This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Horizon 2020: rules for participation and dissemination (2014-20)
Horizont 2020 (2014-2020): Regeln für die Beteiligung und Verbreitung
Horizont 2020 (2014-2020): Regeln für die Beteiligung und Verbreitung
This summary has been archived and will not be updated. See 'Horizont Europa, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, Festlegung der Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung' for an updated information about the subject.
Horizont 2020 (2014-2020): Regeln für die Beteiligung und Verbreitung
In dieser Verordnung werden die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 der Europäischen Union sowie die Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen festgelegt.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006
ZUSAMMENFASSUNG
Die Verordnung umfasst
Formen der Finanzierung
Diese umfassen
Zuschussfähige Körperschaften
Die Grundregel lautet, dass jede Körperschaft, unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelperson, eine Rechtsperson (unabhängig vom Ort der Niederlassung) oder eine internationale Organisation handelt, im Rahmen der in dieser Verordnung, dem entsprechenden Arbeitsprogramm und der Ausschreibung festgelegten Bedingungen an einer Maßnahme beteiligt werden kann. Konkret besteht die Mindestanforderung, dass mindestens drei unabhängige Körperschaften, die in verschiedenen EU-Ländern oder assoziierten Ländern niedergelassen sind, an einer Maßnahme teilnehmen können, obwohl Ausnahmeregelungen oder Zusatzbedingungen gelten können.
Förderungsvorschläge
Vorschläge werden im Prinzip in Folge der Veröffentlichung von Ausschreibungen mit angegebenen Fristen und Terminen, innerhalb derer Bewerber über das Ergebnis des Bewertungsprozesses informiert werden müssen, sowie einem vorläufigen Termin für die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen erbeten (insgesamt ist die Bewilligungszeit, außer in hinreichend begründeten Fällen, auf acht Monate nach Einreichungsfrist beschränkt). Es ist ebenfalls möglich, gemeinsame Aufforderungen für Projekte durchzuführen, die gemeinsam mit Drittländern oder internationalen Organisationen in Schwerpunktbereichen von gemeinsamem Interesse finanziert werden und wenn ein gegenseitiger Nutzen mit einem eindeutigen Mehrwert für die EU zu erwarten ist. Zusätzlich wird kleinen und mittleren Unternehmen durch das spezielle KMU-Instrument eine besondere Unterstützung zuteil.
Finanzhilfebewertung
Ein unabhängiges Expertengremium, das überwiegend aus Forscher- und Akademikerkreisen besteht, bewertet die Anträge auf Grundlage von Exzellenz, Auswirkungen und Qualität sowie Effizienz der Durchführung. Die Experten erstellen aufgrund der vorgenommenen Auswahl eine Rangfolge. Die Gremien müssen in Bezug auf Fähigkeiten, Erfahrungen und Wissen sowie Nationalität und Geschlecht vielfältig zusammengesetzt sein. Die Kommission prüft die Anträge systematisch nach ethischen Aspekten.
Finanzhilfevereinbarung und ihre Umsetzung
Teilnehmer, die für eine Finanzierung ausgewählt wurden, treffen eine Finanzhilfevereinbarung, bei der die Rechte und Pflichten aller Beteiligten festgelegt werden. Jeder Austausch mit den Teilnehmern, einschließlich Abschluss der Finanzhilfevereinbarung, wird mittels elektronischen Datenaustauschsystems vorgenommen, das von der Kommission oder der zuständigen Finanzierungsstelle eingerichtet wird.
Teilnehmer setzen Maßnahmen im Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung um, indem sie die geeigneten Ressourcen und Mittel nutzen und gegebenenfalls mit Drittparteien und Unterauftragnehmern in Kontakt treten. Bei einem Konsortium wird ein Mitglied als Koordinator und Hauptansprechpartner zwischen dem Konsortium und der Kommission ernannt.
Finanzierung von Maßnahmen
Gemäß der EU-Haushaltsordnung (Artikel 126) sieht die Verordnung im Falle von Finanzierungshilfen vor, dass die Finanzierung nicht die gesamten förderfähigen Ausgaben abzüglich der Einnahmen durch die Maßnahme überschreiten darf. Die Beteiligung der Union kann variieren und zwischen 70 % und 100 % der gesamten förderfähigen Ausgaben betragen.
Nutzung der Ergebnisse
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 |
23.12.2013 |
- |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 104-173)
Beschluss 2013/743/EUdes Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG () (Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 965-1041)
Letzte Änderung: 25.06.2014