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Document 32014R0530

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 530/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen für interne Ansätze zur Ermittlung spezifischer Risiken im Handelsbuch bedeutende Risikopositionen und Schwellen definiert werden Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 148 vom 20.5.2014, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/530/oj

20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/50


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 530/2014 DER KOMMISSION

vom 12. März 2014

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen für interne Ansätze zur Ermittlung spezifischer Risiken im Handelsbuch bedeutende Risikopositionen und Schwellen definiert werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 77 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU nimmt ausschließlich auf „Schuldinstrumente“ Bezug, so dass Eigenkapitalinstrumente im Handelsbuch nicht in die Bewertung der Frage einbezogen werden sollten, ab wann spezifische Risiken als bedeutend anzusehen sind.

(2)

Ab wann spezifische Risiken absolut gesehen bedeutend sind, sollte nach den standardisierten Regeln für die Berechnung der Nettopositionen in Schuldinstrumenten ermittelt werden. Bei dieser Bewertung sollten nach Anerkennung von Absicherungen über Kreditderivate gemäß den Artikeln 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowohl Nettokauf- als auch Nettoverkaufspositionen berücksichtigt werden, die nach Artikel 327 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurden.

(3)

In Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU, der das spezifische Risiko im Handelsbuch betrifft, wird „eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten“ als Kriterium genannt. In den vorliegenden Bestimmungen wird deshalb für eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten gemäß Artikel 77 Absatz 4 der Richtlinie eine Schwelle festgelegt.

(4)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäische Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(5)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Definition von „Positionen mit spezifischem Risiko, die absolut gesehen bedeutend sind“ gemäß Artikel 77 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU

Das spezifische Risiko der Positionen eines Instituts in Schuldinstrumenten ist absolut gesehen als bedeutend zu betrachten, wenn die Summe aller Nettokaufpositionen und Nettoverkaufspositionen im Sinne von Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 höher als 1 000 000 000 EUR ist.

Artikel 2

Definition einer „großen Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten“ gemäß Artikel 77 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU

Bei einem Portfolio mit spezifischem Risiko wird davon ausgegangen, dass es eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten umfasst, wenn es mehr als 100 Positionen enthält, von denen jede größer als 2 500 000 EUR ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Positionen um Nettokauf- oder Nettoverkaufspositionen im Sinne von Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


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