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Document 32023R1065

Verordnung (EU) 2023/1065 der Kommission vom 1. Juni 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid als Zusatz in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2023/3419

ABl. L 143 vom 2.6.2023, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1065/oj

2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/6


VERORDNUNG (EU) 2023/1065 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2023

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid als Zusatz in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sind die Vitamine und Mineralstoffe sowie ihre jeweiligen Verbindungen aufgelistet, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/16 der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die erwachsene Bevölkerung genehmigt.

(3)

Da die Erstzulassung dieses Stoffes als neuartiges Lebensmittel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/16 nur Nahrungsergänzungsmittel betraf, wurde der Stoff mit der Verordnung (EU) 2021/418 der Kommission (4) in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen. Nachdem beantragt wurde, die Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel auf die Verwendung zu ernährungsphysiologischen Zwecken als Niacinquelle, insbesondere als Mahlzeitersatz, auszuweiten, ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“), ein Gutachten über eine solche Ausweitung der Verwendung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) abzugeben und anschließend je nach Ergebnis dieser Bewertung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 die Sicherheit und Bioverfügbarkeit des Stoffes zu evaluieren, wenn dieser den betreffenden Lebensmitteln zugesetzt wird. Am 14. September 2021 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Ausweitung der Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel (6) an.

(4)

Dem Gutachten zufolge ist die Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid in Lebensmitteln als Niacinquelle unbedenklich, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Diese Bedingungen sind in der Zulassung dieses Stoffes durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 der Kommission (7) festgelegt.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 dürfen Lebensmitteln nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und/oder Mineralstoffe in der in Anhang II des genannten Rechtsakts aufgeführten Form zugesetzt werden. Angesichts des befürwortenden Gutachtens der Behörde und der Zulassung als neuartiges Lebensmittel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 sollte Nicotinamid-Ribosidchlorid in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 als Niacinverbindung aufgenommen werden.

(6)

Die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit wurde konsultiert und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/16 der Kommission vom 10. Januar 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 7 vom 13.1.2020, S. 6).

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(4)  Verordnung (EU) 2021/418 der Kommission vom 9. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid und Magnesiumcitratmalat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie hinsichtlich der für Kupfer verwendeten Maßeinheiten (ABl. L 83 vom 10.3.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).

(6)  EFSA Journal 2021;19(11):6843.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung und die Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Nicotinamid-Ribosidchlorid (ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 25).


ANHANG

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird bei Nummer 1 „Vitaminverbindungen“ unter „NIACIN“ nach dem Eintrag „Nicotinamid“ folgender Eintrag eingefügt:

„Nicotinamid-Ribosidchlorid“.


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