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Document 32022R0922

Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

ST/7609/2022/INIT

ABl. L 160 vom 15.6.2022, p. 1–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/922/oj

15.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/1


VERORDNUNG (EU) 2022/922 DES RATES

vom 9. Juni 2022

über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 70,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Schengen-Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen beruht auf der wirksamen und effizienten Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten. Dieser Besitzstand umfasst Maßnahmen im Bereich der Außengrenzen, Ausgleichsmaßnahmen für das Fehlen von Kontrollen an den Binnengrenzen und einen soliden Überwachungsrahmen, die zusammen den freien Verkehr stärken und ein hohes Maß an Sicherheit, Recht und Grundrechtsschutz einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten gewährleisten.

(2)

Die gegenseitige Evaluierung und Überwachung der Anwendung dieses Schengen-Besitzstands sind seit 1998 Kernelemente des Schengen-Raums und tragen zur Aufrechterhaltung eines hohen Maßes an Rechenschaftspflicht und Eigenverantwortung für die Ergebnisse und zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (2) wurde ein eigener Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus eingeführt und seit 2015 angewendet.

(4)

Um seine Wirksamkeit und Effizienz zu steigern, sollte der Schengen-Evaluierungs- und -Überwachungsmechanismus ausgebaut werden. Ziel des überarbeiteten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte es sein, ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, indem gewährleistet wird, dass die Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand im Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Standards, Grundprinzipien und Normen wirksam anwenden und so zu einem gut funktionierenden Schengen-Raum beitragen.

(5)

Der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte seine Ziele durch objektive und unparteiische Evaluierungen erreichen, die in der Lage sind, Mängel bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Raums stören könnten, rasch festzustellen, sicherzustellen, dass diese Mängel zeitnah behoben werden, und die Grundlage für einen Dialog über das Funktionieren des Schengen-Raums als Ganzes zu bilden. Nach Artikel 70 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorzunehmen. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, eine ausgewogene Verteilung der geteilten Zuständigkeiten und die Beibehaltung des Peer-Review-Charakters des Systems. Ferner ist eine verstärkte Rolle des Rates und eine enge Einbeziehung des Europäischen Parlaments erforderlich. Angesichts des Umfangs der Änderungen am durch die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 eingeführten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus, sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(6)

Der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte alle Bereiche des Schengen-Besitzstands umfassen können — derzeitige und künftige, insbesondere die Verwaltung der Außengrenzen, Binnengrenzen ohne Grenzkontrollen, Visumpolitik, Rückkehr, IT-Großsysteme zur Unterstützung der Anwendung des Schengen-Besitzstands, polizeiliche Zusammenarbeit, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Datenschutz —, mit Ausnahme derjenigen, für die das Unionsrecht bereits einen spezifischen Evaluierungsmechanismus vorsieht. Der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte alle einschlägigen Rechtsvorschriften und operativen Tätigkeiten, die Teil des Schengen-Besitzstands sind und zum Funktionieren des Schengen-Raums beitragen, umfassen.

(7)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1. und 2. März 2012 sollte das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörden, die den Schengen-Besitzstand anwenden, bei allen Evaluierungen berücksichtigt werden. Die Evaluierung sollte sich auch auf die Vorgehensweisen privater Unternehmen wie Fluggesellschaften oder externe Dienstleister erstrecken, soweit sie bei ihrer Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands beteiligt oder davon betroffen sind.

(8)

Angesichts der immer wichtigeren Rolle der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands sollte der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus die Überprüfung der Tätigkeiten dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterstützen, soweit sie für die Mitgliedstaaten Aufgaben wahrnehmen, um ihnen bei der operativen Anwendung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zu helfen. Die Überprüfung dieser Tätigkeiten sollte daher im Rahmen der Evaluierung der Mitgliedstaaten erfolgen, im Bericht ersichtlich sein und unbeschadet und unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Kommission und der jeweiligen Leitungsgremien der betreffenden Einrichtungen und sonstigen Stellen mit ihren Gründungsverordnungen, sowie der darin vorgesehenen eigenen Evaluierungs- und Überwachungsverfahren durchgeführt werden. Wenn bei den Evaluierungen Mängel in Bezug auf Aufgaben festgestellt werden, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union wahrgenommen oder unterstützt werden, so sollte die Kommission die jeweiligen Leitungsgremien sowie den Rat und das Europäische Parlament davon in Kenntnis setzen.

(9)

Die Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten sollten gezielt erfolgen und den Ergebnissen früherer Evaluierungen, Risikoanalysen, neuen Rechtsvorschriften, Informationen, die die Kommission gemäß dieser Verordnung erhalten hat, sowie gegebenenfalls den Ergebnissen nationaler Qualitätskontrollmechanismen Rechnung tragen. Sie sollten unterstützt werden, indem mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die sich an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands zwecks Bereitstellung von einschlägigen Informationen und Fachwissen für die Planung und Durchführung von Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten beteiligen, stärker zusammengearbeitet wird, indem diese Einrichtungen und sonstigen Stellen — auch durch die Benennung von Beobachtern zur Teilnahme an den Evaluierungen — in die Schengen-Evaluierungen eingebunden werden und indem die Risikoanalysen und der Informationsaustausch — auch zu Korruption und organisierter Kriminalität, sofern diese die Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten untergraben könnten — verbessert werden.

Diese Zusammenarbeit und Einbindung betrifft vor allem die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), geregelt durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und den durch die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Die Zusammenarbeit sollte auch stärker auf Gegenseitigkeit beruhen; die Agenturen sollten nicht nur Beiträge leisten, sondern auch von der Einbindung in den Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus profitieren und somit eine verstärkte operative Reaktion sicherstellen. Werden die Tätigkeiten einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union, die insofern in die Umsetzung des Schengen-Besitzstands eingebunden ist, als sie Aufgaben im Namen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung bei der operativen Anwendung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ausübt, im Rahmen der Evaluierung eines Mitgliedstaats überprüft, so sollten Beobachter dieser Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union im Hinblick auf die Vermeidung von Interessenkonflikten nicht an den Beratungen über die Ergebnisse zur Tätigkeit dieser Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union teilnehmen.

(10)

Die von Frontex durchgeführte Schwachstellenbeurteilung ergänzt den Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus, der mit dieser Verordnung eingeführt wird, um eine Qualitätskontrolle auf Unionsebene sicherzustellen und sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene die ständige Bereitschaft sicherzustellen, auf Herausforderungen an der Außengrenze zu reagieren. Dieser Schwachstellenbeurteilung sollte bei der Vorbereitung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten Rechnung getragen werden, damit ein aktuelles Lagebewusstsein gewährleistet wird. Beide Mechanismen sind Bestandteil der europäischen integrierten Grenzverwaltung. Die Synergien zwischen der Schwachstellenbeurteilung und dem Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollten maximiert werden, um ein besseres Lagebild vom Funktionieren des Schengen-Raums zu erhalten und Doppelarbeit und widersprüchliche Empfehlungen so weit wie möglich zu vermeiden. Zu diesem Zweck sollte ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen Frontex und der Kommission über die Ergebnisse beider Mechanismen stattfinden. Um die strategische Ausrichtung zu verstärken und die Evaluierung zielgerichteter zu gestalten, ist es auch erforderlich, die Synergien mit den einschlägigen Mechanismen und Plattformen, die von Agenturen der Union und nationalen Verwaltungen betrieben werden, wie die Europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) und mit der Überwachung der Vorbereitung der Mitgliedstaaten auf die Implementierung der einschlägigen IT-Systeme, die von der Kommission mit Unterstützung von eu-LISA durchgeführt wird, sowie gegebenenfalls mit den Ergebnissen der nationalen Qualitätskontrollmechanismen, weiter zu erhöhen.

(11)

Bei der Evaluierung sollte neben der Evaluierung der ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung der Datenschutzanforderungen des Schengen-Besitzstands, die gesondert evaluiert werden, ein besonderes Augenmerk auf die Überprüfung der Achtung der Grundrechte bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands gelegt werden. Um die Fähigkeit des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus zur Feststellung von Grundrechtsverletzungen in den einschlägigen Politikbereichen zu verbessern, sollten zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. So sollten die Sachverständigen für Schengen-Evaluierungen in dieser Hinsicht angemessen geschult, einschlägige Informationen der FRA besser genutzt und ihre Sachverständigen besser in die Gestaltung und Durchführung der Evaluierungen eingebunden werden. Ferner sollte es möglich sein, bei der Programmplanung und Gestaltung von Evaluierungen Belege zu berücksichtigen, die über unabhängige Überwachungsmechanismen oder von einschlägigen Dritten — wie Ombudsleuten, Behörden, die die Achtung der Grundrechte überwachen, und nichtstaatlichen und internationalen Organisationen — von sich aus veröffentlicht oder zur Verfügung gestellt werden. Bei Durchführung von Evaluierungen, wie etwa Besuchen, sollten unter Stellen und Dritten, die die Mitgliedstaaten unterstützen, diejenigen verstanden werden, die mit letzteren rechtlich oder vertraglich verbunden sind und bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands bestimmte Aufgaben in deren Namen wahrnehmen dürfen. Bei der Erstellung der Evaluierungsberichte sollten nur Informationen berücksichtigt werden, die im Zuge der Evaluierungstätigkeit überprüft wurden.

(12)

Der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte transparente, effiziente und klare Vorschriften über die Formen und Methoden der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten, den Einsatz hoch qualifizierter Sachverständiger und die Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen der Evaluierungen umfassen.

(13)

Die Formen der Evaluierung und die Methoden sollten flexibler gestaltet werden, um die Effizienz des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus und seine Fähigkeit zur Anpassung an neue Umstände und an Entwicklungen in der Rechtsetzung zu verbessern und die Nutzung der Ressourcen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu optimieren. Regelmäßige Evaluierungen im Rahmen von Besuchen sollten das wichtigste Mittel für die Evaluierung sein. Unangekündigte Evaluierungen und thematische Evaluierungen sollten auf der Grundlage von Risikoanalysen, nach der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder auf der Basis von Informationen, die die Kommission gemäß dieser Verordnung erhalten hat, in ausgewogener Weise genutzt werden. Die Evaluierungsformen sollten klar definiert werden. Je nach Politikbereich und Art der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeit sollte der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus es ermöglichen, mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig zu evaluieren und in Ausnahmefällen Evaluierungen ganz oder teilweise in Fernverfahren durchzuführen und die Evaluierung von Politikbereichen zu kombinieren. Im Rahmen des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte es möglich sein, umfassende Berichte über die Evaluierung der Mitgliedstaaten zu erstellen, in denen die Gesamtleistung des betreffenden Mitgliedstaats bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands bewertet wird.

