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Document 32014R1352
Council Regulation (EU) No 1352/2014 of 18 December 2014 concerning restrictive measures in view of the situation in Yemen
Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
ABl. L 365 vom 19.12.2014, p. 60–69
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/08/2024
19.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/60 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1352/2014 DES RATES
vom 18. Dezember 2014
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/932/GASP des Rates (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2014 sieht der Beschluss 2014/932/GASP für bestimmte von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zu benennende Personen Beschränkungen der Einreise und der Durchreise und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor. |
(2) |
Am 7. November 2014 hat dieser Ausschuss drei Personen benannt, die den Beschränkungen der Einreise und der Durchreise und dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegen. |
(3) |
Einige im Beschlusse 2014/932/GASP vorgesehene Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Union. |
(4) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung ist unter Achtung dieser Rechte anzuwenden. |
(5) |
In Anbetracht der von der Situation in Jemen ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden. |
(6) |
Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte die Angabe der Gründe für die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste, wie sie von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss übermittelt wurden vorsehen, um ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme überprüfen und die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend unterrichten. |
(7) |
Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen. |
(8) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere
|
b) |
„Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gilt auch eine Garantie, insbesondere eine finanzielle Garantie oder Gegengarantie sowie ein Kredit, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen; |
c) |
„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; |
d) |
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
e) |
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; |
f) |
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; |
g) |
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
|
h) |
„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde; |
i) |
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums. |
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Artikel 3
(1) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die nach Feststellungen des Sanktionsausschusses an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen gefährden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
a) |
Handlungen, die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs im Sinne der Vereinbarung über den Umsetzungsmechanismus der Initiative des Golf-Kooperationsrates behindern oder untergraben; |
b) |
Handlungen, die durch Gewalt die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der Konferenz des umfassenden nationalen Dialogs behindern, oder Angriffe auf wesentliche Infrastrukturen; |
c) |
die Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen in Jemen, die die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verletzen oder Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen. |
(2) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste.
(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält auch das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.
Artikel 4
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
|
b) |
der betreffende Mitgliedstaat hat die Feststellung nach Buchstabe a und seine Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss mitgeteilt und der Sanktionsausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung Einwände dagegen erhoben. |
Artikel 5
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben bestimmt sind, und der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss diese Feststellung gebilligt hat.
Artikel 6
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts; |
b) |
die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Ansprüche verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist; |
c) |
das Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation; |
d) |
die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats; und |
e) |
der Mitgliedstaat hat das Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss mitgeteilt. |
Artikel 7
Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung oder einer Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Datum geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
a) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation geschuldete Zahlung verwendet werden sollen, |
b) |
die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt und |
c) |
der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat. |
Artikel 8
(1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.
(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
a) |
Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten, |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder |
c) |
Zahlungen aufgrund eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 6, |
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.
Artikel 9
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,
a) |
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und |
b) |
mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. |
(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 10
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 11
(1) Die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.
Artikel 12
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich einem Schadensersatzanspruch oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa einem Anspruch auf Entschädigung oder einem Garantieanspruch, vor allem einem Anspruch auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von
a) |
den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, |
b) |
sonstigen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln. |
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
Artikel 13
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf
a) |
gemäß Artikel 2 eingefrorene Gelder und gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 7 erteilte Genehmigungen, |
b) |
Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Artikel 14
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Artikel 15
(1) Benennt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, und übermittelt eine Begründung für die Benennung, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.
(3) Beschließt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine Person, Einrichtung oder Organisation von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.
Artikel 16
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 17
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II mit.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr jede spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Artikel 18
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, |
b) |
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, |
c) |
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
d) |
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
e) |
für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. |
Artikel 19
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (siehe Seite 147 dieses Amtsblatts).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(3) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
ANHANG I
LISTE DER IN ARTIKEL 2 GENANNTEN PERSONEN, EINRICHTUNGEN UND ORGANISATIONEN
A. PERSONEN
1. |
Abdullah Yahya Al Hakim (alias: a) Abu Ali al Hakim; b) Abu-Ali al- Hakim; c) Abdallah al-Hakim; d) Abu Ali Alhakim; e) Abdallah al-Mu'ayyad). Originalschrift: Benennung: Stellvertretender Befehlshaber der Huthi-Gruppe. Anschrift: Dahyan, Gouvernement Sa'dah, Jemen. Geburtsdatum: a) Etwa 1985 b) zwischen 1984 und 1986. Geburtsort: a) Dahyan, Jemen; b) Gouvernement Sa'dah, Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Sonstige Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
|
2. |
Abd Al-Khaliq Al-Huthi (alias: a) Abd-al-Khaliq al-Huthi; b) Abd-al-Khaliq Badr-al-Din al Huthi; c) 'Abd al-Khaliq Badr al-Din al-Huthi; d) Abu-Yunus). Originalschrift: Benennung: Militärischer Befehlshaber der Huthi. Geburtsdatum: 1984. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
|
3. |
Ali Abdullah Saleh (alias: Ali Abdallah Salih). Originalschrift: Benennung: a) Präsident des jemenitischen Allgemeinen Volkskongresses; b) Früherer Präsident der Republik Jemen. Geburtsdatum: a) 21.3.1945; b) 21.3.1946; c) 21.3.1942; d) 21.3.1947. Geburtsort: a) Bayt al-Ahmar, Gouvernement Sanaa, Jemen; b) Sanaa, Jemen; c) Sana'a, Sanhan, Al-Rib' al-Sharqi. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Reisepassnummer: 00016161 (Jemen). Nationale Kennziffer: 01010744444. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
|
ANHANG II
WEBSITES MIT INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ANSCHRIFT FÜR MITTEILUNGEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
MALTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions
Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission
Europäische Kommission |
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) |
EEAS 02/309 |
B-1049 Brüssel |
Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |