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Document 32005L0036

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, p. 22–142 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/06/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/36/oj

30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/22


RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 40, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages ist die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele der Gemeinschaft. Dies bedeutet für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Ferner sieht Artikel 47 Absatz 1 des Vertrags vor, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen werden.

(2)

Nach der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon vom 23. und 24. März 2000 hat die Kommission eine Mitteilung „Eine Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor“ vorgelegt, die insbesondere darauf abzielt, die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft ebenso einfach zu machen wie innerhalb eines Mitgliedstaats. Nach Annahme der Mitteilung „Neue europäische Arbeitsmärkte — offen und zugänglich für alle“ durch die Kommission hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2001 in Stockholm die Kommission beauftragt, für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates im Jahr 2002 spezifische Vorschläge für ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zu unterbreiten.

(3)

Diese Richtlinie gibt Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern; sie schließt jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

(4)

Es ist angezeigt, zur Erleichterung des freien Dienstleistungsverkehrs besondere Vorschriften zu erlassen, durch die die Möglichkeiten zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten unter der im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung erweitert werden. Für Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, die im Fernabsatz erbracht werden, gilt neben dieser Richtlinie noch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (4).

(5)

Da für die zeitweilige und gelegentliche grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen einerseits und für die Niederlassung andererseits jeweils unterschiedliche Regelungen gelten, sollten für den Fall, dass sich der Dienstleister in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, die Kriterien für die Unterscheidung zwischen diesen beiden Konzepten genauer bestimmt werden.

(6)

Im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen ist der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung zu tragen. Daher sollten spezifische Bestimmungen für reglementierte Berufe vorgesehen werden, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und deren Angehörige vorübergehend oder gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen.

(7)

Die Aufnahmemitgliedstaaten können erforderlichenfalls im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Meldevorschriften erlassen. Diese Vorschriften sollten nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Dienstleister führen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht behindern oder weniger attraktiv machen. Die Notwendigkeit derartiger Vorschriften sollte regelmäßig unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei der Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für eine behördliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erzielt worden sind, überprüft werden.

(8)

Für den Dienstleister sollten Disziplinarvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats gelten, die unmittelbar und konkret mit den Berufsqualifikationen verbunden sind, wie die Definition des Berufes, der Umfang der zu einem Beruf gehörenden oder diesem vorbehaltenen Tätigkeiten, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und spezifischem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.

(9)

Die Grundsätze und Garantien für die Niederlassungsfreiheit, die in den verschiedenen derzeit geltenden Anerkennungsregelungen enthalten sind, sollen aufrechterhalten werden, wobei aber die Vorschriften dieser Anerkennungsregeln im Lichte der Erfahrungen verbessert werden sollten. Außerdem sind die einschlägigen Richtlinien mehrfach geändert worden, und es sollte daher durch eine Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze eine Neuordnung und Straffung ihrer Bestimmungen vorgenommen werden. Es ist daher erforderlich, folgende Richtlinien aufzuheben und in einem einzigen neuen Text zusammenzufassen: die Richtlinien 89/48/EWG (5) und 92/51/EWG (6) des Rates sowie die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (7) sowie die Richtlinien 77/452/EWG (8), 77/453/EWG (9), 78/686/EWG (10), 78/687/EWG (11), 78/1026/EWG (12), 78/1027/EWG (13), 80/154/EWG (14), 80/155/EWG (15), 85/384/EWG (16), 85/432/EWG (17), 85/433/EWG (18) und 93/16/EWG (19) des Rates, die die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers bzw. des Arztes betreffen.

(10)

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß ihren Rechtsvorschriften Berufsqualifikationen anzuerkennen, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union von einem Staatsangehörigen eines Drittstaats erworben wurden. In jedem Fall sollte die Anerkennung unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe erfolgen.

(11)

Für die Berufe, die unter die allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen — nachstehend „allgemeine Regelung“ genannt — fallen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festzulegen, um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Nach den Artikeln 10, 39 und 43 des Vertrags sollten sie einem Angehörigen eines Mitgliedstaates jedoch nicht vorschreiben, dass er Qualifikationen, die sie in der Regel durch schlichte Bezugnahme auf die in ihrem innerstaatlichen Bildungssystem ausgestellten Diplome bestimmen, erwirbt, wenn die betreffende Person diese Qualifikationen bereits ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass jeder Aufnahmemitgliedstaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen berücksichtigen und dabei beurteilen muss, ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen. Dieses allgemeine System zur Anerkennung steht jedoch dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat jeder Person, die einen Beruf in diesem Mitgliedstaat ausübt, spezifische Erfordernisse vorschreibt, die durch die Anwendung der durch das allgemeine Interesse gerechtfertigten Berufsregeln begründet sind. Diese betreffen insbesondere die Regeln hinsichtlich der Organisation des Berufs, die beruflichen Standards, einschließlich der standesrechtlichen Regeln, die Vorschriften für die Kontrolle und die Haftung. Schließlich zielt diese Richtlinie nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten ab, zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen.

(12)

Diese Richtlinie regelt die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten. Sie gilt jedoch nicht für die Anerkennung von aufgrund dieser Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten. Eine Person, deren Berufsqualifikationen aufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, kann sich somit nicht auf diese Anerkennung berufen, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn, sie weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat.

(13)

Um den Anerkennungsmechanismus aufgrund der allgemeinen Regelung festzulegen, müssen die einzelstaatlichen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Niveaus unterteilt werden. Diese Niveaus, die nur zum Zweck der Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegt werden, haben keine Auswirkungen auf die einzelstaatlichen Strukturen der allgemeinen und beruflichen Bildung oder auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet.

(14)

Der durch die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG eingeführte Anerkennungsmechanismus ändert sich nicht. Folglich sollte der Inhaber eines Zeugnisses, das den erfolgreichen Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr bescheinigt, Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem Mitgliedstaat erhalten, in dem dieser Zugang von der Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abhängt, unabhängig von dem Niveau, zu dem der im Aufnahmemitgliedstaat verlangte Ausbildungsabschluss gehört. Umgekehrt sollte der Zugang zu einem reglementierten Beruf, soweit er vom erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von mehr als vier Jahren abhängt, nur den Inhabern eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von mindestens drei Jahren gewährt werden.

(15)

Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die Berufserfahrung des Antragstellers berücksichtigen. Die Erfahrung zeigt, dass die Möglichkeit, dem Migranten nach seiner Wahl einen Eignungstest oder einen Anpassungslehrgang vorzuschreiben, hinreichende Garantien hinsichtlich seines Qualifikationsniveaus bietet, so dass jede Abweichung von dieser Wahlmöglichkeit in jedem Einzelfall durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein müsste.

(16)

Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig ein angemessenes Qualifikationsniveau zu gewährleisten, sollten verschiedene Berufsverbände und -organisationen oder die Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene gemeinsame Plattformen vorschlagen können. Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen beruflichen Qualifikationen sowie für den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts, sollte diese Richtlinie diesen Initiativen Rechnung tragen, während sie gleichzeitig einen stärkeren Automatismus der Anerkennung im Rahmen der allgemeinen Regelung fördert. Die Berufsverbände, die gemeinsame Plattformen vorlegen können, sollten auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene repräsentativ sein. Eine gemeinsame Plattform besteht in einer Reihe von Kriterien, mit denen wesentliche Unterschiede, die zwischen den Ausbildungsanforderungen in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, einschließlich all jener Mitgliedstaaten, in denen der Beruf reglementiert ist, festgestellt wurden, möglichst umfassend ausgeglichen werden können. Zu den Kriterien könnten beispielsweise Anforderungen wie eine Zusatzausbildung, ein Anpassungslehrgang in der Praxis unter Aufsicht, eine Eignungsprüfung, ein vorgeschriebenes Minimum an Berufserfahrung oder eine Kombination solcher Anforderungen gehören.

(17)

Damit alle Sachverhalte berücksichtigt werden, die bisher keiner Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen unterliegen, sollte die allgemeine Regelung auf die Fälle ausgedehnt werden, die nicht durch eine Einzelregelung abgedeckt werden, entweder weil der Beruf unter keine der Regelungen fällt oder weil der Beruf zwar unter eine bestimmte Regelung fällt, der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung jedoch nicht erfüllt.

(18)

Es ist geboten, die Vorschriften zu vereinfachen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Berufe reglementiert sind, die Aufnahme bestimmter Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk ermöglichen, sofern die entsprechenden Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat während eines angemessenen, nicht zu weit zurückliegenden Zeitraums ausgeübt worden sind; gleichzeitig gilt es aber, an einem System der automatischen Anerkennung auf der Grundlage der Berufserfahrung für diese Tätigkeiten festzuhalten.

(19)

Die Freizügigkeit und die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten sollte sich auf den Grundsatz der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise im Zuge der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung stützen. Ferner sollte die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines bestimmten Ausbildungsnachweises abhängig gemacht werden, wodurch gewährleistet wird, dass die betreffenden Personen eine Ausbildung absolviert haben, die den festgelegten Mindestanforderungen genügt. Dieses System sollte durch eine Reihe erworbener Rechte ergänzt werden, auf die sich qualifizierte Berufsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen berufen können.

(20)

Um den Besonderheiten des Ausbildungssystems der Ärzte und Zahnärzte und dem entsprechenden gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der gegenseitigen Anerkennung Rechnung zu tragen, ist es gerechtfertigt, für alle Fachrichtungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Richtlinie anerkannt sind, den Grundsatz der automatischen Anerkennung der medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam sind, beizubehalten. Hingegen sollte sich im Interesse der Vereinfachung des Systems die Erweiterung der automatischen Anerkennung auf neue medizinische Fachrichtungen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie auf diejenigen beschränken, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind. Im Übrigen hindert die vorliegende Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, untereinander für bestimmte medizinische und zahnmedizinische Fachrichtungen, die sie gemeinsam haben und die nicht Gegenstand einer automatischen Anerkennung im Sinne dieser Richtlinie sind, eine automatische Anerkennung nach ihren eigenen Regeln zu vereinbaren.

(21)

Die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise des Arztes mit Grundausbildung sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, diesen Nachweis mit beruflichen Tätigkeiten zu verbinden oder auch nicht.

(22)

Alle Mitgliedstaaten sollten den Beruf des Zahnarztes als eigenen Beruf anerkennen, der sich von dem des Arztes oder Facharztes für Zahn- und Mundheilkunde unterscheidet. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass dem Zahnarzt in seiner Ausbildung die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten von Zähnen, Mund und Kiefer sowie der dazugehörigen Gewebe vermittelt werden. Die Tätigkeit des Zahnarztes sollte nur von Inhabern eines zahnärztlichen Ausbildungsnachweises im Sinne dieser Richtlinie ausgeübt werden.

(23)

Es erscheint nicht wünschenswert, für alle Mitgliedstaaten einen einheitlichen Ausbildungsgang für Hebammen vorzuschreiben. Es ist sogar angezeigt, den Mitgliedstaaten möglichst viel Freiheit bei der Gestaltung der Ausbildung zu lassen.

(24)

Im Interesse der Vereinfachung ist es angezeigt, die Bezeichnung „Apotheker“ zu verwenden, um den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise abzugrenzen, unbeschadet der Besonderheiten der nationalen Vorschriften für diese Tätigkeiten.

(25)

Inhaber eines Ausbildungsnachweises des Apothekers sind Arzneimittelspezialisten und sollten grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten Zugang zu einem Mindesttätigkeitsfeld innerhalb dieses Fachgebiets haben. Mit der Definition dieses Mindesttätigkeitsfeldes sollte diese Richtlinie weder eine Begrenzung der Betätigungsmöglichkeiten für Apotheker in den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der biomedizinischen Analysen, bewirken noch zugunsten dieser Berufsangehörigen ein Monopol begründen, da die Einräumung eines solchen Monopols weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Aufnahme von Tätigkeiten, die nicht in das koordinierte Mindesttätigkeitsfeld einbezogen sind, an zusätzliche Ausbildungsanforderungen zu knüpfen. Daher sollte der Aufnahmemitgliedstaat, der solche Anforderungen stellt, die Möglichkeit haben, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die im Besitz von Ausbildungsnachweisen sind, die unter die automatische Anerkennung im Sinne dieser Richtlinie fallen, diesen Anforderungen zu unterwerfen.

(26)

Diese Richtlinie gewährleistet nicht die Koordinierung aller Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers. Insbesondere sollten die geografische Verteilung der Apotheken und das Abgabemonopol für Arzneimittel weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Diese Richtlinie berührt keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die Gesellschaften die Ausübung bestimmter Tätigkeiten des Apothekers verbieten oder ihnen für die Ausübung solcher Tätigkeiten bestimmte Auflagen machen.

(27)

Die architektonische Gestaltung, die Qualität der Bauwerke, ihre harmonische Einpassung in die Umgebung, der Respekt vor der natürlichen und der städtischen Landschaft sowie vor dem kollektiven und dem privaten Erbe sind von öffentlichem Interesse. Daher sollte sich die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise auf qualitative und quantitative Kriterien stützen, die gewährleisten, dass die Inhaber der anerkannten Ausbildungsnachweise in der Lage sind, die Bedürfnisse der Einzelpersonen, sozialen Gruppen und Gemeinwesen im Bereich der Raumordnung, der Konzeption, der Vorbereitung und Errichtung von Bauwerken, der Erhaltung und Zurgeltungbringung des architektonischen Erbes sowie des Schutzes der natürlichen Gleichgewichte zu verstehen und ihnen Ausdruck zu verleihen.

(28)

Die nationalen Vorschriften für das Gebiet der Architektur und die Aufnahme und Ausübung der Architektentätigkeit sind ihrem Geltungsumfang nach sehr unterschiedlich. In den meisten Mitgliedstaaten werden die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur de jure oder de facto von Personen mit dem Berufstitel Architekt, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren Berufstitel, ausgeübt, ohne dass deshalb ausschließlich diese Personen das Recht hätten, diese Tätigkeiten auszuüben, es sei denn, es liegen gegenteilige Rechtsvorschriften vor. Diese Tätigkeiten, oder einige davon, können auch von Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden, insbesondere von Ingenieuren, die auf dem Gebiet des Bauwesens oder der Baukunst eine besondere Ausbildung erhalten haben. Im Interesse der Vereinfachung dieser Richtlinie ist es angezeigt, die Bezeichnung „Architekt“ zu verwenden, um den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur abzugrenzen, unbeschadet der Besonderheiten der nationalen Vorschriften für diese Tätigkeiten.

(29)

Wenn die nationale oder europäische Berufsorganisation bzw. der nationale oder europäische Berufsverband eines reglementierten Berufs ein begründetes Ersuchen um eine Sonderregelung für die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung vorlegt, prüft die Kommission die Möglichkeit, einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie zu verabschieden.

(30)

Um die Wirksamkeit des Systems der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu gewährleisten, sollten einheitliche Formalitäten und Verfahrensregeln für seine Anwendung sowie bestimmte Modalitäten für die Ausübung der Berufe festgelegt werden.

(31)

Da die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und die Beachtung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen sicher erleichtert, ist es angezeigt, die Einrichtungen dafür festzulegen.

(32)

Mit der Einführung von Berufsausweisen auf europäischer Ebene durch Berufsverbände und -organisationen kann sich die Mobilität von Berufsangehörigen erhöhen, insbesondere durch Beschleunigung des Austauschs von Informationen zwischen dem Aufnahmemitgliedstaat und dem Herkunftsmitgliedstaat. Diese Berufsausweise sollen es ermöglichen, den beruflichen Werdegang von Berufsangehörigen zu verfolgen, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten niederlassen. Die Ausweise könnten unter voller Einhaltung der Datenschutzvorschriften Informationen über die beruflichen Qualifikationen des Berufsangehörigen (Universität bzw. Bildungseinrichtungen, Qualifikationen, Berufserfahrungen), seine Niederlassung und die gegen ihn verhängten berufsbezogenen Sanktionen sowie Einzelangaben der zuständigen Behörde umfassen.

(33)

Die Einrichtung eines Systems von Kontaktstellen, die die Bürger der Mitgliedstaaten informieren und unterstützen sollen, wird die Transparenz der Anerkennungsregelung gewährleisten. Die Kontaktstellen liefern den Bürgern die von ihnen angeforderten Informationen und übermitteln der Kommission alle Angaben und Anschriften, die für das Anerkennungsverfahren von Nutzen sein können. Durch die Benennung einer einzigen Kontaktstelle durch jeden Mitgliedstaat im Rahmen des Netzes bleibt die Zuständigkeitsverteilung auf nationaler Ebene unberührt. Insbesondere steht dies dem nicht entgegen, dass auf nationaler Ebene mehrere Stellen benannt werden, wobei der im Rahmen dieses Netzes benannten Kontaktstelle die Aufgabe zukommt, die anderen Stellen zu koordinieren und den Bürger erforderlichenfalls im Einzelnen über die für ihn zuständige Stelle zu informieren.

(34)

Die Verwaltung der unterschiedlichen Anerkennungssysteme, die in den Einzelrichtlinien und in der allgemeinen Regelung festgelegt sind, hat sich als schwerfällig und komplex erwiesen. Es ist daher angezeigt, die Verwaltung dieser Richtlinie und ihre Aktualisierung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu vereinfachen, insbesondere, wenn die Mindestanforderungen an die Ausbildungen zur automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise koordiniert werden. Zu diesem Zweck sollte ein gemeinsamer Ausschuss für die Anerkennung der Berufsqualifikationen eingesetzt und gleichzeitig eine angemessene Einbindung der Vertreter der Berufsorganisationen, auch auf europäischer Ebene, sichergestellt werden.

(35)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (20) erlassen werden.

(36)

Ein regelmäßig vorgelegter Bericht der Mitgliedstaaten mit statistischen Daten über die Anwendung dieser Richtlinie wird Aufschluss über die Wirkung des Systems zur Anerkennung von Berufsqualifikationen geben.

