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Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren

Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über Annahmeverfahren für Rechtsakte und sonstige Vorschriften

WAS IST DER ZWECK DIESES ARTIKELS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Neue Politikbereiche, in denen Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden

Das Abstimmungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit ist jetzt die häufigste Form der Beschlussfassung im Rat und wird für die meisten seiner Beschlüsse angewandt. Durch den Vertrag von Lissabon wird die Einstimmigkeit in einigen Bereichen durch die qualifizierte Mehrheit ersetzt:

Allerdings erfordern u. a. folgende sensible Politikbereiche weiterhin die Einstimmigkeit:

Außerdem sind der Beitritt neuer Länder zur EU und Überarbeitungen der Verträge von allen Mitgliedstaaten einstimmig zu beschließen.

Intensivere Nutzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens

Der Vertrag von Lissabon fügt weitere 40 Rechtsgrundlagen (Politikbereiche, die eine Grundlage in den Artikeln des Vertrags haben) – insbesondere in den Bereichen Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie Landwirtschaft – in den Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, früher Mitentscheidungsverfahren genannt, ein. Dieses Verfahren findet nun für die meisten Themen Anwendung, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

Änderungen

Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der qualifizierten Mehrheit hat einige Änderungen zur Folge, insbesondere im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 82 und 83 AEUV) und beim Sozialschutz von Wanderarbeitnehmern (Artikel 48 AEUV).

In diesen Bereichen wurden im Vertrag von Lissabon Auflösungsklauseln zur Abweichung vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eingeführt, sofern ein Mitgliedstaat die Grundlagen seines Sozialschutzsystems oder seines Rechtssystems durch eine Rechtsvorschrift, die gerade vor der Annahme steht, bedroht sieht.

Im Vertrag von Lissabon wurde zudem eine Übergangsklausel eingeführt, um für die Annahme eines Rechtsakts in einem bestimmten Bereich von einer einstimmigen Beschlussfassung zu einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit „überzugehen“.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 2 – Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Artikel 294 (ex-Artikel 251 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 173-175).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel IV – Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr – Kapitel 1 – Arbeitnehmer – Artikel 48 (ex-Artikel 42 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 67).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel V – Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Kapitel 4 – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Artikel 82 (ex-Artikel 31 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 79-80).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel V – Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Kapitel 4 – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Artikel 83 (ex-Artikel 31 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 80-81).

Letzte Aktualisierung: 20.03.2024

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