This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Safety at work - manual handling of loads
Sicherheit am Arbeitsplatz - manuelle Handhabung von Lasten
Sicherheit am Arbeitsplatz - manuelle Handhabung von Lasten
Sicherheit am Arbeitsplatz — manuelle Handhabung von Lasten
Das Ziel der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass Arbeitnehmer in der Europäischen Union (EU) gegen die Risiken geschützt sind, die durch die manuelle Handhabung von Lasten* entstehen können.
RECHTSAKT
Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
ZUSAMMENFASSUNG
Das Ziel der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass Arbeitnehmer in der Europäischen Union (EU) gegen die Risiken geschützt sind, die durch die manuelle Handhabung von Lasten* entstehen können.
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Sie legt Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit bei der manuellen Handhabung von Lasten fest, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Arbeitgeber sollten ihr Möglichstes tun, um die Notwendigkeit zu vermeiden, dass Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen.
Kann eine manuelle Handhabung nicht vermieden werden, ändert der Arbeitgeber die Art, wie die Arbeit organisiert ist, oder stellt den Arbeitnehmern Mittel zur Minderung der Gefährdung bereit, indem er
Die Lendenwirbelsäule ist gefährdet, wenn die Last
Ein körperlicher Kraftaufwand kann eine Gefährdung darstellen, wenn er
Die Arbeitsumgebung kann die Gefährdung erhöhen, wenn
Die Aufgabe kann eine Gefährdung darstellen, wenn
Der Arbeitnehmer kann gefährdet sein, wenn er/sie
SCHLÜSSELBEGRIFFE
* Manuelle Handhabung von Lasten: im Sinne dieser Richtlinie jede Beförderung oder das Abstützen einer Last, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.
WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 12. Juni 1990 in Kraft getreten.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 90/269/EWG |
12.6.1990 |
31.12.1992 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 2007/30/EG |
28.6.2007 |
31.12.2012 |
Letzte Aktualisierung: 24.09.2015