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Document 32016R1227

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/1227 der Kommission vom 27. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

    C/2016/4777

    ABl. L 202 vom 28.7.2016, p. 7–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/11/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2104

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1227/oj

    28.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 202/7


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1227 DER KOMMISSION

    vom 27. Juli 2016

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (2) sind die chemischen und organoleptischen Eigenschaften von Olivenöl und Oliventresteröl sowie Verfahren zur Beurteilung dieser Eigenschaften festgelegt. Diese Verfahren werden auf der Grundlage der Stellungnahmen von Chemiesachverständigen und in Übereinstimmung mit den Arbeiten des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „IOR“) regelmäßig aktualisiert.

    (2)

    Um die Umsetzung der jüngsten vom IOR aufgestellten internationalen Normen auf Unionsebene zu gewährleisten, sollten das Verfahren zur Bestimmung von freien Säuren und das Verfahren zur organoleptischen Bewertung nativer Olivenöle, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 festgelegt sind, aktualisiert werden.

    (3)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

    2.

    Anhang XII wird gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juli 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).


    ANHANG I

    „ANHANG II

    BESTIMMUNG DER FREIEN FETTSÄUREN, KALTVERFAHREN

    1.   GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren beschreibt, wie die freien Fettsäuren in Olivenölen und Oliventresterölen bestimmt werden. Der Gehalt an freien Fettsäuren wird über den Säuregehalt in Prozent Ölsäure berechnet.

    2.   PRINZIP

    Die Probe wird in einem geeigneten Lösungsmittelgemisch gelöst, und die vorhandenen freien Säuren werden mit Kaliumhydroxid- oder Natriumhydroxidlösung titriert.

    3.   REAGENZIEN

    Alle Reagenzien müssen anerkannte Analysequalität aufweisen; als Wasser ist destilliertes Wasser oder Wasser gleicher Reinheit zu verwenden.

    3.1.   Diethylether; Ethanol 95 %ig (V/V), Mischung 1:1.

    Das Diethylether/Ethanol-Gemisch muss unmittelbar bei Gebrauch mit einer Kaliumhydroxidlösung (3.2) unter Zusatz von 0,3 ml Phenolphthaleinlösung (3.3) pro 100 ml Lösungsmittelgemisch neutralisiert werden.

    Anmerkung 1:

    Diethylether ist leicht brennbar und kann explosive Peroxide bilden. Es muss daher unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen verwendet werden.

    Anmerkung 2:

    Kann kein Diethylether benutzt werden, so kann auch ein Lösungsmittelgemisch aus Ethanol und Toluol verwendet werden. Eventuell kann Ethanol auch durch 2-Propanol ersetzt werden.

    3.2.   Titrierte ethanolische oder wässrige Kaliumhydroxid- bzw. Natriumhydroxidlösung, c(KOH) [bzw. c(NaOH)] etwa 0,1 mol/l oder, falls erforderlich, c(KOH) [bzw. c(NaOH)] etwa 0,5 mol/l. Entsprechende Lösungen sind im Handel erhältlich.

    Die genaue Konzentration der Kaliumhydroxidlösung (bzw. der Natriumhydroxidlösung) muss bekannt sein und vor der Verwendung überprüft werden. Die Lösung sollte mindestens fünf Tage vorher hergestellt und in eine braune Flasche, die mit einem Gummistopfen verschlossen wird, dekantiert werden. Die Lösung muss farblos oder strohgelb gefärbt sein.

    Kommt es bei der Verwendung einer wässrigen Kaliumhydroxidlösung (bzw. Natriumhydroxidlösung) zu einer Phasentrennung, muss die wässrige Lösung durch eine ethanolische Lösung ersetzt werden.

    Anmerkung 3:

    Eine stabile farblose Kaliumhydroxidlösung (bzw. Natriumhydroxidlösung) kann wie folgt hergestellt werden: 1 000 ml Ethanol oder Wasser mit 8 g Kaliumhydroxid (bzw. Natriumhydroxid) und 0,5 g Aluminiumspänen zum Kochen bringen und eine Stunde unter Rückfluss kochen. Sofort destillieren. Die erforderliche Menge Kaliumhydroxid (bzw. Natriumhydroxid) in dem Destillat lösen. Mehrere Tage stehen lassen und die klare überstehende Flüssigkeit von dem ausgefallenen Kaliumcarbonat (bzw. Natriumcarbonat) abdekantieren.

