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Document 32016R0127

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung – Zusammensetzung und Angaben

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung – Zusammensetzung und Angaben

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie ergänzt die Verordnung (EU) 609/2013 über Nahrung für spezifische Gruppen, die von der Europäischen Kommission die Annahme von Vorschriften für die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung1 und Folgenahrung2 verlangt, und das mittels eines delegierten Rechtsakts, und auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Empfehlungen.
  • Sie verbietet nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung, um das Stillen zu fördern und zu schützen.
  • Sie hilft den nationalen Behörden, den Markt für Säuglingsanfangsnahrung mithilfe zusätzlicher Meldevorschriften besser zu überwachen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung, die nicht vollständig aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden, müssen mit den Bezeichnungen für die jeweiligen Amtssprachen der Europäischen Union (EU) gekennzeichnet sein. In der deutschen Sprache sind es die Bezeichnungen „Säuglingsanfangsnahrung“ bzw. „Folgenahrung“.

Zutaten

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung:

  • müssen dieser Verordnung und anderen relevanten Vorschriften des EU-Lebensmittelrechts entsprechen, einschließlich Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen an die Verbraucher;
  • müssen den Zusammensetzungsanforderungen der Verordnung genügen, die für gebrauchsfertige Erzeugnisse gelten, die als solche im Handel sind oder für Erzeugnisse, die nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet wurden;
  • müssen beim Inverkehrbringen nach Zubereitung nach den Hinweisen des Herstellers höchstens den Zusatz von Wasser benötigen;
  • müssen aus Proteinquellen hergestellt sein, die in der Verordnung aufgeführt sind und aus sonstigen Zutaten, deren Eignung für Säuglinge von der Geburt an (bei Säuglingsanfangsnahrung) oder für Säuglinge im Alter von mehr als sechs Monaten (bei Folgenahrung) durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten nachgewiesen ist;
  • dürfen keine Pestizidrückstände enthalten, die 0,01 mg/kg je Wirkstoff überschreiten, mit bestimmten Ausnahmen;
  • dürfen nicht aus Agrarerzeugnissen hergestellt sein, unter Verwendung von Pestiziden, welche die verbotenen Stoffe enthalten, die in der Verordnung aufgelistet sind, wobei sie Gegenstand einer Höchstrückstandmenge zu Kontrollzwecken sind.

Kein anderes Erzeugnis außer Säuglingsanfangsnahrung darf als für sich allein den Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge während der ersten Lebensmonate in den Verkehr gebracht oder in anderer Weise als diese Bedingungen erfüllend ausgegeben werden.

Lebensmittelinformationen

Die Nahrung muss der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen an die Verbraucher genügen, zusammen mit den folgenden Zusatzinformationen:

  • für Säuglingsanfangsnahrung:
    • ein Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für Säuglinge von der Geburt geeignet ist, sofern sie nicht gestillt werden,
    • ein „wichtiger Hinweis“ (der auch bei Werbemaßnahmen verwendet wird) auf die Überlegenheit des Stillens sowie die Empfehlung, dass das Erzeugnis nur auf der Grundlage eines professionellen Rates verwendet wird;
  • für Folgenahrung:
    • ein Hinweis, dass sich das Erzeugnis nur für Säuglinge ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, dass es nur Teil einer Mischkost sein soll, dass es nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden soll und dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost zu beginnen, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute und unter Berücksichtigung der spezifischen Wachstums- und Entwicklungsbedürfnisse des einzelnen Säuglings getroffen werden soll;
  • Hinweise zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses sowie eine Warnung vor der gesundheitsschädlichen Auswirkung einer unangemessenen Zubereitung und Lagerung.

Die Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung muss die notwendigen Angaben über die richtige Verwendung der Erzeugnisse bereitstellen. Dies soll dazu dienen, nicht vom Stillen abzuhalten, und die bereitgestellten Informationen müssen jede Verwechslungsgefahr zwischen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ausschließen.

Neben den in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Informationen muss die verpflichtende Nährwertdeklaration für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die Menge aller in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, die das Erzeugnis enthält, außer Molybdän und der Salzmenge.