(14)

Thematische Evaluierungen sollten genutzt werden, um eine Analyse der Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands vorzunehmen. Sie sollten durchgeführt werden, um die Umsetzung wichtiger Änderungen der Rechtsvorschriften — sobald sie gelten — und neuer Initiativen zu bewerten und um Probleme aus allen Politikbereichen oder Vorgehensweisen von Mitgliedstaaten, die ähnlichen Herausforderungen gegenüberstehen, zu bewerten.

(15)

Unangekündigte Besuche sollten je nach Zweck mit nur kurzfristiger Benachrichtigung oder ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats stattfinden und soweit erforderlich auf Risikoanalysen oder andere einschlägige Gründe gestützt sein. Es sollte möglich sein, unangekündigte Besuche durchzuführen, um die Anwendung des Schengen-Besitzstands an den Binnengrenzen sowie aufkommende oder systemische Probleme, die wesentliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Schengen-Raums haben könnten, zu evaluieren, oder wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten im Rahmen des Schengen-Besitzstands ernsthaft vernachlässigt. Unangekündigte Besuche sollten in der Regel mit einer Vorankündigung von 24 Stunden erfolgen. Unangekündigte Besuche ohne vorherige Benachrichtigung sollten durchgeführt werden, um die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Schengen-Besitzstand zu überprüfen, insbesondere an den Binnengrenzen und als Reaktion auf begründete Hinweise auf schwerwiegende Verletzungen der Grundrechte bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands. In diesen Fällen würde eine vorherige Benachrichtigung dem Zweck des Besuchs zuwiderlaufen. Es sollte möglich sein, bei unangekündigten Besuchen im Zusammenhang mit der Evaluierung der Anwendung des an den Binnengrenzen geltenden Schengen-Besitzstands insbesondere zu überprüfen, ob an den Binnengrenzen keine Grenzkontrollen durchgeführt werden, und auch ob die Ausübung polizeilicher oder sonstiger hoheitlicher Befugnisse in Binnengrenzgebieten nicht die gleiche Wirkung hat wie Grenzübertrittskontrollen.

(16)

Die Programmplanung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung im Rahmen mehrjähriger und einjähriger Evaluierungsprogramme hat ihren Mehrwert für die Gewährleistung von Vorhersehbarkeit und Sicherheit bereits unter Beweis gestellt. Deshalb sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mehrjährige und einjährige Evaluierungsprogramme annehmen. Diese Programme sollten auch die nötige Flexibilität bieten, damit sie im Laufe der Zeit an den dynamischen Charakter des Schengen-Besitzstands angepasst werden können. Im Falle höherer Gewalt sollten im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten Anpassungen vorgenommen werden können, ohne diese Programme förmlich ändern zu müssen. Im mehrjährigen Evaluierungsprogramm, dessen Laufzeit sieben Jahre beträgt, sollten gegebenenfalls die besonderen Schwerpunktbereiche in den Politikbereichen festgelegt werden können, die von den regelmäßigen Evaluierungen abgedeckt werden sollen. Dieser Ansatz dürfte mehr Flexibilität, eine bessere Prioritätensetzung und eine ausgewogenere und strategischere Nutzung aller verfügbaren Instrumente ermöglichen. Die Verlängerung des mehrjährigen Evaluierungsprogramms von fünf auf sieben Jahre dürfte auch zu einer stärkeren, engeren und gezielteren Überwachung der Mitgliedstaaten führen, ohne das Kontrollniveau zu senken.

(17)

Die Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten sollten von Teams durchgeführt werden, die sich aus Vertretern der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzen. Diese Vertreter und Sachverständigen sollten über geeignete Qualifikationen verfügen, einschließlich solider theoretischer Kenntnisse und Erfahrungen, und sollten die einschlägigen bestehenden Schulungen absolviert haben. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Schulungen für Sachverständige für Schengen-Evaluierungen für alle relevanten Politikbereiche durchgeführt werden und auch die Grundrechtskomponenten und das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörden umfassen. Bezüglich der Schulungen, die ein Sachverständiger erhält, um Sachverständiger für Schengen-Evaluierungen zu werden, sollte die Berücksichtigung seiner mit diesen Schulungen erworbenen Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten auf nationaler Ebene möglich sein. Sind für einen Politikbereich keine Schulungen verfügbar, was zu einem Mangel an geschulten Sachverständigen führen würde, so sollte ein Sachverständiger, der Sachverständiger für Schengen-Evaluierungen werden möchte, eine Evaluierungsmission als Sachverständiger in Schulung begleiten können.

(18)

Die Kommission sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Expertenpool einrichten und unterhalten, um so auf schnellere und weniger aufwendige Weise die Teilnahme einer ausreichenden Zahl erfahrener Sachverständigen sicherzustellen. In erster Linie sollten die Sachverständigen für Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten aus dem Pool herangezogen werden. Jeder Mitgliedstaat sollte mindestens einen Sachverständigen pro Politikbereich benennen, in dem/denen er evaluiert wird, es sei denn durch die Benennung wäre die Ausübung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.

(19)

Die Größe der Evaluierungs- und Überwachungsteams sollte flexibler gehandhabt werden mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Effizienz zu steigern. Die Kommission sollte daher die Größe der Teams entsprechend dem Bedarf und den Anforderungen der jeweiligen Evaluierungs- und Überwachungstätigkeit festlegen und anpassen und dabei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Anzahl der Vertreter der Kommission und der Anzahl der Sachverständigen der Mitgliedstaaten wahren, um den Grundsätzen der gegenseitigen und geteilten Verantwortung Rechnung zu tragen. Es sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Grundsätzen der geteilten Verantwortung und der Vorhersehbarkeit sowie der erforderlichen Flexibilität bei der Auswahl der Sachverständigen gefunden werden. Daher sollte die Kommission bei der Zusammenstellung der Teams so weit wie möglich geografische Ausgewogenheit, unterschiedliche Anforderungsprofile und Rotation sicherstellen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Kapazitäten der nationalen Verwaltungen gewidmet werden, um sicherzustellen, dass die Benennung von Sachverständigen für Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten keine übermäßige Belastung für die Mitgliedstaaten oder die individuelle Situation der Sachverständigen darstellt. Die zu bestimmten Evaluierungen eingeladenen Sachverständigen und ihre nationalen Behörden sollten den Einladungen nachkommen; es sollte nur möglich sein, eine Einladung abzulehnen, wenn dies aus schwerwiegenden beruflichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(20)

Die operativen Kosten im Zusammenhang mit der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeit wie Reise, Unterbringung und Verpflegung sollten aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Es sollte möglich sein, etwaige zusätzliche Tagegelder für nationale Sachverständige, die an Evaluierungs- und Überwachungsmissionen teilnehmen, sowie die Personalkosten für Personen, die diese Sachverständigen bei Abwesenheit vertreten, aus den nationalen Programmen der Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen Unionsfonds im Einklang mit den Zielen und geltenden Vorschriften dieser Fonds zu finanzieren.

(21)

Der Evaluierungsbericht sollte kurz und knapp gefasst sein. Er sollte sich auf Mängel mit erheblichen Auswirkungen konzentrieren und Bereiche aufzeigen, in denen erhebliche Verbesserungen möglich sind. Ergebnisse von untergeordneter Bedeutung sollten nicht in den Bericht aufgenommen werden. Das Team sollte diese Ergebnisse allerdings nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit dem evaluierten Mitgliedstaat und den für den nationalen Qualitätskontrollmechanismus zuständigen Behörden mitteilen. Das Team sollte sich aktiv darum bemühen, bewährte Vorgehensweisen zu ermitteln, und diese in den Bericht aufnehmen. Insbesondere sollten neue und innovative Maßnahmen, die die Umsetzung der gemeinsamen Vorschriften erheblich verbessern und von anderen Mitgliedstaaten übernommen werden könnten, im Bericht als bewährte Vorgehensweisen hervorgehoben werden.

(22)

Der Evaluierungsbericht sollte grundsätzlich Empfehlungen dazu enthalten, wie festgestellte Mängel, einschließlich Grundrechtsverletzungen, behoben werden können, und von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts in einem einzigen Rechtsakt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unverzüglich angenommen werden. Die Zusammenführung des Berichts und der Empfehlungen in einem einzigen Dokument, das in einem einzigen Verfahren angenommen wird, soll den engen Zusammenhang zwischen den Evaluierungsergebnissen und den Empfehlungen unterstreichen. Darüber hinaus soll die gleichzeitige Veröffentlichung des Berichts und der Empfehlungen den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Mängel schneller und effizienter zu beheben. Zugleich soll durch die Anwendung des Prüfverfahrens sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten in den Entscheidungsprozess, der der Annahme der Empfehlungen vorausgeht, einbezogen werden.

(23)

Um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu festigen, eine bessere Koordination auf Unionsebene sicherzustellen und den gegenseitigen Druck unter den Mitgliedstaaten zu verstärken, sollte jedoch dem Rat aufgrund seiner politischen Rolle bei der Ausübung dieses gegenseitigen Drucks die Durchführungsbefugnis zur Annahme der Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen in bestimmten Fällen sowie zum Abschluss der Aktionspläne in bestimmten Fällen übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnis ist dadurch gerechtfertigt, dass dem Rat gemäß Artikel 70 AEUV besondere Befugnisse im Bereich der gegenseitigen Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts übertragen wurden. Sie spiegelt auf angemessene Weise den Zweck eines auf diese lex specialis gestützten Evaluierungsmechanismus wider, dem in diesem besonderen Bereich die ergänzende Funktion der Überwachung der Wirksamkeit der praktischen Durchführung der Unionspolitik im Wege gegenseitiger Begutachtungen zukommt. Daher sollte der Rat in Fällen, die politisch bedeutsam und für das Funktionieren des Schengen-Raums von allgemeinem Interesse sind, Empfehlungen annehmen. Von einem solchen Fall sollte dann ausgegangen werden, wenn der evaluierte Mitgliedstaat den Inhalt des Entwurfs des Evaluierungsberichts oder die Art eines Ergebnisses bestreitet, wodurch deutlich wird, dass während der Evaluierung möglicherweise Probleme aufgetreten sind. Dasselbe sollte gelten, wenn ein schwerwiegender Mangel bei einer thematischen Evaluierung oder bei einer erstmaligen Evaluierung festgestellt wird. Gleichermaßen sollte der Rat im Rahmen seiner Rolle in der Überwachungsphase des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus bei schwerwiegenden Mängeln und erstmaligen Evaluierungen Durchführungsbeschlüsse annehmen, mit denen der Abschluss von Aktionsplänen genehmigt wird.

