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Verordnung

Verordnungen sind in Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definierte Rechtsakte. Sie haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU). Eine Verordnung ist Teil des abgeleiteten Rechts der EU, der Gesamtregelungen, die aus den in den EU-Verträgen (Primärrecht) festgelegten Grundsätzen und Zielen hervorgehen.

Eine Verordnung richtet sich an abstrakte Personengruppen und nicht an bestimmbare Empfänger. Dies unterscheidet die Verordnung von dem in Artikel 288 AEUV genannten Beschluss. Sie ist in all ihren Teilen verbindlich.

Eine Verordnung ist von ihren Adressaten in vollem Umfang zu befolgen. Sie ist ein verbindlicher Rechtsakt für:

  • die Organe der EU,
  • die EU-Mitgliedstaaten,
  • die Einzelpersonen, an die sie sich richtet.

Eine Verordnung gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat. Dies bedeutet,

  • dass sie sofort als Norm in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss;
  • dass sie Rechte und Pflichten auf Einzelpersonen überträgt, die sich in der Folge vor nationalen Gerichten unmittelbar auf die Verordnung berufen können;
  • dass sich Einzelpersonen in ihren Beziehungen zu anderen Einzelpersonen, den EU-Mitgliedstaaten oder den europäischen Behörden auf sie berufen können.

Eine Verordnung gilt ab ihrem Inkrafttreten (d. h. ab einem festgelegten Datum bzw. 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt) in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie entfaltet ihre Rechtswirkungen gleichzeitig, automatisch und einheitlich bindend in allen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten.

Gemäß Artikel 290 AEUV kann die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um bestimmte Einzelheiten oder Aspekte einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie zu spezifizieren oder zu ergänzen.

Gemäß Artikel 291 AEUV können das Europäische Parlament und der Rat die Kommission ermächtigen, Verordnungen zu erlassen, um die einheitliche Umsetzung der Gesetzgebung in der EU sicherzustellen.

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