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Mit Richtlinie (EU) 2024/1260 werden Mindestvorschriften für das Aufspüren und die Ermittlung, die Sicherstellung, die Einziehung und die Verwaltung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Verfahren in Strafsachen festgelegt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für verschiedene Straftaten im Rahmen der Gesetzgebung der Europäischen Union (EU), von Terrorismus, Drogen- und Menschenhandel bis zu Geldwäsche und organisiertem Verbrechen.
bei strafrechtlichen Ermittlungen zu strafbaren Handlungen durch organisiertes Verbrechen, die voraussichtlich zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führen, systematisch Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten einleiten;
ein rasches Aufspüren und eine rasche Ermittlung von Tatwerkzeugen1 und Erträgen2 oder Vermögensgegenständen3, die Gegenstand einer Sicherstellungs-4 oder Einziehungsentscheidung5 sind oder werden könnten – auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung.
Vermögensabschöpfungsstellen mit folgenden Aufgaben einrichten:
andere nationale Behörden, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) und Behörden in Nicht-EU-Ländern unterstützen und mit diesen zusammenarbeiten;
eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat durchsetzen;
zuständige Behörden bei Bedarf um Zusammenarbeit ersuchen;
Vermögensgegenstände von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, aufspüren und ermitteln;
innerhalb bestimmter Fristen auf Informationsersuchen anderer Mitgliedstaaten antworten.
Sicherstellung und Einziehung
Die Mitgliedstaaten treffen erforderliche Maßnahmen, um
die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen;
Vermögensabschöpfungsstellen dazu zu berechtigen, bei grenzüberschreitenden Fällen umgehend Vermögenswerte sicherzustellen, wenn keine andere zuständige Behörde handeln kann und die unmittelbare Gefahr des Verlusts der Vermögensgegenstände besteht;
die Einziehung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen zu ermöglichen, ganz oder teilweise:
aus einer Straftat, für die eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist,
im gleichen Wert, den eine verdächtige oder beschuldigte Person an Dritte übertragen hat,
von Dritten, die wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung die Einziehung vermieden werden sollte,
wenn eine Straftat direkt oder indirekt zu wirtschaftlichen Vorteilen führen könnte und die Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden („erweiterte Einziehung“),
wenn ein Strafverfahren aufgrund von Krankheit, Verschwinden oder Tod der verdächtigten Person nicht fortgesetzt werden konnte („Einziehung ohne vorherige Verurteilung“), das Verfahren aber zu einer strafrechtlichen Verurteilung hätte führen können,
wenn das nationale Gericht der Überzeugung ist, dass Vermögen unklarer Herkunft durch strafbares Verhalten erlangt wurde.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Ansprüche von Opfern einer strafbaren Handlung beim Aufspüren, der Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können eingezogene Vermögensgegenstände gegebenenfalls für Zwecke des öffentlichen Interesses oder für soziale Zwecke nutzen.
Verwaltung
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen:
die Einrichtung von Vermögensverwaltungsstellen, die sichergestellte und eingezogene Vermögensgegenstände verwalten oder andere zuständige Behörden bei der Verwaltung von Vermögensgegenständen unterstützen;
die wirksame Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände bis zu deren Veräußerung;
die Planung der Vermögensverwaltung vor oder kurz nach der Sicherstellung von Vermögensgegenständen.
Sichergestellte Vermögensgegenstände können vor einer endgültigen Einziehungsentscheidung übertragen oder veräußert werden (vorzeitige Verwertung), wenn die Vermögenswerte verderblich sind, rasch an Wert verlieren, unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen oder besonderes Expertenwissen erfordern.
Garantien
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von Sicherstellung-, Einziehungs- und Verwertungsentscheidungen betroffenen Personen notwendige Garantien haben, darunter das Recht auf ein faires Verfahren und wirksamen Rechtsbehelf.
Weitere Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten
erlassen bis zum eine nationale Strategie zur Abschöpfung von Vermögenswerten und aktualisieren diese mindestens alle fünf Jahre;
stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungs- und -verwaltungsstellen über ausreichend qualifiziertes Personal und die erforderlichen finanziellen, technischen und technologischen Mittel verfügen;
erheben Statistiken zu den Einziehungssystemen, pflegen diese und senden sie bis Ende des Folgejahres an die Europäische Kommission;
unterrichten die Kommission, die diese Daten in einem Online-Register speichert, bis zum über die zuständigen Behörden und Anlaufstellen;
bringen ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften bis zum in Einklang mit der Richtlinie.
Die Richtlinie ist nicht für Dänemark oder Irland anwendbar.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Die Richtlinie muss bis in nationales Recht umgesetzt werden. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.
HINTERGRUND
Das organisierte Verbrechen erlangt nach Angaben von Europol jedes Jahr mindestens 139 Mrd. EUR an illegalen Erträgen. Es ist zudem eine der größten Gefahren für die Sicherheit der EU: 70 % der kriminellen Gruppen sind in mehr als drei Mitgliedstaaten aktiv.
Tatwerkzeuge. Alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer Straftat verwendet werden oder verwendet werden sollen.
Ertrag. Jeder wirtschaftliche Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird, in Vermögensgegenständen aller Art besteht und eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile einschließt.
Vermögensgegenstände. Körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art, einschließlich Kryptowerten, rechtserheblicher Schriftstücke und Eigentumstitel.
Sicherstellung. Das vorläufige Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung, Veräußerung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder die vorläufige Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen.
Einziehung. Eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, ).
Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom , S. 18-29).
Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122-137).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/1153 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom , S. 22-30).
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom , S. 6-21).
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom , S. 29-41).
Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. L 173 vom , S. 179-189).
Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom , S. 1-8).
Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom , S. 8-14).
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom , S. 1-11).
Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom , S. 1-14).
Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom , S. 28-37).
Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom , S. 42-45).
Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom , S. 11-21).
Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABI. L 335 vom , S. 8-11).
Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom , S. 54-56).
Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom , S. 1-3).
Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom , S. 17-18).
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. L 195 vom , S. 2-11).