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Document 32016R1832

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1832 der Kommission vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen sowie von Frischfleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern gemäß den Entscheidungen 2000/572/EG und 2007/777/EG und der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zum Schutz der Gesundheit im Hinblick auf Rückstände (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/6542

ABl. L 280 vom 18.10.2016, p. 13–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Teilweises Ende der Gültigkeit Art. 1 Stillschweigend aufgehoben durch 32020R2235 , Date of end of validity: 20/04/2021; Teilweises Ende der Gültigkeit Art. 2 Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692 , Date of end of validity: 20/04/2021; Teilweises Ende der Gültigkeit Art. 3 Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1832/oj

18.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2016

zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen sowie von Frischfleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern gemäß den Entscheidungen 2000/572/EG und 2007/777/EG und der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zum Schutz der Gesundheit im Hinblick auf Rückstände

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission (3) werden die Anforderungen an Tiergesundheit und Genusstauglichkeit für die Einfuhr von Sendungen bestimmter Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Union festgelegt. Demnach muss solchen Sendungen eine Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II der Entscheidung mitgegeben werden („Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen“).

(2)

Mit der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (4) werden Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Einfuhr von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union festgelegt. Demnach dürfen nur Sendungen, die den Bedingungen der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in deren Anhang III („Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse und behandelte Waren“) genügen und von einer solchen Bescheinigung begleitet werden, in die Union eingeführt werden.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (5) werden die Bedingungen der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Frischfleisch von Equiden für den menschlichen Verzehr in die Union festgelegt. Demnach dürfen solche Sendungen nur eingeführt werden, wenn ihnen eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster „EQU“ für Frischfleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), in deren Anhang II Teil 2 („Bescheinigung EQU“) mitgegeben wird.

(4)

Die Richtlinie 96/22/EG des Rates (6) verbietet unter anderem, dass aus Drittländern Fleisch oder für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse eingeführt werden, das/die von Tieren stammt bzw. stammen, denen bestimmte Stoffe verabreicht wurden, darunter ß-Agonisten. Nach der Richtlinie dürfen Zuchttiere und ausgediente Zuchttiere sowie das Fleisch solcher Tiere aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie Garantien bieten, die den Garantien dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sind, welche zwecks Anwendung von Kapitel V (im Falle von Verstößen zu ergreifende Maßnahmen) der Richtlinie 96/23/EG des Rates (7) festgelegt wurden.

(5)

Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Maßnahmen zur Überwachung bestimmter Stoffe und Rückstandsgruppen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen festgelegt. Gemäß der Richtlinie dürfen Schlachttiere und für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse nur aus Drittländern eingeführt werden, deren Überwachungsplan von der Kommission genehmigt worden ist.

(6)

Einhufer als Haustiere werden in der Regel nicht ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten und werden erst am Ende ihrer Nutzung zur Schlachtung gegeben. In der Union gelten Tiere der Familie Equidae als der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, sofern sie nicht gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unwiderruflich von der Schlachtung zum menschlichen Verzehr ausgeschlossen werden.

(7)

Im Anschluss an bei Audits in bestimmten Drittländern festgestellte Mängel und zur Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 96/22/EG müssen die Garantien verstärkt werden, die für die Einfuhr von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Equidenfrischfleisch, für Fleischzubereitungen sowie für Fleischerzeugnisse und daraus gewonnene behandelte Mägen, Blasen und Därme im Hinblick auf die Überwachung von Stoffen und Rückstandsgruppen und die in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Stoffe gelten.

(8)

Daher sollten die Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen, die Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse und behandelte Waren und die Bescheinigung EQU geändert werden, damit gewährleistet ist, dass die betreffenden Waren, sofern sie aus Fleisch von Einhufern gewonnen wurden oder solches Fleisch enthalten, aus Fleisch gewonnen wurden, das den Anforderungen genügt, die für die Einfuhr von Frischfleisch von als Haustiere gehaltenen Einhufern gelten.

(9)

Die Entscheidungen 2000/572/EG und 2007/777/EG und die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Um Störungen des Handels zu vermeiden, sollte die Einfuhr von Sendungen mit Waren in die Union, die von einer Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen, einer Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse und behandelte Waren oder einer Bescheinigung EQU begleitet werden, die gemäß den Entscheidungen 2000/572/EG und 2007/777/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung ausgestellt wurde, für einen Übergangszeitraum weiterhin zulässig sein.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Entscheidung 2000/572/EG

Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Entscheidung 2007/777/EG

Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

(1)   Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. März 2017 können Sendungen mit Fleischzubereitungen, die von einer Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen begleitet werden, die gemäß dem Muster in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG ausgestellt wurde, bevor die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen in Kraft treten, weiterhin in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung vor dem 28. Februar 2017 ausgestellt wurde.

(2)   Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. März 2017 können Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die von einer Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse und behandelte Waren begleitet werden, die gemäß dem Muster im Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG ausgestellt wurde, bevor die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen in Kraft treten, weiterhin in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung vor dem 28. Februar 2017 ausgestellt wurde.

