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Document 31997D0865

97/865/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von CGA 245 704, Flazasulfuron, des Kernpolyedervirus der Zuckerrüben-Eule (Spodoptera exigua), Imazosulfuron, Pymetrozin und Sulfosulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 351, 23.12.1997, p. 67–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 022 P. 190 - 191
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 022 P. 190 - 191
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 022 P. 190 - 191
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 022 P. 190 - 191
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 022 P. 190 - 191
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 022 P. 190 - 191
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 022 P. 190 - 191
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 022 P. 190 - 191
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 022 P. 190 - 191
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 023 P. 117 - 118
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 023 P. 117 - 118
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 063 P. 105 - 106

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/865/oj

31997D0865

97/865/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von CGA 245 704, Flazasulfuron, des Kernpolyedervirus der Zuckerrüben-Eule (Spodoptera exigua), Imazosulfuron, Pymetrozin und Sulfosulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 351 vom 23/12/1997 S. 0067 - 0068


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von CGA 245 704, Flazasulfuron, des Kernpolyedervirus der Zuckerrüben-Eule (Spodoptera exigua), Imazosulfuron, Pymetrozin und Sulfosulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (97/865/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/57/EG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "die Richtlinie" genannt, wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zulässigen Wirkstoffen vorgesehen.

Mehrere Antragsteller haben den Behörden bestimmter Mitgliedstaaten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme von sechs Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie eingereicht.

Novartis Crop Protection AG reichte bei den französischen Behörden am 15. Oktober 1996 Unterlagen für den Wirkstoff CGA 245 704 ein.

I.S.K. Biosciences reichte bei den spanischen Behörden am 16. Dezember 1996 Unterlagen für den Wirkstoff Flazasulfuron ein.

Biosys reichte bei den niederländischen Behörden am 12. Juli 1996 Unterlagen für den Wirkstoff Kernpolyedervirus der Zuckerrüben-Eule (Spodoptera exigua) ein.

Urania Agrochem GmbH reichte bei den deutschen Behörden am 27. Juni 1996 Unterlagen für den Wirkstoff Imazosulfuron ein.

Novartis Crop Protection AG reichte bei den deutschen Behörden am 4. September 1996 Unterlagen für den Wirkstoff Pymetrozin ein.

Monsanto reichte bei den irischen Behörden am 24. April 1997 Unterlagen für den Wirkstoff Sulfosulfuron ein.

Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge haben die Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelt.

Die Unterlagen für Flazasulfuron, das Kernpolyedervirus der Zuckerrüben-Eule (Spodoptera exigua) und Pymetrozin wurden am 29. Mai 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet.

Die Unterlagen für CGA 245 704 wurden am 19. Juni 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet.

Die Unterlagen für Imazosulfuron und Sulfosulfuron wurden am 11. Juli 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet.

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen.

Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen.

Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für die Entscheidungsfindung notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß Frankreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für CGA 245 704, Spanien die eingehende Prüfung der Unterlagen für Flazasulfuron, die Niederlande die eingehende Prüfung der Unterlagen für das Kernpolyedervirus der Zuckerrüben-Eule (Spodoptera exigua), Deutschland die eingehende Prüfung der Unterlagen für Imazosulfuron und Pymetrozin und Irland die eingehende Prüfung der Unterlagen für Sulfosulfuron fortsetzen werden.

Frankreich, Spanien, die Niederlande, Deutschland und Irland werden der Kommission die Schlußfolgerungen ihrer Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, übermitteln. Bei Erhalt dieser Berichte wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung des Sachwissens aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verwendungen erfuellen die folgenden Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten - diejenigen von Anhang III der Richtlinie:

1. die von I.S.K. Biosciences bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Flazasulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 29. Mai 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

2. die von Biosys bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Kernpolyedervirus der Zuckerrüben-Eule (Spodoptera exigua) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 29. Mai 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

3. die von Novartis Crop Protection AG bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs CGA 245 704 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 19. Juni 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

4. die von Urania Agrochem GmbH bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Imazosulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 11. Juli 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

5. die von Novartis Crop Protection AG bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Pymetrozin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 29. Mai 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

6. die von Monsanto bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Sulfosulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 11. Juli 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

(2) ABl. L 265 vom 27. 9. 1997, S. 87.

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