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Document 32023D1076

    Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen

    ST/5523/2023/REV/1

    ABl. L 143I vom 2.6.2023, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj

    Related international agreement

    2.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    LI 143/4


    BESCHLUSS (EU) 2023/1076 DES RATES

    vom 1. Juni 2023

    über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2, Artikel 84 und Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) ist das erste internationale Instrument, das darauf zielt, Gewalt gegen Frauen, einschließlich gegen Mädchen unter 18 Jahren, als eine der Grundursachen für das Fortbestehen geschlechterspezifischer Ungleichheiten mit Hilfe eines umfassenden Rahmenwerks rechtlicher und strategischer Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer derartiger Gewalttaten zu beseitigen. Das Übereinkommen trat am 1. April 2014 in Kraft. Gemäß Artikel 75 des Übereinkommens kann die Union dem Übereinkommen beitreten.

    (2)

    Im Einklang mit den Beschlüssen (EU) 2017/865 (2) und (EU) 2017/866 (3) des Rates wurde das Übereinkommen in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, sowie in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union am 13. Juni 2017 unterzeichnet.

    (3)

    Das Übereinkommen bildet einen umfassenden und vielschichtigen Rechtsrahmen, der Frauen vor allen Formen von Gewalt schützen soll. Es soll Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie häusliche Gewalt verhüten, verfolgen und beseitigen. Das Übereinkommen umfasst ein breites Spektrum an Maßnahmen, die von der Datenerhebung über die Sensibilisierung bis hin zu Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung der verschiedenen Formen der Gewalt gegen Frauen reichen. Es umfasst Maßnahmen für den Schutz der Opfer und die Bereitstellung von Hilfsdiensten und befasst sich mit der geschlechtsspezifischen Gewalt im Bereich Asyl und Migration. Mit dem Übereinkommen wird ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt, um die effektive Durchführung seiner Bestimmungen durch die Vertragsparteien sicherzustellen.

    (4)

    Der Abschluss des Übereinkommens im Namen der Union wird zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen beitragen; die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundwert und ein Kernziel der Union, das im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei allen Tätigkeiten der Union zu verwirklichen ist. Gewalt gegen Frauen ist nicht nur eine Straftat, sondern auch ein Verstoß gegen deren Menschenrechte und stellt eine extreme Form der Diskriminierung dar, die auf fest verankerten geschlechterspezifischen Ungleichheiten beruht und zu deren Erhaltung und Stärkung beiträgt. Indem die Union sich zur Umsetzung des Übereinkommens verpflichtet, bekräftigt sie ihr Engagement für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auf ihrem Gebiet und weltweit und verstärkt ihr aktuelles politisches Handeln und die im Bereich des Strafprozessrechts bestehenden umfangreichen Rechtsvorschriften, die für Frauen und Mädchen von besonderer Relevanz sind.

    (5)

    Unter das Übereinkommen fallen Bereiche, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, und andere Bereiche, für die die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt.

    (6)

    Die Union sollte dem Übereinkommen nur in Bezug auf die Bereiche beitreten, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h. insoweit sich die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern können. Nach dem derzeitigen Stand gilt dies insbesondere für gewisse Bestimmungen des Übereinkommens, welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, und für die Bestimmungen des Übereinkommens, welche Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit insoweit, als das Übereinkommen sich nicht auf gemeinsame Vorschriften auswirkt oder deren Anwendungsbereich nicht verändert. Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen in Bezug auf Bereiche, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifizierung des Übereinkommens in Bezug auf Bereiche, die in ihrer nationalen Zuständigkeit liegen.

    (7)

    In der Phase der Umsetzung des Übereinkommens ist die Union für die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens verantwortlich, die in ihrer ausschließlichen Zuständigkeit liegen, während die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, die alleinige Verantwortung für die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens tragen, die in ihrer nationalen Zuständigkeit liegen.

    (8)

    Die in diesem Beschluss genannten Rechtsgrundlagen sind nach dem derzeitigen Stand ein maßgeblicher Anhaltspunkt für den Umfang der Zuständigkeiten der Union in Bezug auf das Übereinkommen und für die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten.

    (9)

    Dieser Beschluss betrifft nur die Bestimmungen des Übereinkommens zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie zu Asyl und zum Verbot der Zurückweisung, insoweit jene Bestimmungen sich auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern können. Er betrifft nicht die Organe oder die öffentliche Verwaltung der Union, die Gegenstand eines gesonderten Ratsbeschlusses sind; dieser wird parallel zu diesem Beschluss angenommen werden.

    (10)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (11)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (12)

    Zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, und der Kommission wurde ein Verhaltenskodex mit den internen Regelungen für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens (im Folgenden „Verhaltenskodex“) ausgearbeitet. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Autonomie der Organe der Union in Bezug auf Bereiche, die ihre jeweiligen Tätigkeiten betreffen, gelten diese Regelungen unter anderem für die Rolle der Kommission als Koordinierungsstelle im Sinne des Artikels 10 des Übereinkommens in Bezug auf Bereiche, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt; für den Überwachungsmechanismus, einschließlich der Berichterstattung an die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO), für die Teilnahme der Union an Sitzungen der im Rahmen des Übereinkommens eingerichteten Gremien, insbesondere des in Artikel 67 des Übereinkommens genannten Ausschusses der Vertragsparteien, für die Festlegung von Standpunkten der Union, gemeinsamen Standpunkten oder abgestimmten Standpunkten für diese Sitzungen sowie für die enge Zusammenarbeit bei diesen Sitzungen, insbesondere in Bezug Regelungen für Wortmeldungen und Abstimmungen. Der Verhaltenskodex ist daher als praktisches und internes Instrument gedacht, mit dem die Union und ihre Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden sollen, in Bezug auf das Übereinkommen ein kohärentes, umfassendes und geschlossenes Auftreten nach außen zu erreichen.

    (13)

    Das Übereinkommen sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wird in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, im Namen der Union genehmigt (4), insoweit die ausschließliche Zuständigkeit dafür bei der Union liegt.

    (2)   Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifizierung des Übereinkommens in Bezug auf Bereiche, die in ihrer nationalen Zuständigkeit liegen.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die ermächtigt ist/sind, die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 75 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens im Namen der Union zu hinterlegen.

    Artikel 3

    Die Kommission übernimmt die Aufgabe der Koordinierungsstelle der Union gemäß Artikel 10 des Übereinkommens und erfüllt die Berichterstattungspflichten nach Kapitel IX in Bezug auf Bereiche des Übereinkommens, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Autonomie der Organe der Union in Bezug auf Bereiche, die ihre jeweiligen Tätigkeiten betreffen.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 1. Juni 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. CARLSON


    (1)  Zustimmung vom 10. Mai 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Beschluss (EU) 2017/865 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen (ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 11).

    (3)  Beschluss (EU) 2017/866 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung (ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 13).

    (4)  Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.


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