(37)

Für den Fall, dass die Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie einem Mitgliedstaat erhebliche Schwierigkeiten bereitet, sollte ein geeignetes Verfahren für die Annahme befristeter Maßnahmen vorgesehen werden.

(38)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres nationalen Sozialversicherungssystems und die Festlegung der Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Systems ausgeübt werden müssen.

(39)

Angesichts der raschen Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik ist das lebenslange Lernen in einer Vielzahl von Berufen äußerst wichtig. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Regelungen einer angemessenen Fortbildung im Einzelnen festzulegen, die die Berufsangehörigen auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik hält.

(40)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Straffung, Vereinfachung und Verbesserung der Vorschriften für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(41)

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 und des Artikels 45 des Vertrags, insbesondere auf Notare.

(42)

In Bezug auf das Niederlassungsrecht und die Erbringung von Dienstleistungen gilt diese Richtlinie unbeschadet anderer spezifischer Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, wie zum Beispiel der bestehenden Vorschriften in den Bereichen Verkehr, Versicherungsvermittler und gesetzlich zugelassene Abschlussprüfer. Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (21) oder der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (22). Die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Anwälten zum Zwecke der umgehenden Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats sollte von dieser Richtlinie abgedeckt werden.

(43)

Diese Richtlinie betrifft auch freie Berufe soweit sie reglementiert sind, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger Berufsqualifikationen persönlich, in verantwortungsbewusster Weise und fachlich unabhängig von Personen ausgeübt werden, die für ihre Kunden und die Allgemeinheit geistige und planerische Dienstleistungen erbringen. Die Ausübung der Berufe unterliegt möglicherweise in den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Vertrag spezifischen gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und des in diesem Rahmen von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, das die Professionalität, die Dienstleistungsqualität und die Vertraulichkeit der Beziehungen zu den Kunden gewährleistet und fortentwickelt.

(44)

Diese Richtlinie lässt die Maßnahmen unberührt, die erforderlich sind, um ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs gestatten. Für die Berufe in Titel III Kapitel III erfolgt diese erste Anerkennung unter Beachtung der dort genannten Mindestanforderungen an die Ausbildung.

(3)   Wurden für einen bestimmten reglementierten Beruf in einem gesonderten gemeinschaftlichen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt, so finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie keine Anwendung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;

b)

„Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;

c)

„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt;

d)

„zuständige Behörde“: jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie abgezielt wird;

e)

„reglementierte Ausbildung“ ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird;

Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden;

f)

„Berufserfahrung“ ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat;

g)

„Anpassungslehrgang“ ist die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt.

Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt;

h)

„Eignungsprüfung“ ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.

Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.

Die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt;

i)

„Betriebsleiter“ ist eine Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs

i)

die Position des Leiters des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innehat oder

ii)

Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern mit dieser Position eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Leiters vergleichbar ist, oder

iii)

in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist.

(2)   Einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I ausgeübt wird.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verbände oder Organisationen verfolgen insbesondere das Ziel der Wahrung und Förderung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf. Zur Erreichung dieses Ziels werden sie von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt; sie stellen ihren Mitgliedern einen Ausbildungsnachweis aus, gewähren, dass ihre Mitglieder die von ihnen vorgeschriebenen berufsständischen Regeln beachten und verleihen ihnen das Recht, einen Titel zu führen, eine bestimmte Kurzbezeichnung zu verwenden oder einen diesem Ausbildungsnachweis entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Anerkennung eines Verbandes oder einer Organisation im Sinne des Unterabsatzes 1; die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)   Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

Artikel 4

Wirkungen der Anerkennung

(1)   Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

TITEL II

DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

Artikel 5

Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

(1)   Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken,

a)

wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (nachstehend „Niederlassungsmitgliedstaat“ genannt) und

b)

für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat, sofern der Beruf dort nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

(2)   Die Bestimmungen dieses Titels gelten nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Absatz 1 in den Aufnahmemitgliedstaat begibt.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

(3)   Begibt sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat, so unterliegt er im Aufnahmemitgliedstaat den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.

Artikel 6

Befreiungen

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 befreit der Aufnahmemitgliedstaat den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, insbesondere von den folgenden Erfordernissen, die er an die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsangehörigen stellt:

a)

Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation. Um die Anwendung der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten entweder eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer solchen Berufsorganisation vorsehen, sofern diese Eintragung oder Mitgliedschaft die Erbringung der Dienstleistungen in keiner Weise verzögert oder erschwert und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die zuständige Behörde übermittelt der betreffenden Berufsorganisation eine Kopie der Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung nach Artikel 7 Absatz 1, der im Falle der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Berufe, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, oder im Falle von Berufen, die unter die automatische Anerkennung nach Artikel III Kapitel III fallen, eine Kopie der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Dokumente beizufügen ist; für die Zwecke der Befreiung gilt dies als automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft.

b)

Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten.

Der Dienstleister unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistungen.

Artikel 7

Vorherige Meldung bei Ortswechsel des Dienstleisters

(1)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Dienstleister in dem Fall, dass er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen wechselt, den zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat vorher schriftlich Meldung erstattet und sie dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen.

(2)   Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten fordern, dass, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, der Meldung folgende Dokumente beigefügt sein müssen:

a)

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;

b)

eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

c)

ein Berufsqualifikationsnachweis;

d)

in den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat;

e)

im Fall von Berufen im Sicherheitssektor der Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt.

(3)   Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. In den im Titel III Kapitel III genannten Fällen wird die Dienstleistung ausnahmsweise unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbracht.

(4)   Im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III fallen, kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bei der ersten Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser ersten Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht.

Die zuständige Behörde bemüht sich, den Dienstleister binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über ihre Entscheidung, seine Qualifikationen nicht nachzuprüfen, bzw. über das Ergebnis dieser Nachprüfung zu unterrichten. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss.

Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist dieser so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, muss der Aufnahmemitgliedstaat dem Dienstleister die Möglichkeit geben, nachzuweisen — insbesondere durch eine Eignungsprüfung —, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Unterabsatz 2 getroffene Entscheidung folgt.

Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde binnen der in den vorhergehenden Unterabsätzen festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

In den Fällen, in denen die Qualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 8

Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 56.

(2)   Die zuständigen Behörden sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.

Artikel 9

Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger

Wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass der Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung der sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht dem Dienstleistungsempfänger jeder oder alle der folgenden Informationen liefert:

a)

falls der Dienstleister in ein Handelsregister oder ein ähnliches öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register;

b)

falls die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;

c)

die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört;

d)

die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde;

e)

falls der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (23);

f)

Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

TITEL III

NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

KAPITEL I

Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Artikel 10

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:

a)

für die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten, wenn der Migrant die Anforderungen der Artikel 17, 18 und 19 nicht erfüllt,

b)

für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, wenn der Migrant die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis gemäß den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39, 43 und 49 nicht erfüllt,

c)

für Architekten, wenn der Migrant über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der nicht in Anhang V Nummer 5.7. aufgeführt ist,

d)

unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 und der Artikel 23 und 27 für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. und 5.7.1 aufgeführten Bezeichnungen erworben worden sein muss, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Anerkennung der betreffenden Spezialisierung,

e)

für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege und für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Bezeichnungen erworben wurde, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, ausgeübt werden,

f)

für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege, von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Bezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden,

g)

für Migranten, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 erfüllen.

Artikel 11

Qualifikationsniveaus

Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:

a)

Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt

i)

entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;

ii)

oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.

b)

Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,

i)

entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;

ii)

oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.

c)

Diplom, das erteilt wird nach Abschluss

i)

einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;

ii)

oder — im Falle eines reglementierten Berufs — eines dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.

d)

Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.

e)

Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Artikel 12

Gleichgestellte Ausbildungsgänge

Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat zur Anwendung von Artikel 13 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein.

Artikel 13

Anerkennungsbedingungen

(1)   Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a)

in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b)

bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.

(2)   Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäß Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a)

in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b)

bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;

c)

bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus gemäß Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschließt. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang III kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gewährt der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf und erlaubt dessen Ausübung, wenn in seinem Hoheitsgebiet für den Zugang zu diesem Beruf ein Ausbildungsnachweis verlangt wird, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließt, und der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis des Niveaus gemäß Artikel 11 Buchstabe c verfügt.

Artikel 14

Ausgleichsmaßnahmen

(1)   Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt:

a)

wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt;

b)

wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist;

c)

wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.

(2)   Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen.

Wenn ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, für einen bestimmten Beruf vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit des Antragstellers nach Unterabsatz 1 zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung abzuweichen, unterrichtet er vorab die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon und begründet diese Abweichung in angemessener Weise.

Wenn die Kommission nach Erhalt aller nötigen Informationen zu der Ansicht gelangt, dass die in Unterabsatz 2 bezeichnete Abweichung nicht angemessen ist oder nicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat binnen drei Monaten auf, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, darf der Mitgliedstaat von der Wahlfreiheit abweichen.

(3)   Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Absatz 2 kann der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.

Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 10 Buchstaben b und c, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe d — betreffend Ärzte und Zahnärzte —, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe f — wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zur Erlangung einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden — sowie für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe g.

In den Fällen nach Artikel 10 Buchstabe a kann der Aufnahmemitgliedstaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen, wenn Tätigkeiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die die Kenntnis und die Anwendung der geltenden spezifischen innerstaatlichen Vorschriften erfordern, soweit die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die eigenen Staatsangehörigen die Kenntnis und die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften für den Zugang zu den Tätigkeiten vorschreibt.

(4)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b und c sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.

(5)   Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.

Artikel 15

Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „gemeinsame Plattformen“ eine Reihe von Kriterien in Bezug auf Berufsqualifikationen, die geeignet sind, wesentliche Unterschiede, die zwischen den Ausbildungsanforderungen der verschiedenen Mitgliedstaaten für einen bestimmten Beruf festgestellt wurden, auszugleichen. Diese wesentlichen Unterschiede werden durch einen Vergleich von Dauer und Inhalt der Ausbildung in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, einschließlich all jener Mitgliedstaaten, die diesen Beruf reglementieren, ermittelt. Die Unterschiede im Inhalt der Ausbildung können durch wesentliche Unterschiede im Umfang der beruflichen Tätigkeiten begründet sein.

(2)   Gemeinsame Plattformen gemäß Absatz 1 können der Kommission von den Mitgliedstaaten oder von auf nationaler oder europäischer Ebene repräsentativen Berufsverbänden oder -organisationen vorgelegt werden. Ist die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten der Auffassung, dass ein Entwurf einer gemeinsamen Plattform die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtert, so kann sie Entwürfe für Maßnahmen vorlegen, damit diese nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(3)   Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die in den gemäß Absatz 2 angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind, so verzichtet der Aufnahmemitgliedstaat auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 berühren weder die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen noch den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung.

(5)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die in einer Maßnahme gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien hinsichtlich der Berufsqualifikationen keine hinreichenden Garantien mehr bieten, so unterrichtet er die Kommission davon; diese legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 gegebenenfalls einen Entwurf einer Maßnahme vor.

(6)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Oktober 2010 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zu seiner Änderung.

KAPITEL II

Anerkennung der Berufserfahrung

Artikel 16

Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung

Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.

Artikel 17

Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I

(1)   Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

a)

als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder

b)

als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

c)

als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

d)

als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder

e)

als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

(2)   In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

(3)   Auf Tätigkeiten der Gruppe Ex 855 (Frisiersalons) der ISIC-Systematik findet Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung.

Artikel 18

Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis II

(1)   Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis II aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

a)

als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder

b)

als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

c)

als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

d)

als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der betreffenden Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder

e)

als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

f)

als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

(2)   In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

Artikel 19

Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis III

(1)   Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis III aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

a)

als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit entweder als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder

b)

als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

c)

als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre als abhängig Beschäftigter ausgeübt hat; oder

d)

als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

(2)   In den Fällen der Buchstaben a und c darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

Artikel 20

Änderung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV

Die Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, können gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 geändert werden, um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen, vorausgesetzt, dass dies nicht zu Veränderungen bei den Tätigkeiten führt, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen.

KAPITEL III

Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21

Grundsatz der automatischen Anerkennung

(1)   Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 44 und 46 erfüllen und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen.

Diese Ausbildungsnachweise müssen von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und gegebenenfalls mit den Bescheinigungen versehen sein, die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind.

Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39 und 49.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erkennt im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des praktischen Arztes im Rahmen seines Sozialversicherungssystems die in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 28 ausgestellt haben.

Die Bestimmung des Unterabsatzes 1 gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 30.

(3)   Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme an, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und die den Mindestanforderungen nach Artikel 40 und den Modalitäten im Sinne von Artikel 41 entsprechen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 23 und 43.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, Ausbildungsnachweise nach Anhang V Nummer 5.6.2. für die Errichtung von neuen, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken zuzulassen. Als solche gelten im Sinne dieses Absatzes auch Apotheken, die zu einem weniger als drei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eröffnet wurden.

(5)   Die in Anhang V Nummer 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten, die Gegenstand einer automatischen Anerkennung nach Absatz 1 sind, schließen eine Ausbildung ab, die frühestens in dem in diesem Anhang genannten akademischen Bezugsjahr begonnen hat.

(6)   Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig, der nachweist, dass die betreffende Person im Verlauf ihrer Gesamtausbildungszeit die in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

Die Verzeichnisse der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(7)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen mit. Darüber hinaus wird bei Ausbildungsnachweisen im Bereich des Abschnitts 8 diese Meldung an die anderen Mitgliedstaaten gerichtet.

Die Kommission veröffentlicht eine ordnungsgemäße Mitteilung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, die zusätzliche Bescheinigung und die entsprechenden Berufsbezeichnung, die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 22

Gemeinsame Bestimmungen zur Ausbildung

Bei den in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 erwähnten Ausbildungen

a)

können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Ausbildung unter von den zuständigen Behörden genehmigten Voraussetzungen auf Teilzeitbasis erfolgt; die Behörden stellen sicher, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität dieser Ausbildung nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung;

b)

wird durch allgemeine und berufliche Weiterbildung im Einklang mit den spezifischen Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet, dass Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und effiziente berufliche Leistung erforderlich ist.

Artikel 23

Erworbene Rechte

(1)   Unbeschadet der spezifischen erworbenen Rechte in den betreffenden Berufen erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren von Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise an, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(2)   Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die

a)

im Falle von Ärzten mit Grundausbildung, Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzten mit Grundausbildung und Fachzahnärzten, Tierärzten, Hebammen und Apothekern vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,

b)

im Falle von Fachärzten vor dem 3. April 1992 begonnen wurde.

Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausbildungsnachweise berechtigen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. und 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden.

(3)   Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 erkennt jeder Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der beiden genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 — in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

(4)   Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung

a)

im Falle Estlands vor dem 20. August 1991,

b)

im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991,

c)

im Falle Litauens vor dem 11. März 1990

aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der drei genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers —— bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

Bei Tierärzten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden oder deren Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, muss der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 eine von den estnischen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

(5)   Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden des vorgenannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 — in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diesen Mitgliedstaat in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

(6)   Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Ausbildungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers an, auch wenn sie den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist.

Die Bescheinigung im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt als Nachweis, dass diese Ausbildungsnachweise den erforderlichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die den in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 genannten Bestimmungen entspricht, und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführt sind.

Abschnitt 2

Arzt

Artikel 24

Ärztliche Grundausbildung

(1)   Die Zulassung zur ärztlichen Grundausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten ermöglicht.

(2)   Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens sechs Jahre oder 5 500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität.

Bei Personen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 1972 begonnen haben, kann die in Unterabsatz 1 genannte Ausbildung eine praktische Vollzeitausbildung von sechs Monaten auf Universitätsniveau unter Aufsicht der zuständigen Behörden umfassen.

(3)   Die ärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Medizin beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich festgestellter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;

b)

angemessene Kenntnisse über die Struktur, die Funktionen und das Verhalten gesunder und kranker Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

c)

angemessene Kenntnisse hinsichtlich der klinischen Sachgebiete und Praktiken, die ihr ein zusammenhängendes Bild von den geistigen und körperlichen Krankheiten, von der Medizin unter den Aspekten der Vorbeugung, der Diagnostik und der Therapeutik sowie von der menschlichen Fortpflanzung vermitteln;

d)

angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung in Krankenhäusern.

Artikel 25

Fachärztliche Weiterbildung

(1)   Die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 24 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit dem angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.

(2)   Die Weiterbildung zum Facharzt umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang V Nummer 5.1.3. für die verschiedenen Fachgebiete angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung eingehalten wird. Die Weiterbildung erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

(3)   Die Weiterbildung erfolgt als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dementsprechend werden diese Stellen angemessen vergütet.

(4)   Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Facharztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.1.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig.

(5)   Die in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführte jeweilige Mindestdauer der Weiterbildung kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 26

Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen

Als Ausbildungsnachweise des Facharztes nach Artikel 21 gelten diejenigen Nachweise, die von einer der in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen entsprechen, die in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführt sind.

Nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren können neue medizinische Fachrichtungen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgenommen werden, um diese Richtlinie entsprechend der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften zu aktualisieren.

Artikel 27

Besondere erworbene Rechte von Fachärzten

(1)   Jeder Aufnahmemitgliedstaat ist berechtigt, von Fachärzten, deren Facharztausbildung auf Teilzeitbasis nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgte, die am 20. Juni 1975 in Kraft waren, und die ihre ärztliche Weiterbildung spätestens am 31. Dezember 1983 begonnen haben, neben ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung darüber zu verlangen, dass sie in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende Tätigkeiten ausgeübt haben.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erkennt den Facharzttitel an, der in Spanien Ärzten ausgestellt worden ist, die ihre Facharztausbildung vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen haben, auch wenn sie nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 25 entspricht, sofern diesem Nachweis eine von den zuständigen spanischen Behörden ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, die bestätigt, dass die betreffende Person den beruflichen Eignungstest erfolgreich abgelegt hat, der im Rahmen der im Königlichen Dekret 1497/99 vorgesehenen außerordentlichen Regulierungsmaßnahmen abgenommen wird, um zu überprüfen, ob die betreffende Person Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen der Ärzte vergleichbar sind, die die Ausbildungsnachweise des Facharztes besitzen, die für Spanien in Anhang V Nummern 5.1.2. und 5.1.3. aufgeführt sind.

