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Sicherheit am Arbeitsplatz - manuelle Handhabung von Lasten

Sicherheit am Arbeitsplatz — manuelle Handhabung von Lasten

Das Ziel der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass Arbeitnehmer in der Europäischen Union (EU) gegen die Risiken geschützt sind, die durch die manuelle Handhabung von Lasten* entstehen können.

RECHTSAKT

Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

ZUSAMMENFASSUNG

Das Ziel der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass Arbeitnehmer in der Europäischen Union (EU) gegen die Risiken geschützt sind, die durch die manuelle Handhabung von Lasten* entstehen können.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit bei der manuellen Handhabung von Lasten fest, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Arbeitgeber sollten ihr Möglichstes tun, um die Notwendigkeit zu vermeiden, dass Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen.

Kann eine manuelle Handhabung nicht vermieden werden, ändert der Arbeitgeber die Art, wie die Arbeit organisiert ist, oder stellt den Arbeitnehmern Mittel zur Minderung der Gefährdung bereit, indem er

  • die Arbeitsplätze so gestaltet, dass die Handhabung möglichst sicher ist;
  • möglichst im Voraus die Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz für diese Art der Arbeit bewertet, insbesondere die Merkmale der Last;
  • die Gefährdung der Lendenwirbelsäule vermeidet oder gering hält, indem er unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung und der Aufgabe geeignete Maßnahmen ergreift;
  • sicherstellt, dass die Arbeitnehmer Angaben zum Gewicht und zur Gewichtsverteilung einer Last erhalten; und
  • sicherstellt, dass die Arbeitnehmer eine angemessene Unterweisung erhalten, zur Handhabung von Lasten und den potenziellen Risiken angehört werden und sich beteiligen können.

Die Lendenwirbelsäule ist gefährdet, wenn die Last

  • zu schwer oder zu groß ist;
  • unhandlich oder schwierig zu fassen ist;
  • sich in einem labilen Gleichgewicht befindet oder der Inhalt sich leicht bewegt;
  • sich in einer Position befindet, in der sie vom Körper entfernt gehandhabt bzw. der Körper gedreht oder bewegt werden muss;
  • die Wahrscheinlichkeit in sich birgt, körperliche Schäden zu verursachen, insbesondere bei einem Aufprall.

Ein körperlicher Kraftaufwand kann eine Gefährdung darstellen, wenn er

  • zu groß ist;
  • nur durch eine Drehbewegung des Körpers möglich ist;
  • leicht zu einer plötzlichen Bewegung der Last führen kann;
  • in einer unsicheren Körperhaltung erfolgt.

Die Arbeitsumgebung kann die Gefährdung erhöhen, wenn

  • für die Tätigkeit nicht ausreichend Raum zur Verfügung steht;
  • der Boden Höhenunterschiede aufweist oder instabil, uneben oder rutschig ist;
  • die Bedingungen so sind, dass die Handhabung von Lasten in einer sicheren Höhe oder in einer geeigneten Haltung unmöglich ist;
  • die Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Luftzufuhr nicht angemessen sind.

Die Aufgabe kann eine Gefährdung darstellen, wenn

  • zu intensive Kraftanstrengungen, insbesondere mit Beanspruchung der Wirbelsäule, erforderlich sind;
  • die für körperliche Ruhe oder Erholung vorgesehene Zeit unzureichend ist;
  • die Entfernungen, über die die Last gehoben, gesenkt oder getragen werden muss, zu groß sind;
  • das Arbeitstempo durch einen Arbeitsablauf vorgegeben ist, der nicht vom Arbeitnehmer geändert werden kann.

Der Arbeitnehmer kann gefährdet sein, wenn er/sie

  • körperlich zur Ausführung der Aufgabe nicht geeignet ist;
  • ungeeignete Kleidung trägt; oder
  • nur über unzureichende Kenntnisse verfügt oder unzureichend unterwiesen wurde.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Manuelle Handhabung von Lasten: im Sinne dieser Richtlinie jede Beförderung oder das Abstützen einer Last, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 12. Juni 1990 in Kraft getreten.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 90/269/EWG

12.6.1990

31.12.1992

ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9-13

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2007/30/EG

28.6.2007

31.12.2012

ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21-24

Letzte Aktualisierung: 24.09.2015

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