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Rechtsakte

Gemäß Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können die Organe der EU fünf Arten an Rechtsakten verabschieden:

  • eine Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten;
  • eine Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch frei über die Form und Mittel zum Erreichen des Ziels entscheiden;
  • ein Beschluss ist in allen Teilen verbindlich. Ein an bestimmte Adressaten gerichteter Beschluss ist nur für diese verbindlich;
  • Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Artikel 289 AEUV unterscheidet zwischen:

  • Gesetzgebungsakten – Akte, die im Rahmen des ordentlichen oder eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden;
  • Rechtsakten ohne Gesetzescharakter – Akte, die, im Allgemeinen von der Europäischen Kommission, entsprechend einer Delegation (delegierte Rechtsakte) oder zur Durchführung eines Gesetzgebungsaktes (Durchführungsrechtsakte) erlassen wurden.

Artikel 132 AEUV ermächtigt die Europäische Zentralbank (EZB):

  • Verordnungen zu erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist sowie in Fällen, die in bestimmten Rechtsakten des Rates vorgesehen werden;
  • Beschlüsse zu erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach den Verträgen und der Satzung übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
  • Empfehlungen und Stellungnahmen abzugeben.

Gemäß Artikel 14.3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann die EZB Leitlinien annehmen.

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