Die verpflichtende Nährwertdeklaration kann durch die Mengen an Protein-, Kohlenhydrat- oder Fettkomponenten und das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein und andere Stoffe, die in den Anhängen zu dieser Verordnung oder zur Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ergänzt werden.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen auf Säuglingsanfangsnahrung nicht gemacht werden.

Der Hinweis „nur Laktose enthalten“ kann nur dann verwendet werden, wenn Laktose das einzige im Erzeugnis vorhandene Kohlenhydrat ist. Der Hinweis „laktosefrei“ ist nur dann zu verwenden, wenn der Laktoseanteil 2,5 mg/100 kJ (10 mg/100 kcal) nicht überschreitet.

Wenn der Hinweis „laktosefrei“ für Nahrung verwendet wird, die aus anderen Proteinquellen als Sojaproteinisolaten hergestellt wird, muss diesem der Hinweis „für Säuglinge mit Galaktosämie3“ erlassen und angenommen. Der Hinweis „enthält Docosahexaensäure (DHA)4“ oder „enthält DHA“ (gesetzlich für Säuglingsanfangsnahrung vorgeschrieben) darf nur für Säuglingsanfangsnahrung verwendet werden, die vor dem in Verkehr gebracht wird.

Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen

Werbung für Säuglingsanfangsnahrung, die ausschließlich Angaben wissenschaftlicher und sachbezogene Natur enthalten muss, ist beschränkt auf Veröffentlichungen, die der Säuglingspflege gewidmet sind und auf wissenschaftliche Publikationen. Die Mitgliedstaaten der EU können strengere Vorschriften wie ein Verbot solcher Werbung erlassen. Werbung darf nicht implizieren oder suggerieren, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist.

Es darf keine Werbung in Verkaufsstellen geben, die Verbraucher durch Verteilung von Proben oder mit anderen Werbemitteln direkt auf Einzelhandelsebene zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung anregen.

Ernährungsinformationen

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass über die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern objektive Informationen bereitgestellt werden. Das Material für Informations- und Ausbildungszwecke muss eindeutige Informationen über folgende Punkte enthalten:

  • den Nutzen und die Vorzüge des Stillens;
  • die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und die Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;
  • die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;
  • die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;
  • erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der Säuglingsanfangsnahrung.

Solche Informationen müssen auch Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen der Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung, die Gefährdung der Gesundheit durch ungeeignete Lebensmittel oder Ernährungsmethoden und die Gefährdung der Gesundheit durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung geben. Sie dürfen keine Bilder enthalten, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert werden könnte.

Meldung

Wenn Säuglingsanfangsnahrung in Verkehr gebracht wird, muss der Lebensmittelunternehmer die nationalen Behörden über die Informationen auf dem Etikett benachrichtigen, und ein Muster des verwendeten Etiketts sowie alle relevanten Informationen vorlegen, die für notwendig erachtet werden, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachzuweisen Dies gilt auch für Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wurde oder bestimme Stoffe enthält.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie trat am in Kraft, mit Ausnahme der Vorschriften zu Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung aus Proteinhydrolysaten, die am in Kraft traten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Säuglingsanfangsnahrung. Lebensmittel, die zur Verwendung für Säuglinge (Kinder im Alter von weniger als 12 Monaten) innerhalb der ersten Lebensmonate bestimmt sind und die den Ernährungsanforderungen solcher Säuglinge bis zur Einführung einer angemessenen Beikost voll gerecht werden.
  2. Folgenahrung. Lebensmittel, die zur Verwendung für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.
  3. Galaktosämie. Eine Erkrankung, bei der Neugeborene Galaktose nicht vertragen, einen Bestandteil der Laktose, dem Milchzucker.
  4. Docosahexaensäure (DHA). Fettsäuren, die von Natur aus in der Muttermilch vorkommen und wichtig für die frühe Hirn- und Augenentwicklung sind.

HAUPTDOKUMENT

Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom , S. 1-29).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/127 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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