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Document 32012R0036
Restriktive EU-Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Beschluss 2013/255/GASP – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien
Verordnung (EU) Nr. 36/2012 – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Der Beschluss und die Verordnung sind Teil des Instrumentariums der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union’ (EU), mit dem die GASP-Ziele gefördert werden sollen, indem die Rechtsgrundlage für EU-Sanktionen angesichts der Lage in Syrien geschaffen wird.
Beide Rechtsakte wurden mehrmals geändert.
Beschränkung des Handels mit Waren, Dienstleistungen und Technologien
Die Sanktionen umfassen Beschränkungen des Handels mit der EU von Gütern, die mittelbar oder unmittelbar für die interne Repression gegen das syrische Volk eingesetzt werden können. Dazu zählen:
Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote
Die Sanktionen richten sich auch gegen Personen und Unternehmen, die für die gewaltsame Repression des syrischen Volkes verantwortlich sind, sowie gegen Personen, die das Regime unterstützen oder von ihm profitieren, sowie mit dem Regime in Verbindung stehende Personen und Unternehmen. Der Beschluss und die Verordnung sehen insbesondere die folgenden Einschränkungen vor.
Der Anhang des Beschlusses 2013/255/GASP enthält eine fortlaufend aktualisierte Liste der Personen und Unternehmen, die diesen Maßnahmen unterliegen.
EU-Strategie für Syrien
Im Jahr 2017 stellte der Rat der Europäischen Union bei der Annahme derEU-Strategie für Syrien klar, weitere restriktive Maßnahmen gegen syrische Personen und Organisationen, die das Regime unterstützen, in Betracht zu ziehen, solange die Repressionen anhalten. Die Strategie konzentriert sich auf sechs wesentliche Bereiche:
Änderungen des Beschlusses und der Verordnung im Hinblick auf das Erdbeben vom Februar 2023
Die EU-Rechtsvorschriften über Sanktionen angesichts der Lage in Syrien verbieten weder die Ausfuhr von Nahrungsmitteln, Medikamenten oder medizinischer Ausrüstung nach Syrien noch die gezielte Unterstützung des syrischen Gesundheitssystems und enthalten eine weitreichende humanitäre Ausnahmeregelung, um die humanitären Hilfe in allen Teilen des Landes weiterhin zu gewährleisten. Im Februar 2023 nahm der Rat nach einem schweren Erdbeben, das die humanitäre Krise verschärfte, Änderungen am Beschluss 2013/255/GASP und an der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 an, um sicherzustellen, dass die Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien rasch bereitgestellt wird. Dabei wurde darauf verzichtet, dass humanitäre Organisationen eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einholen müssen, wenn sie für humanitäre Zwecke bestimmte Güter und Dienstleistungen an die in der Liste aufgeführten Personen und Einrichtungen weitergeben oder bereitstellen. Die ursprünglich für einen Zeitraum von sechs Monaten angenommene Ausnahmeregelung wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch die Änderung der Verordnung (EU) 2023/2877 und des Beschlusses (GASP) 2023/2876 mit einer Verlängerung bis zum 1. Juni 2024.
Im Dezember 2015 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2254 über die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Unversehrtheit Syriens. Die EU setzt sich weiterhin dafür ein, dass auf der Grundlage dieser Entschließung und des Genfer Kommuniqués von 2012 eine dauerhafte und glaubwürdige politische Lösung für die Lage in dem Land gefunden wird.
Weiterführende Informationen:
Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.06.2013, S. 14-45).
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2013/255/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1-32).
Siehe konsolidierte Fassung.
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Elemente einer EU-Strategie für Syrien (JOIN(2017) 11 final vom 14.3.2017).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).
Letzte Aktualisierung: 27.05.2024