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CO2-Grenzausgleichssystem

CO2-Grenzausgleichssystem

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung:

  • schafft ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen* für bestimmte Waren entgegenzuwirken, die in die Europäische Union (EU) eingeführt werden und mit grauen Treibhausgasemissionen verbunden sind;
  • ergänzt das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS, siehe Zusammenfassung), indem ähnliche Vorschriften auf Einfuhren im Geltungsbereich der Verordnung angewendet werden;
  • ersetzt Elemente des bestehenden Systems, um dem Umfang, in dem EU-EHS-Zertifikate kostenlos zugeteilt werden, Rechnung zu tragen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung

  • gilt während des ersten Übergangszeitraums für die folgenden CO2-intensiven Einfuhren:
    • Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Chemikalien (Wasserstoff) (weitere Einzelheiten in Anhang I);
  • gilt nicht für Einfuhren:
    • mit geringem Wert oder zur militärischen Anwendung;
    • aus Ländern und Gebieten, für die das EU-EHS gilt oder die ein Abkommen mit der EU geschlossen haben, durch das das EU-EHS vollständig mit dem Emissionshandelssystem dieses Landes oder Gebiets verknüpft wird – das sind derzeit Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz und die Gebiete Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla (Anhang III),
    • von Strom aus Nicht-EU-Ländern, deren heimischer Strommarkt in den EU-Markt integriert ist.

CBAM-Anmelder

  • Ab 2026, im endgültigen Zeitraum, dürfen nur zugelassene CBAM-Anmelder – ein Einführer oder indirekter Zollvertreter, der bei der nationalen Behörde erfolgreich diesen Status beantragt hat – Waren, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, einführen.
  • Beim CBAM-Antrag sind grundlegende Informationen wie Kontaktangaben, Hauptgeschäftstätigkeit und ein Nachweis über die Einhaltung der Zoll- und Steuerregelungen in den letzten fünf Jahren anzugeben.
  • Die nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten führen ein Register zugelassener CBAM-Anmelder.
  • CBAM-Anmelder reichen ab 2027 jeweils bis zum 31. Mai eine jährliche Erklärung zu den Aktivitäten des Vorjahres mit den folgenden Informationen ein:
    • Menge der einzelnen Einfuhrarten;
    • gesamte graue Emissionen* der Waren;
    • Anzahl der eingereichten CBAM-Zertifikate;
    • Kopien der Prüfberichte.

Emissionen

  • In Anhang IV ist die Berechnung der grauen Emissionen dargelegt.
  • In Anhang II sind die Waren, für die nur direkte Emissionen berechnet werden, gelistet: Eisen und Stahl, Aluminium, Chemikalien (Wasserstoff).

CBAM-Anmelder:

  • bewahren für vier Jahre ausführliche Aufzeichnungen über die zur Berechnung von grauen Emissionen verwendeten Informationen auf (Anforderungen in Anhang V);
  • stellen sicher, dass die in der Erklärung enthaltenen gesamten grauen Emissionen von einem akkreditierten Prüfer genehmigt wurden;
  • Können eine Minderung der Anzahl erforderlicher CBAM-Zertifikate einfordern, um dem gezahlten CO2-Preis* im Ursprungsland Rechnung zu tragen.

Die Europäische Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem Nicht-EU-Land befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner Anlage in einem CBAM-Register.

Nationale Behörden

  • Die Mitgliedstaaten ernennen nationalen Behörden zur Umsetzung der Verordnung. Diese tauschen untereinander wichtige Informationen aus.
  • Die akkreditierten Prüfstellen müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 (siehe Zusammenfassung) entsprechen oder durch eine nationale Prüfstelle zugelassen werden.
  • Die Kommission:
    • unterstützt die nationalen Behörden und koordiniert deren Arbeit;
    • richtet ein CBAM-Register der zugelassenen Anmelder in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank ein, das die Daten zu den CBAM-Zertifikaten und weitere wichtige Daten enthält;
    • führt risikobasierte Kontrollen der im Register verzeichneten Daten und Transaktionen durch;
    • prüft die in den CBAM-Erklärungen angegebenen Daten und übermittelt die Ergebnisse an die entsprechende nationale Behörde, die eine eigene Prüfung durchführen und auf der Grundlage der vorläufigen Berechnung der Kommission bestimmen kann, ob weitere CBAM-Zertifikate eingereicht werden müssen;
    • überwacht das Warenhandelsgefüge, um Praktiken zur Umgehung der Verordnung aufzudecken, zum Beispiel die leichte Veränderung der betreffenden Waren, sodass diese Waren nicht mehr in den Geltungsbereich fallen;
    • erleichtert den Informationsaustausch über betrügerische Aktivitäten und verhängte Sanktionen.
  • Die nationalen Zollbehörden stellen sicher, dass nur zugelassene CBAM-Anmeldet Waren einführen dürfen und leiten relevante Informationen an die Kommission weiter.