(3)   Jeder Mitgliedstaat, der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen des Facharztes, die in Anhang V Nummer 5.1.2. und Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführt sind, aufgehoben und Maßnahmen in Bezug auf die erworbenen Rechte zugunsten seiner eigenen Staatsangehörigen getroffen hat, räumt Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten das Recht auf die Inanspruchnahme derselben Maßnahmen ein, wenn deren Ausbildungsnachweise vor dem Zeitpunkt ausgestellt wurden, an dem der Aufnahmemitgliedstaat die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen für die entsprechende Fachrichtung eingestellt hat.

Der Zeitpunkt der Aufhebung der betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführt.

Artikel 28

Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

(1)   Die Zulassung zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 24 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist.

(2)   Bei der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die zum Erwerb von Ausbildungsnachweisen führt, die vor dem 1. Januar 2006 ausgestellt werden, muss es sich um eine mindestens zweijährige Vollzeitausbildung handeln. Für Ausbildungsnachweise, die ab diesem Datum ausgestellt werden, muss eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung abgeschlossen werden.

Umfasst die in Artikel 24 genannte Ausbildung eine praktische Ausbildung in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen für Allgemeinmedizin oder eine Ausbildung in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder einem zugelassenen Zentrum für ärztliche Erstbehandlung, kann für Ausbildungsnachweise, die ab 1. Januar 2006 ausgestellt werden, bis zu einem Jahr dieser praktischen Ausbildung auf die in Unterabsatz 1 vorgeschriebene Ausbildungsdauer angerechnet werden.

Von der in Unterabsatz 2 genannten Möglichkeit können nur die Mitgliedstaaten Gebrauch machen, in denen die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin am 1. Januar 2001 zwei Jahre betrug.

(3)   Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin muss als Vollzeitausbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen. Sie ist mehr praktischer als theoretischer Art.

Die praktische Ausbildung findet zum einen während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen und zum anderen während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Allgemeinpraxen oder in zugelassenen Zentren für Erstbehandlung statt.

Sie erfolgt in Verbindung mit anderen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen. Unbeschadet der in Unterabsatz 2 genannten Mindestzeiten kann die praktische Ausbildung jedoch während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, stattfinden.

Die Anwärter müssen von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in der Allgemeinmedizin vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.1.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweise einem Arzt ausstellen, der zwar nicht die Ausbildung nach diesem Artikel absolviert hat, der aber anhand eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellten Ausbildungsnachweises eine andere Zusatzausbildung nachweisen kann. Sie dürfen den Ausbildungsnachweis jedoch nur dann ausstellen, wenn damit Kenntnisse bescheinigt werden, die qualitativ den Kenntnissen nach Absolvierung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausbildung entsprechen.

Die Mitgliedstaaten regeln unter anderem, inwieweit die von dem Antragsteller absolvierte Zusatzausbildung sowie seine Berufserfahrung auf die Ausbildung nach diesem Artikel angerechnet werden können.

Die Mitgliedstaaten dürfen den in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis nur dann ausstellen, wenn der Antragsteller mindestens sechs Monate Erfahrung in der Allgemeinmedizin nachweisen kann, die er nach Absatz 3 in einer Allgemeinpraxis oder in einem Zentrum für Erstbehandlung erworben hat.

Artikel 29

Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes

Jeder Mitgliedstaat macht vorbehaltlich der Vorschriften über erworbene Rechte die Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems vom Besitz eines in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig.

Von dieser Bedingung können die Mitgliedstaaten jedoch Personen freistellen, die gerade eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolvieren.

Artikel 30

Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten

(1)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt die erworbenen Rechte. Er muss jedoch das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen, im Falle solcher Ärzte als erworbenes Recht betrachten, die dieses Recht bis zu dem im oben genannten Anhang aufgeführten Stichtag aufgrund der Vorschriften über den Arztberuf, die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Arztes mit Grundausbildung betreffen, erworben haben und sich bis zu diesem Zeitpunkt unter Inanspruchnahme von Artikel 21 oder Artikel 23 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen haben.

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats stellen auf Antrag eine Bescheinigung aus, mit der den Ärzten, die gemäß Unterabsatz 1 Rechte erworben haben, das Recht bescheinigt wird, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erkennt die Bescheinigungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, die die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems gestatten.

Abschnitt 3

Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege

Artikel 31

Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege

(1)   Die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung voraus, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Schulen für Krankenpflege bescheinigt wird.

(2)   Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erfolgt als Vollzeitausbildung und umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.2.1. aufgeführte Programm.

Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.2.1. können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(3)   Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst mindestens drei Jahre oder 4 600 Stunden theoretischen Unterricht und klinisch-praktische Unterweisung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Unterweisung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbildung der Krankenschwestern und Krankenpfleger betrauten Einrichtungen die Verantwortung dafür übernehmen, dass Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.

(4)   Der theoretische Unterricht wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler die Kenntnisse, das Verständnis sowie die beruflichen Fähigkeiten erwerben, die für die Planung, Durchführung und Bewertung einer umfassenden Krankenpflege notwendig sind. Dieser Unterricht wird in Krankenpflegeschulen oder an anderen von der Ausbildungsstätte ausgewählten Lernorten von Lehrenden für Krankenpflege oder anderen fachkundigen Personen erteilt.

(5)   Die klinisch-praktische Unterweisung wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und/oder im Gemeinwesen lernen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten die erforderliche, umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler lernen nicht nur, als Mitglieder eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen der Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren.

Diese Unterweisung wird in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen sowie im Gemeinwesen unter der Verantwortung des Krankenpflegelehrpersonals und in Zusammenarbeit mit anderen fachkundigen Krankenpflegern bzw. mit deren Unterstützung durchgeführt. Auch anderes fachkundiges Personal kann in diesen Unterricht mit einbezogen werden.

Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler beteiligen sich an dem Arbeitsprozess der betreffenden Abteilungen, soweit diese Tätigkeiten zu ihrer Ausbildung beitragen und es ihnen ermöglichen, verantwortliches Handeln im Zusammenhang mit der Krankenpflege zu erlernen.

(6)   Die Ausbildung der Krankenschwester/des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

b)

ausreichende Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Pflege;

c)

eine angemessene klinische Erfahrung; diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Pflegepersonal an Orten erworben werden, die aufgrund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen Personals für die Krankenpflege geeignet sind;

d)

die Fähigkeit, an der Ausbildung des mit der gesundheitlichen Betreuung befassten Personals mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal;

e)

Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.

Artikel 32

Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.

Artikel 33

Besondere erworbene Rechte von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege

(1)   Die allgemeinen Vorschriften über die erworbenen Rechte sind auf Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, nur dann anwendbar, wenn sich die Tätigkeiten nach Artikel 23 auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben.

(2)   Auf polnische Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, finden ausschließlich die folgenden Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung. Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügen und von Polen verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, erkennen die Mitgliedstaaten die folgenden Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der nachstehend angegebenen Zeiträume tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen ausgeübt wie im Folgenden beschrieben hat:

a)

Ausbildungsnachweis der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers auf Graduiertenebene (dyplom licencjata pielęgniarstwa): in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung,

b)

Ausbildungsnachweis der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers, mit dem der Abschluss einer an einer medizinischen Fachschule erworbenen postsekundären Ausbildung bescheinigt wird (dyplom pielęgniarki albo pielęgniarki dyplomowanej): in den sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung.

Die genannten Tätigkeiten müssen die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügte, an, die durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.

Abschnitt 4

Zahnärzte

Artikel 34

Grundausbildung des Zahnarztes

(1)   Die Zulassung zur zahnärztlichen Grundausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

(2)   Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis, der mindestens die im Programm in Anhang V Nummer 5.3.1. aufgeführten Fächer umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.3.1. können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(3)   Die zahnärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich festgestellter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;

b)

angemessene Kenntnisse — soweit für die Ausübung der Zahnheilkunde von Belang — des Körperbaus, der Funktionen und des Verhaltens des gesunden und des kranken Menschen sowie des Einflusses der natürlichen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

c)

angemessene Kenntnisse der Struktur und der Funktion der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe, jeweils in gesundem und in krankem Zustand, sowie ihr Einfluss auf die allgemeine Gesundheit und das allgemeine physische und soziale Wohlbefinden des Patienten;

d)

angemessene Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden, die ihr ein zusammenhängendes Bild von den Anomalien, Beschädigungen und Verletzungen sowie Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe sowie von der Zahnheilkunde unter dem Gesichtspunkt der Verhütung und Vorbeugung, der Diagnose und Therapie vermitteln;

e)

angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung.

Diese Ausbildung vermittelt dem Betroffenen die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe.

Artikel 35

Ausbildung zum Fachzahnarzt

(1)   Die Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung setzt voraus, dass ein theoretisches und praktisches Studium im Rahmen der in Artikel 34 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist oder dass der Antragsteller im Besitz der in den Artikeln 23 und 37 genannten Dokumente ist.

(2)   Die fachzahnärztliche Ausbildung umfasst ein theoretisches und praktisches Studium in einem Universitätszentrum, einem Ausbildungs- und Forschungszentrum oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Gesundheitseinrichtung.

Fachzahnarztlehrgänge auf Vollzeitbasis dauern mindestens drei Jahre und stehen unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Fachzahnarztanwärter müssen in der betreffenden Einrichtung persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

Die in Unterabsatz 2 genannte Mindestdauer der Ausbildung kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Fachzahnarztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die zahnärztliche Grundausbildung abhängig.

Artikel 36

Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Zahnarztes die in Absatz 3 definierten Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.

(2)   Der Beruf des Zahnarztes basiert auf der zahnärztlichen Ausbildung nach Artikel 34 und stellt einen eigenen Beruf dar, der sich von dem des Arztes und des Facharztes unterscheidet. Die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes setzt den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises voraus. Den Inhabern eines solchen Ausbildungsnachweises gleichgestellt sind Personen, die Artikel 23 oder 37 in Anspruch nehmen können.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zahnärzte allgemein Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer und des dazugehörigen Gewebes aufnehmen und ausüben dürfen, wobei die für den Beruf des Zahnarztes zu den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Stichtagen maßgeblichen Rechtsvorschriften und Standesregeln einzuhalten sind.

Artikel 37

Erworbene Rechte von Zahnärzten

(1)   Jeder Mitgliedstaat erkennt zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen die Ausbildungsnachweise des Arztes an, die in Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik und der Slowakei Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im oben genannten Anhang für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist.

Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 gewidmet, und

b)

die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises.

Von dem in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 genannten Ausbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates bescheinigt wird.

Was die Tschechische Republik und die Slowakei anbelangt, so werden die in der früheren Tschechoslowakei erworbenen Ausbildungsnachweise in gleicher Weise wie die tschechischen und slowakischen Ausbildungsnachweise unter den in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Bedingungen anerkannt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise des Arztes an, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt ist.

Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die drei folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende Person hat mit Erfolg eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt, bei der überprüft wurde, ob sie Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen Personen vergleichbar sind, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2. für Italien aufgeführten Ausbildungsnachweises sind;

b)

die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 gewidmet;

c)

die betreffende Person ist berechtigt, die Tätigkeiten nach Artikel 36 unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführt sind, auszuüben oder übt diese tatsächlich, rechtmäßig sowie hauptsächlich aus.

Von der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Eignungsprüfung befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34 von den zuständigen Behörden bescheinigt wird.

Personen, die ihre medizinische Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind den oben genannten Personen gleichgestellt, sofern das im vorstehenden Unterabsatz genannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezember 1994 aufgenommen wurde.

Abschnitt 5

Tierärzte

Artikel 38

Ausbildung des Tierarztes

(1)   Die tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt ein mindestens fünfjähriges theoretisches und praktisches Studium auf Vollzeitbasis an einer Universität, an einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität, das mindestens die in Anhang V Nummer 5.4.1. aufgeführten Fächer umfasst.

Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.4.1. können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(2)   Die Zulassung zur tierärztlichen Ausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

(3)   Die Ausbildung des Tierarztes gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten des Tierarztes beruhen;

b)

angemessene Kenntnisse über die Struktur und die Funktionen gesunder Tiere, die Zucht, Fortpflanzung und Hygiene im Allgemeinen sowie die Ernährung, einschließlich der Technologie für die Herstellung und Konservierung von Futtermitteln, die ihren Bedürfnissen entsprechen;

c)

angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet des Verhaltens und des Schutzes der Tiere;

d)

angemessene Kenntnisse der Ursachen, der Natur, des Verlaufes, der Auswirkungen, der Diagnose und der Behandlung der Krankheiten der Tiere, und zwar individuell und kollektiv; darunter eine besondere Kenntnis der auf den Menschen übertragbaren Krankheiten;

e)

angemessene Kenntnisse der Präventivmedizin;

f)

angemessene Kenntnisse über die Hygiene und die Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft;

g)

angemessene Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die vorstehend aufgeführten Gebiete;

h)

angemessene klinische und praktische Erfahrung unter entsprechender Leitung.

Artikel 39

Erworbene Rechte von Tierärzten

Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 4 erkennen die Mitgliedstaaten bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise des Tierarztes von Estland vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Estland vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise des Tierarztes an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung die betreffenden Tätigkeiten mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig in Estland ausgeübt hat.

Abschnitt 6

Hebammen

Artikel 40

Ausbildung der Hebamme

(1)   Die Ausbildung zur Hebamme muss mindestens eine der folgenden Ausbildungen umfassen:

a)

eine spezielle Ausbildung zur Hebamme auf Vollzeitbasis, die theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens drei Jahren (Ausbildungsmöglichkeit I) umfasst, der mindestens das in Anhang V Nummer 5.5.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet; oder

b)

eine spezielle Ausbildung zur Hebamme von mindestens 18 Monaten (Ausbildungsmöglichkeit II) auf Vollzeitbasis, die mindestens das in Anhang V Nummer 5.5.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst, das nicht Gegenstand eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, war.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbildung der Hebammen betrauten Einrichtungen die Verantwortung dafür übernehmen, dass Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.

Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.5.1. können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(2)   Für den Zugang zur Hebammenausbildung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

Abschluss der ersten zehn Jahre der allgemeinen Schulausbildung für Ausbildungsmöglichkeit I; oder

b)

Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, für Ausbildungsmöglichkeit II.

(3)   Die Ausbildung der Hebamme gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, insbesondere der Geburtshilfe und der Frauenheilkunde;

b)

angemessene Kenntnisse der Berufsethik und des Berufsrechts;

c)

vertiefte Kenntnisse der biologischen Funktion, der Anatomie und der Physiologie auf den Gebieten der Geburtshilfe und der perinatalen Medizin, sowie Kenntnisse über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen und über sein Verhalten;

d)

angemessene klinische Erfahrung, die unter der Aufsicht von auf dem Gebiet der Geburtshilfe qualifiziertem Personal und in anerkannten Einrichtungen erworben wird;

e)

das erforderliche Verständnis für die Ausbildung des Personals des Gesundheitswesens und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal.

Artikel 41

Bedingungen der Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Hebamme

(1)   Die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme werden nur dann nach Artikel 21 automatisch anerkannt, wenn sie eine der folgenden Ausbildungen abschießen:

a)

eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis,

i)

die entweder den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigen oder, in Ermangelung dessen, einen gleichwertigen Kenntnisstand garantieren, oder

ii)

nach deren Abschluss eine zweijährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird;

b)

eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3 600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt;

c)

eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3 000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt. In ihr wird bescheinigt, dass der Inhaber nach Erhalt des Ausbildungsnachweises der Hebamme in zufrieden stellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, während eines entsprechenden Zeitraums ausgeübt hat.

Artikel 42

Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme

(1)   Dieser Abschnitt gilt für die von den einzelnen Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 2 definierten und unter den in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübten Tätigkeiten der Hebamme.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Hebammen zumindest die Aufnahme und Ausübung folgender Tätigkeiten gestattet wird:

a)

angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;

b)

Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung eines normalen Schwangerschaftsverlaufs notwendigen Untersuchungen;

c)

Verschreibung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;

d)

Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Niederkunft und Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;

e)

Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;

f)

Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage, einschließlich — sofern erforderlich —- des Scheidendammschnitts sowie im Dringlichkeitsfall Durchführung von Steißgeburten;

g)

Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;

h)

Untersuchung und Pflege des Neugeborenen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;

i)

Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Niederkunft und zweckdienliche Beratung über die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;

j)

Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung;

k)

Abfassen der erforderlichen schriftlichen Berichte.

Artikel 43

Erworbene Rechte von Hebammen

(1)   Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise den in Artikel 40 gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, jedoch gemäß Artikel 41 nur anerkannt werden müssen, wenn gleichzeitig die in Artikel 41 Absatz 2 genannte Bescheinigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, die von diesen Mitgliedstaaten vor dem in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweise der Hebamme als ausreichenden Nachweis an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme ausgeübt hat.

(2)   Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den in Artikel 40 gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, jedoch gemäß Artikel 41 nur anerkannt werden, wenn gleichzeitig die in Artikel 41 Absatz 2 genannte Bescheinigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde.

(3)   Auf polnische Ausbildungsnachweise der Hebamme finden ausschließlich die folgenden Bestimmungen über erworbene Rechte Anwendung.

Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise der Hebamme den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 40 nicht genügen und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, erkennen die Mitgliedstaaten die folgenden Ausbildungsnachweise der Hebamme an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den nachstehend angegebenen Zeiträumen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme ausgeübt hat:

a)

Ausbildungsnachweis der Hebamme auf Graduiertenebene (dyplom licencjata położnictwa): in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung,

b)

Ausbildungsnachweis der Hebamme, mit dem der Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt wird (dyplom położnej): in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung.

(4)   Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen Ausbildungsnachweise für Hebammen, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 40 nicht genügte, an, die durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.5.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.