(3).   Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. März 2017 können Sendungen von Equidenfrischfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist und die von einer Bescheinigung EQU begleitet werden, die gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ausgestellt wurde, bevor die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen in Kraft treten, in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung vor dem 28. Februar 2017 ausgestellt wurde.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19).

(4)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(6)  Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

(7)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(8)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).


ANHANG I

In Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG wird im Muster einer Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen, die zur Versendung aus einem Drittland in die Europäische Union bestimmt sind, die folgende Nummer II.1.10 in der Genusstauglichkeitsbescheinigung in Teil II eingefügt:

„(2) [II.1.10.

Soweit sie Material von als Haustiere gehaltenen Einhufern enthalten, muss das bei der Herstellung der Fleischzubereitungen verwendete Fleisch

entweder (2)

[von als Haustiere gehaltenen Einhufern stammen, die unmittelbar vor der Schlachtung mindestens sechs Monate oder — bei einem Schlachtalter unter sechs Monaten — seit ihrer Geburt oder — sofern die Einfuhr zur Schlachtung weniger als sechs Monate zurückliegt — seit ihrer Einfuhr als Equidae zur Lebensmittelgewinnung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Drittland gehalten worden sind,

a)

in dem für als Haustiere gehaltene Einhufer Folgendes gilt:

i)

Stoffe mit thyreostatischer Wirkung, Stilbene, Stilbenderivate und deren Salze und Ester sowie 17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate dürfen nicht verabreicht werden;

ii)

sonstige Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten dürfen nur verabreicht werden

zur therapeutischen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden oder

zur tierzüchterischen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden, und

b)

in dem es mindestens sechs Monate vor der Schlachtung der Tiere einen Plan zur Überwachung der Rückstandsgruppen und Stoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG gab, der in dem Drittland geborene und dort eingeführte Equidae umfasst und in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 96/23/EG genehmigt worden ist;]]

und/oder (2)

[aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt worden sein.]]“


ANHANG II

In Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG wird im Muster einer Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für bestimmte Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme, die zum Versand aus Drittländern in die Europäische Union bestimmt sind, die folgende Nummer II.2.10 in der Genusstauglichkeitsbescheinigung in Teil II eingefügt:

„(2) [II.2.10.

Soweit Material von als Haustiere gehaltenen Equiden enthalten ist, müssen das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und/oder behandelten Mägen, Blasen und Därme verwendete frische Fleisch sowie die hierzu verwendeten Mägen, Blasen oder Därme folgende Voraussetzungen erfüllen:

(2) entweder

[Es stammt bzw. sie stammen von als Haustiere gehaltenen Equiden, die unmittelbar vor der Schlachtung mindestens sechs Monate oder — bei einem Schlachtalter unter sechs Monaten — seit ihrer Geburt oder — sofern die Einfuhr zur Schlachtung weniger als sechs Monate zurückliegt — seit ihrer Einfuhr als Equidae zur Lebensmittelgewinnung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Drittland gehalten worden sind,

a)

in dem für als Haustiere gehaltene Equiden Folgendes gilt:

i)

Stoffe mit thyreostatischer Wirkung, Stilbene, Stilbenderivate und deren Salze und Ester sowie 17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate dürfen nicht verabreicht werden;

ii)

sonstige Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten dürfen nur verabreicht werden

zur therapeutischen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden oder

zur tierzüchterischen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden, und

b)

in dem es mindestens sechs Monate vor der Schlachtung der Tiere einen Plan zur Überwachung der Rückstandsgruppen und Stoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG gab, der in dem Drittland geborene und dort eingeführte Equidae umfasst und in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 96/23/EG genehmigt worden ist;]

(2) und/oder

es wurde bzw. sie wurden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt.]“


ANHANG III

In Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält im Muster der Veterinärbescheinigung EQU für frisches Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), die Nummer II.1.7 in der Genusstauglichkeitsbescheinigung in Teil II folgende Fassung:

„II.1.7.

das Fleisch stammt von als Haustiere gehaltenen Einhufern, die unmittelbar vor der Schlachtung mindestens sechs Monate oder — bei einem Schlachtalter unter sechs Monaten — seit ihrer Geburt oder — sofern die Einfuhr zur Schlachtung weniger als sechs Monate zurückliegt — seit ihrer Einfuhr als Equidae zur Lebensmittelgewinnung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Drittland gehalten worden sind,

a)

in dem für als Haustiere gehaltene Einhufer Folgendes gilt:

i)

Stoffe mit thyreostatischer Wirkung, Stilbene, Stilbenderivate und deren Salze und Ester sowie 17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate dürfen nicht verabreicht werden;

ii)

sonstige Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten dürfen nur verabreicht werden

zur therapeutischen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden oder

zur tierzüchterischen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden, und

b)

in dem es mindestens sechs Monate vor der Schlachtung der Tiere einen Plan zur Überwachung der Rückstandsgruppen und Stoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG gab, der in dem Drittland geborene und dort eingeführte Equidae umfasst und in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 96/23/EG genehmigt worden ist;“


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