CBAM-Zertifikate

Die Mitgliedstaaten verkaufen über eine zentrale gemeinsame Plattform, die von der Kommission eingerichtet und verwaltet wird, CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder mit Sitz in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

Die Informationen über den Verkauf, den Rückkauf und die Löschung von CBAM-Zertifikaten auf der zentralen gemeinsamen Plattform werden am Ende jedes Arbeitstags an das CBAM-Register übermittelt.

Die Kommission:

  • stellt sicher, dass jedem CBAM-Zertifikat bei seiner Generierung eine eindeutige Kennnummer zugewiesen wird;
  • berechnet den Preis der CBAM-Zertifikate als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche;
  • löscht am 1. Juli jedes Jahres ohne Ausgleich alle Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders im CBAM-Register verblieben sind.

Zugelassene CBAM-Anmelder:

  • geben ab 2027 bis zum 31. Mai jeden Jahres eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe angegebenen grauen Emissionen entspricht;
  • müssen eine Sanktion tragen, wenn die erforderliche Anzahl an Zertifikaten nicht eingereicht wurde;
  • stellen sicher, dass die Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf dem Konto im CBAM-Register am Ende jedes Quartals mindestens 80 % der grauen Emissionen entspricht, die mit allen Waren verbunden sind, die sie seit Beginn des Kalenderjahrs eingeführt haben;
  • kann bis 30. Juni eines Kalenderjahres ersuchen, der Kommission über Mitgliedstaaten bis zu ein Drittel der im Vorjahr erworbenen Zertifikate zum Ursprungspreis zurückzuverkaufen.

Die Kommission:

  • erlässt Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte;
  • übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die folgenden Berichte:
    • spätestens ein Jahr vor dem Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2025) ein Bericht, in dem Produkte genannt werden, die in der Wertschöpfungskette der in Anhang I aufgeführten Waren weiter unten angesiedelt sind, die in den Anwendungsbereich aufgenommen werden könnten,
    • vor Ende des Übergangszeitraum zur möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Waren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, insbesondere organische chemische Erzeugnisse und Polymere, und sonstige Vormaterialien (Vorläuferstoffe), auf indirekte graue Emissionen, die mit den in Anhang II aufgeführten Waren verbunden sind, und auf graue Emissionen, die mit dem Transport von Waren verbunden sind,
    • bis zum 1. Januar 2028 und anschließend alle zwei Jahre ein Bericht über die Anwendung der Verordnung und die Funktionsweise des CBAM;
  • erarbeitet:
    • eine Durchführungsverordnung zu den Meldeanforderungen im Übergangszeitraum und die Berechnung der Emissionen für CBAM-Waren,
    • eine Orientierungshilfe für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen zur praktischen Umsetzung der neuen Vorschriften,
    • Online-Schulungsmaterialien, Webinare, Tutorials und sektorspezifische Informationsblätter für Unternehmen.

Übergangszeitraum

  • Der Übergangszeitraum läuft vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025.
  • Einführer oder indirekte Zollvertreter reichen ab dem 31. Januar 2024 quartalsweise eine CBAM-Meldung bei der Kommission ein, ohne Zertifikate kaufen oder einreichen zu müssen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft, einige Artikel gelten ab dem 31. Dezember 2024m andere ab dem 1. Januar 2026.

HINTERGRUND

  • Das CBAM ist die richtungsweisende Maßnahme der EU, die Verlagerung von CO2-Emissionen zu bekämpfen, und ein wichtiges Element der Agenda Fit für 55. Es gleicht die CO2-Preise zwischen inländischen Erzeugnissen und Einfuhren an und soll die sauberere Industrieproduktion in Nicht-EU-Ländern anregen.
  • Der Übergangszeitraum dient als Lernphase für alle Interessengruppen (Einführer, Erzeuger und Behörden). Die Kommission prüft die Daten zu grauen Emissionen, um die Method für den endgültigen Zeitraum ab 2026 anzupassen.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Verlagerung von CO2-Emissionen („Carbon Leakage“). Wenn Unternehmen die Produktion in Länder mit weniger strengen Vorschriften zu Treibhausgasemissionen verlegen.
Graue Emissionen. Direkte Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und indirekte Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom.
CO2-Preis. Der in einem Nicht-EU-Land in Form einer Steuer, Abgabe oder Gebühr im Rahmen eines Programms zur Reduzierung der CO2-Emissionsn gezahlte Betrag.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52-104).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 94-195).

Verordnung (EU) Nr. 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1-17).

Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20-26).

Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1-25).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/841 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26-42).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94-134).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 06.02.2024

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