(24)

Darüber hinaus sollten für den Fall, dass bei einer Evaluierung ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, besondere Bestimmungen greifen, um sicherzustellen, dass unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Sobald der evaluierte Mitgliedstaat von einem schwerwiegenden Mangel in Kenntnis gesetzt wird, sollte er angesichts des mit solchen Mängeln verbundenen Risikos umgehend mit der Durchführung von Maßnahmen zur Behebung des Mangels beginnen, wozu erforderlichenfalls auch die Mobilisierung aller angemessenen operativen und finanziellen Mittel gehört. Für Abhilfemaßnahmen sollten kürzere Fristen und eine engere politische Kontrolle und Überwachung während des gesamten Prozesses gelten. Wenn bei einer Evaluierung ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, sollte die Kommission daher umgehend den Rat informieren, auch wenn davon ausgegangen wird, dass von einem schwerwiegenden Mangel eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Schengen-Raum ausgeht. Die Kommission sollte den Bericht dem Rat und dem Europäischen Parlament übermitteln und spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Evaluierung einen erneuten Besuch durchführen, um zu überprüfen, ob der Mitgliedstaat den Mangel behoben hat. Im Anschluss an diesen Besuch sollte die Kommission dem Rat einen Bericht über den erneuten Besuch vorlegen.

(25)

Die Feststellung eines schwerwiegenden Mangels erfordert eine gründliche Einzelfallprüfung auf der Grundlage klarer Kriterien in Bezug auf Art, Ausmaß und potenzielle Auswirkung der Probleme; diese Kriterien können für jeden Politikbereich anders ausfallen. Die Einstufung als schwerwiegender Mangel kann auf einzelnen für die wirksame Umsetzung des Schengen-Besitzstands wichtigen Faktoren oder einer Kombination unterschiedlicher Faktoren basieren. Ist anzunehmen, dass ein festgestellter Mangel eine Verletzung der Grundrechte darstellen könnte oder erhebliche negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen hat oder auf Dauer haben könnte, so ist dieser Mangel als schwerwiegender Mangel anzusehen. Werden in einem Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei der Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so sind die Artikel 21 und 29 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) anwendbar.

(26)

Der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte eine solide Follow-up- und Überwachungskomponente umfassen. Für diese Komponente sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Rat und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament Sorge tragen, ohne dass die beteiligten Akteure dadurch unverhältnismäßig belastet werden. Auf eine Evaluierung sollte ein Aktionsplan folgen. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne sollten die evaluierten Mitgliedstaaten die Finanzierungsmöglichkeiten der Union in vollem Umfang berücksichtigen und diese Ressourcen bestmöglich nutzen. Um den Vorgang zu beschleunigen, sollte die Kommission Überprüfungen zur Angemessenheit der Aktionspläne vorlegen, beispielsweise in Form eines Schreibens. Sollten die Kommissionsdienststellen den Aktionsplan nicht als angemessen ansehen, so sollte der betreffende Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der Überprüfung einen überarbeiteten Aktionsplan vorzulegen, um ein zügiges Follow-up zu gewährleisten. Der Mitgliedstaat sollte der Kommission und dem Rat grundsätzlich alle sechs Monate über die Durchführung des Aktionsplans Bericht erstatten. Die Kommission sollte jedoch eine andere Berichtsfrequenz vorgeben können, einschließlich einer geringeren Berichtsfrequenz, wenn etwa bei der Evaluierung lediglich Ergebnisse der Kategorie „Verbesserungen erforderlich“ vorliegen.

(27)

Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit erneute Besuche und Überprüfungsbesuche durchführen können. Erneute Besuche sollten durchgeführt werden, um die Fortschritte bei der Durchführung eines Aktionsplans im Anschluss an eine Evaluierung zu überwachen, bei der ein schwerwiegender Mangel festgestellt wurde, oder im Anschluss an eine erstmalige Evaluierung, bei der festgestellt wurde, dass der evaluierte Mitgliedstaat die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in dem evaluierten Politikbereich nicht erfüllt. Im Bericht sollten die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen aufgezeigt werden und es sollte darin festgestellt werden, ob der schwerwiegende Mangel beseitigt wurde. Dem Bericht sollten erforderlichenfalls Empfehlungen beigefügt werden können. Als Mittel zur Ausübung des gegenseitigen Drucks sollte der Rat die Möglichkeit haben, zu dem Bericht Stellung zu nehmen und die Kommission zu ersuchen, Empfehlungen vorzuschlagen, wenn der Rat dies für angemessen hält.

(28)

Um den Fortschritt bei der Durchführung eines Aktionsplans im Anschluss an eine Evaluierung zu überwachen, bei der kein schwerwiegender Mangel festgestellt wurden, sollte es möglich sein, Überprüfungsbesuche durchzuführen, sofern dies als notwendig erachtet wird. Überprüfungsbesuche sollten immer vor Abschluss eines Aktionsplans durchgeführt werden, der im Anschluss an eine Evaluierung, bei der ein schwerwiegender Mangel festgestellt wurde, und an eine erstmalige Evaluierung erstellt wurde. Überprüfungsbesuche sollten weniger hohen organisatorischen Anforderungen und Berichtspflichten unterliegen als Evaluierungsbesuche. Sie sollten insbesondere von kleineren Teams durchgeführt werden und weder zu neuen Ergebnissen führen noch die Annahme eines Berichts erfordern. Der Rat sollte aktiver in die Überwachungsphase einbezogen werden, von der Kommission schriftlich — etwa in Form eines Schreibens — über das Ergebnis der Überprüfungsbesuche unterrichtet werden und den Abschluss der Aktionspläne im Falle schwerwiegender Mängel und erstmaliger Evaluierungen auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags billigen.

(29)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das Europäische Parlament und der Rat regelmäßig Beratungen abhalten, um das Bewusstsein für die Bedeutung der wirksamen Umsetzung des Schengen-Besitzstands zu schärfen und — soweit erforderlich — die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die festgestellten Mängel zu beheben. Insbesondere sollte der Rat seine politische Rolle in Bezug auf die Steuerung des Schengen-Raums ausüben, indem er die von der Kommission vorgelegten Berichte erörtert und indem er politische Beratungen über die wirksame Umsetzung des Schengen-Besitzstands und das ordnungsgemäße Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen führt. Die Kommission sollte einen angemessenen Beitrag zur Erleichterung dieser Beratungen leisten, unter anderem durch die Annahme eines umfassenden Jahresberichts über die im Vorjahr durchgeführten Evaluierungen und den Stand der Umsetzung der Empfehlungen. Auf der Grundlage dieses Berichts und dieser Ergebnisse sollte der Rat horizontale Beratungen führen, um zur wirksameren und rascheren Umsetzung der Empfehlungen und der dazugehörigen Abhilfemaßnahmen beizutragen.

(30)

Dem mit dieser Verordnung eingeführten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte eine ergänzende Funktion bei der Überwachung der Wirksamkeit der praktischen Umsetzung der Unionspolitik im Wege der Peer-Review zukommen. Die allgemeine Befugnis der Kommission, die Anwendung des Unionsrechts im Wege von Vertragsverletzungsverfahren unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union zu überwachen, sollte unberührt bleiben.

(31)

Was den Geheimhaltungsstatus der Evaluierungsberichte und der Berichte anbelangt, so sollten sie gemäß den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission (10) festgelegten Sicherheitsvorschriften als „vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen“, gelten. Sie sollten als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (11) eingestuft werden, wenn diese Einstufung gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses erforderlich ist oder der evaluierte Mitgliedstaat dies mit Begründung beantragt.

(32)

In Anbetracht der besonderen Rolle, die dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten nach Artikel 70 letzter Satz AEUV zukommt und die in Artikel 12 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Bezug auf die nationalen Parlamente betont wird, sollten der Rat und die Kommission das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente über den Inhalt und die Ergebnisse der Evaluierung unterrichten. Auch würde der Rat, falls die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen sollte, gemäß Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe h seiner Geschäftsordnung (12) das Europäische Parlament hören, um dessen Stellungnahme vor Annahme des endgültigen Texts möglichst umfassend zu berücksichtigen.

(33)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 27. Juli 2021 eine Stellungnahme (13) abgegeben.

(34)

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, wenn sie Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung wahrnehmen. Die Verordnung (EU) 2018/1725 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, wenn sie Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung wahrnehmen.

(35)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Aufstellung der mehrjährigen und einjährigen Evaluierungsprogramme, zur Erstellung und Aktualisierung eines Standardfragebogens sowie zur Annahme von Evaluierungsberichten und Berichten über erneute Besuche übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(36)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Mangel aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(37)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(38)

Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (15).

(39)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (16) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (17) genannten Bereich gehören.

(40)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (18) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (19) genannten Bereich gehören.

(41)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (20) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (21) genannten Bereich gehören.

(42)

Für Zypern, Bulgarien und Rumänien sowie Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(43)

Da die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren für Bulgarien, Rumänien und Kroatien gemäß der jeweiligen Beitrittsakte bereits abgeschlossen ist, sollte die Überprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung für diese Mitgliedstaaten nicht durchgeführt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus eingeführt, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand wirksam, effizient und korrekt anwenden und so zur Erhaltung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und zu einem gut funktionierenden Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen beitragen.

