Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024L1226

Straftatbestände und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der EU

Straftatbestände und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der EU

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Im Zusammenhang mit dem anhaltenden russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine soll die Richtlinie (EU) 2024/1226 die Ermittlung und Strafverfolgung von Verstößen gegen die Sanktionen (restriktiven Maßnahmen) der Europäischen Union (EU) erleichtern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • In der Richtlinie werden EU-weite Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftatbeständen und Sanktionen für Verstöße gegen und die Umgehung restriktiver Maßnahmen der EU festgelegt.
  • Sie gewährleistet gemeinsame Grundnormen für Sanktionen in allen Mitgliedstaaten der EU, schließt bestehende Gesetzeslücken und erhöht die abschreckende Wirkung bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU.
  • Sie enthält eine umfassende Liste von Straftatbeständen im Zusammenhang mit Verstößen und der Umgehung restriktiver Maßnahmen der EU, wie z. B.:
    • das Versäumnis, wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren;
    • Verstöße gegen Reiseverbote und Waffenembargos;
    • die Bereitstellung verbotener oder eingeschränkter wirtschaftlicher oder finanzieller Dienstleistungen;
    • die Übertragung von Geldern an Dritte oder die Bereitstellung falscher Informationen, um eingefrorene Gelder zu verschleiern.
  • Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und Freiheitsstrafen mit Höchstmaß für natürliche Personen vorsehen.
  • Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Sanktionen muss mit Freiheitsentzug als Höchststrafe sowie einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren für bestimmte Straftatbestände zur Folge haben. Grobe Fahrlässigkeit gilt für Handelssanktionen, zumindest wenn militärische Ausrüstung oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck eingesetzt werden.
  • Neben einer Freiheitsstrafe können Geldbußen verhängt werden.
  • Unternehmen oder andere juristische Personen können strafrechtlich oder nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, mit Geldstrafen oder Geldbußen in Höhe von mindestens 5 % des weltweiten Umsatzes oder 40 Mio. EUR.
  • Es werden erschwerende und mildernde Faktoren definiert.
  • Die Vorschriften über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen und Vermögenswerten, die Gegenstand von EU-Sanktionen sind, werden angesichts des Zusammenhangs dieser Richtlinie mit der Richtlinie (EU) 2024/1260 (siehe Zusammenfassung) verbessert.
  • Mindestverjährungsfristen für Ermittlungen, Strafverfolgung und Durchsetzung sind festgelegt.
  • Die Mitgliedstaaten müssen die Zuständigkeit für Straftatbestände begründen – die Richtlinie erfordert die Zusammenarbeit zwischen und unter den nationalen Behörden, der Europäischen Kommission, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol).

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Vorschriften werden ab dem selben Datum gelten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226 vom ).

Letzte Aktualisierung

nach oben