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Document 32014D0492

Assoziierungsabkommen mit Moldawien

Assoziierungsabkommen mit Moldawien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

Beschluss 2014/492/EU – Unterzeichnung im Namen der EU und vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU, Euratom und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

Beschluss 2014/493/Euratom über die Zustimmung zum Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der EU, Euratom und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Euratom

Beschluss (EU) 2016/839 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der EU, Euratom und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der EU

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin,

  • die politische Assoziierung und den Dialog sowie die wirtschaftliche Integration, unter anderem durch eine verstärkte Beteiligung Moldawiens an Politiken, Programmen und Agenturen der Europäischen Union (EU) zu fördern;
  • Frieden und Stabilität auf regionaler und internationaler Ebene zu fördern, zu erhalten und zu stärken;
  • die Zusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern und zu stärken, mit dem Ziel, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu festigen;
  • zur Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Moldawien beizutragen;
  • die Bestrebungen Moldawiens, sein wirtschaftliches Potential durch internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die der EU, zu unterstützen;
  • Erreichung der schrittweisen wirtschaftlichen Integration Moldawiens in den EU-Binnenmarkt, insbesondere durch die Errichtung einer tiefgreifenden und umfassenden Freihandelszone.

Beschluss 2014/492/EU genehmigt die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens durch die EU.

Beschluss 2014/493/Euratom und Beschluss 2016/839 markieren den Abschluss des Assoziierungsabkommens mit Moldawien durch die EU, die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die EU-Mitgliedstaaten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen umfasst 465 Artikel mit zusätzlichen Anhängen und Protokollen. Es deckt die folgenden Bereiche ab.

Allgemeine Grundsätze (Titel I), insbesondere:

  • demokratische Rechte, Menschenrechte und Grundfreiheiten;
  • eine freie Marktwirtschaft, nachhaltige Entwicklung und wirksamer Multilateralismus;
  • Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Zusammenarbeit und gute nachbarschaftliche Beziehungen.

Politischer Dialog, innenpolitische Reform sowie Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik (Titel II), insbesondere:

  • die Entwicklung stabiler und effektiver politischer Institutionen;
  • eine schrittweise Angleichung der Außen- und Sicherheitspolitik;
  • ein Bekenntnis zu Konfliktprävention, regionaler Stabilität, Terrorismusbekämpfung und Maßnahmen gegen Massenvernichtungswaffen.

Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit (Titel III), insbesondere:

Wirtschaftliche und andere sektorale Zusammenarbeit (Titel IV), insbesondere:

Handel und mit Handel zusammenhängende Angelegenheiten (Titel V), insbesondere:

  • Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren, einschließlich:
    • Einrichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien und Abschaffung von Zöllen auf Waren, die von der anderen Vertragspartei stammen, mit bestimmten Ausnahmen (in den Anhängen aufgeführt),
    • schrittweise Angleichung an das EU-Recht in den Bereichen technische Handelshemmnisse, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten, Zoll- und Handelserleichterungen, Dienstleistungen und öffentliche Auftragsvergabe,
    • Angleichung an EU- und internationale Praxis in den Bereichen geistige Eigentumsrechte, Wettbewerb und Energie sowie an internationale Standards in den Bereichen Umwelt und Arbeit (Handel und nachhaltige Entwicklung).

Im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums wurde das 2012 zwischen der EU und Moldawien unterzeichnete Abkommen zum Schutz geografischer Angaben in das Assoziierungsabkommen integriert. Eine der Prioritäten des Assoziierungsabkommens besteht darin, sicherzustellen, dass die moldawischen Rechtsvorschriften in diesem Bereich wirksam durchgesetzt werden und dass Beamte der zuständigen Verwaltungen und Mitglieder der Justiz eine angemessene Ausbildung erhalten. Im Zusammenhang mit dem Assoziationsrat (siehe unten) treffen sich die EU und Moldawien regelmäßig, um Probleme und bewährte Praktiken in diesem Bereich zu besprechen.

Finanzielle Hilfe und Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und Kontrollen (Titel VI), insbesondere:

Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen (Titel VII), insbesondere:

In den technischen Anhängen wird detailliert beschrieben, wie die verschiedenen in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen umgesetzt werden sollen. Einige, wie diejenigen, die geografische Angaben, Handel und gesundheitspolizeiliche/pflanzenschutzrechtliche Aspekte abdecken, wurden seit 2016 geringfügig geändert.

