EUR-Lex Access to European Union law
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Gemäß Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können die Organe der EU fünf Arten an Rechtsakten verabschieden:
Artikel 289 AEUV unterscheidet zwischen:
Artikel 132 AEUV ermächtigt die Europäische Zentralbank (EZB):
Gemäß Artikel 14.3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann die EZB Leitlinien annehmen.
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