(2)   Im Rahmen dieses Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sind objektive und unparteiische Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten mit dem Ziel vorgesehen,

a)

die Anwendung des Schengen-Besitzstands in den Mitgliedstaaten, in denen dieser Besitzstand vollständig gilt, und in den Mitgliedstaaten, in denen der Schengen-Besitzstand im Einklang mit den einschlägigen, dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokollen teilweise gilt, zu überprüfen;

b)

zu überprüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung aller einschlägigen Teile des Schengen-Besitzstands in den Mitgliedstaaten, zu denen noch kein Beschluss des Rates über die vollständige oder teilweise Geltung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erlassen wurde, erfüllt sind, wobei die Mitgliedstaaten ausgenommen sind, deren Evaluierung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgeschlossen ist.

(3)   Die Evaluierungen können sich auf alle Aspekte des Schengen-Besitzstands erstrecken und sie berücksichtigen das Funktionieren der Behörden, die den Schengen-Besitzstand anwenden. Evaluierungen können insbesondere in Bezug auf folgende Politikbereiche vorgenommen werden: Verwaltung der Außengrenzen, Binnengrenzen ohne Grenzkontrollen, Visumpolitik, Rückkehr, IT-Großsysteme zur Unterstützung der Anwendung des Schengen-Besitzstands, polizeiliche Zusammenarbeit, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Datenschutz.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Schengen-Besitzstand“ die Bestimmungen, die durch das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen sind, sowie die darauf aufbauenden oder sonst damit zusammenhängenden Rechtsakte;

2.

„erstmalige Evaluierung“ eine Evaluierung, mit der überprüft wird, ob ein durch den Schengen-Besitzstand gebundener Mitgliedstaat, für den die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht aufgehoben wurden, die Voraussetzungen für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands erfüllt, oder mit der im Falle eines Mitgliedstaats, der nicht am Schengen-Besitzstand teilnimmt und der vom Rat ermächtigt wurde, Teile des Schengen-Besitzstands anzuwenden, überprüft wird, ob der Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die teilweise Anwendung des Schengen-Besitzstands erfüllt;

3.

„regelmäßige Evaluierung“ eine im mehrjährigen Evaluierungsprogramm und in den einjährigen Evaluierungsprogrammen vorgesehene Evaluierung zur Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch einen Mitgliedstaat im Hinblick auf die Bewertung der Gesamtleistung des Mitgliedstaats bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands;

4.

„unangekündigte Evaluierung“ eine nicht in den mehrjährigen und einjährigen Evaluierungsprogrammen vorgesehene Evaluierung zur Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten in einem oder mehreren Politikbereichen;

5.

„thematische Evaluierung“ eine im einjährigen Evaluierungsprogramm vorgesehene Evaluierung mit dem Ziel, eine Analyse der Rechtsvorschriften oder Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands oder der Anwendung bestimmter Teile davon in mehreren Mitgliedstaaten zu liefern;

6.

„Besuch“ einen Besuch in einem Mitgliedstaat oder in seinen Konsulaten zur Durchführung einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit;

7.

„erneuter Besuch“ einen zusätzlichen Besuch im Anschluss an eine Evaluierung, bei der ein schwerwiegender Mangel festgestellt wurde, oder im Anschluss an eine erstmalige Evaluierung, die ergeben hat, dass der evaluierte Mitgliedstaat die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands nicht erfüllt;

8.

„Überprüfungsbesuch“ einen zusätzlichen Besuch, bei dem es sich nicht um einen erneuten Besuch handelt und der durchgeführt wird, um die Fortschritte bei der Durchführung eines Aktionsplans zu überwachen;

9.

„nicht-konformes Ergebnis“ die Bewertung eines Ergebnisses, wonach nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder ihre Durchführung nicht mit den rechtsverbindlichen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Einklang stehen;

10.

„schwerwiegender Mangel“ eine allgemeine Bewertung der Lage, die einem oder mehreren nicht-konformen Ergebnissen zugeschrieben wird, die die wirksame Anwendung des Schengen-Besitzstands betreffen und die einzeln oder in Kombination eine Verletzung der Grundrechte darstellen könnten oder erhebliche negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben oder auf Dauer haben könnten;

11.

„Team“ eine Gruppe aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und Vertretern der Kommission, die Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten durchführen;

12.

„Beobachter“ einen von einer in Artikel 7 genannten Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union benannten Sachverständigen, der an einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit teilnimmt;

13.

„Sachverständiger in Schulung“ einen von einem Mitgliedstaat benannten Sachverständigen bzw. einen Vertreter der Kommission, der zum Sachverständigen für Schengen-Evaluierungen geschult werden soll.

Artikel 3

Zuständigkeiten und Pflicht zur Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind gemeinsam dafür zuständig, den Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus unter Mitwirkung der in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate umzusetzen.

(2)   Die Kommission ist zuständig für die Gesamtkoordinierung im Zusammenhang mit der Aufstellung der einjährigen und mehrjährigen Evaluierungsprogramme, der Abfassung der Fragebögen, der Aufstellung der Zeitpläne für die Besuche, der Durchführung der Besuche sowie der Abfassung der Evaluierungsberichte und der Empfehlungen. Sie gewährleistet auch, dass die Folgemaßnahmen und Überwachungstätigkeiten durchgeführt werden.

(3)   Der Rat nimmt Empfehlungen an bei schwerwiegenden Mängeln, erstmaligen Evaluierungen, thematischen Evaluierungen und wenn der evaluierte Mitgliedstaat den Inhalt des Entwurfs des Evaluierungsberichts, der den Entwurf der Empfehlungen enthält, bestreitet. Im Rahmen der Überwachungsphase des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus nimmt der Rat bei schwerwiegenden Mängeln und erstmaligen Evaluierungen Durchführungsbeschlüsse über den Abschluss der Aktionspläne an.

Der Rat übt seine politische Rolle in Bezug auf die Steuerung des Schengen-Raums aus, indem er die von der Kommission vorgelegten Berichte gemäß Artikel 25, unter anderem über den Sachstand der Umsetzung der Aktionspläne, erörtert und indem er politische Beratungen über die wirksame Umsetzung des Schengen-Besitzstands und das ordnungsgemäße Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen führt. Zu diesem Zweck arbeiten die Kommission und der Rat in allen Phasen des im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus umfassend zusammen. Insbesondere stellt die Kommission dem Rat zeitnah sachdienliche Informationen über die Programmplanung und Durchführung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten zur Verfügung.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten in allen Phasen der Evaluierungen uneingeschränkt zusammen, um die wirksame Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, um der Kommission und den Teams bei der Durchführung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten zu helfen und zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kommission und die Teams, die Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten durchführen, ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, insbesondere indem sie der Kommission und den Teams gestatten, Anfragen direkt an die zuständigen Personen zu richten, und indem sie ihnen uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zu allen Bereichen, Diensträumen und Unterlagen gewähren, die für die Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit erforderlich sind, einschließlich nationaler und interner Leitlinien und Anweisungen. Zugang zu einschlägigen Verschlusssachen wird den Teammitgliedern und Beobachtern gewährt, die über eine entsprechende, von einer zuständigen Behörde ausgestellte Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung verfügen.

(6)   Die Kommission ist dafür zuständig, für ihre Vertreter und die Sachverständigen der Mitgliedstaaten in den Teams die Anreise in den besuchten Mitgliedstaat und die Rückreise aus dem besuchten Mitgliedstaat zu regeln.

Die Kommission trägt die Reise- und Unterbringungskosten für die Sachverständigen, die an den Besuchen teilnehmen, und für den in Artikel 16 Absatz 2 genannten Sachverständigen in Schulung.

Der besuchte Mitgliedstaat ist für die erforderliche Beförderung vor Ort zuständig, ausgenommen bei unangekündigten Besuchen.

Artikel 4

Formen der Evaluierung

(1)   Evaluierungen können in einer der folgenden Formen durchgeführt werden:

a)

erstmalige Evaluierungen;

b)

regelmäßige Evaluierungen;

c)

unangekündigte Evaluierungen;

d)

thematische Evaluierungen.

(2)   Die Kommission organisiert erstmalige Evaluierungen, nachdem ein Mitgliedstaat seine Bereitschaft erklärt hat, evaluiert zu werden.

(3)   Die Kommission kann unangekündigte Evaluierungen organisieren, insbesondere,

a)

um die Anwendung des an den Binnengrenzen geltenden Schengen-Besitzstandes zu evaluieren;

b)

wenn sie Kenntnis von neu auftretenden oder systemischen Problemen erhält, die möglicherweise erhebliche negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben könnten, einschließlich Umständen, die eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit in diesem Raum darstellen würden;

c)

wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Schengen-Besitzstand in schwerwiegender Weise vernachlässigt, einschließlich dann, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass schwerwiegende Verletzungen von Grundrechten vorliegen.

(4)   Die Kommission kann thematische Evaluierungen organisieren, insbesondere, um die Umsetzung wesentlicher Änderungen der Rechtsvorschriften — sobald sie gelten — und neuer Initiativen zu bewerten oder um Probleme aus allen Politikbereichen oder Vorgehensweisen von Mitgliedstaaten, die ähnlichen Herausforderungen gegenüberstehen, zu bewerten.

Artikel 5

Formen der Überwachungstätigkeiten

Überwachungstätigkeiten können Folgendes umfassen:

a)

Überprüfung der von den evaluierten Mitgliedstaaten vorgelegten Aktionspläne und Folgeberichte;

b)

erneute Besuche;

c)

Überprüfungsbesuche.

Artikel 6

Evaluierungs- und Überwachungsmethoden

Die in den Artikeln 4 und 5 genannten Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten können mittels Besuchen sowie Fragebögen oder — ausnahmsweise — anderer Fernmethoden durchgeführt werden.

Jede Evaluierungs- und Überwachungsmethode kann den Umständen entsprechend einzeln oder in Kombination mit einer anderen Methode angewendet werden.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)   Die Kommission arbeitet mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands teilnehmen, sowie mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) zusammen.

Die Kommission kann mit diesen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Vereinbarungen treffen, um die Zusammenarbeit bezüglich der Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.

