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Dokument 32019O0012

    Leitlinie (EU) 2019/1033 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2019/12)

    ABl. L 167 vom 24.6.2019, lk 75—78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dokumendi õiguslik staatus Kehtivad

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2019/1033/oj

    24.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 167/75


    LEITLINIE (EU) 2019/1033 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 10. Mai 2019

    zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2019/12)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems unterliegen Bewertungsgrundsätzen und besonderen Risikokontrollmaßnahmen, damit das Eurosystem im Fall, dass die von ihm hereingenommenen Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten geschützt ist. Eine Überprüfung des Risikokontroll- und Validierungsrahmens des Eurosystems in Bezug auf nicht marktfähige Sicherheiten hat zu dem Ergebnis geführt, dass mehrere Anpassungen vorzunehmen sind, um eine angemessene Risikoabsicherung des Eurosystems zu gewährleisten.

    (2)

    Die Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (1) sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Die Haircutkategorie II umfasst Schuldtitel, die von i) lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften, ii) Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifizierte Kreditinstitute oder Nichtkreditinstitute sind und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen, iii) multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben wurden, sowie OGAW-konforme Jumbo-Pfandbriefe.“;

    2.

    Artikel 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Die Haircutkategorie III umfasst sowohl OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen als auch sonstige gedeckte Schuldverschreibungen sowie Schuldtitel, die von i) nichtfinanziellen Unternehmen, ii) Unternehmen des staatlichen Sektors oder iii) Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden.“;

    3.

    Artikel 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Die Haircutkategorie IV umfasst unbesicherte Schuldtitel, die von i) Kreditinstituten, ii) Institutionen, die Kreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, oder iii) finanziellen Kapitalgesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, begeben wurden.“;

    4.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Für die einzelnen Kreditforderungen gelten bestimmte Bewertungsabschläge, die anhand der Restlaufzeit, Bonitätsstufe und der Zinsstruktur gemäß Tabelle 3 im Anhang dieser Leitlinie bestimmt werden.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Zinsstruktur von Kreditforderungen:

    a)

    ‚Nullkupon‘-Kreditforderungen gelten als festverzinslich;

    b)

    variabel verzinsliche Kreditforderungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, gelten als festverzinsliche Kreditforderungen;

    c)

    variabel verzinsliche Kreditforderungen mit einer Obergrenze gelten als festverzinsliche Kreditforderungen;

    d)

    variabel verzinsliche Kreditforderungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung ein Jahr oder kürzer ist, und die eine Untergrenze, jedoch keine Obergrenze aufweisen, gelten als variabel verzinsliche Kreditforderungen;

    e)

    der Bewertungsabschlag für eine Kreditforderung mit mehr als einer Verzinsungsart bestimmt sich ausschließlich anhand der während der Restlaufzeit der Kreditforderung anfallenden Zinszahlungen. Existiert für die Restlaufzeit der Kreditforderung mehr als eine Verzinsungsart, werden die verbleibenden Zinszahlungen als Festzinszahlungen angesehen, wobei für den Bewertungsabschlag die Restlaufzeit der Kreditforderung maßgeblich ist.“;

    c)

    Absatz 3 wird gestrichen;

    d)

    Absatz 4 wird gestrichen;

    e)

    In Absatz 7 wird der Wortlaut „oben stehenden Absätze 1 bis 4“ durch den Wortlaut „Absätze 1 bis 2“ ersetzt;

    5.

    Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

    Artikel 2

    Wirksamwerden und Umsetzung

    (1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

    (2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und setzen diese ab dem 5. August 2019 um. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen bis spätestens zum 21. Juni 2019 mit.

    Artikel 3

    Adressaten

    Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Mai 2019.

    Für den EZB-Rat

    Der Präsident der EZB

    Mario DRAGHI


    (1)  Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).


    ANHANG

    Der Anhang der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:

    1.

    Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

    „Tabelle 1

    Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf der Grundlage der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit

    Kategorie I

    Kategorie II

    Kategorie III

    Kategorie IV

    Kategorie V

    von Zentralstaaten begebene Schuldtitel

    EZB-Schuldverschreibungen

    Schuldverschreibungen, die von nationalen Zentralbanken (NZBen) vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden

    von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften begebene Schuldtitel

    Schuldtitel, die von Emittenten (Kreditinstituten und Nichtkreditinstituten) begeben wurden, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen

    von multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begebene Schuldtitel

    OGAW-konforme Jumbo-Pfandbriefe

    OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen

    sonstige gedeckte Schuldverschreibungen

    Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen, Unternehmen des staatlichen Sektors oder Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden

    unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten oder Institutionen, die Kreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden

    von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, begebene unbesicherte Schuldtitel

    Asset-Backed Securities“

    2.

    Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

    „Tabelle 2

    Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV

     

    Haircutkategorien

    Bonität

    Restlaufzeit (Jahre) (*)

    Kategorie I

    Kategorie II

    Kategorie III

    Kategorie IV

    festverzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    festverzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    festverzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    festverzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    Stufen 1 und 2

    [0-1)

    0,5

    0,5

    0,5

    1,0

    1,0

    1,0

    1,0

    1,0

    1,0

    7,5

    7,5

    7,5

    [1-3)

    1,0

    2,0

    0,5

    1,5

    2,5

    1,0

    2,0

    3,0

    1,0

    10,0

    10,5

    7,5

    [3-5)

    1,5

    2,5

    0,5

    2,5

    3,5

    1,0

    3,0

    4,5

    1,0

    13,0

    13,5

    7,5

    [5-7)

    2,0

    3,0

    1,0

    3,5

    4,5

    1,5

    4,5

    6,0

    2,0

    14,5

    15,5

    10,0

    [7-10)

    3,0

    4,0

    1,5

    4,5

    6,5

    2,5

    6,0

    8,0

    3,0

    16,5

    18,0

    13,0

    [10,∞)

    5,0

    7,0

    2,0

    8,0

    10,5

    3,5

    9,0

    13,0

    4,5

    20,0

    25,5

    14,5


     

    Haircutkategorien

    Bonität

    Restlaufzeit (Jahre) (*1)

    Kategorie I

    Kategorie II

    Kategorie III

    Kategorie IV

    festverzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    festverzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    festverzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    festverzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    Stufe 3

    [0-1)

    6,0

    6,0

    6,0

    7,0

    7,0

    7,0

    8,0

    8,0

    8,0

    13,0

    13,0

    13,0

    [1-3)

    7,0

    8,0

    6,0

    9,5

    13,5

    7,0

    12,0

    15,0

    8,0

    22,5

    25,0

    13,0

    [3-5)

    9,0

    10,0

    6,0

    13,5

    18,5

    7,0

    16,5

    22,0

    8,0

    28,0

    32,5

    13,0

    [5-7)

    10.0

    11,5

    7,0

    14,0

    20,0

    9,5

    18,5

    26,0

    12,0

    30,5

    35,0

    22,5

    [7-10)

    11,5

    13,0

    9,0

    16,0

    24,5

    13,5

    19,0

    28,0

    16,5

    31,0

    37,0

    28,0

    [10,∞)

    13,0

    16,0

    10,0

    19,0

    29,5

    14,0

    19,5

    30,0

    18,5

    31,5

    38,0

    30,5

    3.

    Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

    „Tabelle 3

    Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige festverzinsliche oder variabel verzinsliche Kreditforderungen

    Bonität

    Restlaufzeit (Jahre) (*2)

    Feste Zinszahlung

    Variable Zinszahlung

    Stufen 1 und 2 (AAA bis A-)

    [0-1)

    12,0

    12,0

    [1-3)

    16,0

    12,0

    [3-5)

    21,0

    12,0

    [5-7)

    27,0

    16,0

    [7-10)

    35,0

    21,0

    [10, ∞)

    45,0

    27,0

    Stufe 3 (BBB+ bis BBB-)

    [0-1)

    19,0

    19,0

    [1-3)

    33,5

    19,0

    [3-5)

    45,0

    19,0

    [5-7)

    50,5

    33,5

    [7-10)

    56,5

    45,0

    [10, ∞)

    63,0

    50,5


    (*1)  [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“

    (*2)  [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“


    Üles