Temporäre Handelsliberalisierungsmaßnahmen

  • Die unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine seit Februar 2022 hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Fähigkeit Moldawiens, mit dem Rest der Welt Handel zu treiben, da es auf den Transit über ukrainisches Territorium und die ukrainische Infrastruktur angewiesen ist.
  • In diesem schwierigen Kontext unterstützt die EU Moldawien, indem sie den im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Grad der Marktliberalisierung erhöht, insbesondere für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
  • Mit der Verordnung (EU) 2023/1524 werden befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels eingeführt, indem die Einfuhr aller Waren aus der Republik Moldau vollständig liberalisiert wird. Damit wird ein früherer Rechtsakt, die Verordnung (EU) 2022/1279, ersetzt, der für einen Zeitraum von einem Jahr bis zum 23. Juli 2023 galt.
  • Mit den neuen Maßnahmen, die bis zum 24. Juli 2024 gelten, werden die Zollkontingente für sieben landwirtschaftliche Erzeugnisse abgeschafft, deren Ausfuhr aus der Republik Moldau in die EU im Rahmen des Assoziierungsabkommens noch nicht vollständig liberalisiert ist: Pflaumen, Tafeltrauben, Äpfel, Tomaten, Knoblauch, Kirschen und Traubensaft. Mit der Verordnung von 2023 wird auch das Einfuhrpreissystem für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse abgeschafft und damit die Einfuhr all dieser Erzeugnisse in die EU vollständig liberalisiert.
  • Die Europäische Kommission überwacht die Auswirkungen der Verordnung (EU) 2023/1524 genau und ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels vorübergehend auszusetzen, wenn die EU-Hersteller „gleichartiger“ oder „unmittelbar konkurrierender“ Waren durch die Einfuhren beeinträchtigt werden. Der Ausschuss für Schutzmaßnahmen, der mit der Verordnung (EU) 2015/478 über eine gemeinsame Regelung für Einfuhren in die EU (siehe Zusammenfassung) eingesetzt wurde, wird die Kommission in dieser Hinsicht unterstützen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

  • Bei dem Abkommen handelt es sich um ein gemischtes Abkommen* das vom Parlament und jedem Mitgliedstaat ratifiziert werden muss.
  • Die Vereinbarung ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EU ist der größte Handelspartner und der größte Investor Moldawiens. Im Jahr 2021 machte es 61 % der gesamten Exporte Moldawiens und 49 % des gesamten Handels aus.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gemischtes Abkommen. Wenn der Gegenstand eines Abkommens nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt (hier bezieht sich das Abkommen auch auf Euratom), müssen die Mitgliedstaaten das Abkommen ebenfalls unterzeichnen. Solche Abkommen werden als gemischte Abkommen bezeichnet. Dies bedeutet, dass, neben der EU selbst, Mitgliedstaaten gegenüber den Nicht-EU-Vertragsparteien als Vertragsparteien auftreten. Gemischte Abkommen können auch die Verabschiedung eines internen EU-Rechtsakts zur Aufteilung der Verpflichtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der EU erforderlich machen.

HAUPTDOKUMENTE

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4-738).

Nachfolgende Änderungen des Assoziierungsabkommens wurden in den Originaltext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.08.2014, S. 1-3).

Beschluss 2014/493/Euratom des Rates vom 16. Juni 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 260 vom 30.08.2014, S. 739-740).

Beschluss 2014/839 des Rates vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 141 vom 30.08.2014, S. 28-29).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/1524 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren aus der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 185 vom 24.07.2023, S. 1-6).

Empfehlung Nr. 1/2017 des Assoziierungsrates der EU-Republik Moldau vom 4. August 2017 über die Assoziierungsagenda der EU-Republik Moldau (ABl. L 215 vom 19.8.2017, S. 3-46).

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 203 vom 07.06.2016, S. 1-112).

Siehe konsolidierte Fassung.

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 161 vom 18.06.2016, S. 1).

Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (kodifizierter Text) (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16-33).

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 259 vom 30.08.2014, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 28.08.2023

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