Abschnitt 7

Apotheker

Artikel 44

Ausbildung des Apothekers

(1)   Die Zulassung zur Apothekerausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

(2)   Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstreckt und mindestens Folgendes umfasst:

a)

eine vierjährige theoretische und praktische Vollzeitausbildung an einer Universität oder einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter der Aufsicht einer Universität;

b)

ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.

Dieser Ausbildungsgang umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.6.1. aufgeführte Programm. Das Fächerverzeichnis in Anhang V Nummer 5.6.1. kann zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(3)   Die Ausbildung des Apothekers gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

angemessene Kenntnisse der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe;

b)

angemessene Kenntnisse der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung der Arzneimittel;

c)

angemessene Kenntnisse des Metabolismus und der Wirkungen von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln;

d)

angemessene Kenntnisse zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zur Erteilung einschlägiger Informationen;

e)

angemessene Kenntnisse der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.

Artikel 45

Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Apothekers die Tätigkeiten, deren Aufnahme und Ausübung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beruflichen Eignungsbedingungen unterliegen und die den Inhabern eines der in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise offen stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inhaber eines pharmazeutischen Ausbildungsnachweises einer Universität oder eines als gleichwertig anerkannten Ausbildungsnachweises, der den Bedingungen des Artikels 44 genügt, zumindest die folgenden Tätigkeiten aufnehmen und ausüben dürfen, gegebenenfalls vorbehaltlich des Erfordernisses einer ergänzenden Berufserfahrung:

a)

Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,

b)

Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,

c)

Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,

d)

Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,

e)

Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,

f)

Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in Krankenhausapotheken,

g)

Information und Beratung über Arzneimittel.

(3)   Ist in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten des Apothekers nicht nur vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig, sondern auch von dem Erfordernis zusätzlicher Berufserfahrung, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis hierfür die Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats darüber an, dass die betreffende Person diese Tätigkeiten während einer gleichen Zeitdauer im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat.

(4)   Die Anerkennung gemäß Absatz 3 gilt nicht für die Berufserfahrung von zwei Jahren, die im Großherzogtum Luxemburg für die Erteilung einer staatlichen Konzession für eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke vorgeschrieben ist.

(5)   War in einem Mitgliedstaat am 16. September 1985 ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen vorgeschrieben zur Auswahl der in Absatz 2 genannten Inhaber, die zu Inhabern neuer Apotheken bestellt werden, deren Errichtung im Rahmen eines nationalen Systems geografischer Aufteilung beschlossen worden ist, so kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 dieses Auswahlverfahren beibehalten und es auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten anwenden, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises sind oder Artikel 23 in Anspruch nehmen.

Abschnitt 8

Architekt

Artikel 46

Ausbildung der Architekten

(1)   Die Gesamtdauer der Ausbildung des Architekten umfasst mindestens entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahre, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen. Diese Ausbildung muss mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden.

Die Ausbildung muss durch einen Unterricht auf Hochschulniveau erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist; sie muss ferner die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen und den Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten:

a)

die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird;

b)

angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften;

c)

Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung;

d)

angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken;

e)

Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen;

f)

Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen;

g)

Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben;

h)

Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung;

i)

angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes — Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse — zusammenhängen;

j)

die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen;

k)

angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.

(2)   Das Verzeichnis der Kenntnisse und Fähigkeiten in Absatz 1 kann zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

Artikel 47

Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten

(1)   Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den Anforderungen des Artikels 21 genügend anerkannt: die am 5. August 1985 bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die den Anforderungen des Artikels 46 entspricht und die Aufnahme der in Artikel 48 genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ ermöglicht, sofern die Ausbildung durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wurde; diese Berufserfahrung muss durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der Architekt eingetragen ist, der die Vorschriften dieser Richtlinie in Anspruch nehmen möchte.

Die Architektenkammer muss zuvor feststellen, dass die von dem betreffenden Architekten auf dem Gebiet der Architektur ausgeführten Arbeiten eine überzeugende Anwendung der in Artikel 46 Absatz 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten darstellen. Diese Bescheinigung wird nach demselben Verfahren ausgestellt, das auch für die Eintragung in die Architektenliste gilt.

(2)   Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den Anforderungen des Artikels 21 genügend anerkannt: die Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen von Artikel 46 entspricht und von einer Person, die seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muss Hochschulniveau aufweisen und dem in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Abschlussexamen gleichwertig sein.

Artikel 48

Ausübung der Tätigkeiten des Architekten

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Architekten die Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ ausgeübt werden.

(2)   Die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten des Architekten unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ sind auch bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats als gegeben anzusehen, die zur Führung dieses Titels aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Den betreffenden Personen wird von ihrem Herkunftsmitgliedstaat bescheinigt, dass ihre Tätigkeit als Architektentätigkeit gilt.

Artikel 49

Erworbene Rechte von Architekten

(1)   Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten an, die die anderen Mitgliedstaaten ausgestellt haben und die eine Ausbildung abschließen, die spätestens im akademischen Bezugsjahr begann, das in diesem Anhang angegeben ist, selbst wenn sie den Mindestanforderungen von Artikel 46 nicht genügen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den Ausbildungsnachweisen, mit denen er selbst die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten ermöglicht.

Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise und der in diesem Anhang aufgeführten Nachweise werden nach diesen Bedingungen anerkannt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erkennt unbeschadet des Absatzes 1 folgende Ausbildungsnachweise an und verleiht ihnen im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm selbst ausgestellten Ausbildungsnachweisen: Bescheinigungen, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von denjenigen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, in denen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten an den nachstehenden Stichtagen reglementiert war:

a)

1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden;

b)

1. Mai 2004 für Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei;

c)

5. August 1987 für alle anderen Mitgliedstaaten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen bestätigen, dass ihr Inhaber spätestens am betreffenden Stichtag die Berechtigung erhielt, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen und dass er die entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat.

KAPITEL IV

Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung

Artikel 50

Unterlagen und Formalitäten

(1)   Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.

Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

(2)   Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.

(3)   Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen,

a)

ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist;

b)

ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und

c)

ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

(4)   Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung, so sorgt er dafür, dass die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, auf eine geeignete, gleichwertige Formel zurückgreifen können.

Artikel 51

Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen

(1)   Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

(2)   Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist kann jedoch in Fällen, die unter die Kapitel I und II dieses Titels fallen, um einen Monat verlängert werden.

(3)   Gegen diese Entscheidung bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

Artikel 52

Führen der Berufsbezeichnung

(1)   Ist in einem Aufnahmemitgliedstaat das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der betreffenden beruflichen Tätigkeiten reglementiert, so führen die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die nach Titel III einen reglementierten Beruf ausüben dürfen, die entsprechende Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats und verwenden deren etwaige Abkürzung.

(2)   Wenn ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 reglementiert ist, dürfen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die von diesem Verband oder dieser Organisation zuerkannte Berufsbezeichnung oder deren Abkürzung nur führen, wenn sie nachweisen, dass sie Mitglied des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Organisation sind.

Wenn der Verband oder die Organisation die Mitgliedschaft von bestimmten Qualifikationen abhängig macht, sind bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die über die Berufsqualifikationen verfügen, die Vorschriften dieser Richtlinie zu beachten.

TITEL IV

MODALITÄTEN DER BERUFSAUSÜBUNG

Artikel 53

Sprachkenntnisse

Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.

Artikel 54

Führen von akademischen Titeln

Unbeschadet der Artikel 7 und 52 trägt der Aufnahmemitgliedstaat dafür Sorge, dass die betreffenden Personen zum Führen von akademischen Titeln ihres Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diesen akademischen Titel verliehen hat. Kann die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass die betreffende Person ihren im Herkunftsmitgliedstaat gültigen akademischen Titel in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.

Artikel 55

Kassenzulassung

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes: Mitgliedstaaten, die den Personen, die ihre Berufsqualifikationen in ihrem Hoheitsgebiet erworben haben, nur dann eine Kassenzulassung erteilen, wenn sie einen Vorbereitungslehrgang absolviert und/oder Berufserfahrung erworben haben, befreien die Personen, die ihre Berufsqualifikationen als Arzt bzw. Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von dieser Pflicht.

TITEL V

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 56

Zuständige Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden der Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Sie stellen die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher.

(2)   Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat unterrichten sich gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten; dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (24) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (25) einzuhalten.

Der Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit der Sachverhalte; seine Behörden befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat benennt bis 20. Oktober 2007 die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind; ferner benennt er die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen, und unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

(4)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Behörden und setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Koordinatoren haben folgenden Auftrag:

a)

Die Förderung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie;

b)

die Sammlung aller Informationen, die für die Anwendung dieser Richtlinie nützlich sind, insbesondere aller Informationen, die die Bedingungen für den Zugang zu reglementierten Berufen in den Mitgliedstaaten betreffen.

Zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Buchstabe b können die Koordinatoren die Hilfe der in Artikel 57 genannten Kontaktstellen in Anspruch nehmen.

Artikel 57

Kontaktstellen

Jeder Mitgliedstaat benennt spätestens bis 20. Oktober 2007 eine Kontaktstelle, die folgenden Auftrag hat:

a)

Die Information der Bürger und der Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten über alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß dieser Richtlinie und vor allem Information über die nationalen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung einer Berufstätigkeit, einschließlich des Sozialrechts, sowie, wenn dies angebracht ist, über etwaige Standesregeln und berufsethische Regeln.

b)

Die Unterstützung der Bürger bei der Wahrnehmung der Rechte aus dieser Richtlinie, bei Bedarf unter Einschaltung der anderen Kontaktstellen sowie der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates.

Auf Ersuchen der Kommission unterrichten die Kontaktstellen diese binnen zwei Monaten nach ihrer Befassung über das Ergebnis der Fälle, die sie gemäß ihrem Auftrag nach Buchstabe b bearbeitet haben.

Artikel 58

Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 59

Konsultation

Die Kommission stellt sicher, dass Sachverständige der betroffenen beruflichen Gruppierungen in angemessener Weise konsultiert werden, besonders im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des in Artikel 58 genannten Ausschusses, und stellt diesem Ausschuss einen mit Gründen versehenen Bericht über die genannten Konsultationen zur Verfügung.

TITEL VI

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 60

Berichte

(1)   Ab 20. Oktober 2007 legen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des eingeführten Systems vor. Neben den allgemeinen Ausführungen enthält dieser Bericht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

(2)   Ab 20. Oktober 2007 erstellt die Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Artikel 61

Ausnahmebestimmung

Falls ein Mitgliedstaat bei der Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie in bestimmten Bereichen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, untersucht die Kommission diese Schwierigkeiten gemeinsam mit diesem Mitgliedstaat.

Bei Bedarf entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren, dass der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend von der Anwendung der betreffenden Vorschrift absehen darf.

Artikel 62

Aufhebung

Die Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG werden mit Wirkung vom 20. Oktober2007 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen und erfolgen unbeschadet der auf der Grundlage dieser Richtlinien verabschiedeten Rechtsakte.

Artikel 63

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens bis 20. Oktober 2007 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 64

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 65

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. C 181 E vom 30.7.2002, S. 183.

(2)  ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 67.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2004 (ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 230), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Dezember 2004 (ABl. C 58 E vom 8.3.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 6. Juni 2005.

(4)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16. Geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

(6)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/108/EG (ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 15).

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.1999, S. 77.

(8)  ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(9)  ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

(10)  ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(11)  ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(12)  ABl. L 362 vom 23.12.1978 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

(13)  ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

(14)  ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(15)  ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

(16)  ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(17)  ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34. Geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

(18)  ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(19)  ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(20)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(21)  ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(22)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(23)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(24)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(25)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.


ANHANG I

Liste der Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen

IRLAND (1)

1.

The Institute of Chartered Accountants in Ireland (2)

2.

The Institute of Certified Public Accountants in Ireland (2)

3.

The Association of Certified Accountants (2)

4.

Institution of Engineers of Ireland

5.

Irish Planning Institute

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1.

Institute of Chartered Accountants in England and Wales

2.

Institute of Chartered Accountants of Scotland

3.

Institute of Chartered Accountants in Ireland

4.

Chartered Association of Certified Accountants

5.

Chartered Institute of Loss Adjusters

6.

Chartered Institute of Management Accountants

7.

Institute of Chartered Secretaries and Administrators

8.

Chartered Insurance Institute

9.

Institute of Actuaries

10.

Faculty of Actuaries

11.

Chartered Institute of Bankers

12.

Institute of Bankers in Scotland

13.

Royal Institution of Chartered Surveyors

14.

Royal Town Planning Institute

15.

Chartered Society of Physiotherapy

16.

Royal Society of Chemistry

17.

British Psychological Society

18.

Library Association

19.

Institute of Chartered Foresters

20.

Chartered Institute of Building

21.

Engineering Council

22.

Institute of Energy

23.

Institution of Structural Engineers

24.

Institution of Civil Engineers

25.

Institution of Mining Engineers

26.

Institution of Mining and Metallurgy

27.

Institution of Electrical Engineers

28.

Institution of Gas Engineers

29.

Institution of Mechanical Engineers

30.

Institution of Chemical Engineers

31.

Institution of Production Engineers

32.

Institution of Marine Engineers

33.

Royal Institution of Naval Architects

34.

Royal Aeronautical Society

35.

Institute of Metals

36.

Chartered Institution of Building Services Engineers

37.

Institute of Measurement and Control

38.

British Computer Society


(1)  Irische Staatsangehörige sind darüber hinaus Mitglieder folgender Berufsverbände oder -organisationen des Vereinigten Königreichs:

 

Institute of Chartered Accountants in England and Wales

 

Institute of Chartered Accountants of Scotland

 

Institute of Actuaries

 

Faculty of Actuaries

 

The Chartered Institute of Management Accountants

 

Institute of Chartered Secretaries and Administrators

 

Royal Town Planning Institute

 

Royal Institution of Chartered Surveyors

 

Chartered Institute of Building.

(2)  Nur für die Tätigkeit der Rechnungsprüfung.


ANHANG II

Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii

1.   Fachberufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpädagogischen Bereich

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:

in Deutschland:

Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger

Krankengymnast(in)/Physiotherapeut(in) (1)

Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in)/Ergotherapeut(in)

Logopäde/Logopädin

Orthoptist(in)

staatlich anerkannte(r) Erzieher(in)

staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(-in)

medizinisch-technische(r) Laboratoriums-Assistent(in)

medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in)

medizinisch-technische(r) Assistent(in) für Funktionsdiagnostik

veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent(in)

Diätassistent(in)

Pharmazieingenieur (bis zum 31. März 1994 abgeschlossener Ausbildungsgang in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder in den neuen Bundesländern)

Psychiatrische(r) Krankenschwester/Krankenpfleger

Sprachtherapeut(in)

in der Tschechischen Republik:

Assistent in der Gesundheitspflege („zdravotnický asistent“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Medizinfachschule, die mit der „maturitní zkouška“-Prüfung abgeschlossen wird.

Ernährungsmedizinischer Assistent („nutriční asistent“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Medizinfachschule, die mit der „maturitní zkouška“-Prüfung abgeschlossen wird.

in Italien:

Zahntechniker („odontotecnico“)

Optiker („ottico“)

in Zypern:

Zahntechniker („οδοντοτεχνίτης“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundarausbildung und einer anschließenden zweijährigen Berufsausbildung, der eine einjährige berufliche Praxis folgt.

Optiker („τεχνικός oπτικός“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundarausbildung und einer anschließenden zweijährigen Berufsausbildung, der eine einjährige berufliche Praxis folgt.

in Lettland:

Zahnarzthelfer („zobārstniecības māsa“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine dreijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

biomedizinisch-technischer Labor-Assistent („biomedicīnas laborants“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

Zahntechniker („zobu tehniķis“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

physiotherapeutischer Assistent („fizioterapeita asistents“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

in Luxemburg:

medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) en radiologie“)

medizinisch-technische(r) Labor-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) de laboratoire“)

Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten („infirmier/ière psychiatrique“)

Medizinisch-technische(r) Chirurgie-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) en chirurgie“)

Kinderkrankenpfleger/-schwester („infirmier/ière puériculteur/trice“)

Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester („infirmier/ière anesthésiste“)

Geprüfte(r) Masseur(in) („masseur/euse diplômé(e)“)

Erzieher(in) („éducateur/trice“)

in den Niederlanden:

veterinärmedizinische(r) Assistent(in) („dierenartsassistent“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich

i)

einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und in einigen Fällen durch eine ein- oder zweijährige Fachausbildung, die ebenfalls mit einer Prüfung abschließt, ergänzt wird; oder

ii)

einer mindestens zweieinhalbjährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung oder ein sechsmonatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder

iii)

einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder

iv)

im Falle der veterinärmedizinischen Assistenten („dierenartsassistent“) einer dreijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule („MBO“-System) oder alternativ dazu einer dreijährigen Berufsausbildung innerhalb des dualen Lehrlingsausbildungssystems („LLW“); beide Ausbildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.

in Österreich:

spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

Kontaktlinsenoptiker(in)

Fußpfleger(in)

Hörgeräteakustiker(in)

Drogist(in)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Schule absolviert wird, sowie eine berufspraktische und Ausbildungszeit, die mit einer Prüfung abschließt. Damit erwerben die betroffenen Personen das Recht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.

Masseur(in)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine zweijährige Lehrzeit, eine zweijährige berufspraktische und Ausbildungszeit und einen einjährigen Ausbildungsgang. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab, die die betroffenen Personen berechtigt, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.

Kindergärtner(in)

Erzieher(in)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen Ausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt.

in der Slowakei:

Tanzpädagoge/Tanzpädagogin an Kunstschulen (Grundstufe) („učiteľ v tanečnom odbore na základných umeleckých školách“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 1/2 Jahren, einschließlich einer achtjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen Ausbildung an einer weiterbildenden Fachschule und einer Ausbildung von fünf Semestern in Tanzpädagogik.

