission über das Arbeitsprogramm für die Anwendung der Richtlinie 2010/40/EU wurde am 15. Februar 2011 erlassen. Darauf folgte ein Beschluss der Kommission zur Aktualisierung des Arbeitsprogramms in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der im Dezember 2018 angenommenen Richtlinie 2010/40/EU, dem wiederum ein weiterer Beschluss für den Zeitraum 2022-2027 folgte, der im Dezember 2022 angenommen wurde.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 27. Februar 2012 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Es wird erwartet, dass das Volumen des Straßenverkehrs in der EU zunehmen wird. Dies führt mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer wachsenden Überlastung der Straßeninfrastruktur, zu steigendem Energieverbrauch sowie zu ökologischen und sozialen Problemen. Bei der Suche nach geeigneten Lösungen für diese Probleme spielen Innovationen wie IVS eine entscheidende Rolle. IVS sind hochentwickelte Anwendungen, die darauf abzielen, innovative Dienste im Bereich verschiedener Verkehrsträger und des Verkehrsmanagements anzubieten. Sie ermöglichen es den Nutzern, besser über die Verkehrsbedingungen informiert zu sein und die Verkehrsnetze sicherer und besser zu nutzen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Interoperabel. Die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und Informationen und Wissen weiterzugeben.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1-13).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2010/40/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission vom 2. Februar 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 122 vom 25.4.2022, S. 1-16).

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1-13).

Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 21-31).

Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77-89).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 6-9).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6-10).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1-5).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1-4).

Letzte Aktualisierung: 24.02.2023

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