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Document 32020R1118
Commission Delegated Regulation (EU) 2020/1118 of 27 April 2020 amending Regulation (EC) No 785/2004 of the European Parliament and of the Council on insurance requirements for air carriers and aircraft operators
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1118 der Kommission vom 27. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1118 der Kommission vom 27. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber
C/2020/2557
ABl. L 243 vom 29.7.2020, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
29.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 243/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1118 DER KOMMISSION
vom 27. April 2020
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates (2) hat die Gemeinschaft das am 28. Mai 1999 in Montreal vereinbarte Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) abgeschlossen, das Haftungsvorschriften in Bezug auf die Beförderung von Personen, Gepäck und Fracht im internationalen Luftverkehr festlegt. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 wurden Mindestversicherungsanforderungen bezüglich der Haftung für Fluggäste, Gepäck und Fracht in einer Höhe festgelegt, die sicherstellen soll, dass Luftfahrtunternehmen ausreichend versichert sind, um ihrer Haftpflicht nach dem Übereinkommen von Montreal genügen zu können. |
(3) |
Die Haftungsobergrenzen von Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Übereinkommens von Montreal wurden unlängst von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) unter Bezug auf einen Inflationsfaktor geändert, der der kumulativen Inflationsrate seit dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens von Montreal entspricht. |
(4) |
Die ICAO hat festgestellt, dass der Inflationsfaktor seit dem 30. Dezember 2009, dem Datum des Inkrafttretens der vorherigen geänderten Obergrenzen des Übereinkommens von Montreal, 10 Prozent und damit den Schwellenwert überschreitet, der eine Anpassung erforderlich macht. Die Haftungsobergrenzen wurden folglich entsprechend geändert. |
(5) |
Die in der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 festgelegten Mindestversicherungsanforderungen bezüglich der Haftung für Fluggäste, Gepäck und Fracht sollten zügig an die geänderten Haftungsobergrenzen nach dem Übereinkommen von Montreal, die seit dem 28. Dezember 2019 gelten, angepasst werden. |
(6) |
Die Mindestversicherungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bezüglich der Haftung für Fluggäste wurden in einer Höhe festgelegt, die die geänderten Haftungsobergrenzen nach dem Übereinkommen von Montreal erheblich überschreitet. |
(7) |
Die Mindestversicherungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bezüglich der Haftung für Gepäck und Fracht sollten auf die Höhe der geänderten Haftungsobergrenzen nach dem Übereinkommen von Montreal angehoben werden. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
„(2) Hinsichtlich der Haftung für Reisegepäck beträgt die Mindestversicherungssumme 1 288 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen.
(3) Hinsichtlich der Haftung für Güter beträgt die Mindestversicherungssumme 22 SZR je Kilogramm bei gewerblichen Flügen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 38).