(2)   Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auffordern, im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate Informationen, statistische Daten oder Risikoanalysen — auch zu Korruption und organisierter Kriminalität, sofern diese die Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten untergraben könnten — zur Verfügung zu stellen, um das Lagebewusstsein im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1896 hinsichtlich der Umsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten zu verbessern.

Der evaluierte Mitgliedstaat kann zu den nach Unterabsatz 1 bereitgestellten Informationen Stellung nehmen.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit Frontex

(1)   Für die Zwecke der Aufstellung des einjährigen Evaluierungsprogramms nach Artikel 13 übermittelt Frontex dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten bis zum 31. August jedes Jahres eine Risikoanalyse.

Die in Unterabsatz 1 genannte Risikoanalyse erstreckt sich auf alle relevanten Aspekte im Zusammenhang mit der europäischen integrierten Grenzverwaltung und enthält Empfehlungen zu bestimmten Abschnitten der Außengrenzen, bestimmten Grenzübergangsstellen und besonderen Standorten, die für die Evaluierung der Einhaltung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) von Belang sind, in den Mitgliedstaaten, die gemäß dem nach Artikel 12 der vorliegenden Verordnung aufgestellten mehrjährigen Evaluierungsprogramm im darauffolgenden Jahr zu evaluieren sind.

(2)   Bis zum 31. August jedes Jahres übermittelt Frontex der Kommission eine separate Risikoanalyse, die Empfehlungen für unangekündigte Evaluierungen im darauffolgenden Jahr enthält, unabhängig von der Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten gemäß dem nach Artikel 12 aufgestellten mehrjährigen Evaluierungsprogramm in jedem Jahr zu evaluieren sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen können eine Region oder ein bestimmtes Gebiet betreffen, müssen jedoch eine Liste von mindestens 10 bestimmten Abschnitten der Außengrenzen und mindestens 10 bestimmten Grenzübergangsstellen, und mindestens 10 besondere Standorte, die für die Evaluierung der Einhaltung der Richtlinie 2008/115/EG von Belang sind, sowie andere relevante Informationen enthalten.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit Europol

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe u der Verordnung (EU) 2016/794 stellt Europol Fachwissen, Analysen, Berichte und andere relevante Informationen zur Verfügung, um die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.

Artikel 10

Synergien mit anderen Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten

(1)   Die Kommission nutzt die Ergebnisse der einschlägigen Mechanismen und Instrumente, einschließlich der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten der an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands teilnehmenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — insbesondere der Schwachstellenbeurteilung — und der FRA sowie unabhängiger nationaler Überwachungsmechanismen und -stellen bei der Vorbereitung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten, um den Wissensstand in Bezug auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu verbessern und Doppelarbeit und widersprüchliche Maßnahmen zu vermeiden. Soweit verfügbar, kann die Kommission im Einvernehmen mit dem evaluierten Mitgliedstaat die Ergebnisse nationaler Qualitätssicherungsmechanismen verwenden.

(2)   Die Empfehlungen nach der vorliegenden Verordnung ergänzen die Empfehlungen, die nach Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1896 im Rahmen der Schwachstellenbeurteilung abgegeben werden.

(3)   Die Kommission kann Einzelheiten aus Evaluierungsberichten, Aktionsplänen und aktualisierten Informationen über die Durchführung der Aktionspläne auf sichere Weise zeitnah mit den in Absatz 1 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten und der Union austauschen.

Der Informationsaustausch nach Unterabsatz 1 erfolgt im Rahmen der Mandate der betreffenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

Artikel 11

Informationen Dritter

Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 kann bei der Programmplanung und Durchführung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten die Kommission Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Schengen-Besitzstands berücksichtigen, die von Dritten, einschließlich unabhängiger Behörden, nichtstaatlicher Organisationen und internationaler Organisationen, bereitgestellt werden.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über von Dritten bereitgestellte Informationen, die sie als relevant für die Programmplanung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten einstuft. Die Mitgliedstaaten haben anschließend die Möglichkeit, zum Inhalt dieser Informationen Stellung zu nehmen.

KAPITEL II

PROGRAMMPLANUNG

Artikel 12

Mehrjähriges Evaluierungsprogramm

(1)   Die Kommission stellt — gegebenenfalls nach Anhörung der in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — ein mehrjähriges Evaluierungsprogramm mit einer Laufzeit von sieben Jahren mindestens acht Monate vor Beginn des folgenden Siebenjahreszeitraums auf.

In jedem mehrjährigen Evaluierungszyklus wird jeder Mitgliedstaat einer regelmäßigen Evaluierung unterzogen und kann auf der Grundlage von Risikoanalysen, neuen Rechtsvorschriften oder den von der Kommission gemäß den Artikeln 7 bis 11 erhaltenen Informationen gegebenenfalls einer oder mehreren thematischen oder unangekündigten Evaluierungen unterzogen werden.

(2)   Die Kommission stellt das mehrjährige Evaluierungsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission übermittelt das mehrjährige Evaluierungsprogramm dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Das mehrjährige Evaluierungsprogramm kann gegebenenfalls besondere Schwerpunktbereiche innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Politikbereiche für die regelmäßigen Evaluierungen vorgeben und enthält einen vorläufigen Zeitplan für diese Evaluierungen.

Das mehrjährige Evaluierungsprogramm umfasst eine vorläufige Liste der Mitgliedstaaten, die in einem bestimmten Jahr unbeschadet der Anpassungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels regelmäßigen Evaluierungen unterzogen werden. Bei der vorläufigen Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten einer regelmäßigen Evaluierung unterzogen werden sollen, wird der seit der letzten regelmäßigen Evaluierung vergangene Zeitraum berücksichtigt. Ferner werden die Ergebnisse früherer Evaluierungen, das Tempo der Durchführung der Aktionspläne und andere relevante Informationen über die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Schengen-Besitzstandes, die der Kommission zur Verfügung stehen und nach den Artikeln 7 bis 11 eingehen, berücksichtigt.

(4)   Im Falle höherer Gewalt, die die Durchführung von Evaluierungen gemäß dem nach Absatz 3 festgelegten vorläufigen Zeitplan verhindert, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten den Zeitplan für die betreffenden Evaluierungen anpassen.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über Ereignisse gemäß Unterabsatz 1 und deren erwartete Auswirkungen auf die Planung der Evaluierungen im Rahmen des mehrjährigen Evaluierungsprogramms.

Artikel 13

Einjähriges Evaluierungsprogramm

(1)   Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts bis zum 15. November des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, auf das sich das Programm bezieht, ein einjähriges Evaluierungsprogramm auf. Das einjährige Evaluierungsprogramm stützt sich insbesondere auf die Risikoanalysen und andere Informationen, die die Kommission nach den Artikeln 7 bis 11 eingeholt hat. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Das einjährige Evaluierungsprogramm enthält einen vorläufigen Zeitplan für die folgenden Evaluierungen:

a)

die regelmäßigen Evaluierungen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des mehrjährigen Evaluierungsprogramms;

b)

die erstmaligen Evaluierungen eines Mitgliedstaats;

c)

gegebenenfalls die thematischen Evaluierungen, einschließlich deren Themen, der zu evaluierenden Mitgliedstaaten und der geplanten Methoden.

(3)   Die Kommission übermittelt das einjährige Evaluierungsprogramm unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Im Falle höherer Gewalt, die die Durchführung von Evaluierungen gemäß dem nach Absatz 2 festgelegten vorläufigen Zeitplan verhindert, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten den Zeitplan für die betreffenden Evaluierungen anpassen.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über Ereignisse nach Unterabsatz 2 und deren erwartete Auswirkungen auf die Planung der Evaluierungen im Rahmen des einjährigen Evaluierungsprogramms.

Artikel 14

Standardfragebogen

(1)   Die Kommission erstellt und aktualisiert im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Standardfragebogen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bei der Ausarbeitung des Fragebogens kann die Kommission die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union hören.

(2)   Gegenstand des Standardfragebogens sind die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie die organisatorischen und technischen Mittel, die für die Umsetzung des Schengen-Besitzstands zur Verfügung stehen, einschließlich der in den Handbüchern, den Schengen-Katalogen und den einschlägigen statistischen Daten genannten Mittel.

(3)   Bis zum 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt die Kommission den Standardfragebogen den Mitgliedstaaten, die nach dem einjährigen Evaluierungsprogramm im darauffolgenden Jahr einer regelmäßigen Evaluierung unterzogen werden sollen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Antworten spätestens am 31. Oktober des selben Jahres.

Die Kommission stellt die in Unterabsatz 2 genannten Antworten den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4)   Auf Ersuchen der Kommission aktualisieren die evaluierten Mitgliedstaaten ihre Antworten auf den Standardfragebogen und beantworten vor konkreten Evaluierungen gegebenenfalls ergänzende Fragen. Die Mitgliedstaaten können ferner gegebenenfalls die Ergebnisse nationaler Qualitätskontrollmechanismen und interner Prüfungen übermitteln.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON EVALUIERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSTÄTIGKEITEN

Artikel 15

Teammitglieder und Beobachter

(1)   Die an Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten teilnehmenden Teammitglieder und Beobachter müssen eine entsprechende fachliche Eignung — unter anderem solide theoretische Kenntnisse und Erfahrung in den unter den Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus fallenden Bereichen — aufweisen, fundierte Kenntnisse über die Evaluierungsgrundsätze, -verfahren und -techniken besitzen und in der Lage sein, sich in einer gemeinsamen Sprache zu verständigen.

(2)   Sachverständige aus den Mitgliedstaaten, die nach der jeweiligen Beitrittsakte durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, ihn jedoch noch nicht vollständig anwenden, nehmen an Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten in Bezug auf alle Teile des Schengen-Besitzstands teil.

Artikel 16

Schulung der Sachverständigen, Beobachter und Sachverständigen in Schulung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen in Zusammenarbeit mit den in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sicher, dass die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Kommission eine geeignete Schulung erhalten, die sie als Sachverständige für Schengen-Evaluierungen benötigen.

Die Kommission stellt sicher, dass die Schulungen für Sachverständige für Schengen-Evaluierungen für alle einschlägigen Politikbereiche organisiert werden und auch das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörden und die Grundrechtskomponenten, die unter Mitwirkung der FRA erarbeitet werden, umfassen.

