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Document 32017R0149
Council Implementing Regulation (EU) 2017/149 of 27 January 2017 implementing Regulation (EU) No 101/2011 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies in view of the situation in Tunisia
Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
ABl. L 23 vom 28.1.2017, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/149 DES RATES
vom 27. Januar 2017
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 12,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen. |
(2) |
Nach einer Überprüfung der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollten die Angaben zu zwei in der Liste aufgeführten Personen aktualisiert werden. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. SCICLUNA
(1) ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.
ANHANG
Die Einträge in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
|
„Name |
Angaben zur Identifizierung |
Gründe |
27. |
Sirine (Cyrine) Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 21. August 1971 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Mohamed Marwan MABROUK, Personalausweis Nr. 05409131. Inhaberin des tunesischen Passes Nr. x599070, ausgestellt im November 2016 mit Gültigkeit bis zum 21.11.2021. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen. |
28. |
Mohamed Marwan Ben Ali Ben Mohamed MABROUK |
Tunesier, geboren am 11. März 1972 in Tunis, Sohn von Jaouida El BEJI, verheiratet mit Sirine BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue du Commandant Béjaoui 8 — Karthago — Tunis, Personalausweis Nr. 04766495. Inhaber des französischen Passes Nr. 11CK51319 mit Gültigkeit bis zum 1.8.2021. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.“ |