    Die Lösung kann auch ohne Destillation wie folgt hergestellt werden: 1 000 ml Ethanol (oder Wasser) mit 4 ml Aluminiumbutylat mehrere Tage stehen lassen. Die überstehende Flüssigkeit abdekantieren und die erforderliche Menge Kaliumhydroxid (bzw. Natriumhydroxid) darin lösen. Die Lösung ist gebrauchsfertig.

    3.3.   Phenolphthalein, Lösung von 10 g/l in 95-96 %igem Ethanol (v/v) oder Alkaliblau 6B oder Thymolphthalein, Lösung von 20 g/l in 95-96 %igem Ethanol (v/v). Bei sehr stark gefärbten Ölen ist Alkaliblau oder Thymolphthalein zu verwenden.

    4.   GERÄTE

    Übliche Laborgeräte u. a.:

    4.1.

    Analysenwaage;

    4.2.

    250-ml-Erlenmeyerkolben;

    4.3.

    10-ml-Bürette, Klasse A, mit 0,05-ml-Graduierung, oder gleichwertige automatische Bürette.

    5.   VERFAHREN

    5.1.   Vorbereitung der Probe zur Analyse

    Wenn die Probe trüb ist, sollte sie gefiltert werden.

    5.2.   Probeneinwaage

    Die Größe der Einwaage richtet sich nach dem zu erwartenden Säuregehalt gemäß nachstehender Tabelle:

    Erwarteter Säuregehalt

    (Ölsäuregehalt g/100g)

    Masse der Probe (g)

    Wiegegenauigkeit (g)

    0 bis 2

    10

    0,02

    > 2 bis 7,5

    2,5

    0,01

    > 7,5

    0,5

    0,001

    Die Probe in den Erlenmeyerkolben (4.2) einwiegen.

    5.3.   Bestimmung des Säuregehalts

    Die Probe (5.2) in 50 bis 100 ml der zuvor neutralisierten Diethylether-Ethanol-Mischung (3.1) lösen.

    Mit der Kaliumhydroxidlösung (bzw. der Natriumhydroxidlösung) 0,1 mol/l (3.2) (siehe Anmerkung 4) unter Schütteln bis zum Umschlag des Indikators titrieren (die Färbung des Farbindikators muss mindestens 10 Sekunden anhalten).

    Anmerkung 4:

    Sind mehr als 10 ml der Kaliumhydroxidlösung (bzw. der Natriumhydroxidlösung) 0,1 mol/l erforderlich, ist die 0,5-mol/l-Lösung zu verwenden oder die Masse der Probe entsprechend dem erwarteten Gehalt an freien Säuren und der vorgeschlagenen Tabelle anzupassen.

    Anmerkung 5:

    Wird die Lösung während der Titration trüb, so ist eine ausreichende Menge Lösungsmittel (3.1) zuzufügen, bis die Lösung wieder klar ist.

    Eine zweite Bestimmung des Säuregehalts wird nur vorgenommen, wenn das erste Ergebnis über dem festgelegten Grenzwert für die entsprechende Ölkategorie liegt.

    6.   DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE

    Die Säure als Gehalt an Ölsäure in Gewichtsprozent berechnet sich wie folgt:

    Formula

    Dabei ist:

    V

    =

    Volumen der verwendeten titrierten Kaliumhydroxidlösung (bzw. Natriumhydroxidlösung) in ml,

    c

    =

    genaue Konzentration der verwendeten titrierten Kaliumhydroxidlösung (bzw. Natriumhydroxidlösung) in mol/l,

    M

    =

    282 g/mol, die Molmasse in Gramm je mol Ölsäure,

    m

    =

    Masse der Probe in g.

    Der Ölsäuregehalt wird wie folgt angegeben:

    a)

    auf zwei Dezimalstellen genau bei Werten von 0 bis einschließlich 1;

    b)

    auf eine Dezimalstelle genau bei Werten von 1 bis einschließlich 100.“


    ANHANG II

    Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 wird wie folgt geändert:

    1.

    Abschnitt 3.3 erhält folgende Fassung:

    „3.3.   Fakultative Terminologie bei der Etikettierung

    Auf Antrag kann der Prüfungsleiter bescheinigen, dass die bewerteten Öle nach Intensität und Wahrnehmung der Attribute den Definitionen und Intervallen ausschließlich für die nachstehenden Bezeichnungen entsprechen.

    Positive Attribute (fruchtig, bitter und scharf): Je nach Intensität der Wahrnehmung:

    intensiv, wenn der Median des betreffenden Attributs größer als 6 ist;

    mittel, wenn der Median des betreffenden Attributs zwischen 3 und 6 liegt;

    leicht, wenn der Median des betreffenden Attributs kleiner als 3 ist.

