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Document 12016E243

Der Rat der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union

Artikel 237 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 238 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 239 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 240 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 241 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 242 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 243 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DIESER ARTIKEL?

Sie legen die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Funktionsweise des Rates der Europäischen Union (EU) fest, der die Regierungen der EU-Länder vertritt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufgaben

Zusammensetzung

  • Der Rat hat keine festen Mitglieder.
  • Der Rat tritt in zehn verschiedenen Konfigurationen zusammen, je nach Politikbereich. Zu diesen Treffen sendet jedes Mitgliedsland den jeweils für das anstehende Thema zuständigen Minister.
  • Den ständigen Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ führt die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Bei den übrigen Tagungen des Rates führt der/die zuständige Minister/-in des EU-Landes den Vorsitz, das turnusgemäß den EU-Ratsvorsitz innehat.
  • Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ sorgt für die Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen und bereitet die Tagungen des Europäischen Rates vor.

Abstimmung

  • Alle Beratungen und Abstimmungen des Rates sind öffentlich.
  • In den meisten Fällen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Für die Annahme von Beschlüssen müssen in der Regel
    • 55 % aller Länder (d. h. bei 28 Mitgliedern: 16 Länder),
    • die mindestens 65 % der EU-Gesamtbevölkerung stellen, zustimmen.
  • Um einen Beschluss zu verhindern, sind mindestens vier Länder erforderlich, die mindestens 35 % der EU-Gesamtbevölkerung stellen.
  • Bei bestimmten sensiblen Themen wie Außenpolitik und Steuern beschließt der Rat einstimmig.
  • Für verfahrenstechnische und administrative Angelegenheiten genügt die einfache Mehrheit der Länder.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel III – Bestimmungen über die Organe – Artikel 16 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 24)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 3 – Der Rat – Artikel 237 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 153)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 3 – Der Rat – Artikel 238 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 153-154)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 3 – Der Rat – Artikel 239 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 154)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 3 – Der Rat – Artikel 240 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 154)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 3 – Der Rat – Artikel 241 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 155)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 3 – Der Rat – Artikel 242 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 155)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 3 – Der Rat – Artikel 243 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 155)

Letzte Aktualisierung: 11.12.2017

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