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Document 32013D0255

Restriktive EU-Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

Restriktive EU-Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2013/255/GASP – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien

Verordnung (EU) Nr. 36/2012 – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

Der Beschluss und die Verordnung sind Teil des Instrumentariums der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union’ (EU), mit dem die GASP-Ziele gefördert werden sollen, indem die Rechtsgrundlage für EU-Sanktionen angesichts der Lage in Syrien geschaffen wird.

Beide Rechtsakte wurden mehrmals geändert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Beschränkung des Handels mit Waren, Dienstleistungen und Technologien

Die Sanktionen umfassen Beschränkungen des Handels mit der EU von Gütern, die mittelbar oder unmittelbar für die interne Repression gegen das syrische Volk eingesetzt werden können. Dazu zählen:

  • ein Verbot der Einfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aus Syrien;
  • Ausfuhrbeschränkungen von zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen, Gütern und Technologienoder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten;
  • eine Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, Schiffe und Luftfahrzeuge zu überprüfen, sofern hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Ladung Rüstungsgegenstände und dazugehörige Güter enthält, die zur internen Repression eingesetzt werden könnten;
  • ein Ausfuhrverbot für Ausrüstung, Technologien oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abfangen von Internet- und Telefonkommunikation eingesetzt wird;
  • ein Verbot für syrische Finanzinstitute, neue Niederlassungen oder Tochterunternehmen in der EU zu eröffnen, neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen oder neue Korrespondenzbankbeziehungen mit EU-Banken herzustellen;
  • ein Einfuhrverbot für Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Syrien sowie jegliche Finanzmittel, Versicherung oder Rückversicherung in diesem Zusammenhang;
  • ein Verbot für Investitionen in die syrische Ölindustrie;
  • ein Verbot für Investitionen in Unternehmen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind;
  • ein Verbot des Handels mit Waren, die zum kulturellen Erbe Syriens zählen und illegal aus Syrien verbracht wurden, mit dem Ziel, die sichere Rückkehr dieser Waren zu erleichtern;
  • ein Verbot des Handels mit Gold, Edelmetallen und Diamanten mit öffentlichen Einrichtungen und der Zentralbank Syriens.

Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote

Die Sanktionen richten sich auch gegen Personen und Unternehmen, die für die gewaltsame Repression des syrischen Volkes verantwortlich sind, sowie gegen Personen, die das Regime unterstützen oder von ihm profitieren, sowie mit dem Regime in Verbindung stehende Personen und Unternehmen. Der Beschluss und die Verordnung sehen insbesondere die folgenden Einschränkungen vor.

  • Das Einfrieren der Vermögenswerte von, und Reiseverbote für, über 350 Personen und mindestens 90 Organisationen. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die anderweitig eingefroren wurden, können unter bestimmten Bedingungen freigegeben werden, u. a.:
    • für Zahlungen im Namen von Syrien an die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW), für Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kontrollbesuch der Organisation und der Vernichtung syrischer chemischer Waffen;
    • für Evakuierungen aus Syrien;
    • für humanitäre Zwecke.
  • Ein Einfrieren der Vermögenswerte der syrischen Zentralbank innerhalb der EU mit einem Verbot, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, jedoch eine Bewilligung der Fortsetzung des rechtmäßigen Handels unter strengen Auflagen.

Der Anhang des Beschlusses 2013/255/GASP enthält eine fortlaufend aktualisierte Liste der Personen und Unternehmen, die diesen Maßnahmen unterliegen.

EU-Strategie für Syrien

Im Jahr 2017 stellte der Rat der Europäischen Union bei der Annahme derEU-Strategie für Syrien klar, weitere restriktive Maßnahmen gegen syrische Personen und Organisationen, die das Regime unterstützen, in Betracht zu ziehen, solange die Repressionen anhalten. Die Strategie konzentriert sich auf sechs wesentliche Bereiche:

  • Beendigung des Krieges durch einen echten politischen Übergang;
  • Förderung eines konstruktiven, alle Seiten einbeziehenden Übergangsprozesses in Syrien;
  • Rettung von Menschenleben durch Deckung des humanitären Bedarfs der hilfebedürftigsten Syrer überall im Land durch rechtzeitige, effiziente, wirksame und auf Prinzipien gegründete Hilfe;
  • Förderung der Demokratie, der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die Stärkung der Organisationen der syrischen Zivilgesellschaft;
  • Förderung der Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen zur Erleichterung eines nationalen Aussöhnungsprozesses und einer Übergangsjustiz;
  • Stärkung der Resilienz der syrischen Bevölkerung und der syrischen Gesellschaft.

Änderungen des Beschlusses und der Verordnung im Hinblick auf das Erdbeben vom Februar 2023

Die EU-Rechtsvorschriften über Sanktionen angesichts der Lage in Syrien verbieten weder die Ausfuhr von Nahrungsmitteln, Medikamenten oder medizinischer Ausrüstung nach Syrien noch die gezielte Unterstützung des syrischen Gesundheitssystems und enthalten eine weitreichende humanitäre Ausnahmeregelung, um die humanitären Hilfe in allen Teilen des Landes weiterhin zu gewährleisten. Im Februar 2023 nahm der Rat nach einem schweren Erdbeben, das die humanitäre Krise verschärfte, Änderungen am Beschluss 2013/255/GASP und an der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 an, um sicherzustellen, dass die Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien rasch bereitgestellt wird. Dabei wurde darauf verzichtet, dass humanitäre Organisationen eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einholen müssen, wenn sie für humanitäre Zwecke bestimmte Güter und Dienstleistungen an die in der Liste aufgeführten Personen und Einrichtungen weitergeben oder bereitstellen. Die ursprünglich für einen Zeitraum von sechs Monaten angenommene Ausnahmeregelung wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch die Änderung der Verordnung (EU) 2023/2877 und des Beschlusses (GASP) 2023/2876 mit einer Verlängerung bis zum 1. Juni 2024.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Der Beschluss ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung ist am 19. Januar 2012 in Kraft getreten. Sie ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 442/2011.

HINTERGRUND

Im Dezember 2015 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2254 über die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Unversehrtheit Syriens. Die EU setzt sich weiterhin dafür ein, dass auf der Grundlage dieser Entschließung und des Genfer Kommuniqués von 2012 eine dauerhafte und glaubwürdige politische Lösung für die Lage in dem Land gefunden wird.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.06.2013, S. 14-45).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2013/255/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1-32).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Elemente einer EU-Strategie für Syrien (JOIN(2017) 11 final vom 14.3.2017).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

Letzte Aktualisierung: 27.05.2024

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