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Document 32022R1636
Commission Delegated Regulation (EU) 2022/1636 of 5 July 2022 supplementing Council Directive (EU) 2020/262 by establishing the structure and content of the documents exchanged in the context of movement of excise goods, and establishing a threshold for the losses due to the nature of the goods
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren
C/2022/4494
ABl. L 247 vom 23.9.2022, p. 2–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/02/2024
23.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/2 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1636 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2022
zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 gilt der Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der während der Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung eintritt, nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, soweit er unter dem gemeinsamen Schwellenwert für den Teilverlust solcher verbrauchsteuerpflichtiger Waren liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der genannten Richtlinie wird bei einem Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der sich während der Beförderung in das Gebiet eines Mitgliedstaats ereignet, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, die Verbrauchsteuer in diesem Mitgliedstaat nicht geschuldet, wenn der Verlustbetrag für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter dem gemeinsamen Schwellenwert liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Um eine unionsweit einheitliche Behandlung von Teilverlusten zu gewährleisten, sollte für Tabakwaren ein gemeinsamer Schwellenwert für den Teilverlust festgelegt werden. Unter Berücksichtigung insbesondere der Beschaffenheit der Waren, ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften und der bestehenden nationalen Schwellenwerte sollte der gemeinsame Schwellenwert für den Teilverlust für Tabakwaren auf 0 % festgesetzt werden. |
(2) |
Nach der Richtlinie (EU) 2020/262 ist die Verwendung elektronischer Verwaltungsdokumente, die über das im Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannte EDV-gestützte System ausgetauscht werden, erforderlich, damit eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt gilt. Vorgeschrieben ist auch die Verwendung von Ausfalldokumenten, wenn das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar ist. Struktur und Inhalt dieser Dokumente sollten so beschaffen sein, dass eine einheitliche Erfüllung der erforderlichen Formalitäten gewährleistet ist und die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erleichtert wird. |
(3) |
Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ist die Verwendung vereinfachter elektronischer Verwaltungsdokumente für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorgeschrieben, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden. Gemäß dieser Richtlinie ist auch in bestimmten Fällen die Verwendung von Ausfalldokumenten vorgeschrieben. Struktur und Inhalt dieser Dokumente sollten so beschaffen sein, dass eine einheitliche Erfüllung der erforderlichen Formalitäten gewährleistet ist und die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erleichtert wird. |
(4) |
Um sicherzustellen, dass die gemäß den Artikeln 20 bis 25 der Richtlinie (EU) 2020/262 über das EDV-gestützte System ausgetauschten Dokumente in allen Mitgliedstaaten leicht verständlich sind und vom EDV-gestützten System verarbeitet werden können, sollten die Struktur und der Inhalt der Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments, die Änderung des Bestimmungsorts und die Aufteilung einer Beförderung festgelegt werden. |
(5) |
Die Vorschriften über die Struktur und den Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und über den Schwellenwert für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren werden in vielen Fällen sowohl von den Wirtschaftsbeteiligten, die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Tabakwaren innerhalb der EU durchführen, als auch von den Behörden der Mitgliedstaaten, die diese Tätigkeiten überwachen, gemeinsam anzuwenden sein. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden. |
(6) |
Da die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission (3) die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission (4) und der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (5) ersetzen, sollten die ersetzten Verordnungen aufgehoben werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die Mitgliedstaaten den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß den Formalitäten nach den Artikeln 33, 34 und 35 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (6) bis zum 31. Dezember 2023 gestatten. Die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 ist daher bis zu diesem Tag für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren anzuwenden, die vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung eingeleitet wurden. |
(8) |
Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 6, den Artikeln 20 bis 22, 25 bis 29, 36 bis 40 sowie Artikel 45 der genannten Richtlinie nachzukommen, ab dem 13. Februar 2023 anwenden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab diesem Datum gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Schwellenwert für den Verlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren für Tabakwaren
Der gemeinsame Schwellenwert für den Teilverlust gemäß Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 für Tabakwaren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (7) fallen, beträgt 0 %.
Artikel 2
Anforderungen an die über das EDV-gestützte System ausgetauschten Meldungen
Die gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten Meldungen entsprechen Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sind beim Ausfüllen von Feldern zur Angabe von Datenelementen in diesen Meldungen Codes nach Anhang I einzugeben, so werden die in Anhang II aufgeführten Codes verwendet.
