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Korrektive Komponente: Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 zur Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird die korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts eingerichtet, dem Eckpfeiler der Haushaltsdisziplin der Europäischen Union (EU). Sie enthält die Vorschriften und Verfahren, die eingesetzt werden, wenn ein Mitgliedstaat der EU die Referenzwerte für öffentliche Defizite oder Schulen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht beachtet. Mit dem Verfahren – Verfahren bei einem übermäßigen Defizit – soll vor übermäßigen Defiziten der Regierung oder übermäßig hohen öffentlichen Schulden abgeschreckt werden. Ferner werden diese wirksam korrigiert, wenn sie auftreten.

Mit Verordnung (EU) 2024/1264 wird Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geändert und die korrektive Komponente an den reformierten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU angepasst. Mit dem Rahmen sollen die Schuldenquoten und Defizite graduell, nachhaltig und auf wachstumsfreundliche Weise gesenkt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umfasst mehrere Schritte.

Einleitung des Verfahrens

Die Mitgliedstaaten haben Referenzwerte für öffentliche Defizite und Schulden in Relation zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) festgesetzt, die im Protokoll (Nr. 12) zum Verfahren bei einem übermäßigen Defizit verankert ist: eine 3 % Defizitquote und eine 60 % Schuldenquote. Die Europäische Kommission überwacht die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten ausgehend von den folgenden zwei Kriterien.

  • Die Defizitquote sollte unter 3 % des BIP-Referenzwertes liegen, es sei denn, die Überschreitung ist ausnahmsweise und vorübergehend und die Quote bliebt nahe 3 % des BIP.
  • Die Schuldenquote sollte unter 60 % des BIP-Referenzwertes liegen oder hinreichend rückläufig sein und diesen Wert in zufriedenstellender Geschwindigkeit erreichen. Die Schuldenquote gilt als hinreichend rückläufig, wenn der Mitgliedstaat den haushaltspolitischen Pfad des Rates der Europäischen Union beachtet, Schulen im Einklang mit Verordnung (EU) 2024/1263 (siehe Zusammenfassung) realistisch zu senken. Ein Mitgliedstaat gilt als abweichend von dem haushaltpolitischen Pfad, wenn die Abweichungen auf dem Kontrollkonto bestimmte jährliche oder kumulierte Grenzwerte überschreiten.

Wenn wenigstens eines dieser Kriterien nicht erfüllt zu sein scheint, muss die Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 des AEUV einen Bericht anfertigen.

Der Bericht beinhaltet eine ausgewogene Bewertung aller relevanten Faktoren, darunter:

  • das Ausmaß der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Schuldenstand;
  • die mittelfristige Entwicklung der öffentlichen Haushalte und die mittelfristige Wirtschaftsentwicklung;
  • die Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen und Investitionen;
  • die Erhöhung der staatlichen Investitionen in die Verteidigung;
  • vom Mitgliedstaat vorgebrachte Faktoren.

Phasen des Verfahrens

  • Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit erforderlich ist, unterrichtet sie den Rat, der sämtliche Beobachtungen des betroffenen Mitgliedstaats abwägt und einen Beschluss mit einer ausgewogenen Gesamtbewertung zum Vorhandensein eines übermäßigen Defizits erlässt.
  • Der Rat nimmt anschließend eine Empfehlung an den betroffenen Mitgliedstaat an, die einen Nettoausgaben-Korrekturpfad in numerischen Angaben und eine Frist enthält. Mit diesem Korrekturpfad wird die Situation des übermäßigen Defizits bis zu Frist beendet. Insbesondere muss der Mitgliedstaat das Defizit unter 3 % des BIP-Referenzwertes bringen oder halten und, wenn ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit aufgrund der Schuldenkriterien eröffnet wurde, die kumulierten Abweichungen korrigieren.
  • Wird das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Defizitkriteriums eröffnet, muss der Korrekturpfad einer minimalen jährlichen Strukturanpassung von wenigstens 0,5 % des BIP als Richtwert entsprechen.
  • Wir das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Schuldenkriteriums eröffnet, muss der Korrekturpfad mindestens so fordernd sein wie der Nettoausgabenpfad, der vom Rat gesetzt wurde und von dem der Mitgliedstaat abgewichen ist.
  • Der Mitgliedstaat muss die erforderlichen Maßnahmen binnen sechs Monaten einleiten. Diese Frist kann in ernsthaften Situationen auf drei Monate verkürzt werden.
  • Der Mitgliedstaat muss dem Rat und der Kommission Bericht zu ergriffenen Maßnahmen aufgrund der Empfehlung des Rates erstatten. Der Bericht muss die Haushaltsziele und Informationen zu ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele enthalten.
  • Der Rat und die Kommission überwachen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Verfahren bei einem übermäßigen Defizit regelmäßig.

Sanktionen

Setzt ein Mitgliedstaat in der Euro-Zone die Empfehlungen weiterhin nicht um, kann der Rat entschließen, das Land mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen. Der Rat kann eine Geldbuße von bis zu 0,05 % der letzten Schätzung des BIP des Vorjahres verhängen, die alle sechs Monate zu zahlen ist, bis der Rat der Auffassung ist, dass der Mitgliedstaat in Anbetracht der Empfehlung wirksame Maßnahmen erlassen hat.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ist am in Kraft getreten.

Die Verordnung (EU) 2024/1264 zur Änderung ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Mit der Verordnung wird das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 des AEUV geklärt und beschleunigt.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom , S. 6-11).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EC) Nr. 1467/97 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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