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Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung werden Vorschriften für die Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der EU-Länder in binnenmarktbezogenen Politikbereichen festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Das IMI-System ist eine sichere Internetanwendung, die es nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der EU ermöglicht, sich schnell und einfach mit ihren Kollegen in anderen EU-Ländern, in Island, Liechtenstein und Norwegen über EU-Binnenmarktrecht (d. h. die Vorschriften zu dem Binnenmarkt, der zwischen den EU-Ländern besteht, in dem der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist und innerhalb dessen die europäischen Bürger sich ungehindert niederlassen und einer Arbeit, einer Ausbildung oder einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen können) auszutauschen.
  • Es unterstützt diese Behörden dabei, praktische Schwierigkeiten zu überwinden, wie sie durch eine unterschiedliche Verwaltungsarbeit, Sprachschwierigkeiten oder fehlende Informationen über die Ansprechpartner in anderen EU-Ländern entstehen.
  • Es stellt einen kostenfreien öffentlichen Dienst dar, der von der Kommission entwickelt wurde, in allen EU-Sprachen verfügbar ist und seit 2008 in Betrieb ist.

Die größten Vorteile für die Öffentlichkeit

Durch die Beschleunigung von Abläufen und die Verbesserung der Kommunikation zwischen öffentlichen Einrichtungen trägt das IMI zur Reduzierung der durch Verzögerungen verursachten Kosten bei und gibt Behörden die Möglichkeit, Einzelpersonen und Unternehmen einen besseren Service zu bieten. Dadurch ist das IMI ein Instrument, das Einzelpersonen und Unternehmen indirekt dabei unterstützt, das meiste aus den Möglichkeiten des EU-Binnenmarkts zu machen.

Bereiche, in denen das IMI eingesetzt wird

  • Zwei Beispiele für Richtlinien, bei denen das IMI eingesetzt wird, sind die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
  • Im Bereich Berufsqualifikationen kann ein EU-Land das IMI nutzen, um die Gültigkeit von Qualifikationen von Arbeitnehmern zu prüfen, die in diesem Land arbeiten möchten.
  • Zusätzlich zu Berufsqualifikationen und Dienstleistungen können noch folgende Bereiche als Beispiele für den Einsatz des IMI angeführt werden:
  • Dank seiner Flexibilität kann das System auch problemlos auf andere Bereiche ausgeweitet werden.
  • Eine Liste der Bereiche, in denen IMI verwendet wird, ist online verfügbar.

Hauptfunktionen

Das IMI bietet die folgenden Hauptfunktionen:

  • bilaterale Informationsaustausche (One-to-one-Arbeitsabläufe) sicherere Austausche von Informationen zwischen zwei zuständigen Behörden;
  • multilaterale Informationsaustausche (One-to-many-Arbeitsabläufe), die es Behörden ermöglichen, Informationen an mehrere Empfänger weiterzugeben;
  • Datenspeicher durchsuchbare, mehrsprachige Datenbanken zum Teilen von Informationen unter IMI-Akteuren;
  • SOLVIT-Fallbearbeitung Arbeitsfluss zur Unterstützung der Bearbeitung von Beschwerden von Bürgern und Unternehmen hinsichtlich der Anwendung von EU-Recht durch öffentliche Behörden;
  • eine öffentlich zugängliche Nutzeroberfläche, die es externen Akteuren ermöglicht, mit dem IMI zu interagieren.

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1024/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wurde geändert, um zu ermöglichen, dass IMI für Folgendes genutzt werden kann:

  • Bearbeitung von Anträgen auf einen Europäischen Berufsausweis (Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG – siehe Zusammenfassung);
  • Entsendung von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen (Richtlinie 2014/67/EU – siehe Zusammenfassung);
  • Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines EU-Landes verbrachten Kulturgütern (Richtlinie 2014/60/EU – siehe Zusammenfassung);
  • Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden (Verordnung (EU) 2016/1191 – siehe Zusammenfassung);
  • EU-Typgenehmigungen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Verordnung (EU) 2016/1628 – siehe Zusammenfassung);
  • das einheitliche digitale Zugangstor, das Einzelpersonen und Unternehmen den Online-Zugang zu Verfahren und Hilfsdiensten ermöglicht (Verordnung (EU) 2018/1724 – siehe Zusammenfassung) und
  • Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor (Richtlinie (EU) 2020/1057).

Mit der Verordnung (EU) 2020/1055 wird der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geändert und die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über Betriebsvorschriften für Unternehmen im Güter- und Personenkraftverkehr (siehe Zusammenfassung) der Liste der EU-Rechtsakte hinzugefügt, die mittels des IMI umgesetzt werden.

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission hat die folgenden Durchführungsrechtsakte erlassen:

  • Durchführungsbeschluss 2014/89/EU für ein Pilotprojekt betreffend die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer (Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG – siehe Zusammenfassung)
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2018/743 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/679 über den Schutz personenbezogener Daten siehe – Zusammenfassung;
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1253 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der die Verwaltungszusammenarbeit betreffenden Bestimmungen der Entscheidung 2001/470/EG über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen – siehe Zusammenfassung;
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2212 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter in der Verordnung (EU) 2017/2394 enthaltener Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit – siehe Zusammenfassung.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ist am 4. Dezember 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1-11)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17-32)

Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49-65)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2212 der Kommission vom 20. Dezember 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter in der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden enthaltener Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 159-162)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1253 der Kommission vom 22. Juli 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der die Verwaltungszusammenarbeit betreffenden Bestimmungen der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 195 vom 23.7.2019, S. 40-42)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/743 der Kommission vom 16. Mai 2018 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 115-118)

Durchführungsbeschluss 2014/89/EU der Kommission vom 14. Februar 2014 für ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 36-39)

Letzte Aktualisierung: 16.10.2020

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