    Fruchtigkeit

    Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen, unmittelbar und/oder retronasal wahrgenommenen charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus gesunden, frischen Oliven, bei dem weder grüne noch reife Fruchtigkeit vorherrscht.

    Grüne Fruchtigkeit

    Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen, unmittelbar und/oder retronasal wahrgenommenen charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus grünen, gesunden, frischen Oliven, das an grüne Früchte erinnert.

    Reife Fruchtigkeit

    Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen, unmittelbar und/oder retronasal wahrgenommenen charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus gesunden, frischen Oliven, das an reife Früchte erinnert.

    Ausgewogen

    Ein Öl, das nicht unausgewogen ist. Ausgewogenheit bezeichnet den olfaktorisch-gustatorischen und taktilen Sinneseindruck bei einem Öl, in dem der Median des Attributs ‚bitter‘ und der des Attributs ‚scharf‘ nicht mehr als zwei Punkte größer ist als der Median des Attributs ‚fruchtig‘.

    Mildes Öl

    Ein Öl, in dem der Median des Attributs ‚bitter‘ und der des Attributs ‚scharf‘ kleiner oder gleich 2 sind.

    Bezeichnungen je nach Intensität der Wahrnehmung:

    Bezeichnungen, für die eine Bescheinigung über eine organoleptische Prüfung vorzulegen ist

    Median des Attributs

    Fruchtigkeit

    Reife Fruchtigkeit

    Grüne Fruchtigkeit

    Leichte Fruchtigkeit

    Kleiner als 3

    Mittlere Fruchtigkeit

    Zwischen 3 und 6

    Intensive Fruchtigkeit

    Größer als 6

    Leichte reife Fruchtigkeit

    Kleiner als 3

    Mittlere reife Fruchtigkeit

    Zwischen 3 und 6

    Intensive reife Fruchtigkeit

    Größer als 6

    Leichte grüne Fruchtigkeit

    Kleiner als 3

    Mittlere grüne Fruchtigkeit

    Zwischen 3 und 6

    Intensive grüne Fruchtigkeit

    Größer als 6

    Leichte Bitterkeit

    Kleiner als 3

    Mittlere Bitterkeit

    Zwischen 3 und 6

    Intensive Bitterkeit

    Größer als 6

    Leichte Schärfe

    Kleiner als 3

    Mittlere Schärfe

    Zwischen 3 und 6

    Intensive Schärfe

    Größer als 6

    Ausgewogenes Öl

    Der Median des Attributs ‚bitter‘ und der Median des Attributs ‚scharf‘ sind nicht mehr als 2 Punkte größer als der Median des Attributs ‚fruchtig‘.

    Mildes Öl

    Der Median des Attributs ‚bitter‘ und der Median des Attributs ‚scharf‘ sind nicht größer als 2.“

    2.

    Abschnitt 9.1.1 erhält folgende Fassung:

    „9.1.1.

    Der Prüfer nimmt das Glas zur Hand, hält es dabei mit dem Uhrglas bedeckt schräg und schwenkt es dabei einmal ganz um, damit die Innenseite möglichst ganz benetzt wird. Danach lüftet er das Uhrglas und inhaliert das Bukett der Probe in ruhigen und langen Zügen durch die Nase, um das Öl zu bewerten. Das eigentliche Riechen sollte nicht länger als 30 Sekunden dauern. Gelangt der Prüfer innerhalb dieser Zeit nicht zu einem Urteil, legt er eine kleine Pause ein und macht einen weiteren Versuch.

    Nach dem Riechen prüft er das Flavour (Gesamtsinneseindruck aus Geruchs-, Geschmacks- und Tastempfindung). Dazu nippt er einen kleinen Schluck Öl von etwa 3 ml. Sehr wichtig ist, dass alle geschmacksempfindlichen Teile des Mundes mit dem Öl benetzt werden, vom vorderen Teil des Mundes und der Zungenspitze über die Ränder des Zungenrückens bis zur Zungenwurzel und zur Kehle, da die Geschmackswahrnehmung und die taktilen Wahrnehmungen an verschiedenen Stellen der Zunge, des Gaumens und der Kehle unterschiedlich stark sind.

    Es ist unbedingt darauf zu achten, dass genügend Olivenöl von der Zungenspitze bis zum Gaumen und zur Zungenwurzel langsam verteilt wird, wobei auf die Reihenfolge des Auftretens der Bitterkeit und der Schärfe zu achten ist. Anderenfalls kann es bei manchen Olivenölen vorkommen, dass beide Sinneseindrücke nicht wahrgenommen werden oder die Bitterkeit von der Schärfe verdeckt wird.