Die Kommission hält in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Lehrpläne für die Erstschulung auf dem neuesten Stand und bietet bei Bedarf Aufbau- und Auffrischungsschulungen an.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen kann jedem Team, das regelmäßige Evaluierungen durchführt, ein Sachverständiger in Schulung entweder aus einem Mitgliedstaat oder von der Kommission angehören.

(3)   Die Beobachter erhalten eine angemessene Schulung.

Artikel 17

Pool von Sachverständigen der Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten jedes Jahr einen Pool von Sachverständigen zusammen, deren fachlicher Hintergrund den Politikbereichen oder gegebenenfalls den im mehrjährigen Evaluierungsprogramm festgelegten besonderen Schwerpunktbereichen entspricht.

(2)   Parallel zur Aufstellung des einjährigen Evaluierungsprogramms gemäß Artikel 13 Absatz 1 benennen die Mitgliedstaaten auf Aufforderung der Kommission für jeden Politikbereich einen oder mehrere qualifizierte Sachverständige für den Pool von Sachverständigen des Folgejahres. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass mindestens ein benannter Sachverständiger pro Politikbereich während eines Kalenderjahres zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten können den Sechsmonatszeitraum, in dem ein benannter Sachverständiger zur Verfügung steht, sowie die Präferenzen für eine bestimmte Evaluierung angeben. Die Kommission berücksichtigt diese Präferenzen so weit wie möglich.

Die Mitgliedstaaten müssen keine Sachverständigen für die Bereiche benennen, in denen sie aus objektiven Gründen nicht evaluiert werden oder in Ausnahmefällen, wenn durch die Benennung die Ausübung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt würde. Macht ein Mitgliedstaat Letzteres geltend, so legt er der Kommission schriftlich die Gründe und weitere Informationen über diese außergewöhnliche Situation vor.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nationalen Kontaktstellen mit, die für die Kommunikation über den Einsatz der Sachverständigen benannt wurden.

(3)   Die Kommission grenzt in der Aufforderung die fachlichen Anforderungen an die zu benennenden Sachverständigen entsprechend den im einjährigen Evaluierungsprogramm vorgesehenen Evaluierungen genauer ein.

(4)   Die Mitgliedstaaten benennen die Sachverständigen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Aufforderung gemäß Absatz 2.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Sachverständigen die in Artikel 15 genannten Bedingungen und die besonderen Anforderungen in der Aufforderung zur Bildung des Pools von Sachverständigen erfüllen.

(6)   Sachverständige, die geeignete Schulungen gemäß Artikel 16 erhalten haben, werden nach Möglichkeit für den Expertenpool benannt, der für das Jahr gebildet wird, das auf das Jahr folgt, in dem sie die betreffende Schulung absolviert haben.

(7)   Die Kommission kann die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auffordern, Beobachter für den Pool von Sachverständigen zu benennen.

(8)   Die Kommission prüft die benannten Sachverständigen und bestätigt innerhalb einer Woche nach ihrer Benennung ihre Auswahl für den Pool von Sachverständigen. Innerhalb eines Monats nach der Zusammenstellung des Pools von Sachverständigen unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über die Sachverständigen, die unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der geäußerten Präferenzen für eine bestimmte Evaluierung für die im bevorstehenden Jahr geplanten Evaluierungen ausgewählt wurden.

(9)   Erfüllt keiner der für die Politikbereiche benannten Sachverständigen die in Absatz 3 genannten Anforderungen, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen neuen Sachverständigen für den betreffenden Politikbereich zu benennen.

(10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Sachverständigen für Evaluierungen zur Verfügung stehen, es sei denn, sie sind mit einer außergewöhnlichen Situation konfrontiert, wie beispielsweise einer Situation, die die Ausübung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt, oder einer personenbezogenen Situation konfrontiert. Macht ein Mitgliedstaat eine solche außergewöhnliche Situation geltend, so legt er der Kommission schriftlich die Gründe und weitere Informationen über die Situation vor.

Steht ein Sachverständiger für den Pool nicht mehr zur Verfügung, so benennt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist einen Nachfolger.

(11)   Die Kommission hält die Liste der Sachverständigen im Pool auf dem neuesten Stand und unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Anzahl der pro Mitgliedstaat benannten Sachverständigen und deren Profile.

Artikel 18

Bildung der Teams

(1)   Die Kommission legt die Anzahl der Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Vertreter der Kommission in einem Team auf der Grundlage der Besonderheiten und Erfordernisse der Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit fest. Die Zahl der an einem Team teilnehmenden Vertreter der Kommission darf zwei Personen nicht überschreiten. Die Zahl der Sachverständigen der Mitgliedstaaten in einem Team, die an einem angekündigten oder einem unangekündigten Besuch teilnehmen, darf drei Personen nicht unterschreiten. Die Kommission wählt die Teammitglieder aus dem Pool von Sachverständigen aus.

Bei der Bildung der Teams für erneute Besuche und Überprüfungsbesuche in einem bestimmten Mitgliedstaat sind die Kommission und die Mitgliedstaaten bestrebt sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte der Sachverständigen der Mitgliedstaaten in dem Team bereits an der Evaluierung teilgenommen haben.

(2)   Bei der Auswahl der Sachverständigen berücksichtigt die Kommission die für eine bestimmte Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit erforderlichen Profile unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, geografische Ausgewogenheit sowie Ausgewogenheit hinsichtlich der Berufserfahrung und der Kapazitäten der nationalen Verwaltungen zu gewährleisten.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten dürfen nicht an einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit in dem Mitgliedstaat teilnehmen, in dem sie beschäftigt sind.

(3)   Die Kommission lädt die ausgewählten Sachverständigen unmittelbar nach der Terminierung der Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit, spätestens aber zehn Wochen vor ihrem geplanten Beginn ein. Die eingeladenen Sachverständigen antworten innerhalb einer Woche nach Erhalt der Einladung im Einvernehmen mit ihren benennenden Behörden.

Die Einladungen nach Unterabsatz 1 werden über die benannten nationalen Kontaktstellen versandt.

(4)   Bei unangekündigten Besuchen werden die Einladungen von der Kommission über die benannten nationalen Kontaktstellen spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Besuchstermin verschickt. Die eingeladenen Sachverständigen antworten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Einladung im Einvernehmen mit ihren benennenden Behörden.

(5)   Die Kommission kann die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auffordern, einen Vertreter mit einschlägiger Berufs- und Praxiserfahrung zu benennen, der als Beobachter an einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit in einem seinem Mandat entsprechenden Bereich teilnimmt. Die Fristen in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten für Einladung und Antwort.

(6)   Möchte ein Mitgliedstaat einen Sachverständigen in Schulung gemäß Artikel 16 Absatz 2 benennen, so teilt er dies der Kommission mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Evaluierungsbeginn mit.

(7)   Die in Absatz 5 genannten Beobachter unterstützen das Team auf Aufforderung der leitenden Sachverständigen, nehmen jedoch nicht an den internen Entscheidungsprozessen des Teams teil.

Die in Absatz 6 genannten Sachverständigen in Schulung nehmen nicht aktiv an der Evaluierungstätigkeit teil.

(8)   Erhält die Kommission nicht mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Beginn der Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit bzw. mindestens eine Woche davor im Falle eines unangekündigten Besuchs eine Bestätigung, dass die erforderliche Anzahl der im Pool vertretenen Sachverständigen teilnimmt, so fordert die Kommission alle Mitgliedstaaten unverzüglich auf, für die fehlenden Teammitglieder qualifizierte Sachverständige außerhalb des Pools zu benennen. Die Mitgliedstaaten reagieren innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt dieser Aufforderung.

(9)   Die Kommission benennt einen leitenden Sachverständigen der Kommission und schlägt den leitenden Sachverständigen der Mitgliedstaaten vor. Der leitende Sachverständige der Mitgliedstaaten wird von den Mitgliedern des Teams so bald wie möglich nach der Aufstellung des Teams benannt.

Die leitenden Sachverständigen sind insbesondere für die Gesamtplanung, die Vorbereitung, die Organisation des Teams, die Durchführung der Evaluierung, die Koordinierung der Abfassung des Evaluierungsberichts, die Vorstellung des Evaluierungsberichts und der Empfehlungen, die Qualitätskontrolle und die Folgemaßnahmen sowie gegebenenfalls entsprechende Überwachungstätigkeiten verantwortlich.

Artikel 19

Durchführung der Besuche

(1)   Die Teams treffen alle im Vorfeld erforderlichen Maßnahmen, um die Effizienz, Präzision und Kohärenz der Besuche zu gewährleisten.

(2)   Das detaillierte Programm für den Besuch in einem Mitgliedstaat oder in seinen Konsulaten wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den leitenden Sachverständigen und dem betroffenen Mitgliedstaat festgelegt.

Das in Unterabsatz 1 genannte detaillierte Programm kann Besuche bei und Treffen mit nationalen Behörden und Einrichtungen sowie nichtstaatlichen und internationalen Organisationen, anderen Stellen, Agenturen und Einrichtungen umfassen, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands unterstützen.

(3)   Bei angekündigten Besuchen konsultiert die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Besuch und teilt ihm den Zeitplan und das detaillierte Programm mit. Sie teilt die Namen der Teammitglieder und der Beobachter im Voraus mit. Der betroffene Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle, die Vorkehrungen für die praktischen Einzelheiten des Besuchs trifft.

(4)   Unangekündigte Besuche werden mit einer mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgenden Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt. Unangekündigte Besuche an den Binnengrenzen werden ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt. Unangekündigte Besuche können ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt werden, wenn die Kommission triftige Gründe zu der Annahme hat, dass bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands schwerwiegende Verletzungen der Grundrechte vorliegen. Überprüfungsbesuche können auch ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt werden.

Die Kommission legt das detaillierte Programm für unangekündigte Besuche fest. Wurde ein Mitgliedstaat über einen unangekündigten Besuch benachrichtigt, kann die Kommission den Zeitplan und das detaillierte Programm mit dem betreffenden Mitgliedstaat abstimmen.

Artikel 20

Evaluierungsberichte und Empfehlungen

(1)   Das Team erstellt nach jeder Evaluierung einen Evaluierungsbericht.