Erzieher(in) in besonderen Erziehungseinrichtungen und in Sozialdiensteinrichtungen („vychovávatel' v špeciálnych výchovných zariadeniach a v zariadeniach sociálnych služieb“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer acht-/neunjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen Ausbildung an einer Pädagogikschule oder an einer anderen weiterbildenden Schule und einer zweijährigen pädagogischen Teilzeitausbildung.

2.   „Mester/Meister/Maître“ (schulische und berufliche Bildung, die zum „Meister“ für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt)

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:

in Dänemark:

Optiker („optometrist“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen Berufsausbildung, die in eine zweieinhalbjährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.

Orthopädiemechaniker („ortopædimekaniker“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 1/2 Jahren, einschließlich einer dreieinhalbjährigen Berufsausbildung, die in eine sechsmonatige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine dreijährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.

Orthopädieschuhmacher („ortopædiskomager“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 1/2 Jahren, einschließlich einer viereinhalbjährigen Berufsausbildung, die in eine zweijährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.

in Deutschland:

Augenoptiker

Zahntechniker

Bandagist

Hörgeräteakustiker

Orthopädiemechaniker

Orthopädieschuhmacher

in Luxemburg:

Augenoptiker („opticien“)

Zahntechniker („mécanicien dentaire“)

Hörgeräteakustiker („audioprothésiste“)

Orthopädiemechaniker-Bandagist („mécanicien orthopédiste/bandagiste“)

Orthopädieschuhmacher („orthopédiste-cordonnier“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird und mit einer Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur selbstständigen Tätigkeit sowie zur nichtselbstständigen Beschäftigung mit einem vergleichbaren Verantwortungsumfang in einem „Handwerk“.

in Österreich:

Bandagist

Miederwarenerzeuger

Optiker

Orthopädieschuhmacher

Orthopädietechniker

Zahntechniker

Gärtner

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung abgeleistet wird, sowie eine mindestens zweijährige berufspraktische und Ausbildungszeit und mit der Meisterprüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur Ausübung des Berufs, zur Ausbildung von Lehrlingen und zur Führung des Titels „Meister“.

Schulische und berufliche Bildung für Handwerksmeister in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere:

Meister in der Landwirtschaft

Meister in der ländlichen Hauswirtschaft

Meister im Gartenbau

Meister im Feldgemüsebau

Meister im Obstbau und in der Obstverwertung

Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft

Meister in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft

Meister in der Pferdewirtschaft

Meister in der Fischereiwirtschaft

Meister in der Geflügelwirtschaft

Meister in der Bienenwirtschaft

Meister in der Forstwirtschaft

Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer sechsjährigen strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung abgeleistet wird, sowie eine dreijährige berufspraktische Erfahrungszeit und mit der Meisterprüfung in dem entsprechenden Beruf abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur Ausbildung von Lehrlingen und zum Führen des Titels „Meister“.

in Polen:

Lehrer in der praktischen beruflichen Bildung („Nauczyciel praktycznej nauki zawodu“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von

i)

entweder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 5 Jahre berufliche Sekundarausbildung oder eine gleichwertige Sekundarausbildung auf einem entsprechenden Gebiet sowie im Anschluss daran ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden, ein Lehrgang in Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene und eine zweijährige berufliche Praxis in dem Beruf, in dem der Lehrer unterrichten wird,

ii)

oder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 5 Jahre berufliche Sekundarausbildung sowie ein Abschlusszeugnis einer postsekundären pädagogisch-technischen Bildungseinrichtung

iii)

oder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 2 bis 3 Jahre grundlegende berufliche Sekundarausbildung sowie mindestens 3 Jahre Berufserfahrung, die durch den Meisterbrief in dem betreffenden Beruf bescheinigt wird; daran schließt sich ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden an.

in der Slowakei:

Meister in der beruflichen Bildung („majster odbornej výchovy“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer achtjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen beruflichen Bildung (vollständige berufliche Sekundarschulbildung und/oder Lehre in einem entsprechenden (ähnlichen) Ausbildungsgang der beruflichen Bildung bzw. Lehre), einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem der abgeschlossenen Ausbildung oder Lehre entsprechenden Gebiet und einer zusätzlichen pädagogischen Ausbildung an der pädagogischen Fakultät oder an den technischen Hochschulen oder einer vollständigen Sekundarschulbildung und einer Lehre in einem entsprechenden (ähnlichen) Ausbildungsgang der beruflichen Bildung bzw. Lehre, einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem der abgeschlossenen Ausbildung oder Lehre entsprechenden Gebiet und einer zusätzlichen pädagogischen Ausbildung an der pädagogischen Fakultät oder, ab 1. September 2005, einer Fachausbildung auf dem Gebiet der Fachpädagogik, die in den Methodologiezentren für Meister in der beruflichen Bildung an Fachschulen ohne zusätzlichen pädagogischen Ausbildungsgang absolviert werden kann.

3.   Schifffahrt

a)

Schiffsführung

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:

in der Tschechischen Republik:

Nautischer Offiziersassistent („palubní asistent“)

Nautischer Wachoffizier („námořní poručík“)

Erster Offizier („první palubní důstojník“)

Kapitän („kapitán“)

Technischer Offiziersassistent („strojní asistent“)

Technischer Wachoffizier („strojní důstojník“)

Zweiter technischer Offizier („druhý strojní důstojník“)

Leiter der Maschinenanlage („první strojní důstojník“)

Schiffselektriker („elektrotechnik“)

Leitender Schiffselektriker („elektrodůstojník“).

in Dänemark:

Kapitän der Handelsmarine („skibsfører“)

Erster Offizier („overstyrmand“)

Steuermann, Wachoffizier („enestyrmand, vagthavende styrmand“)

Wachoffizier („vagthavende styrmand“)

Schiffsbetriebsmeister („maskinchef“)

Leitender technischer Offizier („l. maskinmester“)

Leitender technischer Offizier/technischer Wachoffizier („l. maskinmester/vagthavende maskinmester“)

in Deutschland:

Kapitän AM

Kapitän AK

Nautischer Schiffsoffizier AMW

Nautischer Schiffsoffizier AKW

Schiffsbetriebstechniker CT — Leiter von Maschinenanlagen

Schiffsmaschinist CMa — Leiter von Maschinenanlagen

Schiffsbetriebstechniker CTW

Schiffsmaschinist CMaW — Technischer Alleinoffizier

in Italien:

Nautischer Offizier („ufficiale di coperta“)

Technischer Offizier („ufficiale di macchina“)

in Lettland:

Leitender Schiffselektrotechniker („Kuģu elektromehāniķis“)

Kühlsystembediener („Kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists“)

in den Niederlanden:

Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) („stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)“)

Diplomierter Maschinenwachdienstkundiger („diploma motordrijver“)

VTS-Beamter („VTS-functionaris“)

Erforderlich ist:

in der Tschechischen Republik

i)

für den Nautischen Offiziersassistenten („palubní asistent“)

1.

Mindestalter: 20 Jahre.

2.

a)

Ausbildung an der Marineakademie oder der Marinefachschule (Fachbereich „Schifffahrt“), die jeweils mit der „maturitní zkouška“-Prüfung abzuschließen ist, sowie eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten an Bord eines Schiffes während der Ausbildung oder

b)

zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren als Schiffsmann im Rahmen des nautischen Wachdienstes auf Unterstützungsebene auf Schiffen und Abschluss der zugelassenen Ausbildung, die die in Abschnitt A-II/1 des STCW-(Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten-)Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllt und an einer Marineakademie oder Marinefachschule einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens mit einer Prüfung vor einem vom MTC (Seetransportausschuss der Tschechischen Republik) anerkannten Prüfungsausschuss absolviert wurde.

ii)

für den Nautischen Wachoffizier („námořní poručík“)

1.

Zugelassene Seefahrtzeit als Nautischer Offiziersassistent auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr von mindestens sechs Monaten im Falle eines Absolventen einer Marineakademie oder Marinefachschule oder von einem Jahr im Falle eines Absolventen einer zugelassenen Ausbildung, darunter mindestens sechs Monate als Schiffsmann im Rahmen des nautischen Wachdienstes.

2.

Ordnungsgemäß geführtes und beurkundetes Ausbildungsbuch für Offiziersanwärter.

iii)

für den Ersten Offizier („první palubní důstojník“)

Befähigungszeugnis als nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr und zugelassene Seefahrtzeit in dieser Funktion von mindestens zwölf Monaten.

iv)

für den Kapitän („kapitán“)

=

Dienstzeugnis als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000.

=

Befähigungszeugnis als Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr, zugelassene Seefahrtzeit als erster Offizier von mindestens sechs Monaten auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr und eine zugelassene Seefahrtzeit als erster Offizier von mindestens sechs Monaten auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr.

v)

für den Technischen Offiziersassistent („strojní asistent“)

1.

Mindestalter: 20 Jahre.

2.

Ausbildung an der Marineakademie oder der Marinefachschule (Fachbereich „Schiffsingenieurwesen“) und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten an Bord eines Schiffes während der Ausbildung.

vi)

für den Technischen Wachoffizier („strojní důstojník“)

Zugelassene Seefahrtzeit in der Funktion eines technischen Offiziersassistenten von mindestens sechs Monaten als Absolvent einer Marineakademie oder einer Marinefachschule.

vii)

für den Zweiten technischen Offizier („druhý strojní důstojník“)

Zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Funktion eines Dritten technischen Offiziers auf Schiffen, deren Hauptantriebsmaschinen eine Antriebsleistung von 750 kW oder mehr haben.

viii)

für den Leiter der Maschinenanlage („první strojní důstojník“)

Befähigungszeugnis für den Dienst als Zweiter technischer Offizier auf Schiffen, deren Hauptantriebsmaschinen eine Antriebsleistung von 3 000 kW oder mehr haben und zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten in dieser Funktion.

ix)

für den Schiffselektriker („elektrotechnik“)

1.

Mindestalter: 18 Jahre.

2.

Marine- oder sonstige Akademie, elektrotechnische Fakultät oder Technikerschule oder Elektrotechnik-Fachschule, die jeweils mit dem Abschluss „maturitní zkouška“ abzuschließen ist, und mindestens zwölfmonatige Praxis auf dem Gebiet der Elektrotechnik.

x)

für den Leitenden Schiffselektriker („elektrodůstojník“)

1.

Marineakademie oder Marinefachschule, elektrotechnische Fakultät oder andere Akademie oder Sekundarschule auf dem Gebiet der Elektrotechnik, die jeweils mit dem Abschluss „maturitní zkouška“ bzw. einem Staatsexamen abzuschließen ist.

2.

Zugelassene Seefahrtzeit als Schiffselektriker von mindestens 12 Monaten im Falle eines Absolventen einer Akademie oder Fachschule und von 24 Monaten im Falle eines Absolventen einer Sekundarschule.

in Dänemark eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein Grundausbildungsgang und/oder ein Seedienstausbildungsgang mit einer Dauer von 17 bis 36 Monaten anschließt, ergänzt

i)

für den Wachoffizier durch eine einjährige Fachausbildung

ii)

für die anderen Berufe durch eine dreijährige berufliche Fachausbildung;

in Deutschland eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschließlich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung — gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis — anschließt;

in Lettland

i)

für den Leitenden Schiffselektrotechniker („kuģu elektromehāniķis“)

1.

Mindestalter: 18 Jahre.

2.

Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und sechs Monaten und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.

ii)

für den Kühlsystembediener („kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists“)

1.

Mindestalter: 18 Jahre.

2.

Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.

in Italien eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen beruflichen Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt und gegebenenfalls durch ein Praktikum ergänzt wird;

in den Niederlanden:

i)

für den Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) („stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)“) und den diplomierten Maschinenwachdienstkundigen („diploma motordrijver“) eine Schul- und Ausbildungszeit von 14 Jahren, einschließlich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird;

ii)

für den VTS-Beamten („VTS-functionaris“) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule („HBO“) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule („MBO“), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.

Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen, Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt sein.

b)

Hochseefischerei:

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:

in Deutschland:

Kapitän BG/Fischerei

Kapitän BLK/Fischerei

Nautischer Schiffsoffizier BGW/Fischerei

Nautischer Schiffsoffizier BK/Fischerei

in den Niederlanden:

Technischer Deckoffizier V („stuurman werktuigkundige V“)

Maschinenwachdienstkundiger IV auf Fischereifahrzeugen („werktuigkundige IV visvaart“)

Deckoffizier IV auf Fischereifahrzeugen („stuurman IV visvaart“)

Technischer Deckoffizier VI („stuurman werktuigkundige VI“)

Erforderlich ist

in Deutschland eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschließlich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung — gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis — anschließt;

in den Niederlanden eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 13 und 15 Jahren, einschließlich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird.

Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit der Fischereifahrzeuge) anerkannt sein.

4.   Technischer Bereich

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:

in der Tschechischen Republik:

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

zugelassener Techniker, zugelassener Baufacharbeiter („autorizovaný technik, autorizovaný stavitel“)

Erforderlich ist eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die vier Jahre technische Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird (technische Sekundarschulprüfung), und fünf Jahre Berufserfahrung umfasst und mit der Prüfung der beruflichen Befähigung für die Ausübung ausgewählter beruflicher Tätigkeiten im Baugewerbe abgeschlossen wird (gemäß Gesetz Nr. 50/1976 Sb. (Gesetz über das Bauwesen) und Gesetz Nr. 360/1992 Sb.).

Schienenfahrzeugführer („Fyzická osoba řídící drážní vozidlo“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 12 Jahren, die mindestens eine achtjährige Schulbildung und eine mindestens vierjährige, mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossene Berufsausbildung umfasst und die mit dem Staatsexamen über die Triebkraft von Fahrzeugen abgeschlossen wird.

Gleiskontrolltechniker („drážní revizní technik“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Sekundarschule für Maschinenbau oder Elektrotechnik diemit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird.

Fahrlehrer („učitel autoškoly“)

Mindestalter: 24 Jahre; die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und umfasst eine mindestens achtjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit Schwerpunkt „Verkehrswesen“ oder „Maschinenbau“, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird.

Staatlich anerkannter Prüfer für die Verkehrstauglichkeit von Motorfahrzeugen („kontrolní technik STK“)

Mindestalter: 21 Jahre; erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird; daran schließt sich eine mindestens zweijährige technische Praxis an; die betreffende Person muss Inhaber eines Führerscheins sein, darf keinen Eintrag im Strafregister haben und muss einen Sonderlehrgang für staatlich anerkannte Techniker mit einer Dauer von mindestens 120 Stunden besuchen und die Prüfung erfolgreich ablegen.

Mechaniker für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen („mechanik měření emisí“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ endet; außerdem muss der Bewerber über eine mindestens dreijährige technische Praxis verfügen und den Sonderlehrgang „Mechanik für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen“ mit einer Dauer von acht Stunden absolvieren sowie die Prüfung erfolgreich ablegen.

Kapitän erster Klasse („kapitán I. třídy“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, die eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine dreijährige Berufsausbildung umfasst, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird und der sich eine Prüfung für die Erlangung des Befähigungszeugnisses anschließt. An diese Berufsausbildung muss sich eine vierjährige berufliche Praxis anschließen, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Restaurator von Monumenten, die kunsthandwerkliche Arbeiten darstellen („restaurátor památek, které jsou díly uměleckých řemesel“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschließlich einer vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang „Restaurierung“ oder einer zehn- bis zwölfjährigen Ausbildung in einem verwandten Schul- und Berufsausbildungsgang; hinzu kommt eine fünfjährige Berufserfahrung im Falle einer vollständigen technischen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird, oder eine achtjährige Berufserfahrung im Falle einer technischen Sekundarausbildung, die mit der Gesellenprüfung endet.

Restaurator von Kunstwerken, bei denen es sich nicht um Monumente handelt und die sich in Sammlungen von Museen oder Galerien befinden, sowie von anderen Gegenständen von kulturellem Wert („restaurátor děl výtvarných umění, která nejsou památkami a jsou uložena ve sbírkách muzeí a galerií, a ostatních předmětů kulturní hodnoty“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, der im Falle einer mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossenen vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang „Restaurierung“ eine fünfjährige Berufserfahrung folgt.

Abfallentsorger („odpadový hospodář“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen, mit der Prüfung „maturitní zkouška“ abgeschlossenen beruflichen Sekundarausbildung und einer mindestens fünfjährigen Erfahrung im Bereich der Abfallentsorgung innerhalb der letzten 10 Jahre.

Sprengmeister („technický vedoucí odstřelů“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, die eine mindestens achtjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ endet,

umfasst und an die sich Folgendes anschließt:

zwei Berufsjahre als Schießhauer unter Tage (für eine Tätigkeit unter Tage) oder ein Berufsjahr über Tage (für eine Tätigkeit über Tage), ein halbes Jahr davon als Schießhauergehilfe;

ein Lehrgang, der 100 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem zuständigen Bezirksbergamt anschließt;

eine sechsmonatige oder längere Berufserfahrung bei der Planung und Durchführung größerer Sprengungen;

ein Lehrgang, der 32 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem tschechischen Bergamt anschließt.

in Italien:

Vermessungstechniker („geometra“)

staatlich geprüfter Landwirt („perito agrario“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine fünfjährige Sekundarschulausbildung anschließt, wobei drei Jahre der Berufsausbildung gewidmet sind, die mit dem Fachabitur abschließt und wie folgt ergänzt wird:

i)

im Fall des Vermessungstechnikers entweder durch ein mindestens zweijähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb oder durch eine fünfjährige Berufserfahrung;

ii)

im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch ein mindestens zweijähriges Praktikum.

in Lettland:

Lokführergehilfe („vilces līdzekļa vadītāja (mašīnista) palīgs“)

Mindestalter: 18 Jahre; erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung. Die Berufsausbildung wird mit der vom Arbeitgeber abgenommenen fachlichen Prüfung abgeschlossen; die zuständige Behörde stellt ein für fünf Jahre geltendes Befähigungszeugnis aus.

in den Niederlanden:

Gerichtsvollzieher („gerechtsdeurwaarder“)

Zahnprothetiker („tandprotheticus“)

Erforderlich ist

i)

im Fall des Gerichtsvollziehers („gerechtsdeurwaarder“) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 19 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschließt, wobei vier Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und wird durch eine dreijährige theoretische und praktische berufsbezogene Ausbildung ergänzt;

ii)

im Fall des Zahnprothetikers („tandprotheticus“) eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 15 Jahren Vollzeitausbildung und drei Jahren Teilzeitausbildung, einschließlich einer achtjährigen Primarschulausbildung, einer vierjährigen allgemeinen Sekundarschulausbildung, einer dreijährigen Berufsausbildung mit theoretischer und praktischer Ausbildung als Zahntechniker, die durch eine dreijährige Teilzeitausbildung als Zahnprothetiker ergänzt wird und mit einer Prüfung abschließt.

in Österreich:

Förster

Technisches Büro

Überlassung von Arbeitskräften — Arbeitsleihe

Arbeitsvermittlung

Vermögensberater

Berufsdetektiv

Bewachungsgewerbe

Immobilienmakler

Immobilienverwalter

Bauträger, Bauorganisator, Baubetreuer

Inkassobüro/Inkassoinstitut

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine mindestens fünfjährige Sekundarausbildung im technischen oder kommerziellen Bereich anschließt, die mit einer technischen oder wirtschaftlichen Reifeprüfung abgeschlossen wird. Die Ausbildung wird ergänzt durch eine zweijährige Ausbildung in einem einschlägigen Betrieb und schließt mit einer berufsbezogenen Prüfung ab.