Artikel 3
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument
Der gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und das elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 4
Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument
Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 5
Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
Die Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 6
Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Die Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts nach Artikel 20 Absatz 7 und Artikel 36 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabellen 3 und 4 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 7
Meldungen über die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung
Die Meldungen über die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabellen 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 8
Meldungen über die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Die nach Artikel 24 Absatz 1 bzw. Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Eingangsmeldung und die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 dieser Richtlinie entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 6 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 9
Ausfalldokumente
(1) Die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Ausfalldokumente enthalten die Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B dieser Verordnung. Die Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.
(2) Die Angaben über die Änderung des Bestimmungsorts der Waren und die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen, die der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats gemäß Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262 zu übermitteln hat, erfolgen in Form von Datenelementen, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B der vorliegenden Verordnung bzw. Anhang I Tabelle 5 Spalten A und B dieser Verordnung. Alle Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B bzw. Anhang I Tabelle 5 Spalten A und B gekennzeichnet.
(3) Die Ausfalldokumente nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 und Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2020/262 tragen die Bezeichnung „Eingangsmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren“ bzw. „Ausfuhrmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren“. Die Angaben werden in Form von Datenelementen, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B getätigt. Alle Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben nach Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B gekennzeichnet.
Artikel 10
Aufhebung
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3649/92 und (EG) Nr. 684/2009 werden mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben.
Ungeachtet des Absatzes 1 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 bis zum 31. Dezember 2023 für Beförderungen von Waren fort, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen wurden.
Artikel 11
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4.
(2) Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission vom 5. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr sowie zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars (siehe Seite 57 dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17).
(5) Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).
(6) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
(7) Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).
ANHANG I
Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, verwendete Meldungen
ERLÄUTERUNGEN
1. |
Die Datenelemente der gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten elektronischen Meldungen (1) sind in Datengruppen und gegebenenfalls Datenuntergruppen gemäß den Tabellen 1 bis 6 dieses Anhangs zu gliedern. Die Spalten der Tabellen 1 bis 6 müssen folgende Informationen enthalten:
|
2. |
In den Tabellen 1 bis 6 werden folgende Kurzformen verwendet:
|
(1) Gelten gemäß Artikel 9 dieser Verordnung bestimmte Anforderungen dieses Anhangs für die in den Artikeln 26, 27, 38 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Ausfalldokumente, so gelten die Erläuterungen entsprechend für diese Dokumente.
(2) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(5) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 26).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
ANHANG II
Codelisten
1. SPRACHENCODES
Code |
Beschreibung |
bg |
Bulgarisch |
bt |
Bulgarisch (lateinische Schrift) |
hr |
Kroatisch |
cs |
Tschechisch |
da |
Dänisch |
nl |
Niederländisch |
de |
Englisch |
et |
Estnisch |
fi |
Finnisch |
fr |
Französisch |
ga |
Irisch |
gr |
Griechisch (lateinische Schrift) |
de |
Deutsch |
el |
Griechisch |
hu |
Ungarisch |
it |
Italienisch |
lv |
Lettisch |
lt |
Litauisch |
mt |
Maltesisch |
pl |
Polnisch |
pt |
Portugiesisch |
ro |
Rumänisch |
sk |
Slowakisch |
sl |
Slowenisch |
es |
Spanisch |
sv |
Schwedisch |
2. ADMINISTRATIVER REFERENZCODE (ARC)
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiel |
1 |
Jahr |
Numerisch 2 |
05 |
2 |
Kennung des Mitgliedstaats, in dem das e-VD/v-e-VD ursprünglich eingereicht wurde |
Alphabetisch 2 |
ES |
3 |
Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code |
Alphanumerisch 15 (Ziffern und Großbuchstaben) |
7R19YTE17UIC8J4 |
4 |
Art der Beförderung |
Alphanumerisch 1 |
P |
5 |
Prüfziffer |
Numerisch 1 |
9 |
In Feld 1 werden die letzten beiden Ziffern des Jahres angegeben, in dem die Beförderung förmlich genehmigt wurde.
In Feld 2 wird der Ländercode gemäß Codeliste 3 angegeben.
In Feld 3 ist für jede Beförderung im Rahmen des EMCS eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, aber jede Beförderung im Rahmen des EMCS bedarf einer eigenen Nummer.
In Feld 4 wird die Kennung für die Art der Beförderung angegeben. Bei einer Beförderung von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren lautet der Wert „P“; bei einer Beförderung von Waren unter Steueraussetzung ist ein beliebiger anderer Wert anzugeben.
In Feld 5 wird die Prüfziffer für den gesamten ARC angegeben, wodurch Fehler bei dessen Eingabe leichter zu entdecken sind.
