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Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor

Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Rahmenbeschluss 2003/568/JI zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

  • Er legt fest, dass Bestechung* und Bestechlichkeit* im privaten Sektor als Straftat gelten. Jede juristische Person* kann für diese Straftaten zur Verantwortung gezogen werden.
  • Er hebt die Gemeinsame Maßnahme 98/742/JI auf.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufnahme der Begriffe Bestechung und Bestechlichkeit in das nationale Strafrecht

  • Die EU-Länder sind verpflichtet, folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe zu stellen, wenn sie im Rahmen von Geschäftsvorgängen ausgeführt werden:
    • Bestechung einer Person: Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einer Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, einen unbilligen Vorteil für diese Person selbst oder für einen Dritten verspricht, anbietet oder gewährt, damit diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten* eine Handlung vornimmt oder unterlässt;
    • Forderung eines unbilligen Vorteils: Handlungen, bei denen jemand, der in einem Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich oder einen Dritten einen unbilligen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
  • Obiges gilt für Geschäftsvorgänge in Unternehmen mit oder ohne Erwerbszweck. Zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses konnten die EU-Länder den Geltungsbereich auf Handlungen beschränken, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waren oder gewerblichen Leistungen eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge haben oder haben können. Diese Beschränkung ist nicht mehr gültig. Die Beschränkungen galten für fünf Jahre ab dem 22. Juli 2005.
  • Die EU-Länder mussten dem Rat zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses eine Erklärung über ihr Vorgehen diesbezüglich übermitteln. Der Rat musste die Erklärungen der EU-Länder in Bezug auf die Beschränkungen vor dem 22. Juli 2010 überprüfen.

Verantwortlichkeit juristischer und natürlicher Personen

  • Der Beschluss zielt darauf ab, nicht nur natürliche Personen, wie Arbeitnehmer, sondern auch juristische Personen, wie Unternehmen, zur Verantwortung zu ziehen.
  • Hinsichtlich der Verantwortlichkeit natürlicher Personen müssen die EU-Länder dafür sorgen, dass die genannten Handlungen mit einer Mindesthöchststrafe zwischen einem Jahr und drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht werden. Wird das Verhalten beispielsweise in einem EU-Land mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder in einem anderen Land mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht, erfüllen beide Fälle die im Rahmenbeschluss festgelegten Kriterien. Die EU-Länder können auch höhere gesetzliche Schwellenwerte für die Höchstdauer der Freiheitsstrafe anwenden.
  • Die weitere Ausübung der Geschäftstätigkeit kann vorübergehend untersagt werden. Anstiftung und Beihilfe zu einer der vorher genannten Handlungen müssen ebenfalls unter Strafe gestellt werden.
  • Juristische Personen können für Bestechungshandlungen verantwortlich gemacht werden, wenn diese zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein gehandelt hat oder aufgrund folgender Befugnisse eine Führungsposition innerhalb einer juristischen Person innehat:
    • Vertretungsmacht für die juristische Person;
    • Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;
    • Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
  • Die Sanktionen für juristische Personen können Geldstrafen und Geldbußen umfassen. Des Weiteren können die EU-Länder andere Sanktionen wie den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder von Hilfe oder das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit in Erwägung ziehen.

Zuständigkeit

Ein EU-Land ist zuständig, wenn die Straftat

  • in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;
  • von einem seiner Staatsangehörigen begangen wurde;
  • zugunsten einer juristischen Person begangen wurde, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses EU-Landes hat.

Der Beschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Der Beschluss ist vom Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-176/03 über die Zuständigkeiten in Strafsachen zwischen der Europäischen Kommission und dem Rat betroffen.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Die EU-Länder mussten bis zum 22. Juli 2005 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Bestimmungen des Beschlusses nachzukommen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Bestechung: eine Person wird mit Bestechungsgeldern dazu veranlasst, bei der Ausübung ihrer Pflichten eine unrechtmäßige Handlung vorzunehmen.
Bestechlichkeit: Annahme von Bestechungsgeldern.
Juristische Person: jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und der öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.
Pflichtverletzung: Der Ausdruck ist gemäß dem einzelstaatlichen Recht zu verstehen. Der Begriff der Pflichtverletzung im einzelstaatlichen Recht sollte zumindest jegliches treuwidrige Verhalten umfassen, das eine Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht bzw. einer beruflichen Vorschrift darstellt.

HAUPTDOKUMENT

Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54-56)

VERBUNDENES DOKUMENT

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Umfang, in dem die Mitgliedstaaten die für die Einhaltung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor erforderlichen Maßnahmen getroffen haben (COM(2019) 355 final vom 26.7.2019)

Letzte Aktualisierung: 18.02.2020

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