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Beschleunigter Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

Beschleunigter Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Ziel der Verordnung ist es, die Energiekrise zu bewältigen, die Abhängigkeit der Europäischen Union (EU) von fossilen Brennstoffen aus Russland zu verringern durch eine Beschleunigung des Genehmigungsprozesses und der Durchführung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben.
  • Die Verordnung richtet sich an Technologien, die kurzfristig schnell umzusetzen sind, ein beträchtliches Potenzial zur Reduzierung des Gasverbrauchs haben und aufgrund ihrer geringen operativen Kosten zur Senkung der Energiekosten beitragen könnten.
  • Diese Sofortmaßnahme basiert auf Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
  • Angesichts der erheblichen Risiken, die mit der Volatilität der Gas- und Strompreise und der Versorgungssicherheit verbunden sind, erweitert die Verordnung (EU) 2024/223 die Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2257, die ursprünglich am 30. Juni 2024 auslaufen sollen, auf den 30. Juni 2025.

WICHTIGE ECKPUNKTE

REPowerEU-Plan

  • Die Europäische Kommission legte ihren REPowerEU-Plan im Mai 2022 vor, um auf die Schwierigkeiten und die Störung des globalen Energiemarktes zu reagieren, die durch den Einmarsch Russlands in die Ukraine verursacht wurden.
  • Im Rahmen des Plans wurden die EU-Energiegesetze im Bereich der erneuerbaren Energien (Richtlinie (EU) 2018/2001), die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2010/31/EU) und die Energieeffizienz (Richtlinie 2012/27/EU) überarbeitet.
  • Der ursprüngliche Plan umfasste Maßnahmen zur Beschleunigung der Durchführung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien. Die sich verschlechternde Energiesituation erfordert jedoch die in dieser Verordnung (Verordnung (EU) 2022/2577) festgelegten dringenderen Maßnahmen.

Überwiegendes öffentliches Interesse

  • Nach der Verordnung wird davon ausgegangen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen.
  • Dadurch können solche Projekte von einer vereinfachten Prüfung für eine Reihe von Umweltvorschriften profitieren, die in spezifischen EU-Richtlinien enthalten sind.

Wesentliche Punkte

  • Solarenergieanlagen auf künstlichen Strukturen
    • Die Länge des Genehmigungsverfahren darf 3 Monate nicht überschreiten.
    • Solarpaneele sind von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen.
    • Genehmigungen für Solarenergieanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kW werden anerkannt und 1 Monat nach ihrer Anwendung stillschweigend vereinbart, wenn keine Probleme mit der Netzsicherheit, -stabilität oder -zuverlässigkeit bestehen.
  • Wärmepumpen
    • Die Länge des Genehmigungsverfahrens darf 1 Monat bei der Installation von Wärmepumpen unter 50 MW und 3 Monate bei Wärmepumpen aus Bodenquellen nicht überschreiten.
    • Für bestimmte Kategorien von Wärmepumpen sind Netzanschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilungsnetz nach Anmeldung zulässig.
  • Repowering von Anlagen für erneuerbare Energien
    • Die Länge des Genehmigungsverfahren für die Repowering-Projekte, einschließlich aller einschlägigen Umweltprüfungen, darf 6 Monate nicht überschreiten.
    • Führt das Repowering zu einer Leistungserhöhung des Kraftwerks um bis zu 15 %, wird der Netzanschluss innerhalb von 3 Monaten genehmigt.

Geltungsbereich

  • Die Verordnung gilt für alle Genehmigungsverfahren, deren Beginn in den Anwendungszeitraum fällt und die keine Auswirkungen auf die nationalen Vorschriften haben, welche kürzere Fristen festlegen, als in der Verordnung vorgesehen.
  • Die EU-Mitgliedstaaten dürfen die Verordnung auch auf anhängige Genehmigungsverfahren anwenden, die vor dem 30. Dezember 2022 zu keiner rechtskräftigen Entscheidung geführt haben, sofern die Anwendung das Verfahren verkürzt und bestehende Rechtsansprüche Dritter gewahrt bleiben.

Verordnung (EU) 2024/223 zur Änderung

Mit der Verordnung (EU) 2024/223 zur Änderung wird die Anwendung einiger Artikel erweitert und mehrere Änderungen eingeführt.

  • In einem neuen Artikel wird festgelegt, dass die Prüfung von Alternativen im Rahmen der einschlägigen Umweltprüfungen alle Alternativen berücksichtigen sollte, die die Verwirklichung derselben Ziele wie das betreffende Projekt im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energien unter Verwendung derselben Technologie sicherstellen, und zwar in demselben Rahmen oder ähnlichen Zeitrahmen ohne deutlich höhere Kosten. Dieser Artikel ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten.
  • Ab dem 1. Juli 2024 gilt die sechsmonatige Frist für das Genehmigungsverfahren für das Repowering von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien nur für Projekte in einem für erneuerbare Energien vorgesehenen Gebiet.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2022/2577 ist am 30. Dezember 2022 in Kraft getreten. Sie war ursprünglich 18 Monate gültig und wurde nach einer Überprüfung durch die Kommission durch die Verordnung (EU) 2024/223 verlängert.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36-44).

Verordnung (EU) 2024/223 des Rates vom 22. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L, 2024/223, 10.01.2024)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82-209).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik – Artikel 122 (ex-Artikel 100 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 98).

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1-21).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7-25).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1-73).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.05.2024

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