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Document 32005L0036
System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Vorübergehende Mobilität
Dauerhafte Niederlassung
Die Richtlinie sieht drei Regelungen zur Anerkennung von Berufsabschlüssen vor:
automatische Anerkennung von Berufen, deren Mindestanforderungen auf EU-Ebene in einem bestimmten Umfang harmonisiert sind: Ärzte; Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten;
automatische Anerkennung für bestimmte Berufe aufgrund ihrer Berufserfahrung: Berufstätige in Handwerk, Gewerbe und Industrie;
das allgemeine System für die oben genannten Berufe, die vom System der automatischen Anerkennung nicht gedeckt sind, beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Das allgemeine System gilt auch für die übrigen reglementierten Berufe, zu denen jede Person Zugang hat, die ihre ausreichenden Qualifikationen dazu aus dem Heimatland nachweisen kann.
Stellen die Behörden des Aufnahmelandes jedoch erhebliche Unterschiede zwischen der Ausbildung im Heimatland der Person und jener für die Ausübung derselben Tätigkeit im Aufnahmeland selbst fest, können diese der betreffenden Person zur Wahl geben, einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren. Die Berufserfahrung des Antragstellers muss bei der Prüfung der Einführung und des Umfangs solcher Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Teilweiser Zugang
Sprachprüfungen
Europäischer Berufsausweis
Zugang zu Online-Informationen und -Verfahren
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte
Im Jahr 2015 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 verabschiedet, in der das Verfahren festgelegt ist für:
Im Jahr 2020 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1190 zur Korrektur der Verordnung (EU) 2015/983 verabschiedet und klargestellt, dass die zuständige Behörde des Heimatmitgliedstaats über die Verlängerung vorübergehender Europäischer Berufsausweise entscheidet, die nach vorheriger Prüfung der Qualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie ausgestellt wurden.
Die Kommission hat zudem delegierten Beschlüsse zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG und zur Aktualisierung der Liste der Nachweise für automatisch anerkannte formale Qualifikationen und Schulungen erlassen.
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 zur Einführung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer wurde 2019 ein zusätzliches freiwilliges System zur automatischen Anerkennung von Skilehrern in der gesamten EU eingeführt. Skilehrer, auf die sich die gemeinsame Ausbildungsprüfung nicht bezieht, profitieren weiterhin von dem in der Richtlinie festgelegten allgemeinen System zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen.
COVID-19-Pandemie
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und der Einführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise verabschiedete die Kommission eine Mitteilung mit Leitlinien für die EU-Soforthilfe zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise.
Angesichts der sinkenden Bevölkerungszahl im arbeitsfähigen Alter in vielen Mitgliedstaaten wird die Nachfrage nach hoch qualifizierten Personen voraussichtlich zunehmen. Daher sollten ihre Qualifikationen in der gesamten EU schnell, einfach und zuverlässig anerkannt werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22-142).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2005/36/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27-42).
Siehe konsolidierte Fassung.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1190 der Kommission vom 11. August 2020 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 4-5).
Mitteilung der Kommission – Leitlinien für die EU-Soforthilfe im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen in der COVID-19-Krise (ABl. C 111I vom 3.4.2020, S. 1-5).
Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 7-18).
Siehe konsolidierte Fassung.
Beschluss 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38-39).
Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36-43).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17-18).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 10.08.2022