Bei der Erstellung des Evaluierungsberichts berücksichtigen die Teams die Antworten auf den Standardfragebogen, etwaige zusätzliche Informationen, die sie im Einklang mit den Artikeln 7 bis 11 erlangt und im Rahmen der Evaluierungstätigkeit überprüft haben, sowie die Ergebnisse der Evaluierungstätigkeit. Die Evaluierungsberichte können Unterlagen und digitales Material als Beleg für die Ergebnisse enthalten. Wird eine Evaluierung im Rahmen eines Besuchs durchgeführt, erstellt das Team den Evaluierungsbericht während des Besuchs.

Das Team trägt die Hauptverantwortung für die Erstellung des Evaluierungsberichts sowie für dessen Vollständigkeit und Qualität. Im Falle einer Unstimmigkeit bemüht sich das Team um einen Kompromiss.

Die Kommission übermittelt dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit den Entwurf des Evaluierungsberichts, der Entwürfe von Empfehlungen enthält. Der evaluierte Mitgliedstaat nimmt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Entwurfs des Evaluierungsberichts zu dem Entwurf Stellung. Auf Antrag des evaluierten Mitgliedstaats findet spätestens fünf Arbeitstage nach Eingang seiner Stellungnahme eine Redaktionssitzung statt. Die Stellungnahme des evaluierten Mitgliedstaats fließt gegebenenfalls in den Entwurf des Evaluierungsberichts ein.

(2)   Im Evaluierungsbericht werden die qualitativen, quantitativen, operativen, administrativen und organisatorischen Aspekte analysiert und die bei der Evaluierung festgestellten Mängel, verbesserungsbedürftigen Bereiche und bewährten Vorgehensweisen aufgelistet.

(3)   Die Ergebnisse können wie folgt bewertet werden:

a)

bewährte Vorgehensweise;

b)

Verbesserungen erforderlich;

c)

nicht-konform.

(4)   Die Kommission nimmt den Evaluierungsbericht im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Evaluierungsbericht wird spätestens vier Monate nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit angenommen.

Der Evaluierungsbericht enthält Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen für die während der Evaluierung festgestellten Mängel und verbesserungsbedürftigen Bereiche sowie Angaben, welche Empfehlungen vorrangig umzusetzen sind. Im Evaluierungsbericht können für die Umsetzung bestimmter Empfehlungen angemessene Fristen vorgegeben werden, die in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden. Wird bei einer Evaluierung ein schwerwiegender Mangel festgestellt, so finden die besonderen Bestimmungen des Artikels 22 Anwendung.

Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens 14 Tage nach seiner Annahme.

(5)   Bestreitet der evaluierte Mitgliedstaat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Redaktionssitzung den Inhalt des Entwurfs des Evaluierungsberichts oder die Art eines Ergebnisses, so beschränkt sich der von der Kommission anzunehmende Bericht auf die Ergebnisse und enthält keine Empfehlungen. In diesen Fällen und unbeschadet des Artikels 22 legt die Kommission dem Rat spätestens vier Monate nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit einen gesonderten Vorschlag für die Annahme von Empfehlungen im Wege eines Durchführungsbeschlusses vor. Im Vorschlag können in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat festgelegte angemessene Fristen für die Umsetzung der Empfehlungen vorgegeben werden und sind Angaben zu den Prioritäten für deren Umsetzung enthalten.

Der Rat nimmt die Empfehlungen an und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten.

Artikel 21

Folgemaßnahmen und Überwachung

(1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Evaluierungsberichts einschließlich Empfehlungen durch die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 oder der Annahme der Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 5 legt der evaluierte Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat einen Aktionsplan zur Umsetzung aller Empfehlungen vor. Die anderen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu dem Aktionsplan Stellung zu nehmen.

(2)   Nach Rücksprache mit dem Team, das die Evaluierung durchgeführt hat, übermittelt die Kommission dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Vorlage des Aktionsplans eine Überprüfung der Angemessenheit des Aktionsplans.

Ist die Kommission der Auffassung, dass der Aktionsplan nicht angemessen ist, muss der evaluierte Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der Überprüfung einen überarbeiteten Aktionsplan vorlegen. Die Kommission legt die Überprüfung des Aktionsplans auch dem Rat vor.

(3)   Der evaluierte Mitgliedstaat berichtet der Kommission und dem Rat alle sechs Monate nach dem Tag der Eingangsbestätigung der Überprüfung des Aktionsplans über die Durchführung des Aktionsplans, bis er nach Ansicht der Kommission vollständig durchgeführt ist. Je nach Art der Mängel und dem Stand der Umsetzung der Empfehlungen kann die Kommission in Abstimmung mit dem evaluierten Mitgliedstaat diesem eine andere Berichtsfrequenz aufgeben.

Berichtet der evaluierte Mitgliedstaat nicht regelmäßig über die Durchführung des Aktionsplans, so setzt die Kommission den Rat und das Europäische Parlament darüber in Kenntnis, dass der evaluierte Mitgliedstaat seinen Pflichten nicht nachkommt.

Die Kommission kann Überprüfungsbesuche durchführen, um die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans zu überwachen.

Ist der Aktionsplan nach Ansicht der Kommission vollständig durchgeführt, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten über den Abschluss des Aktionsplans.

KAPITEL IV

SCHWERWIEGENDE MÄNGEL UND BESONDERE EVALUIERUNGSFORMEN

Artikel 22

Besondere Bestimmungen für im Evaluierungsbericht festgestellte schwerwiegende Mängel

(1)   Die leitenden Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten teilen dem evaluierten Mitgliedstaat am Ende ihrer Evaluierungstätigkeit im Namen des Teams schriftlich mit, dass ein schwerwiegender Mangel festgestellt wurde. Der Rat wird ebenfalls unverzüglich unterrichtet.

Der evaluierte Mitgliedstaat ergreift daraufhin umgehend Abhilfemaßnahmen und mobilisiert erforderlichenfalls alle angemessenen operativen und finanziellen Mittel. Der evaluierte Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die umgehend ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen. Gleichzeitig unterrichtet die Kommission die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über den festgestellten schwerwiegenden Mangel, damit diese den evaluierten Mitgliedstaat gegebenenfalls unterstützen können.

(2)   Der gemäß Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3 erstellte Evaluierungsbericht enthält vor allem die Ergebnisse, die zur Feststellung eines schwerwiegenden Mangels geführt haben. Aus dem Titel und dem Fazit des Bewertungsberichts geht deutlich hervor, dass ein gravierender Mangel bzw. gravierende Mängel vorliegen. Dem Bericht wird ein Entwurf von Empfehlungen — auch für umgehende Abhilfemaßnahmen — beigefügt. Die Kommission übermittelt dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit den Entwurf des Evaluierungsberichts.

Der evaluierte Mitgliedstaat nimmt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurfs des Evaluierungsberichts zu dem Entwurf Stellung. Auf Antrag des evaluierten Mitgliedstaats findet spätestens fünf Arbeitstage nach Eingang seiner Stellungnahme eine Redaktionssitzung statt.

(3)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Mangel nimmt die Kommission den Evaluierungsbericht spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 an. Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament.

(4)   Das Team formuliert auf der Grundlage der Ergebnisse Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung des im Evaluierungsbericht genannten schwerwiegenden Mangels.

Innerhalb von sechs Wochen nach Annahme des Evaluierungsberichts übermittelt die Kommission dem Rat den Evaluierungsbericht zusammen mit einem Vorschlag für Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung des während der Evaluierung festgestellten schwerwiegenden Mangels und der Angabe, welche Empfehlungen vorrangig umzusetzen sind.

Der Rat nimmt innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags Empfehlungen an.

Der Rat übermittelt die Empfehlungen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten.

Der Rat legt angemessene Fristen für die Umsetzung der Empfehlungen fest, die sich auf einen schwerwiegenden Mangel beziehen, und legt die Häufigkeit der Berichterstattung des evaluierten Mitgliedstaats an die Kommission und den Rat über die Durchführung seines Aktionsplans fest.

(5)   Wird bei einem Besuch ein schwerwiegender Mangel festgestellt, der als ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen angesehen oder aufgrund des Vorliegens eines Risikos einer systematischen Grundrechtsverletzung festgestellt wird, so unterrichtet die Kommission unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat darüber.

Der Rat erörtert die Angelegenheit als dringlichen Gegenstand und bemüht sich, auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Vorschlags im Wege eines Durchführungsrechtsakts Empfehlungen anzunehmen, mit denen angemessene Maßnahmen dargelegt werden, um den schwerwiegenden Mangel zu beseitigen oder dessen Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu beschränken bzw. die systematische Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Der Beschluss des Rates mit Empfehlungen ergeht unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2016/399 sowie des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896.

Der Rat übermittelt die Empfehlungen dem Europäischen Parlament.

(6)   Der evaluierte Mitgliedstaat legt der Kommission und dem Rat seinen Aktionsplan innerhalb eines Monats nach Annahme der Empfehlungen vor. Die anderen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu dem Aktionsplan Stellung zu nehmen. Die Kommission übermittelt den Aktionsplan dem Europäischen Parlament.

Nach Rücksprache mit dem Team, das die Evaluierungstätigkeit durchgeführt hat, übermittelt die Kommission dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Aktionsplans eine Überprüfung der Angemessenheit des Aktionsplans. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Aktionsplan nicht angemessen ist, muss der evaluierte Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Überprüfung einen überarbeiteten Aktionsplan vorlegen.

Die Kommission legt dem Rat die Überprüfung des Aktionsplans vor und übermittelt sie dem Europäischen Parlament.

Der evaluierte Mitgliedstaat berichtet der Kommission und dem Rat über die Durchführung seines Aktionsplans, bis er nach Ansicht der Kommission vollständig durchgeführt ist.

(7)   Um die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Mängeln zu überprüfen, organisiert die Kommission einen erneuten Besuch, der spätestens ein Jahr nach dem Evaluierungstermin stattfinden muss.

Das Team erstellt gemäß Artikel 20 Absatz 1 einen Bericht über den erneuten Besuch, in dem die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen des Rates bewertet werden und festgestellt wird, ob der schwerwiegende Mangel beseitigt wurde.