Berater in Versicherungsangelegenheiten

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 15 Jahren, einschließlich einer sechsjährigen strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehrzeit und eine dreijährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer Prüfung abschließt.

Planender Baumeister

Planender Zimmermeister

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer berufsbezogenen Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt die Betroffenen, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit sich die Ausbildung auf das Recht zur Planung von Gebäuden, zur Erstellung technischer Berechnungen und zur Leitung von Bauarbeiten bezieht (Maria-Theresianisches Privileg).

Gewerblicher Buchhalter gemäß der Gewerbeordnung 1994

Selbstständiger Buchhalter gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe von 1999

in Polen:

Prüfungstechniker für die grundlegende Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in einer Prüfstelle („Diagnosta przeprowadzający badania techniczne w stacji kontroli pojazdów o podstawowym zakresie badań“)

Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich „Kraftfahrzeuge“ und drei Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, die einen Grundlehrgang für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen (51 Stunden) und die Ablegung der Befähigungsprüfung umfasst.

Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle eines Bezirks („Diagnosta przeprowadzający badania techniczne pojazdu w okręgowej stacji kontroli pojazdów“)

Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige technische Sekundarausbildung mit Schwerpunkt „Kraftfahrzeuge“ und vier Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, die einen Grundlehrgang für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen (51 Stunden) und die Ablegung der Befähigungsprüfung umfasst.

Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle („Diagnosta wykonujący badania techniczne pojazdów w stacji kontroli pojazdów“)

Erforderlich ist

i)

eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich „Kraftfahrzeuge“ und nachweislich vier Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, oder

ii)

eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung in einem anderen Bereich als „Kraftfahrzeuge“ sowie nachweislich acht Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt

und eine Gesamtausbildung, die eine Grund- und Spezialausbildung (113 Stunden) mit Prüfungen nach jeder Stufe umfasst.

Die Dauer in Stunden und der allgemeine Umfang der Einzelkurse im Rahmen der Gesamtausbildung zum Prüfungstechniker sind gesondert in der Verordnung des Infrastrukturministers vom 28. November 2002 über besondere Anforderungen an Prüfungstechniker (Amtsblatt Nr. 208/2002, Pos. 1769) niedergelegt.

Fahrdienstleiter („dyżurny ruchu“)

Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter — 45 Tage und Ablegung der Befähigungsprüfung oder eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter — 63 Tage und Ablegung der Befähigungsprüfung.

5.   Schulische und berufliche Bildung im Vereinigten Königreich, mit der Ausbildungsnachweise erworben werden, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise („National Vocational Qualifications“) bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland („Scottish Vocational Qualifications“) zugelassen sind:

zugelassene(r) Tierkrankenpflegerin/Tierkrankenpfleger („listed veterinary nurse“)

Bergbau-Elektroingenieur („mine electrical engineer“)

Bergbauingenieur („mine mechanical engineer“)

Zahnheilkundiger („dental therapist“)

Zahnpfleger („dental hygienist“)

Augenoptiker („dispensing optician“)

Bergwerksbeauftragter („mine deputy“)

Konkursverwalter („insolvency practitioner“)

zugelassener Notar für Eigentumsübertragungen („licensed conveyancer“)

Erster Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung („first mate — freight/passenger ships — unrestricted“)

Zweiter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung („second mate — freight/passenger ships — unrestricted“)

Dritter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung („third mate — freight/passenger ships unrestricted“)

Deckoffizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung („deck officer — freight/passenger ships — unrestricted“)

technischer Schiffsoffizier 2. Klasse auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung in Bezug auf das Handelsgebiet („engineer officer — freight/passenger ships — unlimited trading area“)

geprüfter Abfalltechniker („certified technically competent person in waste management“)

Die betreffende schulische und berufliche Bildung führt zu Abschlüssen, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise („National Vocational Qualifications (NVQs)“) bzw. in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland („Scottish Vocational Qualifications“) zugelassen sind und die den Niveaus 3 und 4 des Nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise („National Framework of Vocational Qualifications“) des Vereinigten Königreichs entsprechen.

Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen:

Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Großteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere.

Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.


(1)  Seit dem 1. Juni 1994 wird die Berufsbezeichnung „Krankengymnast(in)“ durch „Physiotherapeut(in)“ ersetzt. Berufsangehörige, die ihre Befähigungsnachweise vor diesem Zeitpunkt erworben haben, können jedoch, sofern sie dies wünschen, weiterhin die Berufsbezeichnung „Krankengymnast(in)“ führen.


ANHANG III

Verzeichnis der in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten reglementierten Ausbildungsgänge

Im Vereinigten Königreich:

Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge, die zu Abschlüssen führen, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise (National Vocational Qualifications (NVQs)) oder in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland (Scottish Vocational Qualifications) zugelassen sind und den Niveaus 3 und 4 des nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise (National Framework of Vocational Qualifications) des Vereinigten Königreichs entsprechen.

Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen:

Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Großteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere.

Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.

In Deutschland:

Die folgenden reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge:

Die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge, die auf den Beruf des/der technischen Assistenten(-in), des/der kaufmännischen Assistenten(-in), die sozialen Berufe und den Beruf des/der staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrers(-in) vorbereiten und eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren haben. Gefordert wird der mittlere Bildungsabschluss und

i)

eine mindestens dreijährige (1) Berufsausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und, sofern erforderlich, durch eine ein- oder zweijährige Fachausbildung ergänzt wird, die ebenfalls mit einer Prüfung abschließt; oder

ii)

eine mindestens zweieinhalbjährige Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder

iii)

eine mindestens zweijährige Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und ergänzt wird durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung.

Die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge für die Berufe des/der staatlich geprüften Technikers(-in), des/der Betriebswirts(-in), des/der Gestalters(-in) und des/der Familienpfleger(in) mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren. Gefordert wird die erfolgreiche Beendigung der Pflichtschulzeit oder einer vergleichbaren Bildung und Ausbildung (von mindestens neun Jahren) sowie der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Berufsschule, die neben einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung, eine mindestens zweijährige Vollzeitausbildung oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer umfasst.

Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge sowie eine reglementierte berufspraktische Ausbildung mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren. Gefordert wird generell die erfolgreiche Beendigung der Pflichtschulzeit (mindestens neun Jahre) und der Berufsausbildung (normalerweise drei Jahre). Im Allgemeinen umfasst sie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung (in den meisten Fällen drei Jahre) und eine Prüfung im Rahmen der betrieblichen Ausbildung. Die Vorbereitung auf diese Prüfung umfasst einen Ausbildungsgang, der entweder der Berufserfahrung entspricht (mindestens 1 000 Stunden) oder auf Vollzeitbasis (mindestens ein Jahr) besucht wird.

Die deutschen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Ausbildungsgänge.

In den Niederlanden:

Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren. Gefordert wird der erfolgreiche Abschluss der achtjährigen Pflichtschulzeit sowie vier Jahre mittlerer allgemeinbildender Unterricht („MAVO“) oder berufsvorbereitender Sekundarunterricht („VBO“) oder höherer allgemeinbildender Unterricht sowie eine drei- oder vierjährige Ausbildung an einer mittleren berufsbildenden Schule („MBO“), die mit einer Prüfung abschließt.

Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren. Gefordert wird der erfolgreiche Abschluss der achtjährigen Pflichtschulzeit sowie vier Jahre berufsvorbereitender Sekundarunterricht („VBO“) oder höherer allgemeinbildender Unterricht und der Abschluss einer mindestens vierjährigen Lehrlingsausbildung, die mindestens einen Tag pro Woche theoretischen Unterricht in einer Schule und an den anderen Tagen praktischen Unterricht in einem Ausbildungszentrum oder einem Betrieb umfasst und mit einer Prüfung auf sekundärem oder tertiärem Niveau abschließt.

Die niederländischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Bildungs- und Ausbildungsgänge.

In Österreich:

Bildungs- und Ausbildungsgänge an den Berufsbildenden Höheren Schulen und den Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten, einschließlich der Sonderformen, deren Struktur und Niveau in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist.

Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung, die mit einer Prüfung abschließt, deren Bestehen ein Nachweis für die berufliche Kompetenz ist.

Bildungs- und Ausbildungsgänge an Meisterschulen, Meisterklassen, Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, deren Struktur in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist.

Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, einschließlich neun Jahre Pflichtschulzeit. Daran schließt sich entweder eine mindestens dreijährige Berufsausbildung an einer Fachschule an oder eine mindestens dreijährige Ausbildung, die gleichzeitig in einem Unternehmen und einer Berufsschule absolviert wird. Beide Ausbildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab und werden durch den erfolgreichen Abschluss einer einjährigen Ausbildung an einer Meisterschule, Meisterklasse, Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule ergänzt. In den meisten Fällen beträgt die Gesamtdauer mindestens 15 Jahre und beinhaltet berufspraktische Erfahrungszeiten, die entweder der Ausbildung an den genannten Einrichtungen vorausgehen oder von Teilzeitausbildungen (mindestens 960 Stunden) begleitet werden.

Die österreichischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Bildungs- und Ausbildungsgänge.


(1)  Die Mindestdauer kann von drei auf zwei Jahre herabgesetzt werden, wenn die betreffenden Personen einen zum Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss (Abitur), d. h. 13 Jahre Schulbildung, oder einen zum Fachhochschulstudium berechtigenden Schulabschluss (Fachhochschulreife), d. h. 12 Jahre Schulbildung haben.


ANHANG IV

Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Kategorien der Berufserfahrung

Verzeichnis I

Hauptgruppen der Richtlinie 64/427/EWG, geändert durch die Richtlinie 69/77/EWG, sowie der Richtlinien 68/366/EWG und 82/489/EWG

1   Richtlinie 64/427/EWG

Hauptgruppe

23

Textilgewerbe

232

Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Wollbearbeitungsmaschinen

233

Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Baumwollbearbeitungsmaschinen

234

Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Seidenbearbeitungsmaschinen

235

Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Leinen- und Hanfbearbeitungsmaschinen

236

sonstige Textilfaserindustrie (Jute, Hartfasern usw.), Seilerei

237

Wirkerei und Strickerei

238

Textilveredelung

239

sonstiges Textilgewerbe

Hauptgruppe

24

Herstellung von Schuhen, Bekleidung und Bettwaren

241

Serienfertigung von Schuhen (außer Gummi- und Holzschuhen)

242

Schuhreparatur und Maßschuhmacherei

243

Herstellung von Bekleidung und Wäsche (außer Pelzwaren)

244

Herstellung von Bettwaren

245

Pelz- und Pelzwarenherstellung

Hauptgruppe

25

Holz- und Korkverarbeitung (außer Holzmöbelherstellung)

251

Sägerei und Holzbearbeitung

252

Herstellung von Halbwaren aus Holz

253

Serienherstellung von Bauelementen aus Holz und von Parkett

254

Herstellung von Verpackungsmitteln aus Holz

255

Herstellung von sonstigen Holzwaren (außer Möbeln)

259

Herstellung von Stroh-, Korb-, Kork-, Flecht- und Bürstenwaren

Hauptgruppe

26

260 Herstellung von Holzmöbeln

Hauptgruppe

27

Papier- und Pappenerzeugung und -verarbeitung

271

Herstellung von Holzschliff und Zellstoff, Papier und Pappe

272

Papier- und Pappeverarbeitung

Hauptgruppe

28

280 Druckerei, Verlags- und verwandte Gewerbe

Hauptgruppe

29

Herstellung von Leder und Lederwaren

291

Herstellung von Leder (Gerberei und Zurichterei)

292

Herstellung von Lederwaren

aus Hauptgruppe

30

Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Chemiefaserindustrie, Stärkeindustrie

301

Gummi- und Asbestverarbeitung

302

Kunststoffverarbeitung

303

Chemiefasererzeugung

aus Hauptgruppe

31

Herstellung chemischer Erzeugnisse

311

Herstellung chemischer Grundstoffe und Herstellung dieser Erzeugnisse mit anschließender Weiterverarbeitung

312

spezialisierte Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegend für gewerbliche und landwirtschaftliche Verwendung (hier hinzuzufügen: die Herstellung von Industriefetten und Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, in Gruppe 312 ISIC enthalten)

313

spezialisierte Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegend für privaten Verbrauch und für Verwaltungen (hier zu streichen: die Herstellung von medizinischen und pharmazeutischen Erzeugnissen [aus Gruppe 319 ISIC])

Hauptgruppe

32

320 Mineralölverarbeitung

Hauptgruppe

33

Herstellung von Erzeugnissen aus Steinen und Erden, Herstellung und Verarbeitung von Glas

331

Ziegeleien

332

Herstellung und Verarbeitung von Glas

333

Herstellung von Steinzeug, Feinkeramik und feuerfesten Erzeugnissen

334

Herstellung von Zement, Verarbeitung von Kalkstein und Gipsstein

335

Herstellung von Baustoffen aus Beton und Gips sowie von Asbestzementwaren

339

Be- und Verarbeitung von Natursteinen sowie Herstellung sonstiger nichtmetallischer Mineralerzeugnisse

Hauptgruppe

34

Eisen- und Metallerzeugung und -bearbeitung

341

Eisen und Stahl erzeugende Industrie (gemäß dem EGKS-Vertrag, einschließlich Hüttenkokereien)

342

Stahlröhrenerzeugung

343

Ziehereien und Kaltwalzwerke

344

Erzeugung und erste Verarbeitung von NE-Metallen

345

Gießereien

Hauptgruppe

35

Herstellung von Metallerzeugnissen (außer Maschinen und Fahrzeugen)

351

Schmiede-, Press- und Hammerwerke

352

Stahlverformung und Oberflächenveredelung

353

Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen

354

Kessel- und Behälterbau

355

EBM-Waren-Herstellung

359

verschiedene Mechanikerbetriebe

Hauptgruppe

36

Maschinenbau

361

Herstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Ackerschleppern

362

Herstellung von Büromaschinen

363

Herstellung von Metallbearbeitungsmaschinen, Vorrichtungen für Maschinen und Maschinenwerkzeuge

364

Herstellung von Textilmaschinen und Zubehör sowie Nähmaschinen

365

Herstellung von Maschinen und Apparaten für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie, die chemische und verwandte Industrien

366

Herstellung von Hütten- und Walzwerkseinrichtungen, Bergwerksmaschinen, Gießereimaschinen, Baumaschinen, Hebezeugen und Fördermitteln

367

Herstellung von Zahnrädern, Getrieben, Wälzlagern und sonstigen Antriebselementen

368

Herstellung von Maschinen für weitere bestimmte Industriezweige

369

Herstellung von sonstigen Maschinenbauerzeugnissen

Hauptgruppe

37

elektrotechnische Industrie

371

Herstellung von isolierten Elektrokabeln, -leitungen und -drähten

372

Herstellung von Elektromotoren, -generatoren und -transformatoren sowie von Schalt- und Installationsgeräten

373

Herstellung von gewerblichen Elektrogeräten, -einrichtungen und -ausrüstungen

374

Bau von Fernmeldegeräten, Herstellung von Zählern, Mess- und Regelgeräten und elektro-medizinischen u. ä. Geräten

375

Herstellung von Rundfunk- und Fernsehempfängern, elektro-akustischen Geräten und Einrichtungen sowie von elektronischen Geräten und Anlagen

376

Herstellung von Elektro-Haushaltsgeräten

377

Herstellung von Lampen und Beleuchtungsartikeln

378

Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

379

Reparatur, Montage und technische Installation von elektrotechnischen Erzeugnissen

aus Hauptgruppe

38

Fahrzeugbau

383

Bau von Kraftwagen und deren Einzelteilen

384

Kraftfahrzeug- und Fahrradreparaturwerkstätten

385

Herstellung von Kraft- und Fahrrädern und deren Einzelteilen

389

sonstiger Fahrzeugbau

Hauptgruppe

39

Feinmechanik und Optik sowie sonstige verarbeitende Gewerbe

391

Herstellung von feinmechanischen Erzeugnissen

392

Herstellung von medizinmechanischen und orthopädiemechanischen Erzeugnissen (außer orthopädischem Schuhwerk)

393

Herstellung optischer und fotografischer Geräte

394

Herstellung und Reparatur von Uhren

395

Herstellung von Schmuck- und Goldschmiedewaren, Bearbeitung von Edelsteinen

396

Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten

397

Herstellung von Spiel- und Sportwaren

399

sonstige Zweige des be- und verarbeitenden Gewerbes

Hauptgruppe

40

Baugewerbe

400

allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwerpunkt) und Abbruchgewerbe