3. LÄNDERCODES
Die Codes entsprechen denen im Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission (1) mit Ausnahme
— |
Griechenlands, für das „EL“ anstatt „GR“ zu verwenden ist. |
4. DIENSTSTELLENSCHLÜSSELNUMMER (COR)
Die Dienststellenschlüsselnummer besteht aus dem Ländercode des Mitgliedstaats, gefolgt von einer aus sechs Zeichen gebildeten alphanumerischen nationalen Kombination, Beispiel IT0830AB.
5. CODE SICHERHEITSLEISTENDER
Code |
Beschreibung |
1 |
Versender |
2 |
Beförderer |
3 |
Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
4 |
Empfänger |
5 |
Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 |
12 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Beförderer |
13 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
14 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Empfänger |
23 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
24 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer und den Empfänger |
34 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
123 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
124 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer und den Empfänger |
134 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
234 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
1234 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
6. CODE BEFÖRDERUNGSART
Code |
Beschreibung |
0 |
Sonstiger |
1 |
Beförderung auf dem Seeweg |
2 |
Beförderung auf der Schiene |
3 |
Beförderung auf der Straße |
4 |
Beförderung auf dem Luftweg |
5 |
Postsendungen |
7 |
Festinstallierte Transporteinrichtungen |
8 |
Beförderung auf Binnenwasserstraßen |
7. CODE BEFÖRDERUNGSMITTEL/CONTAINER
Code |
Beschreibung |
1 |
Container |
2 |
Fahrzeug |
3 |
Anhänger |
4 |
Zugmaschine |
5 |
Festinstallierte Transporteinrichtung |
8. CODE PACKSTÜCKE
Es sind die Codes gemäß Anhang VI der vom United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (2) (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterung und elektronische Geschäftsprozesse) angenommenen Empfehlung Nr. 21 zu verwenden.
9. CODE ANNULLIERUNGSGRUND
Code |
Beschreibung |
0 |
Sonstiger |
1 |
Tippfehler |
2 |
Unterbrochenes Handelsgeschäft |
3 |
Doppeltes e-VD |
4 |
Beförderung wurde nicht am Tag der Versendung begonnen |
10. VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE (EPC)
EPC |
CAT |
UNIT |
Beschreibung |
A |
P |
D |
T200 |
T |
4 |
Zigaretten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (3) und Zigaretten gleichgestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie |
N |
N |
N |
T300 |
T |
4 |
Zigarren und Zigarillos gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/64/EU |
N |
N |
N |
T400 |
T |
1 |
Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EU |
N |
N |
N |
T500 |
T |
1 |
Rauchtabak gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie, sowie Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie |
N |
N |
N |
B000 |
B |
3 |
Bier gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/83/EWG |
Y |
Y |
N |
W200 |
W |
3 |
Nicht schäumender Wein und andere nicht schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG |
Y |
N |
N |
W300 |
W |
3 |
Schaumwein und andere schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG |
Y |
N |
N |
I000 |
I |
3 |
Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/83/EWG |
Y |
N |
N |
S200 |
S |
3 |
Alkoholische Getränke gemäß Artikel 20 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG |
Y |
N |
N |
S300 |
S |
3 |
Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG, der unter die KN-Codes 2207 und 2208 fällt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200) |
Y |
N |
N |
S400 |
S |
3 |
Teilweise denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der zwar denaturierter Alkohol ist, aber noch nicht die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200) |
Y |
N |
N |
S500 |
S |
3 |
Erzeugnisse, die Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG enthalten und unter andere KN-Codes fallen als 2207 und 2208 |
Y |
N |
N |
S600 |
S |
3 |
Vollständig denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der denaturierter Alkohol ist und die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt |
Y |
N |
N |
E200 |
E |
2 |
Pflanzliche oder tierische Öle — Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518 , die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (4)) |
N |
N |
Y |
E300 |
E |
2 |
Mineralöle (Energieerzeugnisse) — Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10 , 2707 20 , 2707 30 ,und 2707 50 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E410 |
E |
2 |
Verbleites Benzin der KN-Codes 2710 12 31 , 2710 12 51 und 2710 12 59 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E420 |
E |
2 |