    Durch kurzes, wiederholtes Einsaugen von Luft durch den Mund wird die Probe in der gesamten Mundhöhle verteilt, sodass die flüchtigen Aromastoffe zwangsläufig über den Gaumen in die Nase gelangen.

    Anmerkung: Nimmt der Prüfer bei einer Probe keine Fruchtigkeit wahr und liegt die Intensität des die Einstufung bestimmenden negativen Attributs bei 3,5 oder weniger, kann der Prüfungsleiter beschließen, dass die Tester die Probe bei Raumtemperatur erneut analysieren (COI/T.20/Doc. Nr. 6/Rev. 1, September 2007, Abschnitt 3 — Allgemeine Vorschriften für die Einrichtung eines Testraums); dabei muss er die Umgebungsbedingungen und den Begriff der Raumtemperatur genau festlegen. Hat die Probe Raumtemperatur erreicht, sollte der Prüfer diese erneut bewerten, um ausschließlich zu prüfen, ob Fruchtigkeit wahrgenommen wird. Falls dies der Fall ist, sollte die entsprechende Intensität angegeben werden.

    Auch die taktile Wahrnehmung von Schärfe sollte berücksichtigt werden. Dafür ist es ratsam, das Öl hinunterzuschlucken.“

    3.

    Abschnitt 9.4 erhält folgende Fassung:

    „9.4.   Einstufung der Öle

    Das Öl wird entsprechend dem Median der festgestellten Mängel und dem Median des Attributs „fruchtig“ in die nachstehenden Kategorien eingestuft. Der Median der Mängel ist definiert als der Median des mit der stärksten Intensität wahrgenommenen Mangels. Der Median der Mängel und der Median der Fruchtigkeit werden mit einer Dezimalstelle ausgedrückt.

    Für die Einstufung des Öls wird der Wert des Medians der Mängel und des Medians der Fruchtigkeit mit den nachstehend aufgeführten Referenzintervallen verglichen. Die Grenzen dieser Intervalle wurden unter Berücksichtigung des Fehlers der Methode festgesetzt und gelten daher als absolut. Eine entsprechende Software gestattet eine visuelle Darstellung der Einstufung in tabellarischer oder grafischer Form.

    a)

    Natives Olivenöl extra: Der Median der Mängel ist 0, und der Median des Attributs „fruchtig“ ist größer als 0.

    b)

    Natives Olivenöl: Der Median der Mängel ist größer als 0, aber nicht größer als 3,5, und der Median des Attributs „fruchtig“ ist größer als 0.

    c)

    Lampantöl: Der Median der Mängel ist größer als 3,5 oder der Median der Mängel ist nicht größer als 3,5, und der Median des Attributs „fruchtig“ ist gleich 0.

    Anmerkung 1:

    Ist der Median des Attributs „bitter“ und/oder der des Attributs „scharf“ größer als 5,0, so vermerkt der Prüfungsleiter dies auf der Prüfbescheinigung.

    Im Falle von Bewertungen im Rahmen von Konformitätskontrollen wird ein Test vorgenommen. Im Fall von Gegenbewertungen muss die Analyse zweimal in verschiedenen Prüfgängen stattfinden. Die Ergebnisse dieser Doppelanalyse müssen statistisch homogen sein (siehe Abschnitt 9.5). Ist dies nicht der Fall, muss die Probe erneut zweimal analysiert werden. Der endgültige Wert des Medians der Einstufungsattribute wird anhand des Durchschnitts der beiden Mediane berechnet.“

    4.

    Folgender Abschnitt 9.5 wird eingefügt:

    „9.5.   Kriterien für die Annahme bzw. das Verwerfen von Doppelanalysen

    Der nachstehend definierte standardisierte Fehler wird herangezogen, um zu ermitteln, ob die beiden Ergebnisse einer Doppelanalyse homogen bzw. statistisch verwertbar sind:

    Formula

    Dabei sind Me1 und Me2 die Mediane der Doppelanalyse (d. h. der ersten und der zweiten Prüfung) und U1 und U2 die erweiterten Unsicherheiten für die beiden Werte, die wie folgt gemäß der Anlage berechnet werden:

    U 1 = c × s* und Formula

    Für die erweiterte Unsicherheit ist c gleich 1,96; folglich:

    U1 = 0,0196 × CVr × Me1.

    Dabei ist CVr der robuste Variationskoeffizient.

    Damit die beiden ermittelten Werte als nicht statistisch unterschiedlich gelten, muss En gleich oder weniger als 1,0 sein.“


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