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Document 32016R0127
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung – Zusammensetzung und Angaben
Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung, die nicht vollständig aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden, müssen mit den Bezeichnungen für die jeweiligen Amtssprachen der Europäischen Union (EU) gekennzeichnet sein. In der deutschen Sprache sind es die Bezeichnungen „Säuglingsanfangsnahrung“ bzw. „Folgenahrung“.
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung:
Kein anderes Erzeugnis außer Säuglingsanfangsnahrung darf als für sich allein den Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge während der ersten Lebensmonate in den Verkehr gebracht oder in anderer Weise als diese Bedingungen erfüllend ausgegeben werden.
Die Nahrung muss der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen an die Verbraucher genügen, zusammen mit den folgenden Zusatzinformationen:
Die Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung muss die notwendigen Angaben über die richtige Verwendung der Erzeugnisse bereitstellen. Dies soll dazu dienen, nicht vom Stillen abzuhalten, und die bereitgestellten Informationen müssen jede Verwechslungsgefahr zwischen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ausschließen.
Neben den in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Informationen muss die verpflichtende Nährwertdeklaration für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die Menge aller in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, die das Erzeugnis enthält, außer Molybdän und der Salzmenge.
Die verpflichtende Nährwertdeklaration kann durch die Mengen an Protein-, Kohlenhydrat- oder Fettkomponenten und das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein und andere Stoffe, die in den Anhängen zu dieser Verordnung oder zur Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ergänzt werden.
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen auf Säuglingsanfangsnahrung nicht gemacht werden.
Der Hinweis „nur Laktose enthalten“ kann nur dann verwendet werden, wenn Laktose das einzige im Erzeugnis vorhandene Kohlenhydrat ist. Der Hinweis „laktosefrei“ ist nur dann zu verwenden, wenn der Laktoseanteil 2,5 mg/100 kJ (10 mg/100 kcal) nicht überschreitet.
Wenn der Hinweis „laktosefrei“ für Nahrung verwendet wird, die aus anderen Proteinquellen als Sojaproteinisolaten hergestellt wird, muss diesem der Hinweis „für Säuglinge mit Galaktosämie3“ erlassen und angenommen. Der Hinweis „enthält Docosahexaensäure (DHA)4“ oder „enthält DHA“ (gesetzlich für Säuglingsanfangsnahrung vorgeschrieben) darf nur für Säuglingsanfangsnahrung verwendet werden, die vor dem in Verkehr gebracht wird.
Werbung für Säuglingsanfangsnahrung, die ausschließlich Angaben wissenschaftlicher und sachbezogene Natur enthalten muss, ist beschränkt auf Veröffentlichungen, die der Säuglingspflege gewidmet sind und auf wissenschaftliche Publikationen. Die Mitgliedstaaten der EU können strengere Vorschriften wie ein Verbot solcher Werbung erlassen. Werbung darf nicht implizieren oder suggerieren, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist.
Es darf keine Werbung in Verkaufsstellen geben, die Verbraucher durch Verteilung von Proben oder mit anderen Werbemitteln direkt auf Einzelhandelsebene zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung anregen.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass über die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern objektive Informationen bereitgestellt werden. Das Material für Informations- und Ausbildungszwecke muss eindeutige Informationen über folgende Punkte enthalten:
Solche Informationen müssen auch Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen der Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung, die Gefährdung der Gesundheit durch ungeeignete Lebensmittel oder Ernährungsmethoden und die Gefährdung der Gesundheit durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung geben. Sie dürfen keine Bilder enthalten, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert werden könnte.
Wenn Säuglingsanfangsnahrung in Verkehr gebracht wird, muss der Lebensmittelunternehmer die nationalen Behörden über die Informationen auf dem Etikett benachrichtigen, und ein Muster des verwendeten Etiketts sowie alle relevanten Informationen vorlegen, die für notwendig erachtet werden, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachzuweisen Dies gilt auch für Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wurde oder bestimme Stoffe enthält.
Sie trat am in Kraft, mit Ausnahme der Vorschriften zu Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung aus Proteinhydrolysaten, die am in Kraft traten.
Weiterführende Informationen:
Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom , S. 1-29).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/127 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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