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Document 62022CN0372

Rechtssache C-372/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 9. Juni 2022 — CM/DN

ABl. C 359 vom 19.9.2022, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/28


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 9. Juni 2022 — CM/DN

(Rechtssache C-372/22)

(2022/C 359/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d’arrondissement de Luxembourg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CM

Beklagte: DN

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (1)

a.

auf eine auf Änderung eines Umgangsrechts im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung gerichtete Klage des Elternteils anwendbar, der aufgrund einer zum Wohl der Kinder mit verzögerter Wirkung versehenen, aber rechtskräftigen Gerichtsentscheidung umgangsberechtigt ist, die im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder mehr als vier Monate vor der Anrufung nach Art. 9 Abs. 1 ergangen ist,

b.

und dies im Verhältnis zur grundsätzlichen Zuständigkeit gemäß Art. 8 der Verordnung ausschließlich,

obwohl der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung besagt, dass „[d]ie in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet [wurden]. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat …“?

2.

Falls Frage 1. bejaht wird: Steht die so bestehende Zuständigkeit nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, die „abweichend von Art. 8“ der Verordnung gilt, der Anwendung von Art. 15 der Verordnung entgegen, die „[i]n Ausnahmefällen“ und „sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht“ vorgesehen ist?


(1)  ABl. 2003, L 338, S. 1.


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