Bleifreies Benzin der KN-Codes 2710 19 62 , 2710 19 64 , 2710 12 31 , 2710 20 41 , 2710 20 45 und 2710 20 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E430 |
E |
2 |
Unmarkiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 43 , 2710 19 46 , 2710 19 47 , 2710 19 48 , 2710 20 11 , 2710 20 15 , 2710 20 17 und 2710 20 19 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E440 |
E |
2 |
Markiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 43 , 2710 19 46 , 2710 19 47 , 2710 19 48 , 2710 20 11 , 2710 20 15 , 2710 20 17 und 2710 20 19 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E450 |
E |
2 |
Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 21 und unmarkiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E460 |
E |
2 |
Markiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E470 |
E |
1 |
Schweres Heizöl der KN-Codes 2710 19 62 , 2710 19 64 , 2710 19 68 , 2710 20 31 , 2710 20 35 und 2710 20 39 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
N |
E480 |
E |
2 |
Erzeugnisse der KN-Codes 2710 12 21 , 2710 12 25 , 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), sofern sie als lose Ware befördert werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E490 |
E |
2 |
Erzeugnisse der KN-Codes 2710 12 11 , 2710 12 15 , 2710 12 70 , 2710 12 90 , 2710 19 11 , 2710 19 15 , 2710 19 31 , 2710 19 35 , 2710 19 51 und 2710 19 55 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E500 |
E |
1 |
Verflüssigtes Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
N |
E600 |
E |
1 |
Gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe des KN-Codes 2901 10 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
N |
E700 |
E |
2 |
Cyclische Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2902 20 , 2902 30 , 2902 41 , 2902 42 , 2902 43 und 2902 44 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E800 |
E |
2 |
Erzeugnisse des KN-Codes 2905 11 00 (Methanol (Methylalkohol)), die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E910 |
E |
2 |
Fettsäuremonoalkylester mit einem Estergehalt von 96,5 GHT oder mehr, die unter den KN-Code 3826 00 10 fallen (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E920 |
E |
2 |
Erzeugnisse der KN-Codes 3824 99 86 , 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse) 3824 99 93 , 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse) und 3826 00 90 , die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E930 |
E |
2 |
Additive der KN-Codes 3811 11 , 3811 19 00 und 3811 90 00 |
N |
N |
N |
Anmerkung zur Tabelle: Die in der Tabelle für Energieerzeugnisse verwendeten KN-Codes entsprechen denen der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1), wie sie in der Richtlinie 2003/96/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 der Kommission (ABl. L 91 vom 9.4.2018, S. 27) festgelegt sind.
Spaltenbeschriftung:
EPC |
Verbrauchsteuer-Produktcode |
CAT |
Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Product Category) |
UNIT |
Maßeinheit (aus Liste 11) |
A: |
Angabe des Alkoholgehalts erforderlich (Ja/Nein) |
P: |
Angabe von Grad Plato möglich (Ja/Nein) |
D: |
Angabe der Dichte bei 15 °C erforderlich (Ja/Nein) |
11. CODE MAẞEINHEIT
Code Maßeinheit |
Beschreibung |
1 |
Kilogramm |
2 |
Liter (bei 15 °C) |
3 |
Liter (bei 20 °C) |
4 |
1 000 Stück |
12. MAXIMALE BEFÖRDERUNGSDAUER ENTSPRECHEND DEM CODE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSART
Code Beförderungsart |
Maximale Beförderungsdauer |
0 |
D45 |
1 |
D45 |
2 |
D35 |
3 |
D35 |
4 |
D20 |
5 |
D30 |
7 |
D15 |
8 |
D35 |
Anmerkung 1: |
Der Wert „0“ bezieht sich auf die multimodale Beförderung (mit Umladen der Fracht) und deckt die Fälle Gruppensendung, Ausfuhr, Aufteilung und Änderung des Bestimmungsorts ab. |
Anmerkung 2: |
Im Fall der Ausfuhr bezeichnet die Beförderungsdauer die geschätzte Dauer der Beförderung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Union. |
Anmerkung 3: |
Bei der Beförderung von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren (v-e-VD) werden zur maximalen Beförderungsdauer 30 Tage hinzugerechnet. |
13. Nationale Verwaltung — Grad Plato
Land |
Steuersätze für Bier nach Grad Plato |
AT — Österreich |
Ja |
BE — Belgien |
Ja |
BG — Bulgarien |
Ja |
CZ — Tschechien |
Ja |
DE — Deutschland |
Ja |
EL — Griechenland |
Ja |
ES — Spanien |
Ja |
IT — Italien |
Ja |
LU — Luxemburg |
Ja |
MT — Malta |
Ja |
NL — Niederlande |
Ja |
PL — Polen |
Ja |
PT — Portugal |
Ja |
RO — Rumänien |
Ja |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2).
(2) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. EMPFEHLUNG Nr. 21, vierte überarbeitete Ausgabe, angenommen vom United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäfte, UN/CEFACT). ECE/TRADE/309. Genf, Mai 2002.
(3) Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).
(4) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).