401

Rohbaugewerbe

402

Tiefbau

403

Bauinstallation

404

Ausbaugewerbe

2   Richtlinie 68/366/EWG

Hauptgruppe

20A

200 Herstellung von Ölen und Fetten tierischer oder pflanzlicher Herkunft

20B

Nahrungsmittelgewerbe (ohne Getränkeherstellung)

201

Schlachterei und Herstellung von Fleischwaren und -konserven

202

Molkerei und Milchverarbeitung

203

Obst- und Gemüseverarbeitung

204

Konservierung von Fischen und anderen Meeresprodukten

205

Mühlengewerbe

206

Bäckerei, Konditorei und Herstellung von Dauerbackwaren

207

Zuckerindustrie

208

Herstellung von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen und von Zuckerwaren

209

sonstiges Nahrungsmittelgewerbe

Hauptgruppe

21

Getränkeherstellung

211

Herstellung von Äthylalkohol aus Vergärung, von Hefe und Spirituosen

212

Herstellung von Wein und ähnlichen ungemälzten alkoholischen Getränken

213

Brauerei und Mälzerei

214

Abfüllung von Mineralbrunnen und Herstellung von alkoholfreien Getränken

aus 30

Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Chemiefaserindustrie, Stärkeindustrie

304

Stärkeindustrie

3   Richtlinie 82/489/EWG

aus 855

Frisiersalons (mit Ausnahme der Tätigkeiten der Fußpflege und der Kosmetikschulen)

Verzeichnis II

Klassen der Richtlinien 75/368/EWG, 75/369/EWG und 82/470/EWG

1   Richtlinie 75/368/EWG (Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1)

aus 04

Fischerei

043

Binnenfischerei

aus 38

Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

381

Schiffbau und Schiffsreparatur

382

Herstellung von Eisenbahnfahrzeugen und Fahrzeugteilen

386

Luftfahrzeugbau (einschließlich der Herstellung von Material für den Raumflug)

aus 71

Hilfstätigkeiten des Verkehrs und andere Tätigkeiten als Verkehrstätigkeiten aus folgenden Gruppen

aus 711

Betrieb von Schlaf- und Speisewagen; Instandhaltung von Eisenbahnmaterial in den Reparaturwerkstätten; Reinigung der Eisenbahnwagen

aus 712

Unterhaltung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Stadt-, Vorstadt- und Überlandverkehr

aus 713

Unterhaltung von anderen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Straßenverkehr (wie Kraftwagen, Autobusse, Kraftdroschken)

aus 714

Betrieb und Unterhaltung von Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs (wie gebührenpflichtige Straßen, Tunnel und Brücken für den Straßenverkehr, Omnibusbahnhöfe, Parkplätze, Omnibus- und Straßenbahndepots)

aus 716

Hilfstätigkeiten in der Binnenschifffahrt (wie Betrieb und Unterhaltung von Wasserstraßen, Häfen und anderen Binnenschifffahrtsanlagen; Schleppdienst und Lotsendienst in den Häfen, Bojenlegung, Laden und Löschen von Schiffen und ähnliche Tätigkeiten, wie Schiffsrettungsdienst, Treidelei und Betrieb von Bootshäusern)

73

Nachrichtenwesen: Post- und Fernmeldewesen

aus 85

persönliche Dienste

854

Wäscherei, chemische Reinigung, Färberei

aus 856

Fotoateliers: Porträtfotografie und Fotografie für gewerbliche Zwecke, außer Bildberichterstattung

aus 859

sonstige persönliche Dienste (nur Unterhaltung und Reinigung von Gebäuden oder Räumen)

2   Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 6: wenn die Tätigkeit als industrielle oder handwerkliche Tätigkeit angesehen wird)

Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten:

a)

Ankauf und Verkauf von Waren

durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612)

Ankauf und Verkauf von Waren auf überdachten Märkten außerhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten

b)

Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird.

3   Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absätze 1 und 3)

Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere:

Organisierung, Angebot und Vermittlung einer Reise oder eines Aufenthalts, welcher Art das Reisemotiv auch sein mag, oder von bestimmten Teilen (Beförderung, Unterkunft, Verpflegung, Ausflüge usw.) zu Pauschalpreisen oder gegen Einzelabrechnung der verschiedensten Leistungen [Artikel 2 Punkt B Buchstabe a)]

Vermittlung zwischen Unternehmern der verschiedenen Transportarten und Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen, und Durchführung verschiedener damit verbundener Geschäfte:

aa)

durch Abschluss von Verträgen mit den Transportunternehmern im Auftrag der Geschäftsherren

bb)

durch Auswahl der Transportart, des Unternehmens und des Transportweges, die für den Geschäftsherrn am vorteilhaftesten sind

cc)

durch Vorbereitung des Transports in technischer Hinsicht (z. B. für den Transport notwendige Verpackung); durch die Erbringung von Hilfsdiensten während des Transports (z. B. die Versorgung von Kühlwagen mit Eis)

dd)

durch Erledigung der mit dem Transport verbundenen Formalitäten, wie zum Beispiel Ausfüllen der Frachtbriefe, durch Gruppierung und Umgruppierung der Sendungen

ee)

durch Koordinierung der verschiedenen Transportabschnitte, durch Sicherstellung des Transitverkehrs, der Weiterbeförderung und Umladung und durch verschiedene abschließende Tätigkeiten

ff)

durch Bereitstellung von Frachtgut für Spediteure und Transportunternehmer und durch Verschaffung von Transportgelegenheiten für Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen:

Berechnung der Transportkosten und Kontrolle der Abrechnung

Ausführung — entweder ständig oder nur gelegentlich — von bestimmten Tätigkeiten im Namen oder im Auftrag eines Reeders oder Schiffsfrachtführers (Verbindung mit den Hafenbehörden und Zolldienststellen, Ausstattung des Schiffes usw.)

[Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt A Buchstaben a, b bzw. d].

Verzeichnis III

Richtlinie 64/222/EWG, 68/364/EWG, 68/368/EWG, 75/368/EWG, 75/369/EWG, 70/523/EWG und 82/470 EWG

1   Richtlinie 64/222/EWG

1.

Selbstständige Tätigkeiten des Großhandels, mit Ausnahme des Großhandels mit Medikamenten und pharmazeutischen Erzeugnissen, mit Giftstoffen und Krankheitserregern und des Kohlengroßhandels (Gruppe aus 611)

2.

Berufstätigkeiten des Vermittlers, der aufgrund eines oder mehrerer Auftragsverhältnisse damit betraut ist, in fremdem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen

3.

Berufstätigkeiten des Vermittlers, der, ohne ständig damit betraut zu sein, Verbindungen zwischen Personen herstellt, die Verträge unmittelbar miteinander abzuschließen wünschen oder der deren Geschäfte vorbereitet oder bei ihrem Abschluss mithilft

4.

Berufstätigkeiten des Vermittlers, der in eigenem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte abschließt

5.

Berufstätigkeiten des Vermittlers, der für fremde Rechnung Großhandelsversteigerungen durchführt

6.

Berufstätigkeiten des Vermittlers, der von Haus zu Haus geht, um Aufträge zu sammeln

7.

Tätigkeiten, die in der gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen durch einen unselbstständigen Vermittler bestehen, der im Dienste eines oder mehrerer Unternehmen des Handels, der Industrie oder des Handwerks steht

2   Richtlinie 68/364/EWG

aus ISIC-Gruppe 612: Einzelhandel

ausgeschlossene Tätigkeiten:

012

Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen

640

Immobiliengeschäfte, Vermietung

713

Vermietung von Kraftwagen, Wagen und Pferden

718

Vermietung von Eisenbahnwagen und -wagons

839

Vermietung von Maschinen an Handelsunternehmen

841

Vermietung von Filmtheaterplätzen und Vermietung von Filmen

842

Vermietung von Theaterplätzen und Vermietung von Theaterausstattung

843

Vermietung von Schiffen und Booten, Fahrrädern und Automaten

853

Vermietung von möblierten Zimmern

854

Vermietung von Weißwäsche

859

Vermietung von Kleidung

3   Richtlinie 68/368/EWG

aus ISIC-Hauptgruppe 85

1.

Restaurations- und Schankgewerbe (ISIC-Gruppe 852)

2.

Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (ISIC-Gruppe 853)

4   Richtlinie 75/368/EWG (Artikel 7)

aus 62

Kreditinstitute und andere finanzielle Einrichtungen

aus 620

Patentlizenzbüros und Verteilungsstellen für Gebühren aus Patentlizenzen

aus 71

Verkehr

aus 713

Straßenpersonenbeförderung, außer mit Kraftomnibussen

aus 719

Betrieb von Rohrleitungen für flüssige Kohlenwasserstoffe und andere flüssige chemische Erzeugnisse

aus 82

Dienstleistungen für die Allgemeinheit

827

Bibliotheken, Museen und botanische und zoologische Gärten

aus 84

Film- und Theaterwesen, Sport und Unterhaltung

843

sonstige Dienste zur Freizeitgestaltung:

Sport (Sportplätze, Organisation von Sportveranstaltungen usw.), außer der Tätigkeit des Sportlehrers

Spiele (Rennställe, Spielplätze, Rennplätze usw.)

andere Tätigkeiten der Freizeitgestaltung (Zirkus, Vergnügungsparks und andere der Unterhaltung dienende Unternehmen)

aus 85

Persönliche Dienste

aus 851

Hauswirtschaftliche Dienste

aus 855

Salons für Schönheitspflege und die Tätigkeiten der Maniküre, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Fußpflege und der Kosmetik- und Friseurschulen

aus 859

sonstige persönliche Dienste folgender Art, mit Ausnahme der Tätigkeiten von Sport- und Heilmasseuren und Bergführern:

Desinfizierung und Vernichtung von Ungeziefer

Vermietung von Kleidern sowie Aufbewahrung von Gegenständen

Ehevermittlungsinstitute und ähnliche Berufe

Tätigkeiten des Wahrsagegewerbes

hygienische Dienste und damit verbundene Tätigkeiten

Bestattungsinstitute und Unterhaltung von Friedhöfen

Reisebegleiter und Dolmetscher für den Fremdenverkehr

5   Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 5)

Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten:

a)

Ankauf und Verkauf von Waren:

durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612)

auf überdachten Märkten außerhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten

b)

Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird

6   Richtlinie 70/523/EWG

selbstständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (aus ISIC-Gruppe 6112)

7   Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absatz 2)

[Tätigkeiten unter Artikel 2 Punkt A Buchstabe c und e, Punkt B Buchstabe b, Punkt C und D]

Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere:

Vermietung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von Personen oder Waren

Vermittlung beim An- und Verkauf oder bei der Miete von Schiffen

Vorbereitung, Vertragsverhandlung und -abschluss für Auswanderungstransporte

Lagerhaltung im Auftrag des Einlagerers — unter Zollbehandlung oder zollfrei — von Gegenständen und Waren aller Art in Lagerhäusern, Magazinen, Möbelspeichern, Kühlhäusern, Silos usw.

Erteilung von Bescheinigungen an den Einlagerer über den eingelagerten Gegenstand oder die eingelagerte Ware

Bereitstellung von Gehegen, von Futter und von Verkaufsplätzen für die vorübergehende Haltung von Vieh, sei es vor dem Verkauf oder zum Zwecke der Weiterleitung an den Empfänger oder von aus dem Markt herrührenden Beständen

technische Kontrolle oder Begutachtung von Motorfahrzeugen

Messen, Wiegen und Ausmessen von Waren


ANHANG V

Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung

V.1.   ARZT

5.1.1.   Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

België/Belgique/ Belgien

Diploma van arts/Diplôme de docteur en médecine

Les universités/De universiteiten

Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française/De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap

 

20. Dezember 1976

Česká republika

Diplom o ukončení studia ve studijním programu všeobecné lékařství (doktor medicíny, MUDr.)

Lékářská fakulta univerzity v České republice

Vysvědčení o státní rigorózní zkoušce

1. Mai 2004

Danmark

Bevis for bestået lægevidenskabelig embedseksamen

Medicinsk universitetsfakultet

Autorisation som læge, udstedt af Sundhedsstyrelsen og

Tilladelse til selvstændigt virke som læge (dokumentation for gennemført praktisk uddannelse), udstedt af Sundhedsstyrelsen

20. Dezember 1976

Deutschland

Zeugnis über die Ärztliche Prüfung

Zeugnis über die Ärztliche Staatsprüfung und Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent, soweit diese nach den deutschen Rechtsvorschriften noch für den Abschluss der ärztlichen Ausbildung vorgesehen war

Zuständige Behörden

 

20. Dezember 1976

Eesti

Diplom arstiteaduse õppekava läbimise kohta

Tartu Ülikool

 

1. Mai 2004

Ελλάς

Πτυχίo Iατρικής

Iατρική Σχoλή Παvεπιστημίoυ,

Σχoλή Επιστημώv Υγείας, Τμήμα Iατρικής Παvεπιστημίoυ

 

1. Januar 1981

España

Título de Licenciado en Medicina y Cirugía

Ministerio de Educación y Cultura

El rector de una Universidad

 

1. Januar 1986

France

Diplôme d'Etat de docteur en médecine

Universités

 

20. Dezember 1976

Ireland

Primary qualification

Competent examining body

Certificate of experience

20. Dezember 1976

Italia

Diploma di laurea in medicina e chirurgia

Università

Diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia

20. Dezember 1976

Κύπρος

Πιστοποιητικό Εγγραφής Ιατρού

Ιατρικό Συμβούλιο

 

1. Mai 2004

Latvija

ārsta diploms

Universitātes tipa augstskola

 

1. Mai 2004

Lietuva

Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą gydytojo kvalifikaciją

Universitetas

Internatūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą medicinos gydytojo profesinę kvalifikaciją

1. Mai 2004

Luxembourg

Diplôme d'Etat de docteur en médecine, chirurgie et accouchements,

Jury d'examen d'Etat

Certificat de stage

20. Dezember 1976

Magyarország

Általános orvos oklevél (doctor medicinae univer- sae, röv.: dr. med. univ.)

Egyetem

 

1. Mai 2004

Malta

Lawrja ta' Tabib tal-Medi- ċina u l-Kirurġija

Universita’ ta' Malta

Ċertifikat ta' reġistrazzjoni maħruġ mill-Kunsill Mediku

1. Mai 2004

Nederland

Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd artsexamen

Faculteit Geneeskunde

 

20. Dezember 1976

Österreich

1.

Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Doktor der gesamten Heilkunde (bzw. Doctor medicinae universae, Dr.med.univ.)

1.

Medizinische Fakultät einer Universität

 

1. Januar 1994

2.

Diplom über die spezifische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharztdiplom

2.

Österreichische Ärztekammer

Polska

Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku lekarskim z tytułem „lekarza“

1.

Akademia Medyczna

2.

Uniwersytet Medyczny

3.

Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellońskiego

Lekarski Egzamin Państwowy

1. Mai 2004

Portugal

Carta de Curso de licenciatura em medicina

Universidades

Diploma comprovativo da conclusão do internato geral emitido pelo Ministério da Saúde

1. Januar 1986

Slovenija

Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov „doktor medicine/doktorica medicine“

Univerza

 

1. Mai 2004

Slovensko

Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „doktor medicíny“ („MUDr.“)

Vysoká škola

 

1. Mai 2004

Suomi/ Finland

Lääketieteen lisensiaatin tutkinto/Medicine licentiatexamen

Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

Kuopion yliopisto

Oulun yliopisto

Tampereen yliopisto

Turun yliopisto

Todistus lääkärin perusterveydenhuollon lisäkoulutuksesta/Examenbevis om tilläggsutbildning för läkare inom primärvården

1. Januar 1994

Sverige

Läkarexamen

Universitet

Bevis om praktisk utbildning som utfärdas av Socialstyrelsen

1. Januar 1994

United Kingdom

Primary qualification

Competent examining body

Certificate of experience

20. Dezember 1976

5.1.2.   Ausbildungsnachweise für den Facharzt

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

België/Belgique/ Belgien

Bijzondere beroepstitel van geneesheer-specialist/Titre professionnel particulier de médecin spécialiste

Minister bevoegd voor Volksgezondheid/Ministre de la Santé publique

20. Dezember 1976

Česká republika

Diplom o specializaci

Ministerstvo zdravotnictví

1. Mai 2004

Danmark

Bevis for tilladelse til at betegne sig som speciallæge

Sundhedsstyrelsen

20. Dezember 1976

Deutschland

Fachärztliche Anerkennung

Landesärztekammer

20. Dezember 1976

Eesti

Residentuuri lõputunnistus eriarstiabi erialal

Tartu Ülikool

1. Mai 2004

Ελλάς

Τίτλoς Iατρικής Ειδικότητας

1.

Νoμαρχιακή Αυτoδιoίκηση

1. Januar 1981

2.

Νoμαρχία

España

Título de Especialista

Ministerio de Educación y Cultura

1. Januar 1986

France

1.

Certificat d'études spéciales de médecine

1.

Universités

20. Dezember 1976

2.

Attestation de médecin spécialiste qualifié

2.

Conseil de l'Ordre des médecins

3.

Certificat d'études spéciales de médecine

3.

Universités

4.

Diplôme d'études spécialisées ou spécialisation complémentaire qualifiante de médecine

4.