Die Kommission nimmt den Bericht über den erneuten Besuch im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission legt dem Rat den Bericht über den erneuten Besuch vor.

(8)   Der Rat kann zu dem Bericht über den erneuten Besuch Stellung nehmen und die Kommission gegebenenfalls ersuchen, einen Vorschlag für Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung des in dem Bericht über den erneuten Besuch festgestellten schwerwiegenden Mangels vorzulegen. In diesem Fall finden die Absätze 6 und 7 Anwendung.

(9)   Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann, organisiert sie einen Überprüfungsbesuch und unterrichtet den Rat über das Ergebnis des Überprüfungsbesuchs. Die Kommission unterrichtet auch das Europäische Parlament darüber, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann.

Der Rat erlässt auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Überprüfungsbesuchs einen Durchführungsbeschluss zur Billigung des Abschlusses des Aktionsplans.

Artikel 23

Besondere Bestimmungen für erstmalige Evaluierungen

(1)   Dem gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 4 erstellten Evaluierungsbericht nach einer erstmaligen Evaluierung werden auf der Grundlage der Ergebnisse Entwürfe von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen beigefügt.

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens vier Monate nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit einen Vorschlag für die Annahme der betreffenden Empfehlungen.

(2)   Der Rat nimmt Empfehlungen an. Er kann für die Umsetzung bestimmter Empfehlungen eine Frist setzen.

Der Rat übermittelt die Empfehlungen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten.

(3)   Der evaluierte Mitgliedstaat legt der Kommission und dem Rat einen Aktionsplan zur Umsetzung aller Empfehlungen vor.

Nach Rücksprache mit dem Team, das die Evaluierung durchgeführt hat, übermittelt die Kommission dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Vorlage des Aktionsplans eine Überprüfung der Angemessenheit des Aktionsplans.

Ist die Kommission der Auffassung, dass der Aktionsplan nicht angemessen ist, muss der evaluierte Mitgliedstaat einen überarbeiteten Aktionsplan vorlegen.

Der evaluierte Mitgliedstaat berichtet der Kommission und dem Rat alle sechs Monate nach dem Tag der Eingangsbestätigung der Überprüfung über die Durchführung des Aktionsplans.

(4)   Falls im Evaluierungsbericht festgestellt wurde, dass der evaluierte Mitgliedstaat die für die Anwendung des Schengen-Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, organisiert die Kommission einen oder mehrere erneute Besuche.

Das Team erstellt gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 4 einen Bericht über den erneuten Besuch, in dem die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen des Rates bewertet werden.

Die Kommission nimmt den Bericht über den erneuten Besuch im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission legt dem Rat den Bericht über den erneuten Besuch und gegebenenfalls einen Vorschlag für Empfehlungen des Rates zur Annahme im Wege eines Durchführungsbeschlusses vor.

(5)   Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann, organisiert sie vor dem Abschluss des Aktionsplans einen Überprüfungsbesuch.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse des Überprüfungsbesuchs. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann.

Der Rat erlässt auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Überprüfungsbesuchs einen Durchführungsbeschluss zur Billigung des Abschlusses des Aktionsplans.

(6)   Die Mitgliedstaaten, zu denen ein Beschluss des Rates über die vollständige Geltung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a angenommen wurde, werden spätestens ein Jahr nach dem Tag der vollständigen Geltung des Schengen-Besitzstands in diesem Mitgliedstaat evaluiert. Das einjährige Evaluierungsprogramm wird zu diesem Zweck aktualisiert.

Artikel 24

Besondere Bestimmungen für thematische Evaluierungen

Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 findet auf thematische Evaluierungen Anwendung.

Wird bei einer thematischen Evaluierung ein schwerwiegender Mangel festgestellt, so findet Artikel 22 Anwendung.

KAPITEL V

SCHENGEN-STEUERUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen umfassenden Bericht über die auf der Grundlage dieser Verordnung im Vorjahr durchgeführten Evaluierungen vor. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen.

Der Bericht nach Absatz 1 enthält Informationen über die im Vorjahr durchgeführten Evaluierungen, das Funktionieren des Pools von Sachverständigen, einschließlich der Verfügbarkeit von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen und den Stand der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Abhilfemaßnahmen. In diesem Bericht werden auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten gemeinsame Probleme, bewährte Verfahren und innovative Lösungen ermittelt, um die Umsetzung des Schengen-Besitzstands zu verbessern. In dem Bericht werden Synergien mit anderen Überwachungsinstrumenten und -mechanismen berücksichtigt, um den Wissensstand in Bezug auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen auszubauen.

Die Kommission übermittelt den Bericht nach Absatz 1 unverzüglich den nationalen Parlamenten. Der Rat erörtert den Bericht unter Berücksichtigung des Beitrags der Evaluierungen zum Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat mindestens zweimal jährlich über den Durchführungsstand der von den Mitgliedstaaten erstellten Aktionspläne. Die Kommission informiert insbesondere über ihre Überprüfungen der Angemessenheit der Aktionspläne und die Ergebnisse von erneuten Besuchen und Überprüfungsbesuchen und teilt ihre Bemerkungen mit, wenn sie der Auffassung ist, dass eine erhebliche Verzögerung bei der Durchführung eines Aktionsplans vorliegt.

Artikel 26

Leitfaden für die Schengen-Evaluierung

Die Kommission — in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — erstellt und aktualisiert falls erforderlich Leitlinien insbesondere für Folgendes:

a)

Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Schulung von Sachverständigen, Vertretern der Kommission und Beobachtern;

b)

Vorbereitungstätigkeiten für Evaluierungen;

c)

Durchführung von Besuchen, einschließlich unangekündigter Besuche;

d)

Durchführung von Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten, auch mittels Fragebogen oder ausnahmsweise mittels anderer Fernmethoden;

e)

Abfassung und Aufnahme von Unterlagen und digitalem Material in die Evaluierungsberichte;

f)

Verfahren für Folgemaßnahmen, insbesondere zu erneuten Besuchen und Überprüfungsbesuchen;

g)

Synergien mit anderen Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten;

h)

logistische und finanzielle Fragen im Zusammenhang mit der Organisation der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten;

i)

die Überprüfung der Tätigkeit der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, soweit diese im Namen der Mitgliedstaaten Aufgaben wahrnehmen, um die operative Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zu unterstützen.

Artikel 27

Überprüfung

Die Kommission überprüft innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme aller Berichte über die Evaluierungen, die vom ersten mehrjährigen Evaluierungsprogramm nach dieser Verordnung erfasst werden, die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Rat einen entsprechenden Bericht vor. In diese Überprüfung werden alle Aspekte der Verordnung einbezogen, einschließlich des Funktionierens der Verfahren für die Annahme von Rechtsakten im Rahmen des Evaluierungsmechanismus. Die Kommission übermittelt den Bericht unverzüglich dem Europäischen Parlament.

Artikel 28

Vertraulichkeit

(1)   Die Teammitglieder, Beobachter und Sachverständigen in Schulung behandeln sämtliche Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, vertraulich.

(2)   Was die Einstufung der Berichte anbelangt, so gelten sie als „vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen“ im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443. Sie werden als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 eingestuft, wenn diese Einstufung gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses erforderlich ist oder der evaluierte Mitgliedstaat dies hinreichend begründet beantragt.

Die Kommission entscheidet nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat, welche Teile des Evaluierungsberichts veröffentlicht werden dürfen.

(3)   Die Übermittlung und Behandlung von Verschlusssachen für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften. Diese Vorschriften schließen nicht aus, dass dem Europäischen Parlament und den in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 29

Bedingungen für eine Beteiligung Irlands

(1)   Sachverständige Irlands beteiligen sich nur an der Evaluierung jenes Teils des Schengen-Besitzstands, für den diesem Mitgliedstaat eine Beteiligung gestattet wurde.

(2)   Die Evaluierungen betreffen ausschließlich die wirksame und effiziente Anwendung jenes Teils des Schengen-Besitzstands durch Irland, für den diesem Mitgliedstaat eine Beteiligung gestattet wurde.

(3)   Irland beteiligt sich an der Annahme der Empfehlungen durch den Rat nur für den Teil des Besitzstands, für den diesem Mitgliedstaat eine Beteiligung gestattet wurde.

Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 31

Übergangsbestimmungen

(1)   Das erste mehrjährige Evaluierungsprogramm und das erste einjährige Evaluierungsprogramm auf der Grundlage dieser Verordnung werden bis zum 1. Dezember 2022 aufgestellt und beginnen am 1. Februar 2023.

Das erste mehrjährige Evaluierungsprogramm nach dieser Verordnung wird als Fortsetzung des zweiten Mehrjahresprogramms nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 aufgestellt und trägt den Evaluierungen Rechnung, die bereits im Rahmen dieses zweiten Mehrjahresprogramms durchgeführt worden sind.

(2)   Der nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 angenommene Standardfragebogen wird weiterverwendet, bis der Standardfragebogen gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung vorliegt.

(3)   Für vor dem 1. Februar 2023 durchgeführte Evaluierungen erfolgt die Annahme der Evaluierungsberichte und Empfehlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013. Die Folgemaßnahmen und Überwachungstätigkeiten zu solchen Evaluierungen, beginnend mit der Vorlage der Aktionspläne, erfolgt gemäß der vorliegenden Verordnung.

Artikel 32

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 aufgehoben, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Annahme der Evaluierungsberichte und der Empfehlungen, die weiter gelten, bis die in Artikel 31 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Evaluierungsberichte und Empfehlungen angenommen sind.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

É. DUPOND-MORETTI


(1)  Stellungnahme vom 7. April 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

(5)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(10)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(11)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(12)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

(13)  ABl. C 337 vom 23.8.2021, S. 2.

(14)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(15)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(16)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(17)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(18)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(19)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(20)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(21)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(22)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 5

Artikel 12

Artikel 6

Artikel 13

Artikel 9

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 10 und 11

Artikel 18

Artikel 13

Artikel 19

Artikel 14 und 15

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 20

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 19

Artikel 17

Artikel 28

Artikel 18

Artikel 29

Artikel 21

Artikel 30

Artikel 23

Artikel 31

Artikel 23

Artikel 32

Artikel 24

Artikel 33


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