Universités

Ireland

Certificate of Specialist doctor

Competent authority

20. Dezember 1976

Italia

Diploma di medico specialista

Università

20. Dezember 1976

Κύπρος

Πιστοποιητικό Αναγνώρισης Ειδικότητας

Ιατρικό Συμβούλιο

1. Mai 2004

Latvija

„Sertifikāts“—kompetentu iestāžu izsniegts dokuments, kas apliecina, ka persona ir nokārtojusi sertifikācijas eksāmenu specialitātē

Latvijas Ārstu biedrība

Latvijas Ārstniecības personu profesionālo organizāciju savienība

1. Mai 2004

Lietuva

Rezidentūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą gydytojo specialisto profesinę kvalifikaciją

Universitetas

1. Mai 2004

Luxembourg

Certificat de médecin spécialiste

Ministre de la Santé publique

20. Dezember 1976

Magyarország

Szakorvosi bizonyítvány

Az Egészségügyi, Szociális és Családügyi Minisztérium illetékes testülete

1. Mai 2004

Malta

Ċertifikat ta' Speċjalista Mediku

Kumitat ta' Approvazzjoni dwar Speċjalisti

1. Mai 2004

Nederland

Bewijs van inschrijving in een Specialistenregister

Medisch Specialisten Registratie Commissie (MSRC) van de Koninklijke Nederlandsche Maatschappij tot Bevordering der Geneeskunst

Sociaal-Geneeskundigen Registratie Commissie van de Koninklijke Nederlandsche Maatschappij tot Bevordering der Geneeskunst

20. Dezember 1976

Österreich

Facharztdiplom

Österreichische Ärztekammer

1. Januar 1994

Polska

Dyplom uzyskania tytułu specjalisty

Centrum Egzaminów Medycznych

1. Mai 2004

Portugal

1.

Grau de assistente

1.

Ministério da Saúde

1. Januar 1986

2.

Titulo de especialista

2.

Ordem dos Médicos

Slovenija

Potrdilo o opravljenem specialističnem izpitu

1.

Ministrstvo za zdravje

1. Mai 2004

2.

Zdravniška zbornica Slovenije

Slovensko

Diplom o špecializácii

Slovenská zdravotnícka univerzita

1. Mai 2004

Suomi/ Finland

Erikoislääkärin tutkinto/Specialläkarexamen

1.

Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

1. Januar 1994

2.

Kuopion yliopisto

3.

Oulun yliopisto

4.

Tampereen yliopisto

5.

Turun yliopisto

Sverige

Bevis om specialkompetens som läkare, utfärdat av Socialstyrelsen

Socialstyrelsen

1. Januar 1994

United Kingdom

Certificate of Completion of specialist training

Competent authority

20. Dezember 1976

5.1.3.   Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen

Land

Anästhesiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Chirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Anesthésie-réanimation/Anesthesie reanimatie

Chirurgie/Heelkunde

Česká republika

Anesteziologie a resuscitace

Chirurgie

Danmark

Anæstesiologi

Kirurgi elsler kirurgiske sygdomme

Deutschland

Anästhesiologie

(Allgemeine) Chirurgie

Eesti

Anestesioloogia

Üldkirurgia

Ελλάς

Αvαισθησιoλoγία

Χειρoυργική

España

Anestesiología y Reanimación

Cirugía general y del aparato digestivo

France

Anesthésiologie-Réanimation chirurgicale

Chirurgie générale

Ireland

Anaesthesia

General surgery

Italia

Anestesia e rianimazione

Chirurgia generale

Κύπρος

Αναισθησιολογία

Γενική Χειρουργική

Latvija

Anestezioloģija un reanimatoloģija

Ķirurģija

Lietuva

Anesteziologija reanimatologija

Chirurgija

Luxembourg

Anesthésie-réanimation

Chirurgie générale

Magyarország

Aneszteziológia és intenzív terápia

Sebészet

Malta

Anesteżija u Kura Intensiva

Kirurġija Ġenerali

Nederland

Anesthesiologie

Heelkunde

Österreich

Anästhesiologie und Intensivmedizin

Chirurgie

Polska

Anestezjologia i intensywna terapia

Chirurgia ogólna

Portugal

Anestesiologia

Cirurgia geral

Slovenija

Anesteziologija, reanimatologija in perioperativna intenzivna medicina

Splošna kirurgija

Slovensko

Anestéziológia a intenzívna medicína

Chirurgia

Suomi/Finland

Anestesiologia ja tehohoito/Anestesiologi och intensivvård

Yleiskirurgia/Allmän kirurgi

Sverige

Anestesi och intensivvård

Kirurgi

United Kingdom

Anaesthetics

General surgery


Land

Neurochirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Geburtshilfe und Frauenheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/ Belgien

Neurochirurgie

Gynécologie — obstétrique/Gynaecologie en verloskunde

Česká republika

Neurochirurgie

Gynekologie a porodnictví

Danmark

Neurokirurgi eller kirurgiske nervesygdomme

Gynækologi og obstetrik eller kvindesygdomme og fødselshjælp

Deutschland

Neurochirurgie

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Eesti

Neurokirurgia

Sünnitusabi ja günekoloogia

Ελλάς

Νευρoχειρoυργική

Μαιευτική-Γυvαικoλoγία

España

Neurocirugía

Obstetricia y ginecología

France

Neurochirurgie

Gynécologie — obstétrique

Ireland

Neurosurgery

Obstetrics and gynaecology

Italia

Neurochirurgia

Ginecologia e ostetricia

Κύπρος

Νευροχειρουργική

Μαιευτική — Γυναικολογία

Latvija

Neiroķirurģija

Ginekoloģija un dzemdniecība

Lietuva

Neurochirurgija

Akušerija ginekologija

Luxembourg

Neurochirurgie

Gynécologie — obstétrique

Magyarország

Idegsebészet

Szülészet-nőgyógyászat

Malta

Newrokirurġija

Ostetriċja u Ġinekoloġija

Nederland

Neurochirurgie

Verloskunde en gynaecologie

Österreich

Neurochirurgie

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Polska

Neurochirurgia

Położnictwo i ginekologia

Portugal

Neurocirurgia

Ginecologia e obstetricia

Slovenija

Nevrokirurgija

Ginekologija in porodništvo

Slovensko

Neurochirurgia

Gynekológia a pôrodníctvo

Suomi/Finland

Neurokirurgia/Neurokirurgi

Naistentaudit ja synnytykset/Kvinnosjukdomar och förlossningar

Sverige

Neurokirurgi

Obstetrik och gynekologi

United Kingdom

Neurosurgery

Obstetrics and gynaecology


Land

Allgemeine (innere) Medizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Augenheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung:

3 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Médecine interne/Inwendige geneeskunde

Ophtalmologie/Oftalmologie

Česká republika

Vnitřní lékařství

Oftalmologie

Danmark

Intern medicin

Oftalmologi eller øjensygdomme

Deutschland

Innere Medizin

Augenheilkunde

Eesti

Sisehaigused

Oftalmoloogia

Ελλάς

Παθoλoγία

Οφθαλμoλoγία

España

Medicina interna

Oftalmología

France

Médecine interne

Ophtalmologie

Ireland

General medicine

Ophthalmic surgery

Italia

Medicina interna

Oftalmologia

Κύπρος

Παθoλoγία

Οφθαλμολογία

Latvija

Internā medicīna

Oftalmoloģija

Lietuva

Vidaus ligos

Oftalmologija

Luxembourg

Médecine interne

Ophtalmologie

Magyarország

Belgyógyászat

Szemészet

Malta

Mediċina Interna

Oftalmoloġija

Nederland

Interne geneeskunde

Oogheelkunde

Österreich

Innere Medizin

Augenheilkunde und Optometrie

Polska

Choroby wewnętrzne

Okulistyka

Portugal

Medicina interna

Oftalmologia

Slovenija

Interna medicina

Oftalmologija

Slovensko

Vnútorné lekárstvo

Oftalmológia

Suomi/Finland

Sisätaudit/Inre medicin

Silmätaudit/Ögonsjukdomar

Sverige

Internmedicin

Ögonsjukdomar (oftalmologi)

United Kingdom

General (internal) medicine

Ophthalmology


Land

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Kinderheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Oto-rhino-laryngologie/Otorhinolaryngologie

Pédiatrie/Pediatrie

Česká republika

Otorinolaryngologie

Dětské lékařství

Danmark

Oto-rhino-laryngologi eller øre-næse-halssygdomme

Pædiatri eller sygdomme hos børn

Deutschland

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Kinder- und Jugendmedizin

Eesti

Otorinolarüngoloogia

Pediaatria

Ελλάς

Ωτoριvoλαρυγγoλoγία

Παιδιατρική

España

Otorrinolaringología

Pediatría y sus áreas específicas

France

Oto-rhino-laryngologie

Pédiatrie

Ireland

Otolaryngology

Paediatrics

Italia

Otorinolaringoiatria

Pédiatria

Κύπρος

Ωτορινολαρυγγολογία

Παιδιατρική

Latvija

Otolaringoloģija

Pediatrija

Lietuva

Otorinolaringologija

Vaikų ligos

Luxembourg

Oto-rhino-laryngologie

Pédiatrie

Magyarország

Fül-orr-gégegyógyászat

Csecsemő- és gyermekgyógyászat

Malta

Otorinolaringoloġija

Pedjatrija

Nederland

Keel-, neus- en oorheelkunde

Kindergeneeskunde

Österreich

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

Kinder- und Jugendheilkunde

Polska

Otorynolaryngologia

Pediatria

Portugal

Otorrinolaringologia

Pediatria

Slovenija

Otorinolaringológija

Pediatrija

Slovensko

Otorinolaryngológia

Pediatria

Suomi/Finland

Korva-, nenä- ja kurkkutaudit/Öron-, näs- och halssjukdomar

Lastentaudit/Barnsjukdomar

Sverige

Öron-, näs- och halssjukdomar (oto-rhino-laryngologi)

Barn- och ungdomsmedicin

United Kingdom

Otolaryngology

Paediatrics


Land

Lungen- und Bronchialheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Urologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/ Belgien

Pneumologie

Urologie

Česká republika

Tuberkulóza a respirační nemoci

Urologie

Danmark

Medicinske lungesygdomme

Urologi eller urinvejenes kirurgiske sygdomme

Deutschland

Pneumologie

Urologie

Eesti

Pulmonoloogia

Uroloogia

Ελλάς

Φυματιoλoγία- Πvευμovoλoγία

Ουρoλoγία

España

Neumología

Urología

France

Pneumologie

Urologie

Ireland

Respiratory medicine

Urology

Italia

Malattie dell'apparato respiratorio

Urologia

Κύπρος

Πνευμονολογία — Φυματιολογία

Ουρολογία

Latvija

Ftiziopneimonoloģija

Uroloģija

Lietuva

Pulmonologija

Urologija

Luxembourg

Pneumologie

Urologie

Magyarország

Tüdőgyógyászat

Urológia

Malta

Mediċina Respiratorja

Uroloġija

Nederland

Longziekten en tuberculose

Urologie

Österreich

Lungenkrankheiten

Urologie

Polska

Choroby płuc

Urologia

Portugal

Pneumologia

Urologia

Slovenija

Pnevmologija

Urologija

Slovensko

Pneumológia a ftizeológia

Urológia

Suomi/Finland

Keuhkosairaudet ja allergologia/Lungsjukdomar och allergologi

Urologia/Urologi

Sverige

Lungsjukdomar (pneumologi)

Urologi

United Kingdom

Respiratory medicine

Urology


Land

Orthopädie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Pathologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Chirurgie orthopédique/Orthopedische heelkunde

Anatomie pathologique/Pathologische anatomie

Česká republika

Ortopedie

Patologická anatomie

Danmark

Ortopædisk kirurgi

Patologisk anatomi eller vævs- og celleundersøgelser

Deutschland

Orthopädie (und Unfallchirurgie)

Pathologie

Eesti

Ortopeedia

Patoloogia

Ελλάς

Ορθoπεδική

Παθoλoγική Αvατoμική

España

Cirugía ortopédica y traumatología

Anatomía patológica

France

Chirurgie orthopédique et traumatologie

Anatomie et cytologie pathologiques

Ireland

Trauma and orthopaedic surgery

Morbid anatomy and histopathology

Italia

Ortopedia e traumatologia

Anatomia patologica

Κύπρος

Ορθοπεδική

Παθολογοανατομία — Ιστολογία

Latvija

Traumatoloģija un ortopēdija

Patoloģija

Lietuva

Ortopedija traumatologija

Patologija

Luxembourg

Orthopédie

Anatomie pathologique

Magyarország

Ortopédia

Patológia

Malta

Kirurġija Ortopedika

Istopatoloġija

Nederland

Orthopedie

Pathologie

Österreich

Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

Pathologie

Polska

Ortopedia i traumatologia narządu ruchu

Patomorfologia

Portugal

Ortopedia

Anatomia patologica

Slovenija

Ortopedska kirurgija

Anatomska patologija in citopatologija

Slovensko

Ortopédia

Patologická anatómia

Suomi/Finland

Ortopedia ja traumatologia/Ortopedi och traumatologi

Patologia/Patologi

Sverige

Ortopedi

Klinisk patologi

United Kingdom

Trauma and orthopaedic surgery

Histopathology


Land

Neurologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Psychiatrie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Neurologie

Psychiatrie de l'adulte/Volwassen psychiatrie

Česká republika

Neurologie

Psychiatrie

Danmark

Neurologi eller medicinske nervesygdomme

Psykiatri

Deutschland

Neurologie

Psychiatrie und Psychotherapie

Eesti

Neuroloogia

Psühhiaatria

Ελλάς

Νευρoλoγία

Ψυχιατρική

España

Neurología

Psiquiatría

France

Neurologie

Psychiatrie

Ireland

Neurology

Psychiatry

Italia

Neurologia

Psichiatria

Κύπρος

Νευρολογία

Ψυχιατρική

Latvija

Neiroloģija

Psihiatrija

Lietuva

Neurologija

Psichiatrija

Luxembourg

Neurologie

Psychiatrie

Magyarország

Neurológia

Pszichiátria

Malta

Newroloġija

Psikjatrija

Nederland

Neurologie

Psychiatrie

Österreich

Neurologie

Psychiatrie

Polska

Neurologia

Psychiatria

Portugal

Neurologia

Psiquiatria

Slovenija

Nevrologija

Psihiatrija

Slovensko

Neurológia

Psychiatria

Suomi/Finland

Neurologia/Neurologi

Psykiatria/Psykiatri

Sverige

Neurologi

Psykiatri

United Kingdom

Neurology

General psychiatry


Land

Diagnostische Radiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Strahlentherapie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Radiodiagnostic/Röntgendiagnose

Radiothérapie-oncologie/Radiotherapie-oncologie

Česká republika

Radiologie a zobrazovací metody

Radiační onkologie

Danmark

Diagnostik radiologi eller røntgenundersøgelse

Onkologi

Deutschland

(Diagnostische) Radiologie

Strahlentherapie

Eesti

Radioloogia

Onkoloogia

Ελλάς

Ακτιvoδιαγvωστική

Ακτιvoθεραπευτική — Ογκολογία

España

Radiodiagnóstico

Oncología radioterápica

France

Radiodiagnostic et imagerie médicale

Oncologie radiothérapique

Ireland

Diagnostic radiology

Radiation oncology

Italia

Radiodiagnostica

Radioterapia

Κύπρος

Ακτινολογία

Ακτινοθεραπευτική Ογκολογία

Latvija

Diagnostiskā radioloģija

Terapeitiskā radioloģija

Lietuva

Radiologija

Onkologija radioterapija

Luxembourg

Radiodiagnostic

Radiothérapie

Magyarország

Radiológia

Sugárterápia

Malta

Radjoloġija

Onkoloġija u Radjoterapija

Nederland

Radiologie

Radiotherapie

Österreich

Medizinische Radiologie-Diagnostik

Strahlentherapie - Radioonkologie

Polska

Radiologia i diagnostyka obrazowa

Radioterapia onkologiczna

Portugal

Radiodiagnóstico

Radioterapia

Slovenija

Radiologija

Radioterapija in onkologija

Slovensko

Rádiológia

Radiačná onkológia

Suomi/Finland

Radiologia/Radiologi

Syöpätaudit/Cancersjukdomar

Sverige

Medicinsk radiologi

Tumörsjukdomar (allmän onkologi)

United Kingdom

Clinical radiology

Clinical oncology


Land

Plastische Chirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Medizinische Biologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Chirurgie plastique, reconstructrice et esthétique/Plastische, reconstructieve en esthetische heelkunde

Biologie clinique/Klinische biologie

Česká republika

Plastická chirurgie

 

Danmark

Plastikkirurgi

 

Deutschland

Plastische (und Ästhetische) Chirurgie

 

Eesti

Plastika- ja rekonstruktiivkirurgia

Laborimeditsiin

Ελλάς

Πλαστική Χειρoυργική

Χειρουργική Θώρακος

España

Cirugía plástica, estética y reparadora

Análisis clínicos

France

Chirurgie plastique, reconstructrice et esthétique

Biologie médicale

Ireland

Plastic surgery

 

Italia

Chirurgia plastica e ricostruttiva

Patologia clinica

Κύπρος

Πλαστική Χειρουργική

 

Latvija

Plastiskā ķirurģija

 

Lietuva

Plastinė ir rekonstrukcinė chirurgija

Laboratorinė medicina

Luxembourg

Chirurgie plastique

Biologie clinique

Magyarország

Plasztikai (égési) sebészet

Orvosi laboratóriumi diagnosztika

Malta

Kirurġija Plastika

 

Nederland

Plastische Chirurgie

 

Österreich

Plastische Chirurgie

Medizinische Biologie

Polska

Chirurgia plastyczna

Diagnostyka laboratoryjna

Portugal

Cirurgia plástica e reconstrutiva

Patologia clínica

Slovenija

Plastična, rekonstrukcijska in estetska kirurgija

 

Slovensko

Plastická chirurgia

Laboratórna medicína

Suomi/Finland

Plastiikkakirurgia/Plastikkirurgi

 

Sverige

Plastikkirurgi

 

United Kingdom

Plastic surgery

 


Land

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Medizinische und chemische Labordiagnostik

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/ Belgien

 

 

Česká republika

Lékařská mikrobiologie

Klinická biochemie

Danmark

Klinisk mikrobiologi

Klinisk biokemi

Deutschland

Mikrobiologie (Virologie) und Infektionsepidemiologie

Laboratoriumsmedizin

Eesti

 

 

Ελλάς

1.

Iατρική Βιoπαθoλoγία

2.

Μικρoβιoλoγία

 

España

Microbiología y parasitología

Bioquímica clínica

France